Urteil des BVerwG vom 07.07.2004

Entlassung, Soldat, Funktionär, Mitgliedschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 17.03
Verkündet
VG 1 K 99.1400
am 7. Juli 2004
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. November 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der am 3. Mai 1977 geborene Kläger leistete auf Grund Einberufungsbescheides
vom 10. Dezember 1997 bei der dritten Kompanie des Fernmeldebataillons 230
(3./FmBtl 230) in ... D. vom 1. März 1998 an den 10-monatigen Grundwehrdienst, der
nach Maßgabe des Einberufungsbescheides am 31. Dezember 1998 enden sollte.
Am 21. April 1998 wurde dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) durch Meldung
des S 2-Offiziers beim Fernmeldebataillon 230 bekannt, dass der Kläger anlässlich
einer Belehrung erklärt habe, Mitglied der "Nationaldemokratischen Partei Deutsch-
lands" (NPD) zu sein und für diese Partei die Funktion eines Kreisvorsitzenden im
Kreis Rems-Murr auszuüben.
Am 1. Juni 1998 wurde der Kläger zum Gefreiten ernannt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 teilte der MAD dem Kommandeur des Fernmelde-
bataillons 230 seine Kenntnisse über die politische Orientierung des Klägers mit.
In der daraufhin anberaumten Anhörung erklärte der Kläger am 29. Juli 1998, er ha-
be nie in der Kaserne versucht, für seine Partei zu werben. Im Gegenteil habe er
versucht, seine Mitgliedschaft und Tätigkeit für die NPD solange wie möglich geheim
zu halten. Das habe ihm auch der S 2-Offizier geraten. Er habe während seiner
Dienstzeit am Standort D. kein Werbematerial in die Liegenschaften mitgebracht. Er
habe solches auch nicht in D. und Umgebung verteilt. Seine parteipolitischen Aktivi-
täten hätten sich ausschließlich auf Baden-Württemberg und auf das Wochenende
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beschränkt. Er habe nicht einmal parteiinterne Kontakte zu Personen in D. gepflegt.
Im Disziplinarbuch fand sich keine Eintragung.
Daraufhin beantragte der Kompaniechef der 3./FmBtl 230 am 29. Juli 1998 die Ent-
lassung des Klägers aus der Bundeswehr. In seiner angefügten Stellungnahme er-
klärte der Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzte des Klägers, dieser sei im alltäg-
lichen Dienst ein unauffälliger Soldat, der seine Aufträge gewissenhaft erledige.
Während seiner Dienstzeit in der L.-Kaserne sei er nicht durch extremistische Be-
strebungen aufgefallen.
Mit Bescheid vom 27. August 1998 entließ der Kommandeur der Korpstruppen des
II. Korps in Ulm den Kläger zum 31. August 1998 aus der Bundeswehr. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG sei ein Soldat, der auf
Grund Wehrpflicht Wehrdienst leiste, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Ver-
halten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung und die
Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Am 21. April 1998 sei durch Mel-
dung des S 2-Offiziers bekannt geworden, dass der Kläger ihm anlässlich einer Be-
lehrung eröffnet habe, dass er Mitglied in der NPD sei und für diese Partei die Funk-
tion eines Kreisvorsitzenden im Kreis R.-M. ausübe und seit 1994 regelmäßig an
Veranstaltungen der NPD und deren Jugendorganisation "Junge Nationaldemokra-
ten" (JN) teilnehme. Sein weiteres Verbleiben würde die militärische Ordnung in der
Bundeswehr ernstlich gefährden. Mit der Entlassung sei gemäß § 30 Abs. 1 WPflG
auch der Verlust des Dienstgrades verbunden.
Die mit Schreiben vom 9. September 1998 eingelegte Beschwerde des Klägers ge-
gen die Entlassungsverfügung wies der Kommandierende General des II. Korps mit
Bescheid vom 1. Oktober 1998 zurück. Eine Verletzung der Treuepflicht liege dann
vor, wenn der Soldat aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Ein-
stellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
land ziehe. Eine solche Folgerung liege in der Mitgliedschaft und der Übernahme von
Parteiämtern in einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, und
zwar unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesver-
fassungsgerichts festgestellt sei oder nicht. Durch ein Verbleiben des Klägers würde
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die militärische Ordnung ernstlich gefährdet und das Ansehen der Bundeswehr ge-
schädigt.
Mit der dagegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt,
die Entlassungsverfügung des II. Korps vom 27. August 1998 in der Gestalt des
Beschwerdebescheides vom 1. Oktober 1998 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Entlassungsverfügung des II. Korps vom 27. August
1998 und der Beschwerdebescheid vom 1. Oktober 1998 rechtswidrig waren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2002 abgewie-
sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Begehren sei als Fortsetzungsfeststel-
lungsklage zulässig und dem Kläger stehe auch ein Rehabilitationsinteresse zu. Die
Klage sei auch nicht fiktiv zurückgenommen worden. Die Klage sei aber unbegrün-
det. Der Entscheidung dürften nur Tatsachen bis zum Jahr 1998 zu Grunde gelegt
werden. Spätere Entwicklungen bei der NPD könnten daher dem Grundsatz nach
nicht berücksichtigt werden.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG sei ein den Wehrdienst leistender Soldat zu entlassen,
wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die
militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.
