Urteil des BVerwG vom 27.10.2010

Internet, Rundfunk, Öffentlich, Informationsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 17.09
OVG 8 A 732/09
Verkündet
am 27. Oktober 2010
Jesert
Hauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und
Dr. Möller
am 27. Oktober 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für
einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Er ist Student der Mathema-
tik und verfügt über einen PC mit Internetzugang, den er nach eigenen Anga-
ben für sein Studium nutzt und darüber hinaus zu Informations- und Kommuni-
kationszwecken sowie für Online-Banking und Online-Einkäufe, nicht aber zum
Rundfunkempfang verwendet. Nachdem er den PC im Mai 2007 bei der Ge-
bühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als sog.
„neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ angemeldet hatte, zog ihn der Beklagte
mit Gebührenbescheid vom 2. November 2007 für den Zeitraum Juni bis August
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2007 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat, insgesamt mithin
zur Zahlung von 16,56 € heran. Auf die vom Kläger nach erfolglosem Wi-
derspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008) erhobene
Klage hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 27. Februar 2009 die
angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben,
ein internetfähiger PC werde nicht zum Empfang bereitgehalten, da ein solches
Gerät von der Allgemeinheit (noch) nicht regelmäßig, sondern nur ausnahms-
weise für den Rundfunkempfang genutzt werde.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. Mai 2009 die Klage unter Abänderung
des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a.
ausgeführt, Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung für den Zeit-
raum Juni bis August 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaats-
vertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsver-
trags. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet hande-
le es sich um Rundfunk i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Der internetfähige Rechner des Klägers sei ein Rundfunkempfangsgerät (§ 1
Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Als sog. neuartiges Rundfunkempfangsgerät i.S.v.
sei er geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitver-
setzt als „Livestream“ hör- bzw. sichtbar zu machen. Der Kläger sei mit seinem
PC auch Rundfunkteilnehmer , weil er das Gerät
naczum Empfang bereithalte. Die Annahme, dass
Rechner mit Internetzugang „zum Empfang bereitgehalten" würden und damit
der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen, werde nicht nur durch den Wortlaut
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, sondern auch durch die Systematik der
einschlägigen Bestimmungen und ihre Entstehungsgeschichte gestützt, na-
mentlich durch die in § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 RGebStV getroffenen Rege-
lungen und die dazu in den Gesetzesmaterialien gemachten Ausführungen. Für
eine teleologische Reduktion des Begriffs des „Bereithaltens zum Empfang“
bestehe keine Veranlassung. Wenngleich einem internetfähigen PC anders als
herkömmlichen (monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von vornherein eine
objektive Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang zuge-
schrieben werden könne, sei die Nutzung zum Rundfunkempfang doch nicht in
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der Weise offensichtlich atypisch, dass die aus der objektiven Empfangseig-
nung folgende Vermutung zugunsten einer tatsächlichen Nutzung zum Rund-
funkempfang ausnahmsweise widerlegt sei.
Die Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags dahin, dass auch internet-
fähige Rechner von der Gebührenpflicht umfasst seien, sei von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Weder verstoße sie gegen das Bestimmtheitsge-
bot s. 3, Art. noch gegen die Informationsfrei-
heit , die allgemeine Handlungsfreiheit
oder den Gleichheitsgrundsatz . Dabei könne insbeson-
dere offenbleiben, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf inter-
netfähige Rechner in die Informationsfreiheit eingreife oder ob sie als Eingriff in
die allgemeine Handlungsfreiheit ledigliczu messen sei;
denn der Eingriff sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rund-
funkgebührenerhebung für Rechner mit Internetzugang halte sich im Rahmen
der Verhältnismäßigkeit. Mit ihr werde der legitime Zweck verfolgt, die Funkti-
onsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner be-
darfsgerechten Finanzierung zu sichern. Sie sei zu diesem Zweck geeignet und
erforderlich. Ein Registrierungsmodell, das als Zugangsvoraussetzung für einen
