Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

Bildträger, Abgabepflicht, Vorführung, Hobby

Sachgebiet:
Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht
einschl. Filmförderungsrecht, Presserecht und Recht der neuen
Medien
Rechtsquelle/n:
FFG §§ 1, 13, 14a, 66, 66a, 66b, 67, 70
VwGO § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1
Titelzeile:
Filmabgabe der Videowirtschaft, Mindestlaufzeit und Special-
Interest-Charakter von Filmen
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Feststellender Verwaltungsakt; Filmförderungsgesetz; Filmabgabe der
Videowirtschaft; Bildträger; Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten;
Einzellaufzeit; Gesamtlaufzeit; Film; Einzelfilm; Filmteil; einheitlicher Film;
Kinofilm; kinotaugliches Format; Fernsehfilm; Fernsehserie; Dokumentation;
Special-Interest-Programm; Wissens- und Informationsvermittlung.
Leitsatz/-sätze:
1. Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs. 1
Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe
der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten
Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob
mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen
die Mindestlaufzeit aufweist.
2. Nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG sind Filme als Special-Interest-
Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt, wenn
sie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und
abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter - einem
der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden
können.
Urteil des 6. Senats vom 20. August 2014 - BVerwG 6 C 15.13
I. VG Berlin vom 31. Mai 2011
Az: VG 21 K 483.10
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013
Az: OVG 6 B 2.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 15.13
OVG 6 B 2.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung,
dass von ihr vertriebene Bildträger der Filmabgabe der Videowirtschaft nach
dem Filmförderungsgesetz unterliegen.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Film- und Videowirtschaft. Sie vertrieb
bzw. vertreibt unter anderem Bildträger mit den folgenden, ursprünglich für das
Fernsehen produzierten Titeln:
1. Adobe Towns
2. American Chopper Staffel 1 - 3, Vol. 4
3. BBC: Space Race - Wettlauf zum Mond
4. BBC: Deep Ocean
5. BBC: Hannibal, der Albtraum Roms
6. BBC: Mythos Ägypten
7. BBC: Space Odyssey - Mission zu den Planeten
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8. BBC: Superstorm - Hurrikan außer Kontrolle
9. BBC: Supervulkan
10. Brennendes Indien
11. Das Diät-Duell
12. Der gefährlichste Job Alaskas - Komp. 1. Staffel
13. Die Drachenjäger - Dragonhunters Vol. 1
14. Die Erde von oben - Ein kostbares Geschenk
15. Die Ludolfs - 4 Brüder auf dem Schrottplatz
16. Discovery Channel: Everest - Spiel mit dem Tod
17. Discovery Channel: Nostradamus
18. Galileo: Extreme Jobs
19. Glastonbury
20. Hoffen zwischen Leben und Tod
21. Kalte Heimat
22. Maria von Nazareth
23. Mätressen - Die geheime Macht der Frauen
24. Miami lnk - Tattoos fürs Leben
25. Michael Hutchence - The Loved One
26. Perfect Disaster - Wenn die Natur Amok läuft
27. Pompeji - Der letzte Tag
28. Punk Attitude
29. Sturm über Washington
30. Tarka
31. The Beatles - Beatles' Biggest Secret
32. Unsere 50er Jahre - Wie wir wurden, was wir sind
33. Der Wolf und die sieben Geißlein
34. Von den Sockeln.
Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 25. Juli 2008 fest, dass die Klägerin für
82 näher bezeichnete Bildträger - darunter die zuvor genannten (im Folgenden:
die veranlagten Bildträger) - die Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 66a
Abs. 1 FFG zu entrichten habe. Die Voraussetzungen der nach § 66a Abs. 1
Satz 2 Alt. 1 FFG bestehenden Abgabefreiheit für Special-Interest-Programme
seien nicht erfüllt. Die Klägerin wandte sich am 7. August 2008 telefonisch
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gegen die Feststellung der Beklagten und übersandte Inhaltsangaben zu davon
betroffenen Titeln. Unter dem 6. September 2010 erließ die Beklagte einen
(Teil-)Widerspruchsbescheid, in dem es unter anderem heißt, für die 34 veran-
lagten Bildträger werde der Widerspruch der Klägerin vom 7. August 2008
gegen den Bescheid vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen.
In dem Verfahren über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage haben die
Beteiligten in erster Instanz den Rechtsstreit für die Nummern 10, 21, 22, 29
und 30 der veranlagten Bildträger übereinstimmend in der Hauptsache für erle-
digt erklärt. Für die Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32,
33 und 34 der veranlagten Bildträger hat das Verwaltungsgericht den Bescheid
vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom
6. September 2010 - zum Teil nach Maßgabe des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO -
aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben sowohl die Klägerin als auch
die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten
den Rechtsstreit über die bereits erstinstanzlich abgegebenen Erledigungser-
klärungen hinaus für die Nummer 33 der veranlagten Bildträger übereinstim-
mend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat
der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als es die streitigen Feststel-
lungen der Beklagten auch für die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veran-
lagten Bildträger aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin
ebenso wie diejenige der Beklagten zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nur für die Num-
mern 5, 7, 8, 9, 11, 14 und 17 der veranlagten Bildträger komme die Erhebung
einer Filmabgabe in Betracht, weil nur diese die Voraussetzungen des § 66a
Abs. 1 Satz 1 FFG erfüllten, das heißt, mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr
als 58 Minuten bespielt seien, ohne dem Ausnahmetatbestand für Special-
Interest-Programme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG zu unterfallen.
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Was den Abgabetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG anbelange, würden
zwar durch den weit zu verstehenden Begriff des Films nicht nur Kinofilme,
sondern auch Fernsehfilme einschließlich einzelner Teile oder Folgen von
Fernsehserien erfasst. Der Abgabepflicht unterlägen jedoch nur Bildträger, die
mit Filmen bespielt seien, deren Einzellaufzeit mehr als 58 Minuten betrage. Es
reiche nicht aus, dass nur die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bildträgers die
Zeitgrenze von 58 Minuten überschreite, die einzelnen darauf gespeicherten
Filme aber kürzer seien. Für dieses Verständnis, das bereits durch den Geset-
zeswortlaut nahegelegt werde, spreche eindeutig die Gesetzessystematik. Die
Vorschriften des § 66a Abs. 2 FFG, des § 66 Abs. 1 FFG und des § 67 Abs. 1
FFG, auf deren Grundlage die Videoabrufdienste, die Filmtheater und die Fern-
sehveranstalter zur Filmabgabe herangezogen würden, knüpften der Sache
nach nahezu ausschließlich an (einzelne) Filme mit einer Laufzeit von mehr als
58 Minuten an. Fernsehfilme oder Teile von Fernsehserien, deren einzelne Fol-
gen diese Laufzeit nicht erreichten, würden jedenfalls faktisch von keinem die-
ser Abgabetatbestände erfasst. Dass für die Abgabepflicht der Programmanbie-
ter nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nichts anderes gelten könne, ergebe sich
auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien zu
ihrer Einführung im Jahr 1986 deuteten darauf hin, dass die Abgabe nur für sol-
che Filme erhoben werden sollte, die programmfüllend und echte Spielfilme
seien. Zudem hänge die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Filmabgabe als
Sonderabgabe davon ab, dass ihr Bezugspunkt nach allen Abgabetatbeständen
jedenfalls im Grundsatz der Kinofilm sei. Dieser Umstand drohe aus dem Blick
zu geraten und seine Wirkung zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der
Abgabe zu verlieren, wenn von § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG hierneben nicht nur
Fernsehfilme mit einer Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten, sondern darüber
hinaus auch Fernsehproduktionen mit kürzeren Einzellaufzeiten erfasst würden.
