Urteil des BVerwG vom 01.04.2008

Urteil vom 01.04.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 15.08 (6 PKH 4.08)
VGH 6 S 2936/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 01. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
- 2 -
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. De-
zember 2007 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2007 unanfechtbar ist
(§ 152 Abs. 1 VwGO). Daher kommt auch die nachgereichte Verlängerung der
Begründungsfrist nicht in Betracht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr: Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
1
2
3