Rundfunkempfang über das Internet eine Anmeldung des einzelnen Nutzers
vorsehe, komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Überdies sei die Erstre-
ckung der Gebührenpflicht auf internetfähige Rechner deshalb erforderlich, um
mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebüh-
renrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs
und eine Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten zu reagieren, die das
System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedrohen könnte, wenn auf die Gebührener-
hebung für neuartige Empfangsgeräte verzichtet würde. Die Schwere des
Grundrechtseingriffs stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe. Der Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
dualen System sei ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Auf der anderen
Seite sei die derzeit für internetfähige Rechner erhobene Grund- oder Radioge-
bühr von 5,52 € monatlich relativ gering. Dass ein Teil der Internetnutzer die
Verbreitung von Rundfunksendungen über das Internet als „aufgedrängte Leis-
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tung" empfinde, deren Gebührenpflichtigkeit nur durch Abschaffung des Rech-
ners entgangen werden könne, ändere an dieser Beurteilung nichts, weil der
öffentlich-rechtliche Rundfunk mit der Ausstrahlung von Programmen über das
Internet seinem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag im Rahmen
der ihm zuzuerkennenden Entwicklungsgarantie nachkomme. In Anbetracht
dessen, dass die Nutzer von Rechnern mit Internetzugang ebenso wie die Be-
sitzer herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte und im Gegensatz zu Personen
ohne Empfangsgerät die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang hätten,
scheide auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zu-
gelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung er geltend macht:
Der Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sei schon deshalb
nicht eröffnet, weil die Hörfunk- und Fernsehangebote des Internets nach Maß-
gabe der rundfunkstaatsvertraglichen Merkmale der „Bestimmung für die All-
gemeinheit“, der „Darbietung“ sowie der „linearen Verbreitung“ nicht als Rund-
funk zu qualifizieren seien. Die Herstellung einer Internetverbindung mittels PC
stelle sich im Unterschied zum traditionellen Radio- oder Fernsehempfang nicht
als „passives Entgegennehmen“ von Sendungen dar, sondern sei vielmehr als
eine besondere Form der Individualkommunikation zu bewerten. Zudem sei ein
erheblicher computertechnischer Aufwand erforderlich, um Rundfunkangebote
aus dem Internet unter Einsatz der dafür geeigneten Software hör- oder sicht-
bar zu machen. Die gegenwärtige technologische Kapazität dieser Angebote sei
ferner zu gering, als dass eine größere Zahl von Nutzern zeitgleich auf sie
zugreifen könne. Hinzu komme, dass der Grundversorgungsauftrag des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks durch die im Internet abrufbaren Programminhalte
nicht erfüllt werde. Der internetfähige PC des Klägers unterfalle auch nicht dem
Begriff des (neuartigen) Rundfunkempfangsgerätes. Der Empfang von Hörfunk
oder Fernsehen über das Internet setze einen Vertragsschluss des Nutzers mit
einem Internet-Provider nebst einer entsprechenden Einrichtung und Konfigu-
rierung des Rechners voraus. Von einer flächendeckenden Versorgung der Be-
völkerung mit breitbandigen Internetanschlüssen könne bezogen auf den hier
streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgegangen werden. Internetrundfunk
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habe allenfalls mit einem nicht unerheblichen Zeitversatz empfangen werden
können. Verfehlt sei es auch, den Kläger als Rundfunkteilnehmer anzusehen;
denn er halte kein Empfangsgerät „zum Empfang bereit“. Dem stehe bereits
entgegen, dass es nicht „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“
i.S.v.möglich sei, über den PC Rundfunkdarbie-
tungen zu empfangen. Davon abgesehen sei der Begriff des „Bereithaltens zum
Empfang“ teleologisch zu reduzieren. Wegen der Multifunktionalität internetfä-
higer Rechner treffe auf sie die - bei monofunktionalen Empfangsgeräten ohne
Weiteres gerechtfertigte - typisierende Annahme des Gesetzgebers, ein Rund-
funkempfangsgerät werde entsprechend seiner objektiven Zweckbestimmung
auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, offensichtlich nicht zu. Der
Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen stehe bei internetfähigen
Rechnern regelmäßig nicht im Vordergrund der Nutzung, sondern sei eine zwar
nicht atypische, jedoch vor allem gegenüber der Interaktions- und Kommunika-
tionsfunktion des Internets stark untergeordnete Nutzungsmöglichkeit.
