Urteil des BVerwG vom 25.07.2012

Unternehmen, Zugang, Verfügung, Anbieter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 14.11
VG 1 K 4447/06
Verkündet
am 25. Juli 2012
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Hahn
für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Ver-
fahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln vom 14. Februar 2008 ist wirkungslos, soweit sich die
Abweisung der Klage gegen den Beschluss der Bundes-
netzagentur vom 11. September 2006 auf den Geltungs-
zeitraum vor dem 26. Mai 2011 erstreckt.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2008 zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen im Revisionsverfahren.
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G r ü n d e :
I
Die Klägerin vergibt als Telekommunikationsnetzbetreiberin Telefonnummern
an ihre Endnutzer. Sie betreibt einen telefonischen Auskunftsdienst sowie einen
Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie Teilnehmerverzeichnisse heraus.
Die dafür genutzte Teilnehmerdatenbank enthält nicht nur Daten eigener Kun-
den der Klägerin, sondern auch Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbie-
ter, insbesondere solcher, die selbst keine Teilnehmerverzeichnisse heraus-
geben und sich zur Erfüllung der Eintragungsansprüche ihrer Kunden auf ver-
traglicher Grundlage der Verzeichnisse der Klägerin bedienen. Diejenigen
Daten, bei denen weder der betroffene Teilnehmer noch dessen Telefondienst-
anbieter einer Veröffentlichung in Verzeichnissen konkurrierender Anbieter wi-
dersprochen haben, stellt die Klägerin auch anderen Unternehmen zur Veröf-
fentlichung in deren Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Ver-
fügung. Daten, die der betroffene Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter
allein von der Klägerin veröffentlicht wissen will, eigenrecherchierte Daten der
Auskunftsdienste der Klägerin sowie von den Telefonbuchverlagen beschaffte
sog. Verlegerdaten stehen hingegen lediglich den Diensten der Klägerin zur
Verfügung.
Die Beigeladene zu 1. betreibt einen Internet-Auskunftsdienst, die Beigeladene
zu 2. einen Telefon-Auskunftsdienst. Sie verwenden Daten, die ihnen von der
Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Nachdem es zu Ausei-
nandersetzungen über den Umfang der überlassungspflichtigen Daten gekom-
men war, beantragten die Beigeladenen bei der Bundesnetzagentur die Durch-
führung eines Streitbeilegungsverfahrens mit dem Ziel, die Klägerin zu ver-
pflichten, ihnen einmalig den gesamten vorhandenen für eine Veröffentlichung
in einem Auskunftsdienst zugelassenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfü-
gung zu stellen und ihnen sodann an jedem Arbeitstag die Aktualisierung zu
ermöglichen.
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Durch Beschluss vom 11. September 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur
die Klägerin, den Beigeladenen zu näher bezeichneten Bedingungen auch die-
jenigen Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, die die Teilnehmer oder ihre
Telefondienstanbieter nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen
veröffentlicht wissen wollen.
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die ihr auferlegte Datenüberlassungs-
pflicht insoweit gewandt, als Daten von Teilnehmern anderer Anbieter (Fremd-
daten) betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
14. Februar 2008 abgewiesen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zu-
nächst weiter geltend gemacht, der Beschluss der Bundesnetzagentur sei
rechtswidrig, soweit er sich auf Daten von Teilnehmern anderer Telefondienst-
anbieter erstrecke.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 -
(Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2) das Verfahren ausgesetzt und eine Vorab-
entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen
eingeholt:
Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienst-
richtlinie) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten
erlaubt ist, Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnum-
mern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern,
denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern
zugewiesen hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffent-
lich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerver-
zeichnissen zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten
dem Unternehmen vorliegen?
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
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dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbezeich-
neten Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber
davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbie-
ter bzw. seine Teilnehmer der Weitergabe der Daten zu-
stimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen?
Mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Rs. C-543/09) hat der Gerichtshof der Europäischen
Union die Vorlage wie folgt beschieden:
„1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienst-
richtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen
Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die
Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet,
nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern
auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern drit-
ter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit
in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefon-
auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht,
zur Verfügung zu stellen.
2. Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist
dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung
nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche
Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die
ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teil-
nehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Un-
ternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht,
ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilneh-
merverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Ver-
zeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen,
ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustim-
mung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letz-
tere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentli-
ches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw.
Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an ei-
nen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden
könnten, informiert wurden und sofern zum anderen ge-
währleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer
Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen ver-
wendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröf-
fentlichung erhoben wurden.“
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- 6 -
Nachdem die Klägerin und die Beklagte daraufhin den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, hält die Klä-
gerin die Klage nur noch insoweit aufrecht, als der angefochtene Beschluss
trotz seines ursprünglich rechtmäßigen Erlasses ab dem 26. Mai 2011 rechts-
widrig geworden sei. Mit dem zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Ablauf der
Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunika-
tionsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammen-
arbeit im Verbraucherschutz habe sich die dem Beschluss des Senats vom
28. Oktober 2009 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai
2011 zu Grunde liegende Rechtslage in entscheidungserheblicher Weise geän-
dert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine nationale Regelung
unionsrechtlich unzulässig, wenn sie in die Befugnisse eingreife, die aufgrund
der Bestimmungen des Gemeinsamen Rechtsrahmens den nationalen Regulie-
rungsbehörden zustünden. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie in
der Fassung der Änderungsrichtlinie sehe nunmehr die Zuständigkeit der natio-
nalen Regulierungsbehörden vor, wenn weitergehende Verpflichtungen und
Bedingungen auferlegt werden sollen. Hierbei gehe es nicht um die Auferlegung
von Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen, sondern von Ver-
pflichtungen für die Bereitstellung von Teilnehmerauskunftsdiensten. Da nach
der jetzigen Rechtslage insoweit keine unmittelbare Regelungsbefugnis des
Gesetzgebers mehr bestehe, sei § 47 Abs. 1 und 2 TKG in der Auslegung, dass
damit unmittelbar kraft Gesetzes eine Weitergabeverpflichtung in Bezug auf
Fremddaten angeordnet wird, seit dem 26. Mai 2011 unionswidrig und folglich
unanwendbar. Dem angefochtenen Streitbeilegungsbeschluss fehle als Dauer-
verwaltungsakt daher seit diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage.
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Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungs-
gerichts Köln vom 14. Februar 2008 (Az. 1 K 4447/06) den
Beschluss der Beklagten vom 11. September 2006
(Az. BK 3 - 06/006), soweit die der Klägerin auferlegte
Verpflichtung sich auch auf die Daten von Teilnehmern
anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleis-
tungen für die Öffentlichkeit erstreckt, mit Wirkung vom
26. Mai 2011 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie treten der Annahme entgegen, dass der angefochtene Streitbeilegungsbe-
schluss mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/136/EG dem Unions-
recht widerspreche.
II
1. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-
sache teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das die Klage gegen den Beschluss der
Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 abweisende Urteil des Verwal-
tungsgerichts vom 14. Februar 2008 ist mit Ausnahme der zutreffenden Streit-
wertfestsetzung in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil für
wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die prozessuale Zulässigkeit der auf den Zeitraum bis zu dem 26. Mai 2011 be-
schränkten Teilerledigungserklärungen unterliegt keinen Bedenken. Eine derar-
tige Beschränkung des Umfangs des Aufhebungsbegehrens in zeitlicher Hin-
sicht kommt allerdings grundsätzlich nur bei einem sog. Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung in Betracht, der die Besonderheit aufweist, dass seine Wirkung
nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeit-
raums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 -
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BVerwGE 59, 148 <160>). Ein solcher Dauerverwaltungsakt kann für den ge-
samten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums
angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67
- BVerwGE 28, 202 <205> und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 -
BVerwGE 92, 32 <35 f.>). Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur
vom 11. September 2006, mit dem die Klägerin verpflichtet worden ist, den Bei-
geladenen zu näher bezeichneten Bedingungen auch diejenigen Teilnehmer-
daten zur Verfügung zu stellen, die die Teilnehmer oder ihre Telefondienstan-
bieter nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen veröffentlicht
wissen wollen, ist ein derartiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die rechtli-
che Wirkung der in dem Verfahren nach § 47 Abs. 3 i.V.m. § 133 des Tele-
kommunikationsgesetzes - TKG - vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), das im
Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur zuletzt durch Gesetz vom 7.