Soweit zwischen den einzelnen Teilen eines Films bzw. den Folgen einer Fern-
sehserie oder Dokumentation eine inhaltliche Verknüpfung bestehe, rechtfertige
dies die Annahme eines einheitlichen, dann in seiner Laufzeit die Zeitgrenze
von 58 Minuten überschreitenden Films jedenfalls nicht, wenn sich bei einer
Addition der einzelnen Laufzeiten eine Gesamtlaufzeit ergebe, die ein kinotaug-
liches Format von regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fäl-
len länger weit überschreite. Danach unterlägen die Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13,
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15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32 und 34 der veranlagten Bildträger nicht der Abga-
bepflicht, weil zwar diese Bildträger, nicht aber die auf ihnen enthaltenen Filme
bzw. Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen die erforderliche Min-
destlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichten. Das gelte auch im Hinblick auf
diejenigen Bildträger, für die das Verwaltungsgericht wegen der exakten Lauf-
zeit der auf ihnen aufgespielten Teile von Filmen, Serien oder Dokumentationen
bzw. einer etwaigen inhaltlichen Verknüpfung dieser Teile zu einem einheitli-
chen Film eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten und
deshalb den angefochtenen Bescheid nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufge-
hoben habe, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Fernsehproduktionen, mit
denen die Nummern 3, 6, 12, 16, 26, 32, 34 der veranlagten Bildträger bespielt
seien, wiesen mit ihren Gesamtlaufzeiten von 240 bis 500 Minuten kein kino-
taugliches Format auf, so dass es nicht darauf ankomme, ob die einzelnen Teile
oder Folgen überhaupt inhaltlich miteinander verknüpft seien. Für die Teile der
Dokumentationen, die auf den Nummern 1 und 23 der veranlagten Bildträger
enthalten seien, könne keine solche inhaltliche Verknüpfung festgestellt wer-
den.
Für die Anwendung des Ausnahmetatbestands aus § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
FFG für Special-Interest-Programme auf die verbleibenden Nummern 4, 5, 7, 8,
9, 11, 14, 17, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger sei entscheidend,
ob die auf ihnen aufgespielten Filme eher dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs-
oder Tourismusbereich als der Kategorie des Spielfilms zuzuordnen seien. Ent-
gegen dem Normverständnis, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu Grun-
de liege, sei für die Bejahung des Special-Interest-Charakters nicht zusätzlich
zu fordern, dass die Filme sich nur an einen bestimmten beschränkten Zu-
schauerkreis richteten, der sich nicht aus allgemeinem Interesse oder zwecks
Unterhaltung, sondern zur gezielten Wissensvermittlung für ein bestimmtes
Thema interessiere. Für eine solche Einschränkung biete § 66a Abs. 1 Satz 2
Alt. 1 FFG nach Wortlaut und Systematik keinen Anhalt. Zudem spreche in ent-
stehungsgeschichtlicher und teleologischer Hinsicht für eine weite Auslegung
der Freistellungsvorschrift, dass die Filmabgabepflicht aus Sicht des Gesetzge-
bers prinzipiell an den Kinofilm bzw. an den Spielfilm anknüpfe und es in der
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Konsequenz dieser Anknüpfung liege, Filme aus den in § 66a Abs. 1 Satz 2
Alt. 1 FFG genannten Bereichen, denen im Kino vorgeführte Filme typischer-
weise nicht entstammten, die jedoch für die Videowirtschaft wegen eines ge-
steigerten Marktanteils entsprechender Bildträger zunehmende Bedeutung er-
langt hätten, von der Abgabepflicht auszunehmen. Danach blieben die Num-
mern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger von der Filmabgabe
frei, weil die auf ihnen enthaltenen Filme den Special-Interest-Bereichen Bil-
dung oder jedenfalls Hobby zuzuordnen seien und insoweit Kenntnisse vermit-
telten, Tatsachen dokumentierten oder Personen porträtierten. Dagegen sei für
die Nummern 5, 7, 8, 9, 11, 14 und 17 der veranlagten Bildträger keine Aus-
nahme von der Abgabenerhebung zu machen, weil sie mit Filmen bespielt sei-
en, die schon von ihrem Thema her keinem der in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
FFG genannten Bereiche angehörten oder aber durch einen Spielfilmcharakter
geprägt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelas-
sene Revision der Beklagten: Das Berufungsgericht verstehe zwar den in § 66a
Abs. 1 Satz 1 FFG enthaltenen Begriff des Films zunächst zu Recht in einem
weiten Sinne, setze diesen Begriff im weiteren jedoch in widersprüchlicher und
gegen die Denkgesetze verstoßender Weise faktisch mit dem Kinofilm einer
bestimmten Mindest- und Höchstlänge gleich. Das Berufungsgericht habe fer-
ner bei seiner Gesetzesauslegung, was seine Annahme anbelange, die Abga-
bepflicht werde tatbestandsübergreifend faktisch nur durch einzelne Filme mit
einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten ausgelöst, keine hinreichende Sachver-
haltsaufklärung betrieben und durch die Verwertung seiner insoweit gleichwohl
getroffenen Feststellungen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ver-
letzt. Nach zutreffender Normauslegung komme es für die Abgabepflicht aus
§ 66a Abs. 1 Satz 1 FFG darauf an, ob die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bild-
trägers mehr als 58 Minuten betrage, wogegen nicht entscheidend sei, ob ein
einzelner auf dem Bildträger aufgespielter Film bzw. eine dort befindliche Se-
rienfolge die Mindestlaufzeit erreichten. Dies ergebe sich insbesondere daraus,
dass § 66 Abs. 1 FFG als Grundtatbestand der Filmabgabe für die Abgabe-
pflicht der Filmtheater auf die Laufzeit der Vorführung, für die Eintrittskarten
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verkauft würden, nicht aber auf die Laufzeit eines einzelnen vorgeführten Films
abstelle. Diesen Grundgedanken habe der Gesetzgeber auf die Filmabgabe der
Videowirtschaft nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG übertragen. Ungeachtet dessen
seien jedenfalls bei denjenigen Serien, deren Folgen sich als Teile einer fortlau-
fenden Handlung oder eines zusammenfassenden Themas darstellten, die ein-
zelnen Folgen aus inhaltlichen Gründen zusammenzurechnen und jeweils als
einheitlicher Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten zu behandeln.
Durch die in diesem Zusammenhang erhobene und auf die Nummern 3, 6, 12,
16, 26, 32 und 34 der veranlagten Bildträger angewandte Forderung eines in
zeitlicher Hinsicht kinotauglichen Formats habe das Oberverwaltungsgericht in
verfahrensfehlerhafter Weise und durch eine Rechtsfortbildung contra legem
ein zusätzliches Kriterium eingeführt, das dem Gebot der Rechtssicherheit nicht
genüge. Eine inhaltliche Verknüpfung der Filmteile auf den Nummern 1 und 23
der veranlagten Bildträger habe das Berufungsgericht lediglich auf Grund der
jeweiligen Inhaltsbeschreibungen verneint, ohne hierzu rechtliches Gehör zu
gewähren. Zur Frage einer Verknüpfung der Inhalte der Nummern 2, 13, 15, 20,
24 und 27 der veranlagten Bildträger enthielten die Gründe des Berufungs-
urteils keine Aussage; insoweit liege ein Begründungsmangel im Sinne von
§ 138 Nr. 6 VwGO vor. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Einordnung der
Filme auf den Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger als
Special-Interest-Programme im Sinne von § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG, die
das Berufungsgericht auf Grund einer weiten Auslegung der Vorschrift vorge-
nommen habe. Zutreffend sei das restriktive Normverständnis der erstinstanzli-
chen Entscheidung, wonach der jeweilige Film einem der in § 66a Abs. 1 Satz 2
Alt. 1 FFG genannten Bereiche zuzuordnen und außerdem auf ein daran spe-
ziell interessiertes Publikum zugeschnitten sein müsse. Soweit das Oberverwal-
tungsgericht auf einen gesteigerten Marktanteil von Bildträgern mit kino- bzw.
spielfilmfremden Inhalten verwiesen habe, würden die Aufklärungs- und die
Gehörsrüge erhoben.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai
2011 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 5. Juni 2013 zu ändern und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit
den Beteiligten nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, bezieht sich unter Berücksichtigung der in
den Vorinstanzen erledigten und abgewiesenen Teile der Klage auf die von der
Klägerin erfolgreich angefochtenen Feststellungen der Beklagten zu den Num-
mern 1, 2, 3, 4, 6, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 32 und
34 der veranlagten Bildträger.
Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurück-
zuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Verfahren über die Berufun-
gen der Beteiligten gegen das teilweise klagzusprechende Urteil des Verwal-
tungsgerichts der Berufung der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 VwGO) teilweise stattgegeben und die Berufung der Beklagten, auch
soweit sein Urteil diesbezüglich nicht in vollem Umfang im Einklang mit Bundes-
recht steht, jedenfalls im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen (§ 144 Abs. 4
VwGO), indem es die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage als zulässig
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(1.) und in dem hier zur Überprüfung stehenden Umfang als begründet (2.) er-
achtet hat.
1. Die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des als Bescheid
verstandenen Schreibens der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des
(Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 begehrt, ist nach Bun-
desprozessrecht statthaft (a)) und auch sonst zulässig (b)).
a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in
statthafter Weise erhoben. Das Schreiben der Beklagten vom 25. Juli 2008 hat
jedenfalls mit dem Erlass des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September
2010 den von dem Oberverwaltungsgericht implizit angenommenen Rechtscha-
rakter eines Verwaltungsakts erlangt (zur insoweit gestaltenden Wirkung eines
Widerspruchsbescheids: Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 -
BVerwGE 78, 3 <4 ff.> = Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 23). Dessen Rege-
lungsgehalt besteht in der verbindlichen Feststellung, dass unter anderem die
hier in Rede stehenden Bildträger dem Grunde nach - unabhängig von den er-
zielten Umsätzen - gemäß § 66a Abs. 1 FFG der Filmabgabe der Videowirt-
schaft unterliegen (zur Regelung bei einem feststellenden Verwaltungsakt:
Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 15 =
Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60).
b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat sich zwar nur telefo-
nisch gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 gewandt, hiermit
einen nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten Widerspruch nicht einge-
legt und dadurch eine Prozessvoraussetzung verfehlt (vgl. Urteil vom 20. Juni
1988 - BVerwG 6 C 24.87 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 3). Dies steht
jedoch aus Gründen der Prozessökonomie der Zulässigkeit der Klage nicht ent-
gegen, da der Zweck eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens erreicht worden
ist. Denn die Beklagte hat sich, nachdem sie den (Teil-)Widerspruchsbescheid
vom 6. September 2010 als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 1 FFG zuständige Widerspruchsbehörde erlassen hatte, sachlich
auf die erhobene Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. zu
dieser Konstellation: Urteile vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 -
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Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 15 f. und vom 20. April 1994 - BVerwG
11 C 2.93 - Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 S. 3 f.).
2. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage in dem hier zu überprüfenden Um-
fang ohne durchschlagenden Verstoß gegen revisibles Recht als begründet
angesehen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft von
Programmanbietern wie der Klägerin ist für die hier in Betracht kommenden
Veranlagungszeiten entweder - bis Ende 2008 - § 66a Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungs-
gesetz - FFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl I
S. 2277) oder - ab Januar 2009 bis zum Erlass des (Teil-)Wider-
spruchsbescheids vom 6. September 2010 - die besagte Bekanntmachung in
ihrer zuletzt durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmför-
derungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) rückwirkend geänderten
Fassung. Nach den hier nur relevanten Teilen der in Betracht kommenden Fas-
sungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG hat derjenige als Programmanbieter eine
Filmabgabe zu entrichten, der als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit
Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundes-
republik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr
bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft. Nach dem nach allen ein-
schlägigen Gesetzesfassungen übereinstimmenden Wortlaut des § 66a Abs. 1
Satz 2 FFG sind von der Abgabepflicht Special-Interest-Programme aus dem
Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich (Alt. 1) sowie Bildträger
ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von
Musikstücken bespielt sind (Alt. 2).
Dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008
in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 in
seinem hier zur Überprüfung stehenden Umfang von dieser bundesrechtlichen
Rechtsgrundlage nicht getragen wird, hat das Oberverwaltungsgericht im Er-
gebnis zutreffend entschieden. Zwar ermächtigt § 66a Abs. 1 FFG, wovon das
Oberverwaltungsgericht implizit ausgegangen ist, die Beklagte zum Erlass fest-
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stellender Verwaltungsakte über die Filmabgabepflicht von Bildträgern (a)).
Auch stellen nach der richtigen Einschätzung des Berufungsgerichts die von der
Beklagten in den Blick genommenen Fernsehproduktionen, mit denen die ver-
anlagten Bildträger nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts durchweg
bespielt sind, Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dar. Dies gilt nicht
nur für Einzeltitel, sondern auch für deren Teile und für die einzelnen Folgen
einer Fernsehserie oder Dokumentation (b)). Die auf den Nummern 1, 2, 3, 6,
12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32 und 34 der veranlagten Bildträger aufge-
spielten Filme erreichen jedoch, wie von dem Oberverwaltungsgericht zu Recht
erkannt, nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten, die § 66a Abs. 1
Satz 1 FFG mit Bezug auf den Einzelfilm bzw. die einzelnen Teile eines Films
und Folgen einer Serie oder Dokumentation, nicht aber mit Bezug auf den Bild-
träger als Medium verlangt. Die Abgabepflicht für einen Film im Sinne des § 66a
Abs. 1 Satz 1 FFG wird hier nicht deshalb ausgelöst, weil die einzelnen Teile
oder Folgen - was das Oberverwaltungsgericht nur für zwei Bildträger ausdrück-
lich verneint hat - inhaltlich zusammenhängen, deshalb einen einheitlichen Film
bilden könnten und ihre Laufzeiten aus diesem Grund zusammenzurechnen
wären. Eine solche Zusammenfassung von Teileinheiten zu einem die Abgabe-
pflicht auslösenden Film scheitert zwar nicht an der von dem Oberverwaltungs-
gericht angenommenen Voraussetzung, dass die zusammengerechneten Teile
als einheitlicher Film betrachtet in zeitlicher Hinsicht ein kinotaugliches Format
aufweisen müssten. Eine solche Zusammenfassung ist jedoch regelmäßig, so
auch hier, ausgeschlossen, weil der Abgabepflicht kein inhaltlicher, sondern ein
formaler Ansatz zu Grunde liegt (c)). Die Filme, mit denen die Nummern 4, 18,
19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger bespielt sind, haben zwar eine
Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten; die Titel dieser Bildträger unterfallen
jedoch als Special-Interest-Programme dem von dem Oberverwaltungsgericht
zutreffend angewandten Ausnahmetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
FFG (d)).
a) Die Beklagte wird durch § 66a Abs. 1 FFG - i.V.m. § 66b FFG - nicht nur zum
Erlass von unmittelbar auf die Begründung einer Zahlungspflicht gerichteten
Abgabebescheiden ermächtigt. Sie ist hiernach darüber hinaus berechtigt, mit
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der Abgabepflicht in Zusammenhang stehende Feststellungen verbindlich in der
Form des Verwaltungsakts zu treffen, wie es hier geschehen ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 <124 f.> =
Buchholz 442.066 § 90 TKG Nr. 1 S. 2 und vom 7. Dezember 2011 - BVerwG
6 C 39.10 - BVerwGE 141, 243 = Buchholz 442.09 § 5a AEG Nr. 1 Rn. 14) ist
anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
des Mittels des feststellenden Verwaltungsakts zu bedienen, nicht ausdrücklich
in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die zu einem Eingriff er-
mächtigt. Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung ent-
nehmen lassen. Sie ist für § 66a Abs. 1 FFG nach dem Sinn und Zweck der
Vorschrift zu bejahen. Denn die Feststellung der Abgabepflicht durch Verwal-
tungsakt kann unabhängig von einzelnen Abgabeerhebungen, gleichsam in
abstrakter Form und trotzdem binnen kurzer Frist Klarheit darüber herstellen, ob
ein größerer Kreis von Bildträgern die Voraussetzungen für die Erhebung der
Filmabgabe der Videowirtschaft erfüllt. Dies liegt im Interesse sowohl der Be-
klagten als auch der Programmanbieter und dient dem Sachzweck der Filmab-
gabe.
