Urteil des BVerwG vom 15.10.2010

Bier, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 16.10
VG 21 K 2520/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni
2010 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. September 2010 mit Einwil-
ligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173
VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller
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