Entgegen den Ausführungen in den Bescheiden könne zwar nicht auf eine "Gefähr-
dung des Ansehens der Bundeswehr" abgestellt werden, weil es an entsprechenden
Tatbestandsmerkmalen in § 29 WPflG fehle. Eine "Verletzung der politischen Treue-
pflicht" i.S. von § 8 SG könnte fraglich sein, weil es dem Kläger möglicherweise an
der Schuldhaftigkeit fehle, denn der S 2-Offizier habe den Kläger zur Geheimhaltung
seiner politischen Orientierung aufgefordert und nicht unverzüglich ein Entlassungs-
verfahren eingeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass das "bisherige Verhalten" des Klä-
gers eine "ernstliche Gefährdung der Sicherheit der Truppe" darstelle, habe die Be-
klagte bislang nicht dargetan, und dies sei auch nicht ersichtlich.
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Jedoch gefährde das bisherige Verhalten des Klägers ernstlich die militärische Ord-
nung. Dies folge aus dem Umstand seiner Mitgliedschaft in der NPD und seiner Tä-
tigkeit als Kreisvorsitzender während der Zeit seines Grundwehrdienstes. Zum Be-
griff der "militärischen Ordnung" gehörten alle Elemente, welche die Verteidigungs-
bereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnissen erhielten, also der Grundsatz von Befehl und Gehorsam, der Primat
der Politik und die Bindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung. Bei
der Prüfung, ob die Mitgliedschaft in der NPD und das Innehaben des Amtes eines
Kreisvorsitzenden dieser Partei für sich allein, also ohne konkrete Disziplinarverstöße
innerhalb der Bundeswehr, die vorstehend dargelegten Grundsätze ernstlich ge-
fährden können, sei auf Programmausrichtung und Publikationen der NPD abzustel-
len. Die Äußerungen führender Persönlichkeiten der NPD und vor allem die Entwick-
lung Anfang 1998 zeigten, dass die Partei sich weiter gegenüber gewaltbereiten
Neonazis geöffnet habe, verbunden mit einer wenn auch unterschwelligen Bereit-
schaft zur gewaltsamen, eventuell bewaffneten Revolution. Die fremdenfeindlichen
und antisemitischen Äußerungen und Publikationen rundeten den verfassungsfeind-
lichen Charakter der Zielsetzung der NPD ab. Insbesondere im Hinblick auf seine
Funktion müsse der Kläger sich die zitierten Verlautbarungen der führenden Funkti-
onäre auch zurechnen lassen. Das Verbleiben eines solchen Soldaten in der Bun-
deswehr stelle eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung dar.
Zur Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt der
Kläger aus, das Urteil verletze den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht stelle fest, die NPD sei eine verfassungsfeindliche Partei.
Dazu würden Tatsachenfeststellungen in das Urteil eingeführt, die zum einen Teil
Verfassungsschutzberichten und zum anderen Teil dem beigezogenen Antrag der
Bundesregierung auf ein Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht entnom-
men seien. Entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz seien diese Schriftstücke wie
Urkundsbeweise verwendet worden. Er habe sich ausdrücklich gegen die Verfas-
sungsschutzberichte gewandt. Das Verwaltungsgericht hätte selbst prüfen und dar-
legen müssen, warum die ausgeführten Punkte zu der Schlussfolgerung führen soll-
ten, die NPD sei verfassungswidrig. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesver-
fassungsgericht habe sich herausgestellt, dass durch von staatlichen Stellen gesteu-
erte Parteimitglieder in einem erheblichen Maße Einfluss auf die Willensbildung, das
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Erscheinungsbild, die Art der Selbstdarstellung und die postulierten Ziele genommen
worden sei.
Das Urteil sei aber auch nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe niemand die Verfassungswidrigkeit
einer Partei rechtlich geltend machen, bis diese nicht durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts festgestellt sei. Im Widerspruch dazu werde ihm als
schwere Pflichtwidrigkeit angelastet, Mitglied in einer nicht verbotenen Partei zu sein.