Juli 2005 (BGBl I S. 1970) geändert worden war, getroffenen Entscheidung der
Bundesnetzagentur besteht darin, dass Inhalt und Grenzen der sich bereits
unmittelbar aus § 47 Abs. 1 und 2 TKG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung
der Klägerin zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten konkretisiert werden. Es
handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. Beschluss
vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2
Rn. 11), der ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis konkretisiert. Wegen der
laufenden Änderung des Teilnehmerdatenbestandes ist der durch den Streitbei-
legungsbeschluss der Bundesnetzagentur nach § 47 Abs. 3 i.V.m. § 133 TKG
konkretisierte Anspruch aus § 47 Abs. 1 und 2 TKG nicht auf Einmaligkeit, son-
dern notwendig auf Wiederholung angelegt (vgl. Wilms, in: Beck'scher TKG-
Kommentar, 3. Aufl.2006, § 47 Rn. 47). Damit enthält der Beschluss der Bun-
desnetzagentur vom 11. September 2006 eine Regelung, die sich nicht in der
einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern auf unbestimmte
Dauer angelegt ist und sich ständig aktualisiert (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012
- BVerwG 6 C 3.11 - Rn. 43 m.w.N.).
2. Soweit die Klägerin ihren mit der Revision weiter verfolgten Aufhebungsan-
spruch unter Hinweis auf die nachträgliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Beschlusses der Bundesnetzagentur teilweise aufrecht erhält, ist die Revision
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefoch-
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tene Urteil beruht unter Zugrundelegung der seit dem 26. Mai 2011 geltenden
Rechtslage nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die geänderte Rechtslage ist hier für die Nachprüfung des angefochtenen Ur-
teils durch das Revisionsgericht maßgeblich, da sie auch das Tatsachengericht,
entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004
- BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144>). Handelt es sich bei dem an-
gefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 - wie
ausgeführt - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, kommt es für den gel-
tend gemachten Aufhebungsanspruch nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Verwaltungsakts, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung an (vgl. Urteil
vom 29. November 1979 a.a.O.). Der Streitbeilegungsbeschluss der Bundes-
netzagentur vom 11. September 2006 ist jedoch entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht in Folge einer Rechtsänderung ab dem 26. Mai 2011 rechtswidrig
geworden und verletzt auch nach diesem Zeitpunkt keine Rechte der Klägerin
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Nach den Maßstäben des nationalen Rechts ist der angefochtene Streitbei-
legungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 unverän-
dert rechtmäßig.
Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Vorlagebeschluss vom
28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 11 ff.) Bezug. Danach ist Rechtsgrundlage für die
zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht zur Überlassung von Teilnehmer-
daten § 47 Abs. 1 TKG, der in seiner zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 2012
(BGBl I S. 958) geänderten Fassung bestimmt, dass jedes Unternehmen, das
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an
Endnutzer vergibt, verpflichtet ist, unter Beachtung der anzuwendenden daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen, jedem anderen Unternehmen auf Antrag
Teilnehmerdaten u.a. zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunfts-
diensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmer-
daten in diesem Sinne sind die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmer-
verzeichnissen veröffentlichten Daten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 TKG), zu denen ne-
ben den Basisdaten wie Telefonnummer, Name und Anschrift gegebenenfalls
Zusatzdaten wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer gehö-
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ren, soweit sie dem Unternehmen vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG). Erfasst
werden ferner die in § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG genannten Annexdaten. Dies sind
die nach näherer gesetzlicher Maßgabe aufbereiteten Informationen, Verknüp-
fungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zwar nicht selbst veröffentlicht
werden, aber zur Veröffentlichung der genannten Basis- und Zusatzdaten in
Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen notwendig sind.
