Urteil des BVerwG vom 22.01.2003

Widerruf, Einberufung, Begründungspflicht, Entlassung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 18.02
Verkündet
VG 1 E 629/01(3)
am 22. Januar 2003
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t,
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt
vom 15. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Major der Reserve. Mit Einberufungsbescheid vom
3. Mai 1999 war er für den Verteidigungsfall zum ...-
...bataillon ... beordert worden. Das Kreiswehrersatzamt D.
widerrief mit Formular-Verfügung vom 9. Oktober 2000 diesen
Einberufungsbescheid; eine Begründung enthielt der Bescheid
nicht. Den dagegen mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 erhobe-
nen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung IV mit Be-
scheid vom 20. Februar 2001 mit der Begründung zurück, es feh-
le am Rechtsschutzinteresse, denn die allgemeine Wehrpflicht
enthalte kein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen auf
Zulassung zum Wehrdienst.
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger
ausgeführt, als Major der Reserve leiste er regelmäßig Wehr-
übungen ab. Am 20. Juli 2000 habe er im Rahmen einer solchen
Wehrübung den Auftrag gehabt, einen Staatsakt der Bundesrepub-
lik Deutschland zum Gedenken an das Attentat auf Hitler im
- 3 -
Hinblick auf potenzielle Störer zu bewachen. Dabei sei er in
einen Disput mit dem Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemein-
schaft der Opfer der NS-Militärjustiz über die rechtliche Ein-
ordnung von Wehrmachtsdeserteuren geraten. Jener habe darauf-
hin gegen ihn Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Bundesminister
der Verteidigung erhoben. Zwar sei es zu keiner disziplinari-
schen Untersuchung des Vorgangs gekommen. Der Staatssekretär
habe aber angeordnet, ihn auszuplanen und künftig auch nicht
mehr zu Wehrübungen einzuberufen. Die Maßnahme des Kreiswehr-
ersatzamtes widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Aufhebung des Alarmeinberufungsbescheides stelle sich un-
ter den konkreten Umständen als belastender Verwaltungsakt
dar, denn sie habe maßregelnden Charakter. Er werde durch die
Entlassung aus der Alarmreserve von der Wahrnehmung staatsbür-
gerlicher Pflichten ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die
Verfügung des Kreiswehrersatzamtes D. vom 9. Oktober 2000 und
den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom
20. Februar 2001 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesent-
lichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig; insbesondere sei
der Kläger klagebefugt, weil ihm die Erfüllung einer für die
eigene Person als bedeutsam erachteten staatsbürgerlichen
Pflicht verwehrt werde. Die Klage sei auch begründet. Ein
Recht des Wehrpflichtigen auf Heranziehung zum Wehrdienst gebe
es zwar ebenso wenig wie einen Anspruch auf Beorderung für den
Verteidigungsfall. Dies entziehe jedoch nicht sämtliche be-
hördlichen Maßnahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle, die im Zu-
sammenhang mit dem Ausschluss eines Wehrpflichtigen von der
Wehrpflicht stünden. Die streitgegenständliche Verfügung des
Kreiswehrersatzamtes sei deswegen fehlerhaft, weil es ihr ent-
gegen § 39 Abs. 1 VwVfG an jeglicher Begründung fehle. Beson-
dere wehrrechtliche Regelungen (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 21
Abs. 1 Satz 2 WPflG, § 17, § 13 Abs. 4 MustV) räumten die Be-
gründungspflicht nicht aus, weil diese nur für Gründe des mi-
- 4 -
litärischen Bedarfs, nicht aber dann gälten, wenn augenschein-
lich personalplanerische Erwägungen im Sinne einer Bedarfs-
deckung beim Widerruf des Einberufungsbescheides nicht maßgeb-
lich gewesen seien. Daher sei auf die den konkreten Einzelfall
prägenden Umstände abzustellen. Der Kläger sei aber in der
Folge einer gegen ihn im Zusammenhang mit seiner dienstlichen
Tätigkeit erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ausgeplant wor-
den. Um der Gefahr einer willkürlichen Entscheidung zu begeg-
nen, bedürfe es daher einer inhaltlichen Auseinandersetzung
mit den erhobenen Vorwürfen, deren Ergebnis in der Begründung
der Widerrufsverfügung darzustellen sei.
