Urteil des BVerwG vom 10.03.2010

Gerichtlicher Vergleich, Nichtigkeit, Kostenregelung, Motivirrtum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 15.09 (6 C 41.07)
VG 1 E 193/05 (1)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Revisionsver-
fahrens wird abgelehnt.
Das Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom
26. November 2008 beendet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wurde mit ihrem Einverständnis für die Zeit vom 26. August bis
30. Dezember 2004 mit dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels der Reserve zu
einer Wehrübung mit besonderer Auslandsverwendung im Kosovo herangezo-
gen. Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Darmstadt vom 26. November
2004 wurde festgestellt, dass sie nicht wehrdienstfähig sei.
Die von der Klägerin nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfah-
rens erhobene Klage hat vor dem Verwaltungsgericht zur Bescheidaufhebung
sowie zur Kostenbelastung der Beklagten geführt. Die Beklagte hat das verwal-
tungsgerichtliche Urteil mit der von dem Senat zugelassenen Revision angegrif-
fen. Mit Beschluss vom 22. April 2008 hat der Senat der Klägerin für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.
1
2
- 3 -
In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 haben die Beteiligten
- jeweils unter Vorbehalt des Widerrufs bis zum 10. Dezember 2008 - folgenden
Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagte hebt den angefochtenen Bescheid
vom 26. November 2004 und den Widerspruchs-
bescheid vom 7. Januar 2005 auf.
2. Die Klägerin erklärt, dass sie künftig keine Aus-
landsverwendung mehr anstrebt und hierzu ihr
Einverständnis nicht erteilen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Beteiligten haben den Vergleich nicht widerrufen. Mit Beschluss vom
17. Dezember 2008 hat der Senat das durch den gerichtlichen Vergleich erle-
digte Verfahren eingestellt.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem, am 24. Juni 2009 eingegan-
genem und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. Juli 2009 zuge-
stelltem anwaltlichen Schriftsatz vom 23. Juni 2009 hat die Klägerin erklärt, sie
fechte den geschlossenen Vergleich wegen Irrtums an. Sie trägt vor, die für das
Verwaltungsgericht zuständige Gerichtskasse habe sie zur Zahlung rückständi-
ger Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 1 192,55 € gemahnt.
Dass der Vergleich eine derartige Zahlungsverpflichtung nach sich ziehen wür-
de, habe sie weder bei dessen Abschluss geahnt, noch sei ihr dies innerhalb
der Widerspruchsfrist bewusst geworden. Sie habe angenommen, dass die ihr
gewährte Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Rechtsstreits umfasse. Nur
unter dieser Prämisse habe sie den Vergleich geschlossen.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag,
das Revisionsverfahren fortzusetzen und nach ihrem
in der mündlichen Verhandlung vom 26. November
2008 vor Abschluss des Vergleichs gestellten Antrag
zu erkennen.
3
4
5
6
- 4 -
Die Beklagte hält die Anfechtung des Vergleichs für unwirksam.
Sie beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtli-
chen Vergleich vom 26. November 2008 erledigt ist,
hilfsweise,
nach ihrem in der mündlichen Verhandlung vom
26. November 2008 vor Abschluss des Vergleichs ge-
stellten Antrag zu erkennen.
II
Das Fortsetzungsbegehren der Klägerin, über das der Senat im Einverständnis
mit den Beteiligten gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin erklärte Anfechtung des in der mündlichen Verhandlung
vom 26. November 2008 geschlossenen Prozessvergleichs ist unwirksam und
hat deshalb nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB zur rück-
wirkenden Nichtigkeit des Vergleichs geführt. Dementsprechend ist der sinn-
gemäß gestellte Antrag auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens abzulehnen
und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich been-
det ist.
1. Beruft sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend
herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs, hat das bisher mit der Sa-
che befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht,
in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der
von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden
(Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106
VwGO Nr. 2 S. 2; Beschlüsse vom 14. Dezember 1967 - BVerwG 8 B 146.67 -
7
8
9
10
11
- 5 -
BVerwGE 28, 332 <334> = Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 4 S. 9 und vom
27. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17
S. 12).
Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO hat eine Doppelnatur. Er ist sowohl
Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozess-
rechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtli-
chen Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG gelten. Als Prozesshandlung führt er zur
Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl.
Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 C 91.58 - BVerwGE 10, 110 und vom
28. März 1962 - BVerwG 5 C 100.61 - BVerwGE 14, 103 <104 > = Buchholz
310 § 106 VwGO Nr. 3 S. 6, Beschluss vom 4. November 1987 - BVerwG 1 B
112.87 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 8 S. 29, Urteil vom 1. Dezember 1989
- BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <165> = Buchholz 316 § 55 VwVfG
Nr. 2 S. 7, Beschluss vom 27. Oktober 1993 a.a.O. S. 9). Der prozessuale und
der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechsel-
seitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung
materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie
nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Ver-
gleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtli-
che Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in
gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiell-
rechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfül-
len. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet
sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (Beschluss vom 27. Okto-
ber 1993 a.a.O. S. 9 f.).
2. Der Prozessvergleich vom 26. November 2008 ist entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht infolge der erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Grün-
den unwirksam.
a) Der Klägerin ist es verwehrt, die Nichtigkeit des Vergleichs unter Berufung
auf eigene Willensmängel herzuleiten. Sie kann sich nur auf einen Irrtum ihres
Prozessbevollmächtigten berufen.
12
13
14
- 6 -
Bei Abschluss des Vergleichs war die vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
§ 67 Abs. 4 VwGO nicht postulationsfähige Klägerin durch ihren Prozessbe-
vollmächtigten vertreten. Nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB
kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmän-
gel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände be-
einflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters
in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat
(vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141 <145>;
BAG, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29; Schilken, in:
Staudinger, BGB, 2004, § 166 Rn. 13; Schramm, in: Münchener Kommentar
zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 166 Rn. 6). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
ist unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 2 BGB nur für die
hier nicht gegebene Konstellation zu erwägen, dass sich eine im Verhandlungs-
termin anwesende Partei an den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen betei-
ligt und nicht ihr Prozessbevollmächtigter, sondern sie selbst die eigentliche
Entscheidung trifft, ob der Vergleich mit dem ausgehandelten Inhalt angenom-
men werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1968 a.a.O. S. 145 ff.; BAG,
Urteil vom 14. Oktober 1980 a.a.O. Rn. 30; Schramm, a.a.O. § 166 Rn. 59;
a.A.: Schilken, a.a.O. § 166 Rn. 17).
Die Klägerin kann den Vergleich auch nicht unter Verweis auf einen nach Ver-
gleichsschluss in ihrer Person entstandenen Irrtum und die dadurch bedingte
Versäumung der Widerrufsfrist anfechten. Dies folgt bereits daraus, dass die
Nichtabgabe einer Widerrufserklärung keine Willenserklärung ist und deshalb
der Anfechtung nicht unterliegt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. September
1969 - 12 W 69/69 - NJW 1970, 48; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl.
2010, § 119 Rn. 4; Singer, in: Staudinger, BGB, 2004, § 119 Rn. 103).
b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihr Prozessbevoll-
mächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach § 62 Satz 2 VwVfG
i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.
15
16
17
- 7 -
Gemäßkann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenser-
klärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung die-
ses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und
bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Im vor-
liegenden Fall kommt allein ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht.
Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des
Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite sei-
ner Erklärung (BG-
<2665> und Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62
<65 f.>). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im
Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum;
vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177 <180>, Be-
schluss vom 5. Juni 2008 a.a.O. S. 66) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im
Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfol-
gen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern
kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum;rteile vom 15. Dezember
1994 --<1485> und vom 10. Juli 2002 - VIII ZR
199/01 - NJW 2002, 3100 <3103>, Beschluss vom 5. Juni 2008 a.a.O. S. 66).
Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nur dann zur Anfechtung,
wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsich-
tigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mit-
telbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetre-
tenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbe-
achtlich (BGH, Beschlüsse vom 29. November 1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134,
152 <156>, vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353 <3355> und vom
5. Juni 2008 a.a.O. S. 67).
Nach dem Vortrag der Klägerin unterlag ihr Prozessbevollmächtigter bei Ab-
schluss des Vergleichsvertrages der Fehlvorstellung, die von dem Senat bewil-
ligte Prozesskostenhilfe schließe - auch - aus, dass der Klägerin gegenüber
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden
könnten. Tatsächlich bezog sich der Bewilligungsbeschluss des Senats vom
22. April 2008 gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur auf das
18
19
- 8 -
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für den erstinstanzlichen
Rechtszug hatte die Klägerin keinen Antrag auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe gestellt, eine Bewilligung war nicht ergangen. Dementsprechend ist die
Klägerin nach der im Wege des Vergleichs getroffenen Kostenregelung auf
Zahlung der Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in An-
spruch genommen worden. Ein als Inhaltsirrtum unter § 119 Abs. 1 BGB zu
subsumierender Rechtsfolgenirrtum ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlag keiner Fehlinterpretation des
in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Rechtsbegriffs der Aufhebung der
Kosten gegeneinander; insbesondere irrte er nicht darüber, dass diese Kosten-
regelung nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass die Gerichtskosten bei-
den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last fallen. Vielmehr ging der Prozessbe-
vollmächtigte der Klägerin irrtümlich davon aus, diese werde unbeschadet der
sich aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden Beteiligung an den Gerichts-
kosten - auch - des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund eines zusätzlichen
Umstands, nämlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat,
von einer Kostenerhebung seitens der Staatskasse vollständig verschont blei-
ben. Irrtumsbefangen war deshalb nicht unmittelbar die Kostenregelung des
geschlossenen Vergleichs, sondern die Reichweite der vorangegangenen Pro-
zesskostenhilfegewährung als eines außerhalb der Vergleichserklärung liegen-
den Umstands (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. Oktober 1999
- 8 U 109/99 - juris Rn. 13, 16) und damit lediglich ein Beweggrund, der dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Stadium der Willensbildung den Ab-
schluss des Prozessvergleichs als kostenmäßig vorteilhaft erscheinen ließ. Ein
solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.