Der Senat hat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 13 ff.) im
Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Maßstab des § 47 TKG das von Aus-
kunfts- oder Verzeichnisanbietern auf Datenüberlassung in Anspruch genom-
mene Telekommunikationsunternehmen die in seinem Datenbestand vorhan-
denen Fremddaten an andere Netzbetreiber ebenso herausgeben muss wie
seine Eigendaten. Für ein derartiges weites Verständnis der überlassungs-
pflichtigen Daten sprechen bei insoweit neutralem Wortlaut des § 47 Abs. 1
Satz 1 TKG die Entstehungsgeschichte und der Normzweck der Vorschrift. Die
Verpflichtung zur Datenweitergabe soll ein netz- und diensteübergreifendes An-
gebot von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gewährleisten. Sie
dient nicht nur der Erreichung der Ziele der Universaldienstvorschriften, die ein
Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit vorsehen und dazu die Ver-
fügbarkeit mindestens eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses und min-
destens eines öffentlichen Telefonauskunftsdienstes zählen (§ 78 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai
2012 geltenden Fassung; nunmehr § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TKG). Darüber hi-
naus besteht der Zweck des § 47 Abs. 1 und 2 TKG vielmehr allgemein in der
Sicherstellung des Gewährleistungsauftrages des Art. 87f Abs. 1 GG sowie ins-
besondere in der Förderung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG, na-
mentlich in Bezug auf die Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die För-
derung nachhaltig wettbewerbsorientierter Verzeichnis- und Auskunftsmärkte
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Dem Interesse des Teilnehmers und Verbrauchers entspricht
es in der Regel, dass seine Teilnehmerdaten über sämtliche Auskunftsdienste
und Teilnehmerverzeichnisse zugänglich sind, was durch eine umfassende Da-
tenüberlassungspflicht der Telefondienstanbieter sichergestellt wird. Das Ziel,
tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den telefondienstnahen Verzeichnis- und
Auskunftsmärkten zu schaffen, lässt sich weitaus besser erreichen, wenn den
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mit der Klägerin konkurrierenden Anbietern von Verzeichnis- und Auskunfts-
diensten der Datenbezug aus einer Hand ermöglicht wird, als wenn sie darauf
verwiesen werden, sich die erforderlichen Daten bei jedem Telefondienstanbie-
ter einzeln zu beschaffen. Ohne eine umfassende Herausgabepflicht der Kläge-
rin bestünde die Gefahr, dass deren eigene Dienste auf längere Sicht informa-
tionshaltigere Verzeichnisse herausgeben und Auskunftsdienste betreiben
könnten als die Wettbewerbsunternehmen, was mit dem wettbewerbsfördern-
den Zweck des § 47 TKG nicht vereinbar wäre.
Wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 25 ff.)
ebenfalls bereits ausgeführt hat, ist der Anspruch der Verzeichnis- und Aus-
kunftsanbieter gegen die Klägerin ferner nicht davon abhängig, dass die betrof-
fenen externen Teilnehmer bzw. ihre Telefondienstanbieter der Weitergabe der
Teilnehmerdaten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen. Der in § 47
Abs. 1 Satz 1 TKG erwähnte Datenschutz ist in § 104 TKG für Teilnehmerver-
zeichnisse und in § 105 TKG für die Auskunftserteilung spezialgesetzlich gere-
gelt. Dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Teilnehmer die ihm zustehenden Wil-
lenserklärungen auf einzelne Teilnehmerverzeichnisse oder einzelne Aus-
kunftsdienste unter Ausschluss konkurrierender Anbieter beschränken könnte.