b) Bei allen Fernsehtiteln, mit denen die hier in Rede stehenden, von der Kläge-
rin vertriebenen Bildträger bespielt sind, handelt es sich um Filme im Sinne des
§ 66a Abs. 1 Satz 1 FFG. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Februar 2011
- BVerwG 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11
Rn. 87) davon ausgegangen, dass der Begriff des Films als solcher im Rege-
lungszusammenhang der Vorschrift weit zu verstehen ist, so dass er insbeson-
dere nicht nur Kinofilme, sondern auch Fernsehproduktionen - einzelne Fern-
sehfilme, Teile solcher Filme und Folgen von Fernsehserien oder Dokumenta-
tionen - umfasst und zudem keinen Raum für inhaltliche Differenzierungen
lässt. Dies ergibt sich gesetzessystematisch im Wege des Umkehrschlusses
zum einen daraus, dass § 67 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter nur
an die Verwertung von Kinofilmen anknüpft, zum anderen daraus, dass § 66a
Abs. 1 Satz 2 FFG spezielle Filminhalte, die keinem gängigen Kinoformat ent-
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sprechen, von der Filmabgabe der Videowirtschaft freistellt. Dementsprechend
ist bei Änderungen des Filmförderungsgesetzes die Einschätzung des Gesetz-
gebers zu Tage getreten, dass sich die Filmabgabe der Videowirtschaft zu
einem beträchtlichen Teil aus dem Verkauf von Bildtonträgern mit Fernsehpro-
duktionen speise und die Videoprogramme einer inhaltlichen Differenzierung
nicht unterliegen sollten (BTDrucks 17/1292 S. 8, BTDrucks 13/9695 S. 29).
c) Die Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32 und 34 der ver-
anlagten Bildträger sind gleichwohl nicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG abga-
bepflichtig, weil ungeachtet ihrer eigenen Gesamtlaufzeit die einzelnen Filme,
Filmteile und Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen, mit denen sie
bespielt sind, nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichen (aa))
und die Einzellaufzeiten von Teilen oder Folgen unabhängig von einer etwa be-
stehenden inhaltlichen Verknüpfung nicht addiert werden dürfen (bb)).
aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dauert
keine der Filmeinheiten, die die Klägerin auf einem der genannten Bildträger zu-
sammengefasst hat, länger als 58 Minuten. Für diese Bildträger wird deshalb
eine Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht ausgelöst. Denn die
Auslegung der Vorschrift ((1) bis (4)) ergibt, dass es für die von ihr geforderte
Laufzeit von mehr als 58 Minuten bei einem mit mehreren Filmen bespielten
Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers ankommt. Entscheidend ist
vielmehr, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich
genommen die Mindestlaufzeit aufweist.
(1) Dieses Verständnis ist bereits im Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG
deutlich angelegt. Danach werden die vertriebenen Bildträger wegen der auf
ihnen befindlichen Filme abgabepflichtig. Dementsprechend bezieht sich auch
die geforderte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die jeweils
veräußerten Bildträger als solche, sondern auf die darauf befindlichen Filme.
Damit kann letztlich nur jeder einzelne dieser Filme gemeint sein. Entgegen der
Ansicht der Beklagten steht die Norm, weil sie von „Filmen“ mit einer Laufzeit
von mehr als 58 Minuten spricht, vom Wortsinn her allenfalls theoretisch, nicht
aber praktisch einer Auslegung dahingehend offen, dass bei Bildträgern, die mit
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mehreren kürzeren Filmen bespielt sind, die Gesamtlaufzeit dieser Filme und
damit letztlich doch die Gesamtlaufzeit der Bildträger maßgeblich wäre. Die Be-
klagte räumt ein, dass die Programmanbieter eine derart verstandene Abgabe-
pflicht jedenfalls im Hinblick auf Folgen von Fernsehserien, die die Mindestlauf-
zeit nicht erreichen, leicht dadurch umgehen könnten, dass sie jeweils eine Fol-
ge auf einem Bildträger gesondert vertrieben. Es liegt fern, den Wortlaut der
Abgabevorschrift in einer Weise zu interpretieren, die eine derartige Handha-
bung fördert.
(2) Die Gesetzessystematik legt ebenfalls den Schluss nahe, dass sich die in
§ 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene Laufzeit von mehr als 58 Minuten nur
auf die einzelnen auf einem Bildträger aufgespielten Filme beziehen kann. Dies
lässt sich bereits aus den Erwägungen ableiten, die das Bundesverfassungsge-
richt (Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. - NVwZ 2014, 646
Rn. 120 ff.) und der erkennende Senat (Beschluss vom 25. Februar 2009
- BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9
Rn. 26 ff. und Urteil vom 23. Februar 2011 a.a.O. Rn. 74 ff.) zur systematischen
Ausgestaltung und zur Verfassungskonformität der Filmabgabe angestellt ha-
ben, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG der Förderung der Struktur der deut-
schen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen
Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland dient.
Durch diese Entscheidungen ist geklärt, dass die Filmabgabe systematisch an
den Kinofilm anknüpft und dass durch diese Anknüpfung - trotz der im Einzel-
nen bestehenden Lockerungen durch die Einbeziehung von Fernsehproduktio-
nen in die Abgabepflicht - in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Erhebung als
Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gerechtfertigt und dabei die von Art. 3
Abs. 1 GG geforderte Belastungsgleichheit gewahrt wird. Bezieht sich danach
die Filmabgabe auf den Kinofilm, stellt die Unterwerfung von Fernsehproduktio-
nen unter die Abgabepflicht die verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige
Ausnahme dar. Deshalb verdient, sofern nach dem Wortlaut möglich, ein Norm-
verständnis den Vorzug, das den Kreis der in die Abgabepflicht einbezogenen
Fernsehproduktionen eng zieht. Dabei ist unerheblich, ob es darüber hinaus
sogar verfassungswidrig wäre, in die Filmabgabe der Videowirtschaft alle Bild-
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träger mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 58 Minuten einzubeziehen. Im
Einzelnen:
Die mit der Filmabgabe belasteten Untergruppen der Filmtheater nach § 66
FFG, der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Vi-
deowirtschaft im Sinne des § 66a FFG sowie der Fernsehveranstalter gemäß
§ 67 FFG bilden als Inlandsvermarkter von Kinofilmen und insbesondere auch
deutschen Kinofilmen gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu
dem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finan-
zierungsverantwortung verbundene Gruppe. Die besondere Sachnähe und Fi-
nanzierungsverantwortung wird durch das gemeinsame Interesse an der durch
die Abgabe geförderten gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und
des deutschen Films begründet. Die zwischen den Teilgruppen bestehenden
Unterschiede und Konkurrenzverhältnisse schließen die Gruppenhomogenität
nicht aus (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 a.a.O. Rn. 131 ff., vgl. auch:
BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 a.a.O. Rn. 29 ff.).
