Urteil des BVerwG vom 23.11.2005

DDR, Gleichwertigkeit, Hochschule, Diplom

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 19.04
Verkündet
OVG 4 B 148/04
am 23. November 2005
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e ,
Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r
für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
5. Oktober 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 16. Januar 2002 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Einigungsvertrag einen
Anspruch auf "Umdiplomierung" eines in der DDR erworbenen Diplomgrades ge-
währt.
Die Klägerin absolvierte an der Handelshochschule Leipzig ein Studium in der
Grundstudienrichtung Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Ökonomie des Bin-
nenhandels. Ihr wurde am 26. August 1987 ein Zeugnis über den Hochschulab-
schluss ausgestellt, verbunden mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Hoch-
schulökonom" zu führen. In dem Zeugnis ist eine Abschlussarbeit zum Thema "Un-
tersuchungen zur wirksamen Anwendung der Bestandsrichtwerte in der Planung des
betrieblichen Warenumschlags im Einzelhandel" ausgewiesen. Mit Urkunde vom
29. August 1988 verlieh die Handelshochschule Leipzig der Klägerin den akademi-
schen Grad Diplom-Ökonom.
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Am 18. Oktober 1992 stellte die Klägerin einen ersten Antrag auf "Nachdiplomie-
rung/Bewertung" ihres Bildungsabschlusses und bat um eine "Äquivalenzbeurkun-
dung". Der Beklagte beschied sie am 18. August 1994 dahin, ihr Abschluss sei ni-
veaugleich mit einem Abschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschu-
le der alten Bundesrepublik; die Ausbildung sei jedoch unmittelbar auf das Wirt-
schafts- und Gesellschaftssystem der DDR ausgerichtet gewesen, so dass hinsicht-
lich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede beständen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 bat die Klägerin unter Hinweis auf das mittlerweile
ergangene Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 -
(BVerwGE 106, 24 ff.) erneut um die "Anerkennung" ihres Diploms. Daraufhin stellte
der Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Juni 1999 - ohne
Einschränkungen - fest, dass der von der Klägerin erreichte Abschluss einem Ab-
schluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in
dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem
3. Oktober 1990 galt.
Die Klägerin stellte nunmehr klar, ihr eigentliches Ziel sei es, den "Abschluss als Dip-
lom-Betriebswirt" zu erhalten. Der Beklagte fasste dieses Schreiben als weiteren An-
trag auf und lehnte ihn durch Bescheid vom 29. Juli 1999 ab: Akademische Grade
würden nach dem Sächsischen Hochschulgesetz ausschließlich von den Hochschu-
len verliehen. Es bestehe kein Anspruch auf Umwandlung in der DDR erworbener
Diplomgrade in akademische Grade, die in den alten Ländern üblich seien. Eine sol-
che Umwandlung widerspräche dem im Einigungsvertrag festgelegten Grundsatz,
dass in der DDR verliehene Hochschulgrade bundesweit anerkannt seien.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr
die Berechtigung zuzuerkennen, den Grad Diplom-Kauffrau zu führen. Das Verwal-
tungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zu-
rückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin ha-
be einen Anspruch darauf, dass ihr die Führung des akademischen Grades Diplom-
Kauffrau gestattet werde. Durch den bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom
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21. Juni 1999 sei die Gleichwertigkeit ihres Hochschulabschlusses bindend festge-
stellt worden. Nach dem Einigungsvertrag verliehen die in den neuen Ländern und
die in den alten Ländern abgelegten Prüfungen gleiche Berechtigungen, wenn sie
gleichwertig seien. Zu diesen Berechtigungen zähle auch das Recht zur Führung des
akademischen Grades als Beleg dafür, dass sein Träger einen berufsqualifizierenden
