Urteil des BVerwG vom 21.08.2003

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BESCHLUSS
BVerwG 6 C 19.03 (6 PKH 13.03)
VGH 7 CE 03.1246
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verwor-
fen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Mit der "Revision" wendet sich der Antragsteller gegen einen die Beschwerde gegen einen
seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichtshöfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 VwGO
und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, deren Voraussetzungen
nicht vorliegen, nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden können. Daher kann auf sich beruhen, ob das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig
ist, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule vertreten ist, wie § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO grundsätzlich vor-
schreibt, oder ob entsprechend § 67 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz VwGO das Vertretungs-
erfordernis entfällt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus
den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Hahn Graulich