Die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige Rechner sei
auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen unzulässig. Die Gebührentatbe-
stände der §§ 1 und 2 RGebStV seien hinsichtlich der Frage, welche Art von
„neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ unter welchen Voraussetzungen die
Gebührenpflicht auslösten, nicht hinreichend konkretisiert, so dass ein Verstoß
gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot vorliege. Überdies seien die
grundrechtlichen Schutzbereiche der Informations- und Meinungsfreiheit, der
Berufsfreiheit oder zumindest der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Mit
der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner werde eine faktische
Zugangshürde errichtet, die geeignet sei, potentielle Nutzer von der Informati-
onsbeschaffung aus dem Internet und von einer über das Internet vermittelten
Meinungsäußerung (etwa durch Versendung von Emails) abzuhalten. Auch zu
Ausbildungs- und Berufszwecken sei das Internet vielfach unabdingbar. In die-
se Grundrechtspositionen greife die Gebührenpflichtigkeit in unverhältnismäßi-
ger Weise ein. Dass von der Gebührenerstreckung die Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhänge, sei angesichts des geringen Anteils
(im Jahr 2007 weniger als 0,1 v.H.) der auf die „neuartigen Rundfunkemp-
fangsgeräte“ entfallenden Einnahmen am Gesamtgebührenaufkommen auszu-
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schließen. Milderes und daher vorzugswürdiges Mittel zur Sicherstellung der
Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei die Einfüh-
rung einer obligatorischen Anmeldung als Voraussetzung für den Empfang von
Internetrundfunk. Auch könne von den Anstalten bei den einzelnen Internetnut-
zern erfragt werden, ob der betreffende PC tatsächlich (auch) zum Empfang
von Rundfunksendungen oder ausschließlich zu anderen Zwecken verwendet
werde. Daneben böten sich als weniger belastende Finanzierungsmodelle für
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beispielsweise eine Finanzierung aus
Steuermitteln, eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe oder eine Geräteab-
gabe bei Kauf eines internetfähigen PC an. Die Unterwerfung der internetfähi-
gen Rechner unter die Gebührenpflicht sei auch unangemessen. Als Kommu-
nikationsmittel und Informationsquelle besitze das Internet heutzutage eine
herausragende Bedeutung, nicht zuletzt für die politische Willensbildung. Auch
zur Verwirklichung der Grundrechte auf Meinungs- und Berufsfreiheit sei das
Internet nicht mehr wegzudenken. Die Erhebung der Rundfunkgebühr als „Ein-
trittsgebühr“ für das Internet treffe den Einzelnen unter diesen Bedingungen
besonders empfindlich; er könne sich ihr trotz des verfassungsrechtlichen
Schutzes der Freiheit, auf Rundfunk zu verzichten, praktisch nicht entziehen.
Auf der anderen Seite lasse sich die Gebühr in Relation zum Kaufpreis eines
neuen internetfähigen Rechners der Höhe nach nicht als gering bezeichnen. Ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz werde dadurch begründet,
dass internetfähige Rechner und herkömmliche monofunktionale Rundfunk-
empfangsgeräte trotz der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede im Hin-
blick auf die Nutzung zum Rundfunkempfang gebührenrechtlich gleichbehandelt
würden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Februar 2009 zu-
rückzuweisen,
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hilfsweise, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009 aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuver-
weisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt den
Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Er sieht deren Richtigkeit vor allem
vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der im Rundfunkgebühren-
staatsvertrag für internetfähige Rechner getroffenen Regelungen bestätigt.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht da-
von ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid recht-
mäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem
internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rund-
funkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das
ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden
dürfen (4.).
1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich
nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009
- BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl
NRW 1991 S. 408, 423) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung
des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober
2006 (GVBl NRW 2007 S. 107, 112). Obwohl diese Regelungen dem Landes-
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recht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137
Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbe-
fugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkge-
bührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der
Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom
5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4
und vom 18. Juni 2008 - BVerwG- Buchholz 422.2 Rundfunkrecht
Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).
2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des
hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für
jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine
Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Klä-
ger ist gemRundfunkteilnehmer, weil es sich bei
dem von ihm eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmun-
gen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a))
und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).
a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische
Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbar-
machung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb))
auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt
ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen
Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton-
bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming
auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff „Rundfunkempfangsgerät“ ist auch
nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsver-
trags unbestimmt geworden (dd)).
aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung,
die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder
Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob
ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift
stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein
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auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL
30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als
Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des
Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting,
Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).
bb) Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines in-
ternetfähigen PC handelt es sich um Rundfunk. Nach der gesetzlichen Definiti-
on in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der hier noch
anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war
Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung
von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektro-
magnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters. Mit „Veranstaltung“ ist die planmäßige und periodische Pro-
grammgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses
Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des
Internets neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel
oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der
Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der
Veranstaltung nichts. Die Eigenschaft als Rundfunk geht auch nicht dadurch
verloren, dass während einer Sendung technisch betrachtet die Audio- bzw.