Studiengang mit einer Abschlussprüfung erfolgreich durchlaufen habe. Dem Zweck
des Einigungsvertrages, durch die gegenseitige Anerkennung und Gleichstellung von
Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung der Menschen in
der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspreche es, einen
inhaltlich gleichwertigen Abschluss durch den im wiedervereinigten Deutschland ge-
bräuchlichen akademischen Grad zu dokumentieren. Denn Chancengleichheit lasse
sich nicht erreichen, solange den Absolventen aus der ehemaligen DDR auf dem
durch westdeutsche Standards geprägten Arbeitsmarkt verwehrt werde, die dort be-
kannten akademischen Grade zu führen. Insofern gelte das Gleiche wie in den von
der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen einer Nachdiplomierung. Schon
vor der Wiedervereinigung hätten Aussiedler und Vertriebene, die aufgrund einer ab-
geschlossenen Hochschulausbildung im Herkunftsland einen mit einem deutschen
akademischen Grad gleichwertigen Grad erworben hätten, diesen in der Form des
entsprechenden deutschen Grades führen dürfen. Es sei kein Grund dafür ersicht-
lich, warum der Einigungsvertrag hinter diesen Stand hätte zurückfallen sollen. Die
Klägerin sei daher berechtigt, den akademischen Grad zu führen, den sie führen
dürfte, wenn sie ihren gleichwertigen Abschluss an einer Hochschule im alten Bun-
desgebiet erworben hätte. Ausweislich einer Stellungnahme der Gutachterstelle für
Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin sei dies der Grad Diplom-Kauffrau.
Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision, mit der
beantragt wird,
die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober
2004 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Januar 2002
aufzuheben und die Klage abzuweisen,
macht der Beklagte geltend: Die Partner des Einigungsvertrages hätten erworbene
Hochschuldiplome nicht in Frage stellen wollen. Das Recht, einen solchen Grad zu
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führen, beziehe sich stets auf den Grad in der Form, wie er von der jeweiligen Hoch-
schule, auch in der ehemaligen DDR, verliehen worden sei. Anders als das Vertrie-
benenrecht, das die Eingliederung der betroffenen Personen und die Einpassung
ihrer akademischen Grade bezweckt habe, sei der Einigungsvertrag auf eine gleich-
berechtigte Zusammenführung unterschiedlicher Bildungssysteme angelegt. Zudem
wäre ein etwaiger Anspruch auf Umdiplomierung in seinen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen derart unbestimmt, dass es letztlich in das Belieben des Trägers eines
Diplomgrades gestellt wäre, diesen unverändert weiterzuführen oder an seiner Stelle
oder gar zusätzlich einen anderen Grad zu führen. In der praktischen Konsequenz
würden die Diplomgrade aus der ehemaligen DDR so entwertet. Die vom Berufungs-
gericht befürwortete staatliche Zuerkennung von Diplomgraden missachte schließlich
die Hochschulautonomie.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Das die Berufung zurückweisende Urteil des
Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der
Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in
der Sache selbst entscheiden.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht verlangen, dass
dieser ihr die Führung des Grades Diplom-Kauffrau gestattet. Der geltend gemachte
Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EV - vom
31. August 1990 (BGBl II S. 889). Danach stehen im Beitrittsgebiet oder in den ande-
ren Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfungen oder erworbene
Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen,
wenn sie gleichwertig sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3
EV wird die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festge-
stellt. In Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV schließlich ist vorgesehen, dass das Recht auf Füh-
rung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbe-
zeichnungen, Grade und Titel in jedem Fall unberührt bleibt.