Dies verstoße gegen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. In seinen Grundrechten aus Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG werde er verletzt, weil es dem Gebot der Menschenwür-
de und der Rechtsstaatlichkeit widerspreche, wenn der Staat einem Bürger a priori
mit Misstrauen gegenüber seiner Verfassungstreue begegne und quasi unwiderleg-
lich die mangelnde verfassungsmäßige Zuverlässigkeit dieser Menschen als gege-
ben unterstelle. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) liege
darin, dass er als nach objektiven Kriterien "normaler" Staatsbürger auf Grund politi-
scher Ambitionen ohne an den Tag gelegtes gesetzwidriges Verhalten eine diskrimi-
nierende Ausgrenzung aus gleichberechtigter Teilhabe an dem gemeinsamen
Staatswesen erfahre. Schließlich werde der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3
Abs. 1 und Abs. 3 GG dadurch verletzt, dass er lediglich auf Grund politischer Ge-
sinnung in der geschehenen Weise behandelt werde. Die Entlassung verletze ihn
auch in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG auf Freiheit des weltanschaulichen
Bekenntnisses, nämlich der Weltanschauung des "Nationalismus". Ferner werde er
in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
vom 12. November 2002 - VG 1 K 99.1400 - festzustellen, dass die Entlas-
sungsverfügung des II. Korps der Beklagten vom 27. August 1998 rechtswidrig
war,
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe auf Grund seiner Mitgliedschaft in der
NPD und seiner Eigenschaft als Funktionsträger dieser Partei die militärische Ord-
nung ernsthaft gefährdet. Daher seien die Voraussetzungen für eine Entlassung nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG erfüllt gewesen. Eine Entlassung nach dieser Vorschrift
komme in Betracht, wenn ein den Grundwehrdienst Leistender auf Grund seiner ak-
tiven Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Partei eine
abstrakt-generelle Gefahr dahingehend darstelle, dass er auf Grund seiner ex-
tremistischen Haltung sich jederzeit in der Truppe politisch betätigen könnte und
damit das Klima in der Truppe bzw. das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlich-
keit schädigen würde. Voraussetzung für eine Entlassung sei nicht, dass der Soldat
bereits schwerwiegende Rechts- oder Pflichtverstöße begangen habe oder diese un-
mittelbar drohten. § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG sei keine Straf- oder Disziplinarnorm,
sondern ermächtige zum Erlass wehrpflichtrechtlicher Verwaltungsmaßnahmen, die
dem Schutz der militärischen Ordnung oder der Sicherheit der Truppe dienten, auch
wenn - im Unterschied zu § 55 Abs. 5 SG - keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung
vorausgegangen sei. Die Entlassungstatbestände von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG und
§ 55 Abs. 5 SG stünden nicht in einer Art Stufenverhältnis zueinander, sondern re-
gelten voneinander jeweils gesondert zu bewertende Sachverhalte.
Schließlich sei das Wehrdienstverhältnis - anders als das Dienstverhältnis eines Zeit-
oder Berufssoldaten - kein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützter Beruf. Dementspre-
chend werde der Bundeswehr vom Bundesverwaltungsgericht ein Einberufungser-
messen zugestanden, das ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer optima-
len Personalbedarfsdeckung auszuüben sei und nicht den persönlichen Interessen
der Wehrpflichtigen diene. Insbesondere habe der Wehrpflichtige keinen Anspruch
auf Heranziehung. Nach einer "Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen" werde eine
ggf. auch unbefristete Zurückstellung solcher Wehrpflichtigen veranlasst, die noch
nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, jedoch als Extremisten aktiv die
Ziele einer Partei oder Organisation verfolgten, die verboten oder als verfassungs-
feindlich bekannt gemacht sei. Dieser Gesichtspunkt müsse auch bei der Entlassung
solcher Personen beachtet werden dürfen, die in Unkenntnis der entsprechenden
Tatsache einberufen worden seien.
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Unter militärischer Ordnung sei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, welche die
Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tat-
sächlichen Verhältnissen aufrechterhielten. Allein die Tatsache, dass ein Soldat einer
verfassungsfeindlichen Organisation oder Partei angehöre, lasse erheblichen Zweifel
an seiner jederzeitigen Verlässlichkeit aufkommen. Aus der Formulierung "Verbleiben
in der Bundeswehr" in § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG könne auch keine Ent-
lassungsschranke abgeleitet werden, welche die Truppe daran hindere, ihr nicht ge-
nehme oder unbequeme oder gar aggressive Soldaten auszuscheiden. Dieser
Grundsatz könne im Fall von eindeutig extremistisch und verfassungsfeindlich orien-
tierten Wehrpflichtigen nicht durchgreifen.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt
keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Es leidet weder an einem zu seiner
Aufhebung führenden Verfahrensmangel (1.), noch hat das Verwaltungsgericht die
Klage zu Unrecht als zulässig (2.), aber unbegründet (3.) beurteilt.
1. Der Kläger rügt die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
VwGO). Diese Rüge bleibt ohne Erfolg, denn sie ist nicht den Anforderungen gemäß
§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.
Danach muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
angeben, die den Mangel ergeben. Den Anforderungen dieser Vorschrift ist nur ge-
nügt, wenn sich aus der Revisionsbegründung der gerügte Verfahrensmangel
schlüssig ergibt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 -
BVerwGE 62, 325 = DVBl 1981, 493). Das ist hier nicht der Fall. Bezeichnet im Sinne
des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist der Verfahrensmangel unzureichender Sach-
verhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn die Beweismittel, deren He-
ranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben wer-
den, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im Einzelnen in ihr
Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und dargelegt wird, inwiefern das
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Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann
(ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B
4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C
14.91 - Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 24).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu einzelnen rechtlichen Aspekten des kläge-
rischen Vorbringens keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, genügt diesen An-
forderungen nicht.
Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht stelle zur Begrün-
dung der Klageabweisung darauf ab, dass die Mitgliedschaft und das Innehaben ei-
nes Parteiamtes in der NPD auch ohne konkrete Disziplinarverstöße innerdienstlicher
Art zu einer ernstlichen Gefährdung für die militärische Ordnung der Truppe führen
solle. In diesem Zusammenhang führe das Verwaltungsgericht aus, dass die NPD
durch das Verhalten ihrer Führung seit Anfang 1998 eine weite Öffnung zu auch
gewaltbereiten sog. Neonazis vollzogen habe und eine unterschwellige Bereitschaft
zu einer gewaltsamen, eventuell auch bewaffneten Revolution zeige. Zum Beweis
dafür nehme das Verwaltungsgericht auf Verfassungsschutzberichte und den Antrag
der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht auf ein Verbot der NPD
Bezug. Es hätte aber prüfen und darlegen müssen, warum die als Tatsachen
unterstellten Punkte zu einer Schlussfolgerung hätten führen sollen, die NPD sei ver-
fassungswidrig. Außerdem hätte es prüfen und Beweis erheben müssen, ob die an-
geführten Punkte Tatsachen seien, die es zudem noch hätte beweisen müssen. Die-
ses Vorbringen ist zu allgemein, um darzutun, welche stattdessen zu unternehmen-
den Beweiserhebungen zu welchen anderweitigen Erkenntnissen geführt hätten.
2. Die Klage ist zulässig. Das Begehren ist in der Form der Fortsetzungsfeststel-
lungsklage statthaft (a), und die Klage ist auch nicht fiktiv zurückgenommen worden
(b).
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die ursprünglich erhobene Anfechtungskla-
ge (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die Entlassungsverfügung als in der Hauptsache erle-
digt und wegen Rehabilitationsinteresses eine Fortsetzungsfeststellungsklage als
zulässig angesehen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der das Wehrdienstverhältnis be-
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gründende Einberufungsbescheid vom 10. Dezember 1997 hat sich mit Ablauf des in
ihm festgesetzten Endzeitpunktes vom 31. Dezember 1998 für die Ableistung erledigt
(vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 65.90 - Buchholz 448.0 § 21
WPflG Nr. 45). Damit gehen auch von der angefochtenen Entlassungsverfügung - als
dem actus contrarius zum Einberufungsbescheid - seit dem 1. Januar 1999 keinerlei
Rechtswirkungen mehr aus. Der nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 Satz 2 WPflG mit
der Entlassung verbundene Dienstgradverlust, der über das im Einberufungsbe-
scheid festgelegte Ende des Grundwehrdienstes hinaus fortwirkt (vgl. Urteil vom
28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 116.70 - BVerwGE 42, 20, 21), ist hier nicht einge-
treten. Das hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt
und folgerichtig die den Dienstgradverlust betreffende Bemerkung in der Entlas-
sungsverfügung vom 27. August 1998 gestrichen.
b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht
gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Nichtbetreibens fiktiv zurückgenommen
worden ist. Dafür spricht bereits, dass die ursprünglich mit gerichtlichem Schreiben
vom 18. November 1999 angelaufene Dreimonatsfrist durch das gerichtliche Schrei-
ben vom 21. Dezember 1999 erneut in Lauf gesetzt worden ist und der Kläger auf
den Neubeginn der Dreimonatsfrist vertrauen durfte. Außerdem hätte es bei Annah-
me der ursprünglichen Dreimonatsfrist an den übrigen Voraussetzungen gefehlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfas-
sungsgerichts setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus
verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im
Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete
Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden
haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993
- 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 <63>; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985
- BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <218 f.> = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG
Nr. 3 S. 7 <12>). Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asyl-
verfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal
gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und durch das 6. VwGO-
Änderungsgesetz in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift
des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten
des jeweiligen Klägers, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten,
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der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse
des jeweiligen Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen.
Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger
Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (Be-
schluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13
= DVBl 2001, 1232). Für die gerichtliche Betreibensaufforderung vom 18. November
1999 bestand hier kein Anlass. Nach Erledigung der Entlassungsverfügung lag es
nahe, den Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag anzuregen. Ohne einen
derartigen - erfolglos gebliebenen - richterlichen Hinweis schied eine Anfrage nach
§ 92 Abs. 2 VwGO aus.