Zur Begründung ihrer Revision bringt die Beklagte vor: Die
Klage sei bereits unzulässig. Der Widerruf der Einberufung zur
sog. Alarmreserve entfalte weder Statuswirkung, noch schließe
er die Möglichkeit aus, dass der Kläger im Bedarfsfall im Rah-
men seiner Verfügbarkeit (§ 23 WPflG) zum Wehrdienst herange-
zogen würde. Es handele sich also lediglich um die Aufhebung
eines belastenden Verwaltungsaktes mit keinen anderen Rechts-
wirkungen als dem Wegfall dieser Belastung ohne rechtlich er-
hebliche Fortwirkungen. Im Übrigen sei der Widerruf rechtmä-
ßig. Der Verwaltungsakt habe keiner Begründung bedurft. Dies
folge aus § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG; aus den Einberufungsvor-
schriften des Wehrpflichtgesetzes ergebe sich, dass es zur
Konkretisierung der Gestellungspflicht ausreiche, Ort und Zeit
des Dienstantritts sowie seine Dauer zu bestimmen. Dementspre-
chend könne für den Widerruf eines solchen Bescheides nichts
anderes gelten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
- 5 -
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe
des erstinstanzlichen Urteils. Der Einberufungsbescheid möge
keiner Begründung bedürfen. Für seinen Widerruf sei dies an-
ders zu beurteilen. Der Widerrufsgrund ergebe sich im Unter-
schied zur Einberufung nicht aus einer Rechtsvorschrift. Im
streitgegenständlichen Fall seien es keine Gründe des öffent-
lichen Wohls gewesen, welche zum Widerruf des Einberufungsbe-
scheides geführt hätten.
II.
1. Die zulässige Revision ist begründet. Das erstinstanzliche
Urteil hat die Klage zwar zu Recht als zulässig (a), aber un-
ter Verstoß gegen Bundesrecht auch als begründet (b) angese-
hen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
a) Das Begehren des Klägers ist in der Form der Anfechtungs-
klage (aa) statthaft; er ist dafür klagebefugt (bb) und hat
auch ein Rechtsschutzbedürfnis (cc).
aa) Für das Begehren des Klägers ist die Anfechtungsklage die
richtige Klageart (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger erstrebt mit
seiner Klage die Wiederherstellung des Bescheides vom 3. Mai
1999, mit dem er "für den Verteidigungsfall" zum ...bataillon
... "beordert" wurde. Dabei handelte es sich um eine bedingte
Einberufung für den Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
§ 48 Abs. 2 WPflG. Dieser Einberufungsbescheid ist durch den
weiteren Bescheid vom 9. Oktober 2000, dessen Aufhebung der
- 6 -
Kläger im vorliegenden Verfahren beantragt hat, widerrufen
worden.