Insbesondere spricht der Normzweck der §§ 104 f. TKG, der im Zusammen-
hang mit dem auf vollständige Auskunfts- und Teilnehmerverzeichnisse gerich-
teten Universaldienstzweck wie auch mit dem wettbewerbsfördernden Norm-
zweck des § 47 TKG gesehen werden muss, gegen die Annahme, dem einzel-
nen Teilnehmer stehe ein selektives Bestimmungsrecht bezüglich der einzelnen
Verzeichnis- oder Auskunftsdienste zu, durch die er seine Daten veröffentlicht
(oder nicht veröffentlicht) sehen will. Dem öffentlichen Interesse an der Herstel-
lung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen auf den Auskunfts- und Verzeichnis-
märkten und an der Erzielung umfassend informationshaltiger Dienstleistungen
auf diesen Märkten steht kein schutzwürdiges Interesse des Einzelnen gegen-
über, die von ihm grundsätzlich konsentierte Veröffentlichung seiner Daten auf
Medien eines bestimmten Anbieters, namentlich der Klägerin, zu beschränken.
Der verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des durch das allgemei-
ne Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützten
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Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hält dieses Ergebnis stand. So-
fern der betreffende Telefonkunde damit einverstanden ist, mit seinen Daten
(jedenfalls) in die Teilnehmer- und Auskunftsverzeichnisse Anbieters, et-
wa der Klägerin aufgenommen zu werden, ist schon damit eine systematische,
auf die Weitergabe an unbestimmte Dritte zielende Datenerhebung verbunden,
an deren Qualität sich nichts Wesentliches dadurch ändert, dass die Daten zu
dem gleichen Zweck auch anderen Verzeichnis- und Auskunftsanbietern zur
Verfügung gestellt werden. Erst recht ist kein Grund dafür ersichtlich, die Zu-
stimmung oder den fehlenden Widerspruch der von der Klägerin verschiedenen
Anbieter von Telefondienstleistungen, die ihre Teilnehmerdaten der Klägerin
zum Zweck der Veröffentlichung in Verzeichnissen übergeben haben, als Vo-
raussetzung für die Weitergabe an andere Unternehmen zu fordern.
An dieser - auch von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellten - Auslegung
des nationalen Rechts hält der Senat fest. Eine entscheidungserhebliche Ände-
rung des nationalen Rechts ist nach dem Erlass des angefochtenen Streitbeile-
gungsbeschlusses der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 nicht ein-
getreten. Durch das bereits erwähnte Gesetz zur Änderung telekommunika-
tionsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958), das - soweit hier
von Interesse - nach seinem Art. 5 Abs. 2 Satz 1 am 10. Mai 2012 in Kraft ge-
treten ist, hat zwar auch der Wortlaut des § 47 TKG eine Ergänzung erfahren.
Diese beschränkt sich jedoch auf die Einfügung der Wörter „Diensten zur Unter-
richtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers
nach § 95 Absatz 2 Satz 1“ nach den Wörtern „zugänglichen Auskunftsdiens-
ten“ in § 47 Abs. 1 Satz 1. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
(BTDrucks 17/5707) noch nicht enthaltene, sondern erst in Folge der Be-
schlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
(BTDrucks 17/7521 S. 51) aufgenommene Ergänzung, deren Hintergrund der
Umstand ist, dass Mobilfunkanschlüsse im Gegensatz zu Festnetzanschlüssen
nur in geringem Umfang in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen enthalten
sind (BTDrucks S. 139), hat lediglich eine Ausweitung der Verwendungszwecke
der herauszugebenden Teilnehmerdaten und damit auch des Kreises der Be-
rechtigten zur Folge; sie bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die im vorliegen-
den Fall maßgebliche Frage, ob das auf Datenüberlassung in Anspruch ge-
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nommene Telekommunikationsunternehmen die in seinem Datenbestand vor-
handenen Fremddaten ebenso herausgeben muss wie seine Eigendaten. Ins-
besondere enthalten die Gesetzgebungsmaterialien keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Korrektur des weiten, über
die Mindestvorgaben des Unionsrechts (vgl. hierzu sogleich unter b) hinausge-
henden Verständnisses der überlassungspflichtigen Daten in der Rechtspre-
chung des Senats befasst hat. Die spezialgesetzlichen Datenschutzregelungen
in § 104 TKG, auf den § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG auch zur Bestimmung der he-
rausgabepflichtigen Teilnehmerdaten Bezug nimmt, sowie in § 105 TKG sind
ebenfalls seit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Streitbeilegungs-
beschlusses der Bundesnetzagentur unverändert geblieben.