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit fordert, dass die Filmabgabepflicht der
Fernsehveranstalter, wie in § 67 FFG geregelt, ausschließlich an den Kinofilm
und nicht an die Verwertung von Filmen mit einer bestimmten Laufzeit anknüpft,
weil sonst zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst würden, die mit dem Sach-
bereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im
Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Dass abweichend
hiervon § 66 Abs. 1 FFG für die Filmabgabe der Filmtheater nicht auf die Vor-
führung von Kinofilmen, sondern auf diejenige von Filmen mit einer Laufzeit von
mehr als 58 Minuten abstellt, ist deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil
der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Filmtheater faktisch eben-
falls nur Kinofilme auswerten, so dass im Ergebnis keine ins Gewicht fallenden
Unterschiede im Vergleich mit der Veranlagung der Fernsehveranstalter be-
stehen. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung
vernachlässigen, dass auch im Kino mitunter ursprünglich für das Fernsehen
produzierte und dort schon gezeigte Filme vorgeführt und mit den auf sie entfal-
lenden Umsätzen für die Filmabgabe der Filmtheater erfasst werden, wenn der
Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Denn der Anteil von Fern-
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sehproduktionen im Kino ist verschwindend gering. Bei der Videowirtschaft, de-
ren Abgabepflicht sich nach § 66a FFG ebenfalls nicht nur auf die Verwertung
von Kinofilmen, sondern auch auf eine solche von Fernsehfilmen bezieht, ver-
hält es sich zwar insoweit anders, als diese inzwischen auch tatsächlich in einer
nicht unerheblichen Zahl Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien ver-
treibt. Der Gesetzgeber hat dem aber dadurch Rechnung getragen, dass die
umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft niedriger als die Abgabe-
sätze der Filmtheater sind. Deshalb konnte der Gesetzgeber auch für die Vi-
deowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugs-
punkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller
Abgabepflichtigen zu verfehlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C
22.10 - BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87).
Danach muss von den mit der Filmabgabepflicht belasteten Untergruppen fak-
tisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe nicht nur für die Verwertung
von Kinofilmen, sondern auch für die Nutzung von Fernsehproduktionen zahlen.
Diese Belastung kann verfassungsrechtlich überhaupt nur mit Blick auf den im
Vergleich mit den Filmtheatern günstigeren Abgabesatz gerechtfertigt werden.
Sie darf deshalb nicht durch eine Normauslegung verstärkt werden, die bereits
nach dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG fernliegt. Dies wäre jedoch der
Fall, wenn die Klägerin eine Filmabgabe auch für die Verwertung von - auf
einem Bildträger zusammengefassten - Filmen mit Laufzeiten von jeweils nicht
mehr als 58 Minuten zu entrichten hätte.
Auf einer im Wesentlichen entsprechenden gesetzessystematischen Auslegung
des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG beruht das angefochtene Urteil. Die Verfahrens-
rügen, welche die Beklagte insoweit erhebt, greifen nicht durch. Es stellt weder
einen Widerspruch noch gar einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, son-
dern entspricht im Gegenteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kon-
zeption der Filmabgabe, wenn das Berufungsgericht den Begriff des Films im
Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG im Ausgangspunkt weit - das heißt vor al-
lem auch Fernsehproduktionen einschließend - versteht, und dann in einem
weiteren Schritt im Zusammenhang mit dem Merkmal der Mindestlaufzeit we-
gen der grundsätzlichen Bezogenheit der Filmabgabe auf den Kinofilm Ein-
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schränkungen vornimmt. Gleichfalls erfolglos rügt die Beklagte, das Oberver-
waltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es zum Anteil der im Kino vorgeführten Fern-
sehproduktionen, zum Anteil der im Kino vorgeführten Kurzfilme und ihrer wirt-
schaftlichen Bedeutung sowie zum Anteil und zur wirtschaftlichen Bedeutung
von mit Fernsehserien bespielten Bildträgern kein Sachverständigengutachten
eingeholt und den Beteiligten keine Gelegenheit der Stellungnahme zu den
hierzu im Urteil gleichwohl zu Grunde gelegten Annahmen gegeben habe. Für
diese Verfahrensrügen wird die Beklagte schon den Darlegungsanforderungen
des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (dazu ausführlich m.w.N.: Urteil vom 31. Juli
2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 37, 43
fentlicht in BVerwGE 147, 292>) jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil sie sich
weder - wie es die Darlegung eines Aufklärungsmangels erfordert hätte - zu
dem voraussichtlichen Ergebnis der von ihr vermissten Beweisaufnahme und
dessen Konsequenzen noch - wie es für die Geltendmachung eines Gehörsver-
stoßes notwendig gewesen wäre - zu ihrem weiteren Vortrag und prozessualen
Vorgehen im Fall der Gewährung des als versagt gerügten Gehörs eingelassen
hat. Unabhängig hiervon sind die Rügen auch unbegründet, denn die von der
Beklagten angesprochenen Umstände betreffen, soweit entscheidungserheb-
lich, allgemeinkundige Tatsachen. Auf exakte Vorführungs-, Verkaufs- oder
Umsatzzahlen kommt es dabei für die rechtliche Bewertung nicht an. Die Tat-
sachen bedurften deshalb weder - wegen Offenkundigkeit nach § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 291 ZPO - eines Beweises noch traf das Oberverwaltungsge-
richt insoweit eine Hinweispflicht (vgl. zu letzterem allgemein: Urteil vom
22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 <84> = Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 133 S. 20; Beschluss vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B
429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36 S. 20).
(3) Dass sich die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf den
einzelnen Film bezieht, findet eine weitere Stütze in der Historie der Vorschrift,
insbesondere in dem Zusammenhang, in dem sie entstehungsgeschichtlich mit
der in § 66 Abs. 1 FFG geregelten Abgabepflicht der Filmtheater als dem Ur-
sprungstatbestand der Filmabgabe steht. Wenn die Filmabgabe der Filmtheater
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gemäß § 66 Abs. 1 FFG für die Veranstaltung entgeltlicher Vorführungen von
Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten nach dem Nettoumsatz aus
dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben wird, bedeutet das entstehungsge-
schichtlich, dass der einzelne vorgeführte Film länger als 58 Minuten dauern
muss. Dieser Regelungsansatz setzt sich in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dergestalt
fort, dass sich die dort identische Mindestlaufzeit gleichermaßen auf den ein-
zelnen Film bezieht. Anders als die Beklagte meint (ebenso im Schrifttum frü-
her: v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh-
und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 124. Kapitel Rn. 2, 5; zweifelnd nunmehr: die-
selben, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts,
5. Aufl. 2011, 124. Kapitel Rn. 2, 5), ging der Wille des Gesetzgebers nicht da-
hin, die Abgabepflicht nach § 66 Abs. 1 FFG an die mehr als 58 Minuten dau-
ernde Vorführung von gegebenenfalls auch kürzeren Filmen zu knüpfen und
entsprechend im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf die Vorführdauer
des Bildträgers und nicht auf die Länge des einzelnen Films abzustellen.
Die Filmabgabe der Filmtheater geht zurück auf § 15 des Gesetzes über Maß-
nahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl I
S. 1352) - FFG 1967 -. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 hatte jeder ge-
werbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme
für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche
Mark zu entrichten. Programmfüllend war nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2
FFG 1967 ein Film, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat-
te. Von Filmtheaterbesitzern, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigten
oder Jugendvorstellungen gaben, wurde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 nur
der halbe Abgabesatz erhoben.
Durch § 66 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen
Films vom 25. Juni 1979 (BGBl I S. 803) - FFG 1979 - erfuhr die Filmabgabe
der Filmtheater ihre in wesentlicher Hinsicht bis heute gültige Ausgestaltung.
Gemäß § 66 Abs. 1 FFG 1979 unterlag nunmehr jeder Veranstalter einer ent-
geltlichen Vorführung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten
einer Abgabepflicht, die sich auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskar-
ten bezog. Eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 vergleichbare besondere
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Regelung für Wochenschauen, Kurzfilme und Jugendfilme war nicht mehr vor-
gesehen. Eine derartige Regelung hatte bereits in dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung gefehlt, der in seinem § 68 Abs. 1 allerdings noch wie zuvor § 15
Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von pro-
grammfüllenden Filmen als abgabepflichtig bezeichnet hatte (BTDrucks 8/2108
S. 19). Die von diesem Entwurf abweichende, in Gestalt von § 66 Abs. 1 FFG
1979 zum Gesetz gewordene Fassung entsprach einer Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages (BTDrucks 8/2792 S. 34), die
ihrerseits auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückging. Dieser hatte sich
für eine Abgabepflicht auch von Filmen mit einer Laufzeit von unter 79 Minuten
mit der Maßgabe ausgesprochen, dass jedenfalls eine Abgabefreiheit von Fil-
men mit einer Laufzeit von über 60 Minuten, für deren Besuch die üblichen Ein-
trittspreise zu zahlen seien, nicht vertretbar erscheine (BTDrucks 8/2108 S. 42).