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1. Der Wortlaut dieser Regelung, die gemäß Art. 45 Abs. 2 EV als Bundesrecht fort-
gilt, lässt zwar unterschiedliche Deutungen zu. So benennt einerseits Art. 37 Abs. 1
Satz 3 EV als Gegenstand möglicher Anträge nur die Gleichwertigkeitsfeststellung
als solche, nicht aber darüber hinausgehende Gestattungen, insbesondere nicht die-
jenige, einen aufgrund einer Hochschulprüfung erworbenen akademischen Grad in
abgewandelter Form zu führen. Akademische Grade werden vielmehr in Art. 37
Abs. 1 Satz 5 EV besonders angesprochen, und zwar dort mit der bereits erwähnten
Maßgabe, dass das Recht, verliehene Grade (weiter) zu führen, "in jedem Fall unbe-
rührt" bleibt. Schon dieser Vertragswortlaut könnte Zweifel an der Annahme des Be-
rufungsgerichts wecken, aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ("und verleihen die gleichen
Berechtigungen") lasse sich ein Anspruch auf staatliche Zuerkennung eines bisher
nicht verliehenen Diplomgrades herleiten. Andererseits hat der Senat in seinem Urteil
vom 10. Dezember 1997 (BVerwG 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24) für die Fälle einer
Nachdiplomierung aufgrund eines in der DDR absolvierten Fachschulabschlusses,
der mit einem westdeutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist, diese Norm als
Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Zuerkennung des entsprechenden Dip-
lomgrades herangezogen (a.a.O., S. 39, 43
)
. Vor diesem Hintergrund ist es jeden-
falls nicht von vornherein ausgeschlossen, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV als Anspruchs-
grundlage (auch) für Umdiplomierungen zu begreifen.
2. Der Regelungszweck, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte
des Einigungsvertrages erschließt, führt jedoch zu einem eindeutigen Ergebnis. An-
ders als es die Rechtsprechung für die Fälle einer Nachdiplomierung annimmt, kann
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nach seinem Sinn und Zweck nicht als Rechtsgrundlage für
die Umwandlung bereits verliehener Diplomgrade verstanden werden. Über die Moti-
ve der Vertragschließenden gibt die Denkschrift der Bundesregierung zum Eini-
gungsvertrag (BTDrucks 11/7760 vom 31. August 1990, S. 374) Auskunft. Dort heißt
es:
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Mit den Zielen, die die Vertragsparteien insoweit verfolgten, hat sich der Senat in sei-
nem Urteil vom 10. Dezember 1997 näher beschäftigt: Vor dem Hintergrund der be-
sonderen historischen Situation, die mit dem Einigungsvertrag bewältigt werden soll-
te, muss bei dessen Auslegung die Interessenlage berücksichtigt wer-
den. Gerade im Bildungsbereich standen die Partner vor der Aufgabe, die Bevölke-
rung in den alten und in den neuen Bundesländern zusammenzuführen und dabei
negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und
Wirtschaftssystems der DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich -
zu begrenzen. Da absehbar war, dass der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich orien-
tierten Staatswesen für viele Menschen in der ehemaligen DDR berufliche Neuorien-
tierungen erfordern würde, galt es, systembedingte Nachteile beim Start in den Wett-
bewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen. Die Anerkennung berufsbezogener
Prüfungen sollte mehr bewirken als nur die Einpassung der in der ehemaligen DDR
erworbenen Abschlüsse in das "gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und
Ausbildungslandschaft". Den Vertragschließenden ging es nicht um bloße Eingliede-
rung, sondern vielmehr um eine Zusammenführung der Menschen in der nunmehr
gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland (a.a.O., S. 29 ff.).
Daraus hat der Senat in jenem Urteil eine doppelte Konsequenz gezogen: Zum einen
genügt für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer in der DDR abgelegten Prü-
fung oder eines dort erworbenen Befähigungsnachweises nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2
EV die "Niveaugleichheit" im Sinne einer im Wesentlichen formellen und funktionalen
Gleichheit, die inhaltlich nur eine fachliche Annäherung der jeweiligen Ausbildungen
voraussetzt. Ausreichend ist daher, dass ein Ausbildungsniveau festgestellt wird,
welches eine erfolgreiche Einarbeitung in die neuen beruflichen Anforderungen er-
warten lässt; eine Sperre für systemnahe Studiengänge ist grundsätzlich nicht vorge-
sehen. Zum anderen kann sich aus den in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genannten "glei-
chen Berechtigungen" unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf
nachträgliche Zuerkennung eines Diplomgrades ergeben, sofern bestimmte DDR-
Fachschulabschlüsse Abschlüssen gleichstehen, die an (Fach-)Hochschulen der al-
ten Bundesländer oder deren Vorläufereinrichtungen erworben wurden.
