Urteil des BVerwG vom 21.08.2003

Hochschule, Erlass

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BESCHLUSS
BVerwG 6 C 18.03 (6 PKH 12.03)
VGH 7 CE 03.1245
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verwor-
fen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Mit der "Revision" wendet sich der Antragsteller gegen einen die Beschwerde gegen einen
seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss. Die
"Revision" ist schon deshalb unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Be-
schluss zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist, wie es § 67 VwGO vor-
schreibt. Einer der in § 67 VwGO genannten Ausnahmefälle von dem Vertretungszwang liegt
nicht vor.
Außerdem ist das Rechtsmittel nicht statthaft, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und Verwaltungsgerichtshöfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich des § 99
Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, deren Vo-
raussetzungen nicht vorliegen, nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden können.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus
den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Hahn Graulich