bb) Der Kläger ist auch klagebefugt, denn er macht eine mögli-
che Verletzung eigener Rechte geltend (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Solches folgt allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht
meint, bereits aus den Gründen, aus denen nach der Rechtspre-
chung des erkennenden Gerichts die Zulässigkeit einer Klage
gegen einen Ausmusterungsbescheid zu bejahen ist. Dieser Be-
scheid spricht dem betroffenen Wehrpflichtigen durch die Fest-
stellung, er sei nicht wehrdienstfähig, die Verfügbarkeit für
den Wehrdienst und damit von vornherein jede Möglichkeit und
Aussicht ab, die Erfüllung der im Wehrdienst liegenden staats-
bürgerlichen Pflicht zur eigenen persönlichen Aufgabe zu ma-
chen. Hierin kann wegen der Bedeutung dieser staatsbürgerli-
chen "Pflicht aller männlichen Staatsbürger ..., für den
Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Rechts-
gütern der Gemeinschaft, deren Träger sie selbst sind, einzu-
treten" (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 – 2 BvF 1/77, 2/77,
4/77 und 5/77, DVBl 1978, 394), eine die Klagebefugnis nach
§ 42 Abs. 2 VwGO begründende Verletzung des Rechts auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit des betroffenen Wehrpflichtigen
(Art. 2 Abs. 1 GG) liegen (vgl. Urteil vom 25. April 1979
- BVerwG 8 C 52.77 – BVerwGE 58, 37 <40 f.>). Um einen ver-
gleichbaren Fall geht es hier nicht. Durch den angefochtenen
Bescheid vom 9. Oktober 2000 ist der Kläger aus der sog.
Alarmreserve entlassen und von der Verpflichtung befreit wor-
den, sich im Verteidigungsfall bei einer bestimmten militäri-
schen Dienststelle zum Wehrdienst einzufinden. Dagegen ist
seine Zugehörigkeit zur allgemeinen Reserve und die damit ver-
bundene Möglichkeit, dass er ebenso wie jeder andere Wehr-
pflichtige aufgrund seiner verfassungsrechtlich begründeten
Wehrpflicht im Bedarfs- oder Verteidigungsfall erneut zum
Wehrdienst einberufen wird, unberührt geblieben. Hinzu kommt,
- 7 -
dass sich die Behörde in dem Bescheid vom 9. Oktober 2000 eine
nochmalige "Mob-Beorderung" des Klägers ausdrücklich vorbehal-
ten hat.
Die Klagebefugnis des Klägers lässt sich auch nicht mit der
Erwägung begründen, er wende sich mit seiner Klage gegen die
Aufhebung eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts. Zwar mag
der Kläger seine frühere Zugehörigkeit zur Alarmreserve als
Begünstigung empfinden. Jedoch enthält der aufgehobene Einbe-
rufungsbescheid vom 3. Mai 1999, wie sich bereits aus den vo-
rangegangenen Ausführungen ergibt, nach seinem insoweit allein
maßgebenden Regelungsgehalt lediglich die Verpflichtung des
Klägers, im Verteidigungsfall bei einer bestimmten Dienststel-
le Wehrdienst zu leisten, und damit keine Begünstigung, son-
dern eine Belastung des Klägers. Die Verpflichtung wurde ihm
– was für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst
allgemein gilt (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C
25.84 – BVerwGE 71, 63 <66>; Urteil vom 12. Februar 1988
– BVerwG 8 C 22.86 – BVerwGE 79, 68 <71>; Urteil vom
26. Februar 1993 – BVerwG 8 C 20.92 – BVerwGE 92, 153 <157>) –
nicht in seinem eigenen Interesse, sondern im öffentlichen In-
teresse an einer optimalen, an der Eignung der Wehrpflichtigen
ausgerichteten Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr aufer-
legt. Ein Recht des Klägers oder ein rechtlich erheblicher
Vorteil im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wurde hierdurch
nicht begründet.
Zur Bejahung der Klagebefugnis führen jedoch die besonderen
Umstände, die nach den im erstinstanzlichen Verfahren vom Klä-
ger überreichten Unterlagen und den darauf beruhenden Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichts nicht ohne Einfluss auf den
Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides waren. Sie werfen
die Frage nach den äußersten Grenzen des gerichtlich im Inte-
resse der Wehrpflichtigen nicht überprüfbaren Auswahl- und Or-
ganisationsermessen der Wehrersatzbehörden auf. Dass solche
- 8 -
Grenzen hier unter Verletzung von subjektiven Rechten des Klä-
gers überschritten sein könnten, ist nicht eindeutig ausge-
schlossen. Das reicht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen
des § 42 Abs. 2 VwGO aus.
