Urteil des BVerwG vom 24.09.2003

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 16.03
OVG 25 A 3868/92
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1995 und des Verwaltungsge-
richts Gelsenkirchen vom 11. September 1992 sind wirkungs-
los.
Die Klägerinnen tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Ver-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen und die Beklagten haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom
8. Juli 2003 und 19. September 2003 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Ver-
fahren ist daher entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO,
§ 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach
sind die Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen.
Die Klägerinnen hatten sich gegen die Wahlen der Beigeladenen zu Mitgliedern bzw.
stellvertretenden Mitgliedern des Genossenschaftsrates bzw. zum Mitglied des Vor-
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standes des Emscherverbandes gewandt. Die Wahlanfechtung beruhte auf der
Rechtsauffassung, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmermit-
bestimmung in dem Emschergenossenschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Februar
1990 verfassungswidrig seien. Nachdem die Klägerinnen im ersten und im zweiten
Rechtszug unterlegen waren, hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 1997
das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
eingeholt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2002
entschieden, dass die einschlägigen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar
seien.
Danach entspricht es billigem Ermessen, den Klägerinnen die Kosten nach Kopftei-
len aufzuerlegen. Die von ihnen vertretene Rechtsauffassung war zwar, wie aus dem
Beschluss vom 17. Dezember 1997 folgt, vertretbar, hat sich indessen nicht durch-
gesetzt. Die Klägerinnen haben ihr Ziel der Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung nicht erreicht.
Der Wert des Streitgegenstandes ist in dem Beschluss vom 17. Dezember 1997 fest-
gesetzt worden.
Bardenhewer Hahn Vormeier