b) Der Streitbeilegungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 11. September
2006 steht unverändert auch mit dem Unionsrecht in Einklang.
aa) Dass dem Streitbeilegungsbeschluss zum Erlasszeitpunkt am 11. Septem-
ber 2006 keine unionsrechtlichen Vorschriften entgegen gestanden haben, er-
gibt sich aus dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Ok-
tober 2009 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - (EuZW 2011, 484). Da-
nach ist Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass er
einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnut-
zern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer ei-
genen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilneh-
mern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereit-
stellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmer-
verzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen. Weiter ist Art. 12 der Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dahin auszulegen, dass er ei-
ner nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffent-
liche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden
personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an
ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein ge-
drucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentli-
chen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu ma-
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chen, ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teil-
nehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer
Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwe-
cke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen Telefon-
dienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum
anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe
nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hin-
blick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Nach diesem für den Se-
nat bindenden Auslegungsergebnis des Gerichtshofs verpflichtete das zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Streitbeilegungsbeschlusses der
Bundesnetzagentur geltende Unionsrecht die in Anspruch genommenen Tele-
kommunikationsunternehmen zwar nur zur Herausgabe der Daten ihrer eigenen
Teilnehmer, ließ jedoch eine die Datenüberlassungspflicht auf Fremddaten er-
weiternde nationale Regelung zu und verlangte hierfür auch nicht die Zustim-
mung bzw. das Fehlen eines Widerspruchs des externen Teilnehmers oder sei-
nes Telefonanbieters.
bb) Der Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/136/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektroni-
schen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in
der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl EU Nr. L 337 S. 11) hat
entgegen dem Revisionsvorbringen nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Streitbeilegungsbeschlusses der Bundesnetzagentur geführt.
Die Annahme eines nachträglichen Rechtswidrigwerdens des angefochtenen
Streitbeilegungsbeschlusses mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie
2009/136/EG am 25. Mai 2011 (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie) setzt -
neben der oben bereits bejahten Qualifizierung als Verwaltungsakt mit Dauer-
wirkung - voraus, dass - erstens - § 47 Abs. 1 TKG als Rechtsgrundlage für die
zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht zur Überlassung von Teilnehmer-
daten wegen Widerspruchs zur einer Bestimmung der Richtlinie nicht mehr an-
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gewendet werden dürfte, soweit sich die Datenüberlassungspflicht auch auf
Fremddaten erstreckt, und sich - zweitens - ein derartiges partielles Anwen-
dungsverbot der innerstaatlichen Rechtsgrundlage auch auf solche Verwal-
tungsakte erstreckt, die nach der früheren Rechtslage rechtmäßig erlassen wor-
den sind. Ob die Änderungsrichtlinie mangels einer ausdrücklichen Übergangs-
regelung so auszulegen wäre, dass auf der Grundlage der früheren Rechtslage
zuständigkeitskonform erlassene - und inhaltlich auch nach neuer Rechtslage
zulässige - Verwaltungsakte nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht fortgelten
sollen, kann letztlich offen bleiben, weil es jedenfalls schon an der zuerst ge-
nannten Voraussetzung fehlt.