cc) Aus den Umständen seiner Entlassung aus der Alarmreserve
ergibt sich zugleich auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klä-
gers. Der Kläger nimmt das Gericht nicht zu unnützen Zwecken
in Anspruch; vielmehr ist es möglich, dass die erstrebte ge-
richtliche Aufhebung des Widerrufsbescheides ihm zumindest ei-
nen tatsächlichen – ideellen – Vorteil verschafft.
b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch
den Widerrufsbescheid vom 9. Oktober 2000 nicht in seinen
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts be-
durfte der Bescheid vom 9. Oktober 2000 nicht im Interesse des
von ihm in besonderer Weise betroffenen Klägers der Begrün-
dung.
Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt
schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentli-
chen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche
die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begrün-
dung von Ermessensentscheidungen, zu denen die hier angefoch-
tene Entscheidung vom 9. Oktober 2000 zählt, soll auch die Ge-
sichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründungs-
pflicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG je-
doch nicht, soweit das Fachrecht eine anderweitige Regelung
trifft. In Wiederholung dieses Vorbehalts bestimmt § 39 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG, dass es einer Begründung nicht bedarf, wenn sich
dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Dazu ist nicht erfor-
- 9 -
derlich, dass die Rechtsvorschrift die Begründungspflicht aus-
drücklich ausschließt. Vielmehr reicht es – wie das Bundesver-
waltungsgericht in seinem bereits erwähnten Urteil vom
12. Februar 1988 – 8 C 22.86 – (a.a.O. S. 72) dargelegt hat –
aus, dass sich der Ausschluss der Begründungspflicht aus Sinn
und Zweck der Vorschrift ergibt. In dem soeben genannten Ur-
teil vom 12. Februar 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht
weiter ausgeführt, dass ein solcher Ausschluss auch bei der
Einberufung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzunehmen ist.
Gediente Wehrpflichtige haben sich nach § 23 Abs. 1 Satz 5
WPflG "entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in
der Bundeswehr zu stellen". Zur Konkretisierung der Gestel-
lungspflicht bedarf es der Angabe von Ort und Zeit des Dienst-
antritts im Einberufungsbescheid (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 2
WPflG). Ergänzend bestimmt § 9 Halbsatz 1 WPflV – ähnlich wie
entsprechende Vorschriften der außer Kraft getretenen Muste-
rungsverordnung – dass weitere Angaben in den Einberufungsbe-
scheid aufzunehmen sind. Letzteres gilt freilich nicht für die
hier in Rede stehende Einberufung für den Verteidigungsfall
(§ 9 Halbsatz 2 WPflV). Jedenfalls ergibt sich aus dem vorbe-
zeichneten Regelwerk, dass in den Fällen, in denen eine den
militärischen Bedarf an Soldaten übersteigende Anzahl von
Wehrpflichtigen zur Verfügung steht, die von der Beklagten ge-
troffene Auswahlentscheidung im Einberufungsbescheid weder
mitzuteilen noch zu begründen ist. Das begegnet keinen rechts-
staatlichen Bedenken; denn das der Beklagten eingeräumte Aus-
wahlermessen dient – wie dargelegt – allein dem öffentlichen
Interesse und lässt private Interessen des Wehrpflichtigen un-
berührt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 – BVerwG 8 C 22.86 –
a.a.O. S. 72). Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte sowohl
beim Erlass eines Einberufungsbescheides als auch – erst
recht – bei dessen Aufhebung von der Pflicht zur Begründung
der getroffenen Personalauswahl befreit.