Videodateien fortlaufend heruntergeladen werden. Am lediglich passiven Emp-
fang des ansonsten fremd gestalteten Programmablaufs durch den Inhaber des
internetfähigen PC ändert sich dadurch nichts.
cc) Mit dem Merkmal „nicht zeitversetzt“ sollen Empfangsgeräte aus der Ge-
bührenpflicht herausgenommen werden, die Rundfunk nicht unmittelbar emp-
fangen können. Hierzu zählen z.B. Videoabspielgeräte oder Kassettenrekorder.
Solche Geräte können nur Aufzeichnungen wiedergeben. Eine sofortige zeit-
gleiche Wiedergabe erfolgt beim Livestream über einen Internet-PC nicht, denn
die Daten müssen aus Kapazitätsgründen zwischengespeichert werden. Im
Gegensatz zum Rundfunk, bei dem alle Rundfunkteilnehmer alle Programme
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gleichzeitig empfangen können, wird beim Internet jedes Datenpaket nachein-
ander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Zudem werden die
Inhalte aus den Paketen mindestens so lange in einem Puffer gehalten, bis sich
eine Ansammlung von Daten dekodieren lässt. Zur Vermeidung von stockender
Wiedergabe bei schwankender Datenrate oder Leitungsauslastung wird außer-
dem so gut wie immer noch deutlich mehr gepuffert (mehrere Sekunden). Diese
technisch bedingte Verzögerung zwischen Sendung und Empfang führt al-
lerdings nicht zu einer zeitversetzten Übertragung i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV.
Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung
nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satelli-
tenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt
nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen.
Als „Zeitversatz“ gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der
jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk
typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim
Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als „Rundfunkübertra-
gungsweg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene
Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008,
S. 319 bis 321).
dd) Der Gesetzesbegriff „Rundfunkempfangsgerät“ ist auch nicht infolge der
Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt
geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammen-
hangs, noch durch Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgerä-
te“. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff „Rundfunkempfangsgerät“ wegen
seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der über-
kommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk
mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Norm-
adressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar
ist.
Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli
bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über
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„Rundfunkwiedergabe aus dem Internet“ aufgenommen, nämlich § 5a RGebStV
(GVBl NRW 2000 S. 106, 116). Sie bestimmte, dass bis zum 31. Dezember
2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus
dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten sind. Zweifel
am Verständnis des Begriffs „Rundfunkempfangsgerät“ sind dadurch
entstanden, dass von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern,
dem Land Hessen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen dem Staatsver-
trag eine Protokollerklärung angefügt wurde, wonach deren Ministerpräsidenten
die Auffassung vertraten, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließ-
lich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen könnten, keine
Rundfunkempfangsgeräte seien. Gleichzeitig äußerten sie die Erwartung, dass
frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkge-
bührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (abgedruckt beispielsweise
in Bayerischer Landtag LTDrucks 14/1832 S. 18). In der gemeinsamen amt-
lichen Begründung der seinerzeitigen Änderung des Rundfunkgebührenstaats-
das wegen der Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich nahezu ausschließlich im
nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder gewerblichen Bereich „praktisch bedeut-
sam“ sei und dessen zeitliche Befristung sich daraus ergebe, dass bis zu dem
gewählten Zeitpunkt Konzepte für die Neustrukturierung der Erhebung der für
den Rundfunk erforderlichen Mittel erarbeitet werden sollten (abgedruckt bei-
spielsweise in Bayerischer Landtag LTDrucks 14/1832 S. 34).
Durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August
2000 (GVBl NRW 2000 S. 706, 708)
wurde das Moratorium zunächst bis zum
31. Dezember 2004 verlängert, um dadurch eine „einheitliche Lösung im Zu-
sammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfest-
setzung“ zu ermöglichen (LTDrucks NRW 13/176 S. 31). Eine Verlängerung der
Befristung um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 2006, wurde
durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September
2003 (GVBl NRW 2004 S. 34, 36) „mit Blick auf Überlegungen zu einer neuen
Struktur der Rundfunkgebühr“ unter Berücksichtigung „insbesondere der tech-
nischen Konvergenz auf dem Sektor der Übertragungswege und
Empfangsgeräte“ angeordnet (LTDrucks NRW 13/4581 S. 29).