Der Wirtschaftsausschuss war dem in seiner Beschlussempfehlung unter Be-
rücksichtigung der von ihm zugleich vorgeschlagenen und sodann in § 15
Abs. 1 FFG 1979 ebenfalls Gesetz gewordenen Einbeziehung von Kinder- und
Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens 59 Minuten in den Begriff
des programmfüllenden Films - heute § 14a Abs. 1 FFG - gefolgt (vgl.
BTDrucks 8/2792 S. 12, 34, 43, 46).
Diese Zusammenhänge belegen, dass sich die Filmabgabe der Filmtheater von
Beginn an auf die Vorführung einzelner Filme mit einer bestimmten Mindest-
laufzeit bezog. Ursprünglich - das heißt nach der Regelung des § 15 Abs. 1
FFG 1967 - war das der programmfüllende Film, der definitionsgemäß eine
Mindestlaufzeit von 79 Minuten aufwies. Die außerdem noch vorgesehene
Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme betraf ersichtlich nur einen
Nebenaspekt. Für eine Differenzierung zwischen der Dauer der Vorführung, für
die Eintrittskarten verkauft werden, und der Dauer vorgeführter Filme gab es
keinen Anlass (in diesem Sinne auch v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz,
Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 124. Kapitel
Rn. 2). Entgegen der Ansicht der Beklagten erlangte der Begriff der Vorführung
auch mit der Gesetzesnovelle des Jahres 1979 keine eigenständige Bedeutung
in dem Sinne, dass es für die Abgabepflicht nicht mehr auf die Laufzeit des vor-
geführten Films, sondern auf jene der Vorführung und damit gegebenenfalls auf
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die Gesamtlänge mehrerer innerhalb einer Vorführung gezeigter Filme ankom-
men sollte. Zwar fiel mit dieser Novelle die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG
1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme
weg. Daraus kann aber nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen
werden, nunmehr sowohl programmfüllende Filme als auch Kurzfilme und Wo-
chenschauen dergestalt zusammengefasst der Filmabgabe zu unterwerfen,
dass die für die Mindestlaufzeit relevante Vorstellung nicht nur aus programm-
füllendem Filmmaterial, sondern auch aus mehreren Kurzfilmen bestehen konn-
te. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Regelungsabsicht verfolgt, hätte er
nicht bereits in dem Regierungsentwurf zu der seinerzeitigen Gesetzesnovelle
von einer § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 entsprechenden Bestimmung abgese-
hen, hier aber zugleich noch an der hergebrachten Anknüpfung der Abgabe-
pflicht an den programmfüllenden Film festgehalten. Der Gesetzgeber ist viel-
mehr von seinem ursprünglichen Regelungsansatz erst im Gesetzgebungsver-
fahren und nur insoweit abgerückt, als er die erforderliche Mindestlaufzeit von
bislang 79 Minuten auf dann mehr als 58 Minuten reduzierte, weil er bereits für
Filme ab dieser Länge eine Abgabepflicht für gerechtfertigt hielt. Im Übrigen
blieb ein Bezug des Abgabetatbestands zum programmfüllenden Film insoweit
erhalten, als die nun vorausgesetzte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten
erklärtermaßen mit Rücksicht auf die Grenze von 59 Minuten vorgesehen wur-
de, die den programmfüllenden Kinder- und Jugendfilm kennzeichnet. Die vor-
mals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für
Wochenschauen und Kurzfilme ist hingegen ersatzlos entfallen.
Das seit der Gesetzesnovelle von 1979 unveränderte Regelungsmodell der
Filmabgabe der Filmtheater, das an die Laufzeit des einzelnen Films anknüpft,
hat der Gesetzgeber auf die seit dem 1. Januar 1987 nach § 66a FFG erhobene
Filmabgabe der Videowirtschaft übertragen.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom
18. November 1986 (BGBl I S. 2040) - FFG 1986 - eingeführt, stellte der Abga-
betatbestand in § 66a Abs. 1 FFG 1986 ursprünglich auf den erzielten Umsatz
aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit
Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, an Letztver-
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braucher ab. Unbeschadet späterer Änderungen der Vorschrift, durch die ins-
besondere die Abgabenerhebung von den Videotheken auf die Programman-
bieter verlagert wurde (Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgeset-
zes vom 21. Dezember 1992 ), blieb stets der Bezug auf Bild-
träger erhalten, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten be-
spielt sind.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte die Videowirtschaft ent-
sprechend den Filmtheatern zu einer Abgabe auf Filme herangezogen werden,
die programmfüllend und echte Spielfilme seien; Musik-, Dokumentar-, Kultur-
und Bildungsfilme sollten abgabefrei bleiben (BTDrucks 10/5448 S. 16). Der
Gesetzentwurf knüpfte die Abgabepflicht dementsprechend an die Verwertung
von Bildträgern, die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit
einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind (BTDrucks 10/5448 S. 6).
Im Gesetzgebungsverfahren entfiel zwar, zurückgehend auf eine Empfehlung
des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages (BTDrucks 10/6108 S. 13),
die Beschränkung auf genuin definierte Spielfilme. Damit war indes nicht das
auch von dem Wirtschaftsausschuss akzeptierte (BTDrucks 10/6108 S. 17, 27)
Bestreben aufgegeben, den Grundgedanken aus der Regelung für die Filmab-
gabe der Filmtheater in dem bereits dargelegten Sinne auf die Videowirtschaft
zu übertragen. Vielmehr erlangte die von dem Gesetzentwurf vorgesehene, mit
dem Regelungsansatz der Filmabgabe der Filmtheater übereinstimmende Be-
schränkung auch der Filmabgabe der Videowirtschaft auf Filme mit einem - im
untechnischen Sinne - programmfüllenden Format von mehr als 58 Minuten
Laufzeit Gesetzeskraft.
Auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen ist - wenn auch nur beiläufig - die
Vorstellung zum Ausdruck gebracht worden, dass Bezugspunkt der in § 66a
Abs. 1 Satz 1 FFG vorausgesetzten Mindestlaufzeit der einzelne Film ist. So
findet sich in den Materialien zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmför-
derungsgesetzes, durch das auch § 66a FFG seine für den vorliegenden
Rechtsstreit zum Teil maßgebliche Fassung erhalten hat, mit Blick auf die im
Vergleich zu den Filmtheatern niedrigeren Abgabesätze der Videowirtschaft der
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Hinweis, dass die Videowirtschaft die Filmabgabe auf alle Filme mit mehr als
58 Minuten Laufzeit zu zahlen habe (BTDrucks 17/1292 S. 8).
(4) Teleologische Erwägungen führen zu keinem der bisherigen Normausle-
gung widersprechenden Ergebnis. Der Sachzweck der wirtschaftlichen Filmför-
derung, der mit der Filmabgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG über den Zweck
der bloßen Mittelbeschaffung hinaus verfolgt wird, ist bereits im Rahmen der
obigen gesetzessystematischen Erwägungen berücksichtigt worden und hat
deren Ergebnis untermauert.