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Diese Maßstäbe lassen sich auf Fälle, in denen schon in der DDR aufgrund eines
dort erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums ein Diplomgrad verliehen wur-
de, in dem Sinne übertragen, dass auch für die Anerkennung der Gleichwertigkeit
des so erworbenen Abschlusses nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine Niveaugleichheit
erforderlich, aber auch ausreichend ist. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte mit
seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Juni 1999 antragsgemäß
festgestellt, dass der von der Klägerin erreichte Abschluss einem Abschluss gleich-
wertig ist, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in dem Teil
Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober
1990 galt. Freilich spricht angesichts des mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgten
Zwecks, systembedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen, manches dafür, dass
der Beklagte mit einem derart abstrakten Ausspruch seine Verpflichtung noch nicht
vollständig erfüllt hat. Ein möglicher Arbeitgeber kann aus einer in dieser Weise neut-
ral abgefassten Gleichwertigkeitsfeststellung noch keinerlei Rückschlüsse auf das
Fachgebiet ziehen, dem der als gleichwertig anerkannte Hochschulabschluss zuge-
ordnet ist. Hinzu kommt, dass die Feststellung von Gleichwertigkeit im Sinne einer
Niveaugleichheit - auch wenn es sich dabei um eine in erster Linie formelle und funk-
tionale Gleichheit handelt - in materieller Hinsicht immerhin voraussetzt, dass die je-
weiligen Ausbildungen einander fachlich angenähert sind. Daher dürfte der Anspruch
auf Feststellung der Gleichwertigkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV) auch darauf gerichtet
sein, dass die zuständige Stelle bescheinigt, welchem Bildungsabschluss (oder wel-
chen Bildungsabschlüssen) der als gleichwertig anerkannte Abschluss fachlich an-
genähert und somit niveaugleich ist.
Aus dem Zweck des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folgt dagegen nicht, dass der Inhaber
eines in der DDR erworbenen Diplomgrades verlangen kann, anstatt dieses Grades
oder zusätzlich denjenigen Grad zu führen, den er führen dürfte, wenn er seinen
gleichwertigen Abschluss an einer Universität oder Hochschule im alten Bundesge-
biet erworben hätte. Zur Förderung des Ziels der Gleichstellungsregelung, system-
bedingte Startschwierigkeiten bei notwendigen beruflichen Neuorientierungen zu mil-
dern, wären solche Umdiplomierungen kaum geeignet. Denn einem potentiellen Ar-
beitgeber, dem es bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle darauf an-
kommt, dass in einem bestimmten Fachgebiet ein akademisches Bildungsniveau er-
reicht wurde, welches unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Bewer-
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bers eine baldige Einarbeitung in die konkreten beruflichen Anforderungen erwarten
lässt, dient das in der DDR erworbene Hochschuldiplom in Verbindung mit der
Gleichwertigkeitsfeststellung als hinreichender Beleg dafür, dass der betreffende ost-
deutsche Stellenbewerber diese Voraussetzungen erfüllt. Insofern unterscheidet sich
die hier vorliegende Fallgestaltung wesentlich von den Fällen einer Nachdiplomie-
rung, in denen erst die nachträgliche Zuerkennung des bislang noch nicht verliehe-
nen Diplomgrades die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer in Westdeutschland
absolvierten Hochschulausbildung abrundet und vervollständigt. Ein Arbeitgeber
aber, der bereits bestimmte fachliche Vorkenntnisse in Bezug auf das konkret zu ver-
gebende Arbeitsgebiet erwartet, wird sich ohnehin nicht mit den gleichlautenden oder
aber unterschiedlichen Diplomgraden der Bewerber begnügen, sondern nach Einzel-
heiten des jeweiligen Studienablaufs und gegebenenfalls des bisherigen beruflichen
Werdegangs forschen. Einem solchen Arbeitgeber würde auch bei identischen Dip-
lomgraden nicht verborgen bleiben, dass die Studieninhalte wirtschaftswissenschaft-
licher Studiengänge während der Zeit der deutschen Teilung erhebliche, durch die
verschiedenen Gesellschaftssysteme bedingte Unterschiede aufwiesen. Insofern teilt
der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass die berufliche Chancengleichheit
durch die umstrittene Umdiplomierung allenfalls am Rande berührt wird.