- 10 -
Die genannten speziellen Bestimmungen des Wehrpflichtrechts
lassen die Begründungspflicht ausnahmslos entfallen. Das ein-
fache Gesetzesrecht verlangt daher eine Begründung auch dann
nicht, wenn der jeweilige Sachverhalt durch besondere Umstände
geprägt ist. Der Vergleich des Tatbestandes von § 39 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG mit der Regelung über die Begründung von gleichar-
tigen, in größerer Zahl erlassenen Verwaltungsakten in § 39
Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, welche die Einzelfallwürdigung gebietet,
bestätigt dieses Ergebnis auch rechtssystematisch. Lassen sich
dem Akteninhalt, insbesondere dem Vortrag des Klägers, An-
haltspunkte dafür entnehmen, dass die hier zu beachtenden äu-
ßersten Grenzen des behördlichen Ermessens überschritten und
dadurch subjektive Rechte des Klägers verletzt wurden, so ha-
ben die Verwaltungsgerichte dem auf der Grundlage des Untersu-
chungsgrundsatzes nachzugehen. Das Fehlen einer Begründung für
die behördliche Entscheidung hindert sie daran nicht.
bb) Der Widerrufsbescheid vom 9. Oktober 2000 ist auch nicht
auf die Klage des Klägers in der Sache zu beanstanden.
Da die Entscheidungen über die Einberufung von Wehrpflichtigen
zum Wehrdienst, wie bereits in den vorangegangenen Ausführun-
gen mehrfach festgestellt worden ist, ausschließlich im öf-
fentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung
der Bundeswehr ergehen und nicht zugleich auch den privaten
Interessen der Wehrpflichtigen dienen, hat ein Wehrpflichtiger
kein Recht auf Heranziehung zum Wehrdienst; ebenso wenig hat
er einen Anspruch darauf, dass die Behörde das ihr in diesem
Zusammenhang eingeräumte Auswahlermessen rechtmäßig ausübt
(vgl. Urteil vom 25. April 1979 – BVerwG 8 C 52.77 – a.a.O.
S. 40; Urteil vom 26. Februar 1993 – BVerwG 8 C 20.92 – a.a.O.
S. 157 m.w.N.). Aus diesem Grund sind die diesbezüglichen Ent-
scheidungen der Behörde in aller Regel nicht geeignet, den
Wehrpflichtigen in seinen Rechten zu verletzen.
- 11 -
Andererseits braucht der Wehrpflichtige nicht jede Auswahlent-
scheidung der Behörde ohne die Möglichkeit der Gegenwehr hin-
zunehmen. Namentlich kann er verlangen, dass die Behörde über
seine Heranziehung oder Nichtheranziehung zum Wehrdienst frei
von Willkür, d.h. ohne die Absicht entscheidet, ihn in sach-
widriger Weise zu benachteiligen. In einem derartigen Fall
liegt nicht nur ein Missbrauch des der Behörde eingeräumten
Ermessens und damit eine Verletzung von objektivem Recht, son-
dern darüber hinaus auch ein Übergriff in die verfassungs-
rechtlich geschützte Individualrechtssphäre des Wehrpflichti-
gen vor, die dieser abzuwehren berechtigt ist. Denn kein Bür-
ger braucht im Rechtsstaat eine ihn gezielt benachteiligende
Willkürentscheidung der Behörde zu dulden; vielmehr kann er
unter Berufung auf das jeweils berührte Grundrecht die Aufhe-
bung dieser Entscheidung oder ihrer benachteiligenden Wirkun-
gen erreichen. Diesem Ansatz entsprechend hat das Bundesver-
waltungsgericht bereits in früheren Entscheidungen für den
Fall einer willkürlich diskriminierenden Heranziehung zum
Wehrdienst eine Verletzung der subjektiven Rechte des Wehr-
pflichtigen für möglich gehalten (vgl. Urteil vom 19. Juni
1974 – BVerwG VIII C 89.73 – BVerwGE 45, 197 <199>; Urteil vom
26. Februar 1993 – BVerwG 8 C 20.92 – Buchholz 448.0 § 21
WPflG Nr. 47 S. 15
druckt>).