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Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004
(GVBl NRW 2005 S. 193, 197) wurde § 5a RGebStV gestrichen und durch eine
inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. In der Begründung zu
§ 11 Abs. 2 RGebStV heißt es, diese Vorschrift „ist die Übergangsbestimmung
für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rund-
funkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebühren-
pflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Ab-
satz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum
31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts
an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und
die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige
Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005
des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1>
(LTDrucks NRW 13/6202 S. 44). Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
änderte die Paragraphenfolge so, dass aus § 11 Abs. 2 RGebStV die ansons-
ten identische Regelung des § 12 Abs. 2 RGebStV wurde.
Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des „Moratoriums“ in §§ 5a, 11 Abs. 2
und schließlich § 12 Abs. 2 RGebStV funktionierte, wie bereits erwähnt, in der
Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen pri-
vat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon
ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitge-
rätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für
gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaats-
vertrag wurde indes nicht nur § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhalts-
gleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV - den späteren § 12 Abs. 2 RGebStV
- ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV eingefügt. Nach
ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rech-
ner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet
wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rund-
funkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück
oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere
Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1).
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Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die
ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zu-
zuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser
Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2). Die Moratoriumsrege-
lungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 RGebStV hatten jeweils nur mit der
Begriffsgruppe „Rechner, die Rundfunkprogramme“ operiert und sich einer
Begriffskorrelation mit „Rundfunkempfangsgerät“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV
enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsiden-
ten anders - „Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote
aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkemp-
fangsgeräte sind“ -, die aber nicht am Regelungsprogramm des RGebStV teil-
genommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3 RGebStV im Achten Rund-
funkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuar-
tige Rundfunkempfangsgeräte das „PC-Moratorium in § 5a (…) bisher nur Teil-
aspekte erfasst“ habe und damit „weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach
§ 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht“ bleibe
(LTDrucks NRW 13/6202 S. 44). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der
Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im nicht privaten
Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3 RGebStV nunmehr
aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige“ Rundfunkemp-
fangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele. Diese Rege-
lung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte
neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel genannten Gerä-
ten-Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder
Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betref-
fenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken
keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei
für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und
gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (LTDrucks RP
a.a.O.).
Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV macht
somit deutlich, dass der Begriff „Rundfunkempfangsgeräte“ während der ge-
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samten „Moratoriumszeit“ nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Rege-
lungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - „Rechner,
die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wie-
dergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte“ - hatte Be-
deutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Rege-
lungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in
der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5
RGebStV eine Regelung über „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (Abs. 3),
die vermittels der Befreiung die „neuartigen Empfangsgeräte“ als Anwendungs-
fälle von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV behandelt und diese unter speziellen Vor-
aussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gang-
bare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer,
deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit
auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der
Begriff des „Rundfunkempfangsgerätes“ unterlag aus den genannten Gründen
somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungs-
staatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 bis zum Inkrafttreten des Ach-
ten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf der
Ebene der normativen Geltung keinen Zweifeln.
Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunk-
empfangsgeräte“ nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird
in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunk-
empfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/
Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird
dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses
Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen
dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen
Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card
oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfan-
gen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und
über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu,
Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card
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aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen.
Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil
wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rund-
funkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk-
oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkemp-
fangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann,
a.a.O. Rn. 53).
Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3 RGebStV also § 1 Abs. 1 RGebStV
nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt
für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3 RGebStV regelt vielmehr eine
Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2 RGebStV, wonach grundsätzlich
jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes
Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat.
b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem.
dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereit-
gehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangs-
gerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen
technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Um-
fang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder ver-
schlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt,
wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Vorausset-
zungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch eine
teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)).
aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangs-
gerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den
Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang
von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeig-
netheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen
Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in:
Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu ver-
25
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stehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals
liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die
„Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Ge-
bühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Be-
schluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164).
Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle,
der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitband-
zugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Soft-
ware zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für
den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen,
dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft
des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als „Rundfunkübertragungs-
weg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).
bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der
Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an.
Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur einge-
schränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Be-
reithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 40). Ein we-
sentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als „Rundfunkübertragungs-
weg“ liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein
„Programm“ empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangs-
gerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit)
anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kom-
men. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht
allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht
auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfä-
hige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer
Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfä-
higer als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten
aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.