Umdiplomierungen wären aber nicht nur wenig hilfreich zur Förderung gleicher Ent-
faltungsmöglichkeiten auf dem gesamtdeutschen Arbeitsmarkt. Sie gerieten auch in
Konflikt mit den Zielen, die die Vertragschließenden mit Art. 37 Abs. 1 EV verfolgten.
Denn es ist absehbar, dass der "Umtausch" von DDR-Diplomen in anderslautende
Hochschulgrade, die in den alten Bundesländern gebräuchlich waren und sind, auch
wenn er in die freie Entscheidung der jeweiligen Inhaber gestellt wäre, zu einer Ab-
wertung jener Diplome führen würde. In dem Maße, in dem die früher verliehenen
Diplome als nicht mehr "zumutbar" erschienen, könnten sich nämlich Akademiker
aus den neuen Bundesländern in immer größerer Zahl faktisch gezwungen sehen,
ihrerseits eine Umschreibung vornehmen zu lassen. Die von Hochschulen der frühe-
ren DDR verliehenen Grade würden durch eine solche Entwicklung diskreditiert und
entwertet. Mit dem vom Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 1997 (a.a.O.,
S. 31 f.) herausgestellten Ziel der gleichberechtigten Zusammenführung unterschied-
licher Bildungsabschlüsse - statt einer bloßen Einpassung ostdeutscher Abschlüsse
in die westdeutsch geprägte "Bildungslandschaft" - wären diese Konsequenzen nicht
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zu vereinbaren. Es ergäbe sich darüber hinaus auch ein Widerspruch zu dem Recht
auf Führung der Grade in der erworbenen Form gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV.
Denn im Einklang mit dem Wortlaut ("in Fall") ist die in Art. 37 Abs. 1 Satz 5
EV getroffene Regelung nicht lediglich als eine subsidiär geltende Bestandsschutz-
klausel zugunsten derjenigen zu verstehen, denen eine Gleichwertigkeitsanerken-
nung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nicht zusteht oder die diese - aus welchen
Gründen auch immer - nicht anstreben. Sie beantwortet vielmehr die mit der deut-
schen Wiedervereinigung aufgeworfene Frage nach der künftigen Titelführung um-
fassend und abschließend dahin, dass bereits erworbene, staatlich anerkannte oder
verliehene akademische Berufsbezeichnungen, Grade und Titel weitergeführt wer-
den, und zwar unabhängig davon, ob die ihnen etwa zugrunde liegenden Hochschul-
prüfungen als gleichwertig festgestellt werden oder nicht.
3. Das Oberverwaltungsgericht beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf
einen Vergleich mit der für Flüchtlinge und Vertriebene geltenden Rechtslage. Ein
solcher Vergleich liegt in der Tat nahe, zumal diese Rechtslage vor der Herstellung
der Einheit Deutschlands auch auf Übersiedler aus der DDR Anwendung fand; er
rechtfertigt aber kein abweichendes Ergebnis.