In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall liegt indes auch
in Anbetracht seiner Besonderheiten eine von der Beklagten zu
verantwortende Willkürentscheidung zu Lasten des Klägers nicht
vor. Zwar stellt sich die Entlassung des Klägers aus der
Alarmreserve nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
als Folge des vom Kläger beschriebenen Vorfalls am 20. Juli
2000 und der daraufhin von seinem Diskussionsgegner erhobenen
Dienstaufsichtsbeschwerde dar. Daraus folgt aber nicht, dass
die von der Beklagten getroffene Entscheidung sachwidrig und
damit willkürlich wäre. Denn das Verhalten des Klägers anläss-
- 12 -
lich des Staatsakts im Berliner Bendlerblock am 20. Juli 2000
konnte, ohne dass es auf Einzelheiten des Hergangs ankommt,
bei der Beklagten die Frage aufwerfen, ob der Kläger für die
ihm in Verteidigungsfall zugedachte Führungsaufgabe als Offi-
zier ... optimal geeignet war. Damit war derjenige Sachbereich
angesprochen, auf den sich das personalplanerische Ermessen
der Wehrersatzbehörden bezieht. Da die Beklagte im Rahmen ih-
rer Personalplanung auch und nicht zuletzt Eignungsgesichts-
punkte zu berücksichtigen hatte, war es ihr nicht verwehrt,
einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall am 20. Juli 2000 und
der weiteren Verwendung des Klägers als Reserveoffizier herzu-
stellen. Insbesondere durfte sie in Erwägung ziehen, dass ein
ausschließlich auf seine Überwachungsaufgabe als Leiter einer
...einheit konzentriertes Verhalten des Klägers seinen dienst-
lichen Obliegenheiten besser entsprochen hätte als jede Art
engagierten Auftretens gegenüber Teilnehmern der Kundgebung.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, dass es
der Beklagten bei der Entlassung des Klägers aus der Alarmre-
serve nicht um Überlegungen zu seiner mangelnden Eignung, son-
dern ausschließlich um die Ahndung eines von ihr angenommenen
Fehlverhaltens ging und dass es sich daher bei dem Bescheid
vom 9. Oktober 2000 um eine verkappte Form der disziplinari-
schen Maßregelung des Klägers handelte, die in sein Recht auf
persönliche Ehre eingriff (vgl. zur Versetzung eines Beamten
Urteil vom 28. April 1966 – BVerwG 2 C 68.03 – ZBR 1966, 280).
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte
unter Verletzung von Art. 5 GG die Meinung des Klägers zur
Problematik der Wehrmachtsdeserteure und deren Äußerung auch
im dienstlichen Zusammenhang als solche unterbinden wollte.
Soweit dennoch in der Öffentlichkeit der Eindruck einer Maßre-
gelung des Klägers entstanden sein sollte, kann er diesem Ein-
druck entgegenwirken. Auch ein Reserveoffizier hat das Recht,
die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen
sich selbst zu beantragen, um sich von dem Verdacht eines
- 13 -
Dienstvergehens zu reinigen (vgl. jetzt § 58 Abs. 3, § 95 der
Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001, BGBl I S. 2093,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I
S. 4013). Der Kläger hat diesen Weg beschritten. Wie er dem
Senat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat das
Verfahren noch nicht zu einem Ergebnis geführt.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Graulich
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 000 Euro festgesetzt.
Bardenhewer Büge Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wehrrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
WPflG §§ 4, 21, 23, 48
VwVfG §§ 39, 40, 49
VwGO § 42
Stichworte:
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberu-
fungsbescheid; Ermessen; Personalbedarfsplanung.
Leitsätze:
Der Widerruf einer Einberufung zur Alarmreserve bedarf nicht
der Mitteilung schriftlicher Gründe.
Die Ermessensbetätigung beim Widerruf eines Einberufungsbe-
scheides unterliegt im Hinblick auf die Möglichkeit einer
willkürlichen Benachteiligung des Wehrpflichtigen der gericht-
lichen Überprüfung.
Urteil vom 22. Januar 2003 – BVerwG 6 C 18.02
I. VG Darmstadt vom 15.05.2002 – Az.: VG 1 E 629/01(3) -