Der Einwand der Beklagten verfängt nicht, es komme zu einer zweckwidrigen
und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Erschwerung der Abgabenerhebung,
wenn für die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht auf die
Gesamtlaufzeit eines Bildträgers, sondern auf die Laufzeit der auf ihm aufge-
spielten einzelnen Filme abgestellt werde. Sollten die von der Beklagten be-
fürchteten Schwierigkeiten auftreten, die Laufzeit der einzelnen Filme im Inter-
net zu ermitteln, ist die Beklagte auf anderweitige Aufklärungsmaßnahmen ver-
wiesen; sie kann insbesondere die den Abgabepflichtigen nach § 70 FFG oblie-
gende Auskunftspflicht geltend machen, auf die sie vor Beginn des Internetzeit-
alters ohnehin beschränkt war. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch
die bereits erwähnte Änderung des § 66a Abs. 1 FFG im Jahr 1992 einen neu-
en Erhebungsmodus für die Filmabgabe der Videowirtschaft auch mit dem Ziel
der Verminderung des Verwaltungsaufwands eingeführt hat (BTDrucks 12/2021
S. 22), kann entgegen der Annahme der Beklagten nicht gefolgert werden, dass
der Abgabetatbestand auch in anderen Zusammenhängen stets in einer Weise
ausgelegt werden müsste, die mit Blick auf den Gesetzesvollzug mit dem ge-
ringsten administrativen Aufwand verbunden ist.
bb) Die Laufzeiten einzelner auf einem Bildträger aufgespielter Filmteile und
Folgen von Fernsehserien und Dokumentationen können entgegen der Ansicht
der Beklagten nicht unter Berufung darauf addiert werden, sie seien wegen
einer zwischen ihnen bestehenden inhaltlichen Verknüpfung als einheitlicher
Film anzusehen, der in seiner Gesamtheit die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vor-
gesehene zeitliche Grenze von mehr als 58 Minuten überschreite. Unerheblich
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ist, ob zwischen einzelnen Teilen oder Folgen tatsächlich eine inhaltliche Ver-
knüpfung in der Sache festgestellt werden könnte. Dies folgt zwar nicht daraus,
dass ein derart anzunehmender einheitlicher Film eine Laufzeitobergrenze im
Sinne eines kinotauglichen Formats überschritte. Eine solche zeitliche Ober-
grenze für die Abgabepflicht existiert nach dem Regelungszusammenhang des
§ 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts verletzt Bundesrecht ((1)). Das angefochtene Urteil erweist sich
insoweit jedoch deshalb im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis zu-
treffend, weil dem Abgabetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG überhaupt
kein inhaltlicher, sondern ein rein formaler Ansatz zu Grunde liegt ((2)).
(1) Das Oberverwaltungsgericht, das nur für den Inhalt der Nummern 1 und 23
der veranlagten Bildträger eine Verknüpfung ausdrücklich verneint hat, durfte
nicht im Übrigen offenlassen, ob die Addition von Einzellaufzeiten durch eine
inhaltliche Verknüpfung von Filmteilen und Folgen von Serien oder Dokumenta-
tionen zu einem einheitlichen Film gerechtfertigt ist, weil ein solcher Film in je-
dem Fall eine zeitliche Obergrenze überschritte, jenseits derer eine Abgabe-
pflicht aus § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht entstehen könne. Die Beklagte rügt zu
Recht, dass dieses Gesetzesverständnis des Oberverwaltungsgerichts den
Rahmen einer zulässigen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG verlässt.
Für die von dem Oberverwaltungsgericht befürwortete zeitliche Obergrenze gibt
es im Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Dieser bietet im Gegenteil durch
den Umstand, dass er ausdrücklich nur eine Mindestlaufzeit von mehr als
58 Minuten vorsieht, in systematischer Hinsicht eine sichere Basis für den Um-
kehrschluss, dass es für die Abgabepflicht auf eine maximale Laufzeit in keiner
Weise ankommt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass den gesetzessystemati-
schen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Kinofilm als Bezugs-
punkt der Filmabgabe in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang der er-
forderliche Anknüpfungspunkt fehlt. Schließlich mangelt es der von dem Ober-
verwaltungsgericht angenommenen zeitlichen Obergrenze in Gestalt eines ki-
notauglichen Formats an jedweder Bestimmtheit. Die Annahme des Berufungs-
gerichts, diese Grenze liege entsprechend der üblichen Dauer eines Kinofilms
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bei regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fällen darüber, ist
ersichtlich unpraktikabel.
(2) Ungeachtet der gewählten fehlerhaften Begründung trifft die Einschätzung
des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu, dass unabhängig von einer etwa
bestehenden inhaltlichen Verknüpfung hier betroffener Teileinheiten die An-
nahme eines einheitlichen Films und damit eine Addition der Laufzeiten einzel-
ner Teile oder Folgen bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Denn § 66a
Abs. 1 Satz 1 FFG lässt keinen Raum für eine inhaltliche Beurteilung der für die
Abgabepflicht relevanten Filme.
Wie eingangs dargelegt, ist der Begriff des Films im Rahmen des § 66a Abs. 1
Satz 1 FFG aus gesetzessystematischen und entstehungsgeschichtlichen
Gründen weit zu verstehen. Er umfasst danach insbesondere neben Kinofilmen
auch alle Arten von Fernsehproduktionen und lässt inhaltliche Differenzierun-
gen generell nicht zu. Dem entspricht es, dass der Abgabetatbestand
- abgesehen von Fällen der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechts-
missbrauchs - den Beginn und das Ende eines Films und damit auch von
Teileinheiten so hinnimmt, wie sie formal präsentiert werden, und ihre Überprü-
fung unter inhaltlichen Kriterien ausschließt.
Dieses Normverständnis ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit geboten, denn die Beurteilung einer inhaltlichen Verbundenheit
einzelner Filmteile und Folgen von Fernsehserien und Dokumentationen wäre
mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil sich hinreichend bestimmte, na-
mentlich in der täglichen Vollzugspraxis der Beklagten handhabbare Kriterien
dafür - wenn überhaupt - nur sehr schwer finden ließen. Die Bandbreite reicht
von Mehrteilern, in denen eine zusammenhängende Geschichte zu Ende er-
zählt wird, über Fernsehserien mit inhaltlich in sich abgeschlossenen Einzelfol-
gen - aber auch gelegentlichen Doppelfolgen - sowie mehr oder weniger stark
ausgeprägter folgenübergreifend erzählter Fortsetzungsgeschichte, Fernsehse-
rien mit durchgehend fortgesetzter Handlung (sog. Soaps) bis hin zu Filmreihen
und Dokumentationen zu mehr oder weniger weit gefassten etwa historischen,
politischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Themen. Diese Aufzählung ist
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weder kategorial trennscharf noch abschließend. Die soziale Wirklichkeit ist
vielgestaltig sowie fortlaufend Wandlungen unterworfen. Sie kann mit ihren in-
haltlichen Verästelungen bereits im Ansatz nicht in der Erhebung der Filmabga-
be nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG detailgetreu abgebildet werden.
Wegen des rein formalen Ansatzes des Abgabetatbestands des § 66a Abs. 1
Satz 1 FFG kann die Berechtigung der Verfahrensrügen des Begründungsman-
gels im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO und des Verstoßes gegen das Gebot der
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO
dahinstehen, die die Beklagte in Bezug auf die Würdigung der Verknüpfung der
Inhalte von Bildträgern durch das Oberverwaltungsgericht erhebt. Auf diese
Frage kommt es unabhängig von ihrer Behandlung durch das Berufungsgericht
nicht an.
d) Die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger enthalten
nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zwar Filme
mit einer Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten im Sinne des § 66a Abs. 1
Satz 1 FFG. Sie sind jedoch gemäß § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG von der Ab-
gabepflicht ausgenommen, weil die auf ihnen aufgespielten Filme nicht über-
wiegend unterhaltender Art, sondern wegen einer einschlägigen Wissens- und
Informationsvermittlung den Special-Interest-Bereichen Bildung bzw. Hobby
zuzuordnen sind. Von einem entsprechenden Regelungsgehalt des § 66a
Abs. 1 Satz 2 FFG ist das Oberverwaltungsgericht recht verstanden ausgegan-
gen (aa)). Es hat den Rahmen der Vorschrift mit den erforderlichen tatsächli-
chen Feststellungen ausgefüllt (bb)).
aa) Der Regelungsgehalt des Ausnahmetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 2
Alt. 1 FFG erschließt sich durch Auslegung dahin ((1) bis (3)), dass Filme be-
reits dann als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirt-
schaft freigestellt sind, wenn sie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen
und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhal-
tendem Charakter - einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tou-
rismus zugeordnet werden können. Für die von der Beklagten unter Verweis auf
das erstinstanzliche Urteil erhobene Forderung, die Filme müssten, wie es etwa
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bei Filmen zum Erlernen einer bestimmten Sportart oder bei Sprachlernpro-
grammen der Fall sei, zusätzlich auf einen speziell interessierten, zahlenmäßig
begrenzten Zuschauerkreis zielen, gibt es in der Vorschrift keine Stütze. Das
Oberverwaltungsgericht hat den restriktiven Ansatz der Vorinstanz zutreffend
abgelehnt. Ebenso zutreffend hat es für die Zuordnung des Inhalts der hier in
Rede stehenden Bildträger zu den genannten Bereichen Bildung bzw. Hobby
darauf abgehoben, dass Kenntnisse vermittelt, Umstände dokumentiert oder
Personen porträtiert werden. Soweit das Berufungsgericht für die Abgrenzung
im negativen Sinne auf die Kategorie des Spielfilms anstatt auf die des Unter-
haltungsfilms abgestellt hat, hat es damit im Ergebnis keine abweichende Aus-
sage verbunden.