Nach § 92 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der bei Abschluss des Einigungs-
vertrages geltenden Fassung vom 3. September 1971 (BGBl I S. 1565) waren Prü-
fungen und Befähigungsnachweise, die Vertriebene und "Sowjetzonenflüchtlinge" im
jeweiligen Aussiedlungsgebiet abgelegt oder erworben hatten, in der Bundesrepublik
anzuerkennen, wenn sie entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen
im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig waren. Die gleiche Rechtsfolge ergibt
sich für Aussiedler jetzt aus § 10 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993
(BGBl I S. 829). Der Senat hat dazu in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom
10. Dezember 1997 (a.a.O., S. 36) unter Hinweis auf die zum Bundesvertriebenen-
gesetz ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass wesentlicher Maßstab auch je-
ner Anerkennung die Fähigkeit zur selbständigen Einarbeitung innerhalb angemes-
sener Zeit in neue berufliche Anforderungen war und ist. Er hat hierin eine zusätzli-
che Bestätigung dafür gefunden, dass auch für die Gleichwertigkeit im Sinne des
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine Niveaugleichheit - verstanden als formelle und funktio-
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nale Gleichheit bei fachlicher Annäherung der Ausbildungsinhalte - erforderlich, aber
auch ausreichend ist.
Für die hier allein umstrittene Frage, ob Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einen Anspruch auf
Umdiplomierung gewährt, lässt sich daraus allerdings schon deshalb nichts herleiten,
weil § 92 BVFG a.F. (bzw. § 10 BVFG n.F.) über das Recht zur Führung akademi-
scher Grade keine Aussage trifft (s. Beschluss vom 27. August 1990 - BVerwG
9 B 38.90 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8). Dieses Recht war vielmehr früher, so-
weit es ausländische akademische Grade betraf, in § 2 des Reichsgesetzes über die
Führung akademischer Grade - GFaG - geregelt, das in der Bundesrepublik Deutsch-
land zunächst als Landesrecht fortgalt (Beschluss vom 29. Dezember 1993
- BVerwG 6 B 49.93 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 15). Danach bedurften deut-
sche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hoch-
schule erworben hatten, zu dessen Führung in Deutschland einer staatlichen Ge-
nehmigung. Daraus wurde mit Rücksicht auf den Normzweck gefolgert, dass der In-
haber eines ausländischen Grades, dessen zugrundeliegender Abschluss dem an
einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig war und
für den es einen gleichartigen Grad gab, seinen ausländischen Grad in der Form des
entsprechenden deutschen Grades führen durfte. Für die materielle Gleichwertigkeit
kam es auf einen generellen Vergleich der Anforderungen an den Erwerb des aus-
ländischen und des entsprechenden deutschen akademischen Grades an, insbeson-
dere auf Inhalt und Dauer des Studiums und auf die in der Abschlussprüfung zu
erbringenden Leistungen nach ihrer wissenschaftlichen Bedeutung sowie dem dafür
erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. September
1983 - 9 S 376/82 - DVBl 1984, 273; HessVGH, Urteil vom 8. November 1990
- 6 UE 803/87 - KMK-HSchR/NF 21 A Nr. 3; BayVGH, Urteil vom 12. Januar 1994
- 7 B 91.2793 - VGH n.F. 47, 34). Die neuere Hochschulgesetzgebung der Länder
hat jene Praxis dahin geändert, dass ausländische Hochschulgrade grundsätzlich nur
noch in der Originalform geführt werden dürfen, in der sie verliehen wurden (näher
Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 448 ff.). Die nach dem Bundesver-
triebenengesetz Berechtigten freilich können - dem Eingliederungsgedanken fol-
gend - unter der Voraussetzung materieller Gleichwertigkeit auch weiter die Um-
wandlung ihres ausländischen akademischen Grades in den entsprechenden deut-
schen Grad verlangen. Dies ist nicht nur in dem im Berufungsurteil ausdrücklich er-
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wähnten Art. 133 des Bayerischen Hochschulgesetzes geregelt; die gleiche Rechts-
lage erschließt sich auch aus § 31 Sächsisches Hochschulgesetz, den der Senat
selbst auslegen kann, da sich das Berufungsurteil dazu nicht verhält (§ 560 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO).