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cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3
RGebStV führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte ge-
bührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem tech-
nischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen,
durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Li-
vestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein „Rundfunk-
empfangsgerät“ zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht „online“ nutzen.
Dennoch bedarf der Begriff des „Bereithaltens zum Empfang“ i
nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung
hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das
methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren
Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der
Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl
aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion
umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den
Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 -
DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil
der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird,
und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.
Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwen-
dung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auf internetfähige PCs daraus abgeleitet,
dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rund-
funkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung
zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu
vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruch-
nahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der
(wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunk-
empfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmög-
lichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechen-
den Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl.
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Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die
ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Be-
trieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnut-
zungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung,
derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegen-
nahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein
müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertragli-
chen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein
der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individu-
alisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung
zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber
ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in
Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der
Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom
18. Dezember 2008 - 4 Bf. 337/07 - NVwZ 2009, 668).
Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch
nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der
Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen
Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf
den sog. „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ abgestellt (BVerfG, Be-
schluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der
aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für
Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August
1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkemp-
fangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten
Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch
§ 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Inter-
net-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und
lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/
Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das
aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2
32
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Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung
von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.
3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Der Klä-
ger lebt nach seinen, im Berufungsurteil wiedergegebenen Angaben aus dem
Widerspruchsverfahren seit September 2004 in einem Haushalt ohne Fernse-
her und Radio. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebe-
freiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV.
4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen
höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf
Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigen-
tum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)).
a) Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz
seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch ver-
fassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerecht-
fertigt (bb)).
aa) Die Informationsfreiheit ist iumfassend
gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt
sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informa-
tionen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich
ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allge-
meinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informatio-
nen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR
46/65 -<83 f.>; Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 -
BVerfGE 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen
Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, um-
grenzen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als
grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen (BVerfG,
Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <32>). Mas-
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senkommunikationsmittel gehören danach von vornherein zu den Informations-
quellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl.<83>).
Das gilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 27. März 1973 - 2 BvR 684/72 -<309>;
BVerfGE 90, 27 <32
>
). Auch das Internet ist eine allgemein zugängliche Quelle
(Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., München 2004, Art. 5 Rn. 9). Soweit
der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit
gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grund-
rechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andern-
falls wäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang tech-
nische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos (BVerfGE 90, 27 <32>).
Zwar verstößt die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht schon als solche ge-
gen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Garantie kosten-
loser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte
Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Um-
ständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe
objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen
aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September
1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649).
Dies gilt aber für die Rundfunkgebühr nur, soweit sie für das Bereithalten her-
kömmlicher (monofunktionaler) Rundfunkempfangsgeräte erhoben wird. Hinge-
gen liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, soweit die Rundfunkgebühr
auch für das Bereithalten (multifunktionaler) internetfähiger PC erhoben wird,
die nicht nur, nicht einmal in erster Linie, den Zugang zu der Informationsquelle
„Rundfunk“, sondern darüber hinaus zu zahlreichen anderen Informationsquel-
len öffnen. Der Inhaber eines PC hat nur dann legal den Zugriff auf sämtliche
Informationsquellen, die das Internet bietet, wenn er die Rundfunkgebühr ent-
richtet. Das gilt auch dann, wenn er seinen PC nicht als Zugang zum Rundfunk
nutzt. Die Gebührenpflicht kann er nur vermeiden, wenn er auf die Anschaffung
eines PC verzichtet oder einen vorhandenen PC abschafft. Er verliert damit
aber zwangsläufig auch den allein erwünschten Zugang zu allen anderen In-
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formationsquellen, die ihm der PC öffnet. Die Rundfunkgebühr wirkt somit als
Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks.
bb) Der in der Rundfunkgebührenpflicht von internetfähigen PCs liegende Ein-
griff in das Recht auf Informationsfreiheit der Besitzer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 GG ist aber gerechtfertigt.
Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Informationsfreiheit ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen,
die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Frei-
heitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rück-
sicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses
Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon
geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise ver-
letzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR
1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180 <200>).
Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten
internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen,
stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen
den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allge-
mein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfä-
higkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-
rechtliche Gebühren zu finanzieren ist. Die Finanzierung des öffentlich-rechtli-
chen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine
weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch si-
chern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem
der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und
Werbeaufträgen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05,
809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).
Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu
klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts
führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermäch-
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tigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur
Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen
(BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244
<260>).
Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funkti-
onsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunk-
gebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die
Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeig-
netes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem
kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im
engeren Sinne ist (ccc)).
aaa) Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß
gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung
214> m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt zwar keine be-
stimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensys-
tem, das es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unabhängig von Einschaltquo-
ten und Werbeaufträgen ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsan-
forderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche
Grundversorgung sicherzustell
<90 f.>). Die Gebührenpflicht darf dabei ohne Rücksicht
auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den durch das
Bereithalten eines Empfangsgeräts begründeten Teilnehmerstatus anknüpfen
(BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähi-
ger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende „Flucht aus der
Rundfunkgebühr“, die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die
Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebühren-
pflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten,
dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Ra-
dios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für
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einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden. Dass sich die Nutzer-
gewohnheiten in weiten Bevölkerungskreisen ändern und der Umstieg auf den
Internetempfang trotz derzeit noch begrenzter Übertragungskapazitäten „flä-
chendeckend“ erfolgen könnte, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit voraussa-
gen. In Anbetracht des raschen Fortschritts der Informationstechnik und der
zugehörigen Netzinfrastruktur durfte der Gesetzgeber aber eine derartige Ent-
wicklung durchaus für möglich halten. Ihm kann es daher nicht verwehrt wer-
den, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem
solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig
entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B
08.2922 - K&R 2009, 516 <519>).
bbb) Für die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels inter-
netfähiger Rechner Rundfunksendungen empfangen können, ist auch kein mil-
deres Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung
geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen. Prin-
zipiell denkbar wäre zwar - ohne dass dadurch bereits der Grundversorgungs-
auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beeinträchtigt würde - eine
gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder
private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender
Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren
lassen. Inhaber von internetfähigen PC, die wie der Kläger gänzlich auf den
Empfang von Rundfunksendungen verzichten wollen und das entsprechende
Internetangebot der Rundfunkanstalten als „aufgedrängt“ empfinden, könnten
auf diese Weise auf die anderen Informationsangebote des Internets zugreifen,
ohne für das bloße Bereithalten ihres Geräts Rundfunkgebühren entrichten zu
müssen. Damit entfiele für die Personengruppe, deren pauschale Einbeziehung
in die Gebührenpflicht im Mittelpunkt der rechtlichen Kritik steht, die bisherige
finanzielle Belastung. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Regist-
rierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den
möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte.
Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers oh-
nehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer
Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden,
45
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dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernseh-
sendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen priva-
ten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet
unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z.B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu
bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrie-
rung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen
dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die
kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich
aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unbe-
rechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmange-
bot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland
ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die
meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in
das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang
möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umge-
hungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie gear-
tetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi,
605 ff.). Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung
der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegen-
über der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für
Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebühren-
pflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte,
dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge
darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die
Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich
genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unter-
worfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen
Aufwand nicht zu kontrollieren. Wegen des bei der Ausgestaltung der Rund-
funkordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums
<214>) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Ver-
pflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswe-
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gen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbun-
denen Eingriff in die Informationsfreiheit der Internetnutzer möglichst auszu-
schließen (so aber Jutzi, a.a.O.).
ccc) Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner ist auch
nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie soll die Finanzierung des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz ori-
entierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungsrechtlich legitime
Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betroffenen Internetnut-
zer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (Art. 5
Abs. 1 und 2 RGebStV) oder für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (Art. 5
Abs. 3 RGebStV) profitieren noch persönliche Befreiung nacver-
langen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr
Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten,
wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsver-
pflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass
nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Inter-
net in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch be-
schränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffent-
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von inter-
netfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen
Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaats-
vertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005
S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags
zum 1. Januar 2009 (GVBl RP 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 € angehoben wur-
de. Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten für einen In-
ternetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht kein un-
verhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum Internet als einer allgemein
zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte, wenn in
Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine
- wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorlie-
genden Falles nicht zu entscheiden. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
anstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbrei-
tungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die Empfangs-
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möglichkeit auch Internetnutzern „aufdrängen“, die an einem tatsächlichen
Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtliche Be-
urteilung nicht entscheidend aus (a.A. Jutzi,<608>). Die Er-
weiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich
um „Rundfunk“ i.S.d.handelt (s.o., 2. a bb), von der
auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen
Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
dualen System gedeckt (vgl.