(1) Dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG lässt sich entnehmen,
dass die bereichsspezifische Wissens- und Informationsvermittlung dasjenige
Element darstellt, das die Herausnahme eines Programms bzw. eines Films
aus der Abgabepflicht im Kern rechtfertigt. Dieses Element, das die Abgrenzung
zur Unterhaltungsfunktion umfasst, ist den Bereichen Bildung und Ausbildung
inhärent. Die Bereiche Hobby und Tourismus sind entsprechend ausgerichtet,
weil sie der Gesetzgeber in eine Reihe mit den Bereichen Bildung und Ausbil-
dung gestellt hat. Bereits wegen des derart strukturierten Wortlauts liegt die An-
nahme nahe, dass die durch den Wissens- und Informationsvermittlungsaspekt
geleitete Zuordnung eines Films zu einem der in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG
genannten Bereiche dessen Qualifikation als Special-Interest-Programm im
Sinne der Vorschrift einschließt.
(2) Eine sichere Basis für den Schluss, dass durch das Merkmal des Special-
Interest-Programms neben demjenigen der bereichsspezifischen Wissens- und
Informationsvermittlung in Abgrenzung zur Unterhaltung keine zusätzliche Vo-
raussetzung für die durch § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG eingeräumte Abgabe-
freiheit aufgestellt wird, ergibt sich aus der Gesetzessystematik unter Berück-
sichtigung des Sachzwecks der Filmabgabe. Denn an den Ausnahmetatbe-
stand können wiederum die von dem Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen
geteilten systematischen Überlegungen anknüpfen, die bereits oben zur Frage
der Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten angestellt worden sind. Danach ist
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auch hier zu beachten, dass sich die Filmabgabe auf den Kinofilm bezieht und
die Unterwerfung von Fernsehproduktionen unter die Abgabepflicht die verfas-
sungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt. Im Filmtheater
spielen indes - wie von dem Oberverwaltungsgericht zutreffend als allgemein-
kundige Tatsache zu Grunde gelegt - Filme, die auf die Vermittlung von Wissen
und Informationen zu den Themen Bildung, Hobby, Ausbildung und Tourismus
ausgerichtet sind, keine ins Gewicht fallende Rolle. Es stehen dort vielmehr
Filme mit überwiegend unterhaltendem Charakter im Vordergrund. Dies besagt
zugleich, dass Filme aus den in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Be-
reichen, sofern ihre Nutzung nicht von vornherein auf die Videowirtschaft be-
schränkt ist, ihre Verbreitung durch das Fernsehen finden, bevor sie zum Ge-
schäftsgegenstand der Videowirtschaft werden. Entsprechend hat das Ober-
verwaltungsgericht bindend festgestellt, dass die Filme auf allen hier in Rede
stehenden Bildträgern ursprünglich für das Fernsehen produziert worden sind.
Der Umstand, dass faktisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe für die
Nutzung dieser Fernsehproduktionen zu entrichten hat und zudem der Marktan-
teil der mit ihnen bespielten Bildträger nach Feststellung des Oberverwaltungs-
gerichts steigt, spricht für die bereits nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende
weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
FFG.
Die Verfahrensrügen der mangelnden Sachaufklärung und des Gehörsversto-
ßes, die die Beklagte gegen die von dem Oberverwaltungsgericht im Zusam-
menhang mit der gesetzessystematischen Auslegung zu Grunde gelegte An-
nahme über die Marktanteile von Filmen mit kinofernen Inhalten erhebt, greifen
nicht durch. Sie genügen aus den Gründen, die für entsprechende Rügen der
Beklagten im Zusammenhang mit der systematischen Auslegung des § 66a
Abs. 1 Satz 1 FFG benannt worden sind, schon nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
(3) Die weite Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG findet eine Stütze
auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Norm ist durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I
S. 2046) eingeführt worden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung war
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ihr Regelungsgehalt noch auf zwei Sätze aufgeteilt. In einem ersten Satz sollte
angeordnet werden, dass sich die Abgabepflicht nicht auf Special-Interest-
Programme erstreckt. Der zweite Satz sollte bestimmen, dass hierzu insbeson-
dere Musikvideos und Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs-
und Tourismusbereich gehören (BTDrucks 13/9695 S. 8). Das Verb „gehören“
verdeutlicht, dass allein schon die Zuordnung eines Programms zu einem der
genannten Bereiche dessen Special-Interest-Charakter begründen sollte. An-
haltspunkte für eine im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens erfolgte
Abkehr von diesem Begriffsverständnis sind nicht ersichtlich. Die gegenüber
dem Regierungsentwurf geänderte Gesetzesfassung geht zurück auf einen
Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages, durch den mit der
nunmehr abschließenden Aufzählung der erfassten Special-Interest-Bereiche
eine Präzisierung erreicht werden sollte (BTDrucks 13/10509 S. 16, 25), der
jedoch nicht auf eine substantielle Einschränkung des Ausnahmetatbestands
gerichtet war.
Dass der Gesetzgeber dem eingefügten Ausnahmetatbestand einen weiten
Anwendungsbereich eröffnen wollte und dementsprechend die bereits darge-
legten, in die gleiche Richtung weisenden gesetzessystematischen Zusammen-
hänge in seinen Willen aufgenommen hat, ergibt sich schließlich aus der Be-
gründung des Gesetzentwurfs. Danach war für die Einführung der Freistel-
lungsvorschrift die gestiegene Bedeutung des Marktsegments der Special-
Interest-Programme und nicht, wie die Beklagte unter Berufung auf die erstin-
stanzliche Entscheidung geltend macht, dessen Begrenztheit ausschlaggebend.
Gerade wegen des Bedeutungszuwachses dieses für die Verwertung in Film-
theatern wenig geeigneten, weil nicht auf Unterhaltung ausgerichteten Seg-
ments erschien dem Gesetzgeber die Herausnahme der insoweit erzielten Um-
sätze aus der Abgabepflicht mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Filmför-
derung als vertretbar und angemessen (BTDrucks 13/9695 S. 28 f.).
bb) Die Anwendung der derart ausgelegten Freistellungsvorschrift auf die hier in
Rede stehenden Bildträger ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das
Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner den Senat bindenden tat-
sächlichen Feststellungen zu den jeweiligen Filminhalten und ihrer Gewichtung
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die Filme auf den Nummern 4 und 18 der veranlagten Bildträger dem Special-
Interest-Bereich Bildung zugeordnet, weil sie Kenntnisse über das maritime Le-
ben bzw. über ungewöhnliche Berufe vermitteln. Für die Zuordnung der Filme
auf den Nummern 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger zu den Special-
Interest-Bereichen Bildung bzw. alternativ Hobby hat das Berufungsgericht auf
die Dokumentation von Veranstaltungen und Richtungen der Musik sowie die
Porträtierung bedeutender Künstler verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21 750 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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