c) Unabhängig von den bisherigen Darlegungen hat die Klägerin den geschlos-
senen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil sie die
Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach § 62 Satz 2
VwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat.
Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne
schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsbe-
rechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb ei-
20
21
- 9 -
ner den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungs-
frist zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - NJW
2005, 1869). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an.
Dieser muss sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters
zurechnen lassen, wenn der Vertreter - wie hier - auch zur Anfechtung ermäch-
tigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646;
Ellenberger, a.a.O. § 121 Rn. 2; Schramm, a.a.O. § 166 Rn. 7). Nach § 62
Satz 2 VwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfech-
tungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgeg-
ner nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil. Wirksam
wird die Anfechtung nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
mit dem Zugang der Anfechtungserklärung (Ellenberger, a.a.O. § 121 Rn. 4;
vgl. für den Widerruf eines Prozessvergleichs: Urteil vom 15. Januar 1960
a.a.O. S. 110 f.).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte - was dieser zuzurechnen ist -
spätestens am 4. Juni 2009 zuverlässige Kenntnis von der Pflicht der Klägerin
zur Zahlung der Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Denn unter diesem Datum hat er, wie sich aus einem an ihn gerichteten Schrei-
ben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom
16. Juni 2009 ergibt, um nähere Erläuterungen zu der von der Gerichtskasse
erhobenen Zahlungsforderung gebeten. Die an das Bundesverwaltungsgericht
gesandte Erklärung vom 23. Juni 2009 über die Anfechtung des geschlossenen
Prozessvergleichs ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 4
Satz 3 VwGO an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet wor-
den und diesen am 3. Juli 2009 - also fast einen Monat nach Beginn der An-
fechtungsfrist - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des
Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich,
weshalb der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht eine frühere Anfechtung - be-
reits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des Irrtums - möglich und
zumutbar gewesen sein sollte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass gemäß § 62 Satz 2
VwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB die einem Abwesenden gegenüber er-
22
23
- 10 -
klärte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die Anfechtungserklärung un-
verzüglich abgesendet worden ist. Denn auch die Absendung der Anfechtungs-
erklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juni 2009
kann nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Zudem sind die Voraus-
setzungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB nur erfüllt, wenn die Anfechtungserklä-
rung zum Zweck und mit der Bestimmung des unverzüglichen Transports an
den Anfechtungsgegner weggegeben wird, nicht dagegen, wenn die Anfech-
tung in einer Klageschrift erklärt wird, die erst durch das Gericht dem Anfech-
tungsgegner zugestellt werden muss (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1974
- V ZR 25/73 - NJW 1975, 39; Singer, a.a.O. § 121 Rn. 11; vgl. auch: BGH, Ur-
teil vom 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/80 - WM 1981, 1302 f.). Für die Erklä-
rung der Anfechtung in einem bei Gericht eingereichten Schriftsatz mit dem An-
trag auf Verfahrensfortsetzung kann nichts anderes gelten.
3. Die durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen weiteren Kosten des
Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
24
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wehrpflichtrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwVfG
§§ 59, 62
VwGO
§ 106
BGB
§ 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 142 Abs. 1,
§§ 143, 166
Stichworte:
Anfechtung; Fortsetzung des Verfahrens; Inhaltsirrtum; Prozesskostenhilfe; Pro-
zessvergleich.
Leitsatz:
Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht wegen eines Inhaltsirrtums angefochten
werden, wenn ein Beteiligter bei seinem Abschluss eine Fehlvorstellung über
den Umfang der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe hatte.
Urteil des 6. Senats vom 10. März 2010 - BVerwG 6 C 15.09
I. VG Darmstadt vom 23.01.2007 - Az.: VG 1 E 193/05 (1) -