3. Die Klage ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung war nicht rechtswidrig.
a) Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
ist die Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst, denn es handelt sich um einen
gestaltenden Verwaltungsakt, der seine Wirkung mit dem Erlass entfaltet und aus-
drücklich an das "bisherige Verhalten" vor der Entlassung liegende Verhalten des
Betroffenen anknüpft (Urteil vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 116.70 -
BVerwGE 42, 20 = Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 8 S. 22, 24 ff.; Urteil vom 12. April
1978 - BVerwG 8 C 70.76 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 18 S. 5, 6).
b) Die Entlassung ist von der zuständigen Stelle und unter Beachtung der tat-
bestandlichen Voraussetzungen verfügt worden.
aa) Der Kommandeur der Korpstruppen des II. Korps in Ulm war für die Entlassung
des Klägers sachlich zuständig. Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach
§ 4 Abs. 2 SG für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-
übung des Entlassungsrechts übertragen worden ist (§ 29 Abs. 5 Satz 1 WPflG). Die
Zuständigkeit für die Entlassung der Soldaten richtet sich nach der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli
1969 (BGBl I S. 775), geändert durch Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl I
S. 499). Danach hat der Bundespräsident sich nur das Recht der Ernennung und
Entlassung der Offiziere der Besoldungsgruppe B vorbehalten und die übrigen Be-
fugnisse auf den Bundesminister der Verteidigung übertragen. Dieser ist zur Weiter-
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übertragung ermächtigt. Mit Abschnitt II Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) der Anordnung über
die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 23. April 1997 (BGBl I S. 990) hat
der Bundesminister der Verteidigung im Heer die Ausübung des Rechts auf Entlas-
sung ihm unterstehender Soldaten bis zum Unteroffizier dem Kommandeur der
Korpstruppen übertragen.
bb) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG ist ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leistet, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verblei-
ben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde. Diese
Voraussetzungen waren im Falle des Klägers bei seiner Entlassung Ende August
1998 erfüllt.
(1) Unter "bisherigem Verhalten" im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift kann nur
ein Verhalten verstanden werden, das der Wehrpflichtige als "Soldat", d.h. in der Zeit
von der Begründung des Wehrdienstverhältnisses bis zum Entlassungstermin an den
Tag gelegt hat. Im Falle des Klägers als "bisheriges Verhalten" zu würdigen ist, dass
er während der Dauer seines Grundwehrdienstes Funktionär der NPD geblieben ist.
(2) Dieser Umstand hatte Bezug zur militärischen Ordnung. Dazu gehören alle Ele-
mente, welche die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. Urteil vom 28. Februar
1973, a.a.O. S. 24; Urteil vom 12. April 1978, a.a.O. S. 7). Ist ein Soldat Mitglied und
Funktionär einer nicht auf dem Boden der Verfassung stehenden Partei, so ist dies
für die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nicht ohne Belang. Die Bundes-
wehr kann als Armee im demokratischen Staat die ihr durch die Verfassung übertra-
genen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie mit ihren Soldaten loyal zur Verfassung steht.
Diese Prämisse liegt der Regelung in § 8 des Soldatengesetzes (SG) zugrunde, die
allen Soldaten der Bundeswehr gleichermaßen eine qualifizierte Verfassungstreue
abverlangt, also unabhängig davon, ob es sich um Berufs- oder Zeitsoldaten oder um
solche Soldaten handelt, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.
In dieser Hinsicht wurde die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr durch das
Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr berührt. Nach den mit durchgreifenden
Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des
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Verwaltungsgerichts handelte es sich im hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres
1998 bei der NPD um eine rechtsextreme, nicht auf dem Boden der Verfassung ste-
hende Partei. Nach dem im angefochtenen Urteil verarbeiteten und wiedergegebe-
nen Erkenntnismaterial hatte die NPD sich Anfang 1998 gewaltbereiten Neonazis
geöffnet und eine "wenn auch unterschwellige Bereitschaft zur gewaltsamen, even-
tuell bewaffneten Revolution" entwickelt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit insbesondere auf Äußerungen des damaligen
Parteivorsitzenden vom Herbst 1998 abgestellt. Dieser hatte - wie in dem angefoch-
tenen Urteil festgestellt wird - in einer Rede vor meist Jugendlichen geäußert: "…
wenn Deutschland in Gefahr gewesen wäre, hätte ich auch als 14-jähriger, wenn es
hätte sein müssen, die Waffe in die Hand genommen, um mein Vaterland zu vertei-
digen. Und das erwarten wir auch von euch. Deutschland ist in Gefahr. Deutschland
wird von allen Seiten heute angegriffen. … Der Feind ist in den Köpfen der etablier-
ten Politiker." Auch anderen in dem Urteil wiedergegebenen Erklärungen ist zu ent-
nehmen, dass die NPD zum damaligen Zeitpunkt die gewaltsame Zerstörung der
demokratischen Ordnung und die Errichtung einer nationalsozialistischen Diktatur
anstrebte ("absolute Macht in Deutschland", "deutsche Revolution"). Dem entspra-
chen die feindselige Verächtlichmachung der gewählten demokratischen Politiker
sowie fremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen.
(3) Der Kläger hätte als Funktionär der NPD bei seinem weiteren Verbleib in der
Bundeswehr in der Zeit von Anfang September 1998 bis zum regulären Ende des
Grundwehrdienstes Ende Dezember 1998 die Verteidigungsbereitschaft der Bun-
deswehr ernstlich gefährdet. Die Gefährdung ist dann ernstlich, wenn der Schaden
für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende
Regelverletzungen vorliegen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1973, a.a.O. S. 24 f.; Urteil
vom 12. April 1978, a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Indem der Kläger während des von März bis August 1998 abgeleisteten Grundwehr-
dienstes Funktionär der NPD geblieben war, hat er seine Pflicht aus § 8 SG verletzt.
