Urteil des BVerwG vom 01.08.2011

Bier, Gesellschaft, Produktion, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 16.11 (6 C 23.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Se-
nats vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C 23.10 - wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass
der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Begründetheit ihrer
Revision entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht in Erwägung gezogen hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nur, dass
sie das Urteil des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr; BVerfG, Be-
schluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>), nicht
aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre
es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente
eines sehr umfangreichen Verfahrens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das
Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr;
BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46>
m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass
ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter
aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60,
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305 <310> m.w.N.). Dies trifft auf die beiden erhobenen Einzelrügen zu. Da es
nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Er-
gänzung oder Erläuterung der Gründe seines Urteils vom 23. Februar 2011 zu
veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16), beschränkt er sich auf die folgen-
den Hinweise:
a) Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die auf das Filmförde-
rungsgesetz gestützte Sonderabgabe stifte für die Klägerin als Kinobetreiberin
keinen evidenten Gruppennutzen. Dieser bestünde nur, wenn die Projektfilm-
förderung der Beklagten gesetzlich darauf ausgerichtet wäre, nach wirtschaftli-
chen Kriterien die Mittel möglichst effizient einzusetzen, denn die Kinobetreiber
hätten letztlich nur ein Interesse an wirtschaftlich verwertbaren Kinoproduktio-
nen, unabhängig davon, ob diese deutschen oder ausländischen Ursprungs
seien. Die Vergabekriterien des Filmförderungsgesetzes seien im Widerspruch
zu den verfassungsrechtlichen Prämissen aber gerade nicht darauf angelegt,
einen greifbaren Nutzen für die Kinobetreiber zu erzeugen. So dürften insbe-
sondere nach Maßgabe der §§ 7 ff. FFG stochastische Prognosen eines Filmer-
folgs keine Rolle spielen. Dies stehe jedoch im Gegensatz zu den Erkenntnis-
sen der Wirtschaftswissenschaften. Mit diesen – von ihr bereits im Revisions-
verfahren vorgebrachten Erwägungen – setze sich der Senat in seinem Urteil
nicht auseinander.
Der erkennende Senat hat sich im angegriffenen Urteil ausführlich mit der Fra-
ge des evidenten Gruppennutzens der Filmförderung auseinandergesetzt, und
zwar insbesondere mit den von der Klägerin dazu aufgeworfenen Fragen
(a.a.O. Rn. 57 ff.). Allerdings ist er im Unterschied zur Klägerin dabei zu dem
Ergebnis gelangt, die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt komme nicht nur dem
deutschen Film zugute, sondern wirke sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber
dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtferti-
gend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der
Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deut-
schen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der
Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre
wirtschaftlichen Ergebnisse hingen entscheidend von der Vielfalt und der
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Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film mit einem
beachtlichen Anteil beitrage. Es könne nicht angenommen werden, dass ein
Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-
amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in
jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spreche vielmehr da-
für, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den
Mitteln des Films erzählten Geschichten bestehe, die Themen der deutschen
Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten (a.a.O. Rn. 59). Deshalb
greife das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl aus-
ländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt wer-
den könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar aus-
bleibe. Mit diesen Filmen könne jener Teil des Publikums nicht erreicht werden,
der Wert gerade auf Filme lege, die Themen der deutschen Gesellschaft und
Historie aufgriffen und bearbeiteten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem
Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht
unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedie-
nen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliege, werde im Übrigen
schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vor-
führten, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Ver-
fügung hätten (a.a.O. Rn. 60).
Der erkennende Senat hat sich schließlich auch mit der Frage der Methode zur
Ermittlung eines erfolgreichen Films auseinandergesetzt und es ausdrücklich
für rechtlich unerheblich erklärt, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaft-
lichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsan-
stalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze.
Das Filmförderungsgesetz mache insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte
Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die
Förderung eines bestimmten Films getroffen habe, darüber möge mit guten
Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Geset-
zes sei dies unerheblich (a.a.O. Rn. 61).
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b) Eine weitere Gehörsverletzung beruht nach Ansicht der Klägerin darauf, dass
der erkennende Senat den Inhalt des eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Vor-
trags der Klägerin in ihr Gegenteil verkehrt habe. Der erkennende Senat habe
den Vortrag der Klägerin dahingehend wiedergegeben, dass auch diese die
Richtigkeit der Ausführungen der Bundesregierung, wonach eine standortunab-
hängige Förderung durch die Beklagte notwendig sei und nach Möglichkeit
ausgebaut werden müsse, da diese für die deutsche Filmwirtschaft existenz-
notwendig sei, nicht in Zweifel gezogen habe (a.a.O. Rn. 58); auch die Klägerin
fasse ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Film-
produktion ins Auge. Hiernach sei anzunehmen, dass die staatliche Filmförde-
rung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungs-
anstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig sei (a.a.O. Rn. 58).
Dazu im Gegenteil habe aber die Klägerin wiederholt vorgetragen, dass markt-
gängige Filme keiner Förderung durch die Beklagte bedürften. So habe sie
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es entgegen der Ansicht des erkennen-
den Senats nicht darauf ankomme, ob die Abgabepflichtigen Umsätze mit deut-
schen Filmen erzielten. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sie Umsätze
erzielten, weil die aus der Abgabe finanzierten und zur Filmproduktion einge-
setzten Mittel zur Produktion und damit letztlich mittelbar zur Verwertung von
deutschen Kinofilmen durch die Kinobetreiber und die Videowirtschaft geführt
hätten. Richtig sei, dass ein solcher Kausalzusammenhang nicht bestehe.
Auch dieses Vorbringen stützt nicht die Rüge eines Gehörsverstoßes, sondern
legt erneut eine den Urteilsgründen widersprechende Ansicht der Klägerin dar,
die nicht mit dem Mittel der Gehörsrüge in zulässiger Weise weiterverfolgt wer-
den kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Bier
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