<218>); sie lässt sich aufgrund
der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern kaum ver-
meiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle
Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung
von Rundfunkprogrammen im Internet. Dabei darf allerdings die Besonderheit,
dass internetfähige Rechner häufig - vor allem im nicht-privaten Bereich - nicht
(primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, nicht
gänzlich außer Betracht bleiben. Im geltenden Recht hat der Gesetzgeber aber
diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des
für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ angemessen berücksichtigt.
Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht
schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden
Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten
wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unab-
hängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusam-
menhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu
einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer
allgemeinen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ und damit zu einem Zusam-
menbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH
München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).
b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird
durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nicht verletzt.
Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die her-
kömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktio-
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nalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden (aa)). Die-
se Gleichbehandlung ist aber in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum
gerechtfertigt (bb)). Im Hinblick auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Ge-
bührenpflichtigkeit von internetfähigen PC wird der Gesetzgeber die künftige
Entwicklung zu beobachten haben (cc)).
aa) Eine Verschiedenheit der zu betrachtenden Lebenssachverhalte liegt darin,
dass das traditionelle Rundfunkgerät nur Rundfunk empfangen kann und keine
andere Funktion hat, während der internetfähige PC außerdem und vorrangig
ein Rechner und ein Internet-Kommunikationsgerät ist. Der internetfähige PC
behält seine eigenständige Nützlichkeit auch ohne Rundfunkempfang. Für den
Nutzer eines Internet-PC gibt es keine Möglichkeit, die Bereithaltung seiner
„Rechner-Tätigkeit“ von der Bereithaltung seiner „Rundfunkempfangsfähigkeit“
zu trennen, denn sie fallen zusammen. Die Gebührenvermeidung bei herkömm-
lichen Geräten ist gekoppelt an den Verzicht auf den Besitz eines Rundfunk-
empfangsgerätes. Der Verzicht auf das Empfangsgerät schränkt aber keine
andere Tätigkeit ein. Dies ist beim internetfähigen PC anders, denn der Verzicht
auf den PC verhindert auch sämtliche von ihm ermöglichten Funktionen.
bb) Diese Gleichbehandlung auf der Ebene des Gerätebegriffs führt jedoch
nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durc
bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die
Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der
Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rund-
funksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer
technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund
gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das
betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten,
noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und
die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Ände-
rungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die
Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangs-
gerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch
genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen.
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Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten
einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkver-
anstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu be-
anstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines
Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60
<106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der
oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte
durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsge-
räte (§ 5 Abs. 3 RGebStV) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie eb-
enfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren
erhoben wurden.
cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt aller-
dings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des
Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheits-
satz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Ge-
bührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich
belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche
Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfas-
sungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG,
Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die
Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC
daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen
lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte
wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zuneh-
mend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitge-
rätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV die Frage nach der Gebührenerhebung
sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau
beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfä-
higer PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit
zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung über-
haupt wird.
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c) Die Freiheit der Berufsausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG ist bei einem Stu-
denten betroffen, wenn die Innehabung eines internetfähigen PC zur Rund-
funkgebührenpflicht führt. Moderne Studienbedingungen erfordern regelmäßig
den Besitz eines solchen Gerätes, und damit wird unvermeidbar eine Grundge-
bühr nach dem Rundfunkrecht ausgelöst. Diese Kosten erschweren somit den
Zugang zu einem für die Ausbildung wesentlichen Arbeitsmittel. Aus den bereits
im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Informationsfreiheit ausgeführten
Gründen, ist jedoch auch die mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit (hier
in Gestalt der Ausbildungsfreiheit) durch die verfassungsrechtlich begründete
Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühr für die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten als gerechtfertigt anzusehen.
d) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Rundfunkgebührenpflicht für internetfä-
hige PC im Besitz eines Studenten nicht verletzt. Dieses Grundrecht schützt
nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels
eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuie-
renden Vermögen, das kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten
werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267
<300>).
e) Die dem Kläger auferlegte Gebührenleistungspflicht berührt schließlich die
allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im
Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche
mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil
vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist
bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 i.V.m. mit § 1
Abs. 1 und 2 RGebStV, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundes-
verfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zu-
lässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von
der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG,
Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr).
Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf
die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu
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knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl.
BVerfGE 90, 60 <91>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16,56 €
festgesetzt.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
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