Danach muss der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung anerkennen
und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Im Gegensatz dazu
wollte die NPD die demokratische Ordnung gegebenenfalls durch einen bewaffneten
Aufstand zerstören und eine rechtsradikale Diktatur errichten, in der kein Raum ist für
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abweichende Meinungen, geschweige denn für die Rechte von ethnischen und
religiösen Minderheiten. Als Funktionsträger der NPD muss sich der Kläger die in
diesem Zusammenhang von dem Verwaltungsgericht festgestellten Erklärungen, von
denen er sich nicht distanziert hat, zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für die
Äußerung des damaligen Parteivorsitzenden, in der dieser zum gewaltsamen Um-
sturz aufgerufen hat. Wer Funktionär einer derartigen Partei ist und nicht den in Rede
stehenden Bestrebungen dieser Partei entgegentritt, setzt sich in eindeutigen Wi-
derspruch zu den Grundwerten der Verfassung über den demokratischen und
rechtsstaatlichen Staatsaufbau und die Anerkennung der Menschenrechte. Mit einem
derartigen Verhalten ist die aktive Verfassungstreue unvereinbar, die § 8 SG auch
solchen Soldaten abverlangt, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.
Die vom Kläger begangene Pflichtverletzung war nachhaltig. Denn sie dauerte wäh-
rend der gesamten Zeit des von ihm geleisteten Grundwehrdienstes an. Sie war auch
schwerwiegend. Denn für die Bundeswehr als Armee im demokratischen Staat ist die
Verfassungsloyalität ihrer Soldaten von existentieller Bedeutung.
Nach dem bisherigen Verhalten des Klägers war anzunehmen, dass er in den
verbleibenden vier Monaten seines Grundwehrdienstes seine Eigenschaft als Funk-
tionär der NPD beibehalten hätte. Damit hätte ein Schaden für die Verteidigungsbe-
reitschaft der Bundeswehr konkret gedroht. Der Kläger muss sich - wie dargelegt -
die vom Verwaltungsgericht festgehaltenen Äußerungen und Publikationen, aus de-
nen auf die Verfassungsfeindlichkeit der NPD und insbesondere deren Gewaltbereit-
schaft zu schließen war, zurechnen lassen. Demnach war im Rahmen der nach § 29
Abs. 1 Nr. 6 WPflG anzustellenden Prognose davon auszugehen, dass der Kläger
die Ziele und Absichten seiner Partei auch in seiner Eigenschaft als Soldat der Bun-
deswehr teilte. Dies musste ihn aber bei Erfüllung seiner soldatischen Pflichten in
einen unausweichlichen Loyalitätskonflikt bringen. Die Aufgaben der Streitkräfte er-
geben sich unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst. Neben der Hilfe bei Naturka-
tastrophen und Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) sind dies die Verteidigung
gegen einen bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet (Art. 87a Abs. 1 Satz 1,
Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG), die Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand
oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
(Art. 87a Abs. 4 GG) sowie die Beteiligung an Militäraktionen im Rahmen eines kol-
- 15 -
lektiven Sicherheitssystems (Art. 24 Abs. 2 GG). Die Erfüllung dieser Aufgaben durch
die Bundeswehr ist eingebettet in den demokratischen Staatsaufbau. Dies bedeutet,
dass die Bundeswehr ihren verfassungsrechtlichen Auftrag auf Grund einer
Legitimation wahrnimmt, die sich aus der Befehls- und Kommandogewalt der ihr
überstellten politischen Spitze ableitet (Art. 65a, 115b GG; "Primat der Politik"). Die
den Kläger demnach treffende Pflicht zur Ausführung von Befehlen, die sich letztlich
auf Anordnungen der Volksvertretung oder der ihr verantwortlichen Mitglieder der
Bundesregierung zurückführten, konnte jederzeit in Widerstreit geraten zu den Wil-
lensäußerungen der NPD-Führung, die von ihren Funktionären den Kampf gegen
den demokratischen Staat und dessen Funktionsträger ("etablierte Politiker") erwar-
tete. Militärische Einsätze unter Beteiligung des Klägers waren wegen dessen vor-
aussehbar nicht vorbehaltloser Erfüllung der Gehorsamspflicht stets mit der Unsi-
cherheit behaftet, dass der jeweilige Auftrag nicht ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die Folgen waren für eine Institution, deren Tätigkeit typischerweise mit dem Einsatz
von Kriegswaffen verbunden ist, unabsehbar. Schon damit war die Funktionsfähigkeit
der Streitkräfte entscheidend beeinträchtigt. Darüber hinaus waren auch im normalen
Dienstbetrieb Konflikte mit Vorgesetzten und Kameraden zu erwarten, wenn der
Kläger aus seiner ausgrenzenden Einstellung gegenüber jüdischen Mitbürgern und
Menschen aus anderen Kulturen keinen Hehl machte.