Auf den Anwendungsbereich des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV lassen sich diese Grund-
sätze aus mehreren Gründen nicht übertragen: Zunächst entspricht die vom Einglie-
derungsgedanken geprägte Interessenlage des Vertriebenenrechts schon vom An-
satz her nur bedingt derjenigen des Einigungsvertrages, dem es nicht um individuelle
Eingliederungen in das Berufs- und Wirtschaftsleben der "alten" Bundesrepublik
geht, sondern um die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer
und der Bevölkerung der ehemaligen DDR in der gemeinsamen Bundesrepublik
Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997, a.a.O., S. 35).
Zudem handeln § 2 GFaG und seine landesrechtlichen Nachfolgebestimmungen nur
von akademischen Graden. Demgegenüber sind in der ehemaligen
DDR erworbene Grade nicht erst seit deren Beitritt zur Bundesrepublik, sondern seit
jeher akademische Grade, die auch früher schon - in Übereinstimmung mit
der gegenwärtigen Rechtslage (Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV) - im Bundesgebiet ohne
Genehmigung weitergeführt werden konnten (Thieme, a.a.O., Rn. 448) und für deren
Umwandlung es dementsprechend weder ein Bedürfnis noch eine Rechtsgrundlage
gab. Schließlich unterscheidet sich der überwiegend formale, in materieller Hinsicht
lediglich eine fachliche Annäherung erfordernde Gleichwertigkeitsbegriff, der dem
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV zugrunde liegt, wesentlich von der materiellen Gleichwertig-
keit, die Voraussetzung für eine Umwandlung ausländischer akademischer Grade
zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigten Personen war und
ist. Ohne einen umfassenden Vergleich der Anforderungen nach Inhalt, Umfang und
zeitlichem Aufwand der erbrachten Leistungen, den Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gerade
nicht vorsieht, lässt sich aber nicht ermitteln, ob und inwieweit ein an einer Hoch-
schule der DDR erworbener akademischer Grad mit einem anderen, in den alten
Bundesländern eingeführten Grad fach- und ranggleich ist.
4. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn eine andere Rechtsgrundlage als der vom Berufungsge-
richt herangezogene Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist für den von der Klägerin geltend
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gemachten Anspruch, ihr die Führung des Grades Diplom-Kauffrau zu gestatten,
nicht ersichtlich. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gleichbe-
handlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem oben Gesagten bestehen so-
wohl zu der Vergleichsgruppe der Personen, die nach Maßgabe des Urteils des Se-
nats vom 10. Dezember 1997 (a.a.O.) eine Nachdiplomierung verlangen können, als
auch zu den Vergleichsgruppen derjenigen, die den von der Klägerin begehrten Grad
Diplom-Kauffrau entweder an einer westdeutschen Hochschule vor dem 3. Oktober
1990 oder aber an einer deutschen Hochschule nach dem 3. Oktober 1990 erworben
haben, jeweils Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ungleiche
Rechtsfolgen hingenommen werden müssen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bardenhewer Büge Graulich
Vormeier Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Bardenhewer Vormeier Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Hochschulrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 2
Stichworte:
Umdiplomierung; Nachdiplomierung; Diplom; Grad; akademischer Grad; DDR; Bei-
tritt; Beitrittsgebiet; Prüfung; Befähigungsnachweis; Gleichwertigkeit; Niveaugleich-
heit; Berechtigung; gleiche Berechtigung.
Leitsatz:
Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ergibt sich kein Anspruch auf Um-
wandlung eines in der DDR verliehenen Diplomgrades in einen vergleichbaren Dip-
lomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird ("Umdiplomierung").
Urteil des 6. Senats vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19.04
I. VG Dresden vom 16.01.2002 - Az.: VG 5 K 2749/99 -
II. OVG Bautzen vom 05.10.2004 - Az.: OVG 4 B 148/04 -