Urteil des BVerwG vom 24.09.2003

Ermessen, Hauptsache, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 15.03
OVG 25 A 3875/92
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1995 und des Verwaltungsge-
richts Gelsenkirchen vom 11. September 1992 sind wirkungs-
los.
Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Ver-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen.
G r ü n d e :
Die Klägerin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 mit Einwilligung der Beklag-
ten die Klage zurückgenommen. Ihr Verfahren ist daher gemäß § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind
wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung
beruht insoweit auf § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1
ZPO.
Die Klägerin zu 2 und die Beklagten haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom
8. Juli 2003 und 19. September 2003 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Ver-
fahren ist insoweit entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 161 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3
VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Danach sind die Kosten der Klägerin zu 2 aufzuerlegen.
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Die Klägerin zu 2 hatte sich gegen die Wahlen der Beigeladenen zu Mitgliedern bzw.
stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates bzw. zum Mitglied des Vorstandes
des Lippeverbandes gewandt. Die Wahlanfechtung beruhte auf der Rechtsauffas-
sung, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmermitbestimmung in
dem Lippeverbandsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 1990 verfassungswidrig
seien. Nachdem die Klägerin zu 2 im ersten und im zweiten Rechtszug unterlegen
war, hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 1997 das Verfahren ausgesetzt
und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt. Das Bundesver-
fassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 entschieden, dass die ein-
schlägigen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Danach entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin zu 2 die anteiligen Kosten auf-
zuerlegen. Die von ihr vertretene Rechtsauffassung war zwar, wie aus dem Be-
schluss vom 17. Dezember 1997 folgt, vertretbar, hat sich indessen nicht durchge-
setzt. Die Klägerin zu 2 hat ihr Ziel der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung nicht erreicht.
Der Wert des Streitgegenstandes ist in dem Beschluss vom 17. Dezember 1997 fest-
gesetzt worden.
Bardenhewer Hahn Vormeier