Dieser Einschätzung kann nicht entgegengehalten werden, das Verhalten des Klä-
gers sei nicht geeignet gewesen, die Bundeswehr als Ganze zu schädigen. § 29
Abs. 1 Nr. 6 WPflG geht davon aus, dass die Verteidigungsbereitschaft der Bundes-
wehr auch durch das Verhalten eines einzigen wehrpflichtigen Soldaten ernsthaften
Schaden nehmen kann. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass
der Soldat mit der Schädigung seiner Einheit über Nachahmungs- und Wiederho-
lungseffekte Wirkungen zum Nachteil der gesamten Bundeswehr auslösen kann (vgl.
Urteil vom 28. Februar 1973, a.a.O. S. 26; Urteil vom 12. April 1978, a.a.O. S. 9).
Demnach nimmt die Bundeswehr als Ganze Schaden, wenn sie generell in ihren
Reihen Soldaten duldet, die Bindungen zu extremistischen und verfassungsfeindli-
chen politischen Parteien in der hier in Rede stehenden Intensität unterhalten.
Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung kann hier schließlich nicht mit
Rücksicht auf das Disziplinarrecht verneint werden. Die Entfernung aus dem Dienst-
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verhältnis im Wege des Disziplinarverfahrens kommt gegenüber Soldaten, die auf
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, nicht in Betracht (§ 54 Abs. 3 WDO 1972,
§ 58 Abs. 1 WDO 2001). Bei diesen Soldaten sind nur einfache Disziplinarmaßnah-
men zulässig, die vom einfachen und strengen Verweis über Disziplinarbuße und
Ausgangsbeschränkung bis hin zum Disziplinararrest reichen (§§ 18 ff. WDO 1972,
§§ 22 ff. WDO 2001). Solche Maßnahmen knüpfen jedoch typischerweise an punk-
tuelle Verfehlungen des Wehrpflichtigen an, durch welche dessen Eignung, als Sol-
dat der Bundeswehr seine Wehrpflicht zu erfüllen, nicht grundlegend in Frage gestellt
wird. Sie sind kein taugliches Instrument gegen die Risiken extremistischer poli-
tischer Überzeugungen, die der Wehrpflichtige bereits lange vor seiner Einberufung
als Mitglied und Funktionär einer Partei bestätigt und auch während der Zeit des
Grundwehrdienstes beibehalten hat. So aber lag es beim Kläger.
c) Entgegen dem Vorbringen der Revision verstößt die Entlassung des Klägers aus
dem Grundwehrdienst nicht gegen das Parteienprivileg (aa), die Menschenwürde
(bb), das Sozialstaatsprinzip (cc), den Gleichbehandlungsgrundsatz (dd), die Be-
kenntnisfreiheit (ee) sowie die Meinungsfreiheit (ff).
aa) Die Revision sieht im verwaltungsgerichtlichen Urteil eine Verletzung des Partei-
enprivilegs (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG), weil es die Rechtswidrigkeit des Verhaltens
des Klägers aus der summarischen Tatsache folgere, dass es sich bei der NPD um
eine verfassungswidrige Partei handele. Diese Begründung sei unzutreffend, weil es
an einer entsprechenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts fehle.
Die Entlassungsverfügung und ihr folgend das Urteil des Verwaltungsgerichts ver-
stoßen nicht gegen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, weil sie nicht in den Schutzbereich
dieser Norm eingreifen. Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ist die verbindliche Entschei-
dung darüber, dass eine Partei verfassungswidrig ist, dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht
behindert werden. Daneben erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG
auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre,
Mitglieder und Anhänger einer Partei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975
- 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 357; Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE
1/75 - BVerfGE 40, 287, 291; Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 -
- 17 -
BVerfGE 47, 130, 139; Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 - BVerfGE 57, 1,
6). Das Parteienprivileg stellt den Bürger bei seiner parteioffiziellen Tätigkeit von
Sanktionen frei um des ungestörten und unbehinderten Funktionierens der Partei
willen. Dagegen schützt es ihn nicht in anderen besonderen rechtlichen Stellungen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O. S. 358). Dies hat das Bundesver-
fassungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung für den Beamtenstatus aus-
geführt. Für den rechtsähnlichen Status eines Berufs- oder Zeitsoldaten gilt Entspre-
chendes (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 6 C 4.03 - Buchholz 448.0 § 48
WPflG Nr. 4). Dies ist für einen Wehrpflichtigen nicht anders zu beurteilen. Auch
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, befinden sich in einer be-
sonderen rechtlichen Stellung ohne direkten Bezug zum parteipolitischen Leben. Sie
unterliegen einem speziellen, durch das Soldatenrecht geprägten Pflichtenkreis, der
sie vom Staatsbürger in seinen allgemeinen Zusammenhängen unterscheidet.
bb) Die Revision sieht einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG darin,
dass der Kläger allein wegen seines mitgliedschaftlichen Status in der NPD zum Ob-
jekt staatlichen Handelns, nämlich der Entlassung aus der Bundeswehr gemacht
werde.
Ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die sog. Objekt-
formel zur Bestimmung eines Eingriffs in die Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG
erfasst den vorliegenden Fall nicht. Kriterium ist danach, dass der Mensch einer Be-
handlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder
dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde
des Menschen liegt (BVerfGE 30,1, 26). Dies ist hier nicht geschehen. Die Entlas-
sung des Klägers aus der Bundeswehr beruht auf Sachgründen und stellt seine Sub-
jektqualität nicht grundlegend in Frage.
cc) Die Revision wendet sich weiter gegen eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips
aus Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. dem aus dem Begriff des Staatsvolkes in Art. 20 Abs. 2
GG folgenden Recht auf aktive Teilhabe am Gemeinwesen.
Das Sozialstaatsprinzip ist ein Grundprinzip des Grundgesetzes. Es ist unmittelbar
geltendes Recht. Wegen seiner hohen Unbestimmtheit bedarf es in besonderem
- 18 -
Maße der Konkretisierung u.a. durch den einfachen Gesetzgeber. Subjektive Rechte
ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip allein regelmäßig nicht (vgl. BVerfGE 82,
60, 80; Jarrass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 20 Rn. 102 ff.). Der Kläger kann dar-
aus keinen Anspruch oder ein Abwehrrecht im Zusammenhang mit seiner Entlassung
aus der Bundeswehr ableiten.
Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Volkssouveränität bedeutet, dass die
Staatsgewalt keine anderen Legitimationsquellen als das Volk haben darf. Der Kläger
kann auch daraus keinen Anspruch auf "Wehrteilhabe" ableiten. Insbesondere kann
er dies nicht gegenüber der gesetzlichen Konkretisierung der Ausübung des
Wehrdienstes im Wehrpflichtgesetz.
dd) Die Revision sieht in der Entlassung außerdem einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt
werden darf. Auch diese Norm ist durch die Entlassung nicht verletzt worden. Der
Kläger ist nicht entlassen worden, weil er eine bestimmte politische Anschauung hat,
sondern weil er diese Anschauung als Mitglied und Funktionär einer politischen Par-
tei betätigt und dadurch seine Pflicht zur Verfassungstreue nach § 8 SG verletzt hat.
Die - bereits aus der Verfassung selbst herzuleitende (vgl. Cuntz, Verfassungstreue
der Soldaten, Berlin 1985, S. 105 ff.) - Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue wird
durch das Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht relativiert (vgl. BVerfGE 39, 334, 367 f.).
ee) Die Revision rügt außerdem eine Verletzung des Klägers in dem Grundrecht auf
Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht
werde nicht im Katalog der nach Art. 17a GG einschränkbaren Grundrechte aufge-
führt. Die Mitgliedschaft in der NPD falle selbst nach dem Verfassungsschutzbericht
der Beklagten unter diesen Begriff, denn danach vertrete die NPD die Weltanschau-
ung des Nationalismus, der die Nation zum Mittelpunkt des Lebens und Handelns
mache.
Glaubensfreiheit ist Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Religion und Weltan-
schauung werden dementsprechend von der Verfassung grundsätzlich gleichbehan-
delt und bedürfen keiner Abgrenzung. Beiden liegt eine Gesamtsicht der Welt
zugrunde. Beiden geht es um die Stellung des Menschen in der Welt, seine Herkunft,
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sein Ziel und seine Beziehung zu höheren Mächten oder tieferen Seinsschichten (vgl.
Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 5.91 - BVerwGE 89, 368, 370 f.). Eine
politische Überzeugung fällt nicht unter diesen Begriff von Weltanschauung, selbst
wenn sie Sichtweisen von Politik und Gesellschaft sehr umfassend erklärt.
ff) Schließlich sieht die Revision den Kläger zu Unrecht in seinem Recht auf Mei-
nungsfreiheit verletzt (Art. 5 Abs. 1 GG). Bei der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 6
WPflG handelt es sich um ein "allgemeines Gesetz" i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, durch
welches das Grundrecht in zulässiger Weise eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 39,
334, 366 f.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer
Richter am Bundesver-
Büge
waltungsgericht Dr. Hahn
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Bardenhewer
Graulich
Vormeier
- 20 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.).
Bardenhewer
Büge
Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wehrrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 6
Stichworte:
Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue; Bin-
dung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung; Mitgliedschaft in einer ver-
fassungsfeindlichen Partei; Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD).
Leitsatz:
Die Entlassung eines im Jahre 1998 Grundwehrdienst leistenden Soldaten, der Mit-
glied und Kreisvorsitzender der NPD war, war wegen ernstlicher Gefährdung der mili-
tärischen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG rechtmäßig.
Urteil des 6. Senats vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 17.03
I. VG Augsburg vom 12.11.2002 - Az.: VG 1 K 99.1400 -