Falls die gesetzliche Erstreckung der Datenüberlassungspflicht auch auf
Fremddaten nunmehr im Widerspruch zu den Bestimmungen der Universal-
dienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) in der Fassung der Richtlinie
2009/136/EG stünde, wäre zwar eine Einschränkung des sachlichen Anwen-
dungsbereichs des § 47 Abs. 1 TKG als Rechtsgrundlage für die zwischen den
Beteiligten umstrittene Pflicht zur Überlassung von Teilnehmerdaten nach dem
Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung möglich und geboten. Denn die
nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs auf Grund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (bis zum Inkraft-
treten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009: Artikel 249 Abs. 3
EGV) verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesonde-
re einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Rege-
lung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und
des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis
zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis
C-403/01, Pfeiffer u.a.- Slg. 2004, I-8835 = NJW 2004, 3547 Rn. 113, m.w.N.).
Da der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG - wie der Senat im Vorlagebe-
schluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - (Buchholz 442.066 § 47
TKG Nr. 2 Rn. 14) ausgeführt hat - ein einschränkendes Verständnis dahinge-
hend nicht ausschließt, dass die betreffenden Unternehmen gerade durch die
Vergabe von Rufnummern an Endnutzer in den Besitz der Daten gekommen
sein müssen, die sie sodann an die Betreiber von Verzeichnis- und Auskunfts-
24
- 16 -
diensten weiterzugeben haben, bestünden gegen eine dahingehende richtli-
nienkonforme Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts hier keine me-
thodischen Bedenken. Eine richtlinienkonforme Auslegung in dem dargelegten
Sinne ist jedoch nicht geboten, weil die gesetzliche Erstreckung der Datenüber-
lassungspflicht auf Fremddaten mit der Universaldienstrichtlinie in der Fassung
der Richtlinie 2009/136/EG vereinbar ist.
Dass § 47 Abs. 1 TKG mit Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie
2002/22/EG) vereinbar ist, steht aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Union vom 5. Mai 2011 (a.a.O.) fest. Da der Wortlaut dieser Be-
stimmung durch die Richtlinie 2009/136/EG nicht geändert worden ist, ist davon
auszugehen, dass sich die „relevanten Informationen“ im Sinne des Art. 25
Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung
verpflichtet, auch nach neuer Rechtslage ausschließlich auf die Informationen
zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern
zuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 37). Ferner ist unver-
ändert festzustellen, dass es sich hierbei mangels einer vollständigen Harmoni-
sierung der Aspekte des Verbraucherschutzes nur um eine Mindestvorgabe
handelt und es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, weiter gehende Re-
gelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Bewerber in den Markt
öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse
zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Hiernach ist
eine gesetzliche Erweiterung der Datenüberlassungspflicht auf Fremddaten, wie
sie in § 47 Abs. 1 TKG geregelt ist, zulässig.
Eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht kommt daher auch nach Ansicht der
Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Befugnisse der na-
tionalen Regulierungsbehörden in Betracht. Ausgangspunkt der Prüfung ist in-
soweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge eine nationa-
le Regelung nicht in die Befugnisse eingreifen darf, die den nationalen Regulie-
rungsbehörden unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des gemeinsamen
Rechtsrahmens, zu dem u.a. die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstricht-
linie gehören, zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09,
Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 43; sowie früher bereits Urteile
25
26
- 17 -
vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland Slg. 2009,
I-11431 Rn. 78 und 91 und vom 11. März 2010 - Rs. C-522/08, Telekommuni-
kacja Polska - Slg. 2010, I-2079 Rn. 27).
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf der
Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage fest-
gestellt, dass die in § 47 Abs. 1 TKG geregelte Erweiterung der Datenüberlas-
sungspflicht auf Fremddaten in keine Befugnis eingreift, die nach dem gemein-
samen Rechtsrahmen ausdrücklich auf die betroffene nationale Regulierungs-
behörde, d.h. hier die Bundesnetzagentur, übertragen wurde (EuGH, Urteil vom
5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 44 ff.). Diese rechtliche Ausgangslage hat sich entgegen
der Auffassung der Klägerin durch den Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtli-
nie 2009/136/EG nicht entscheidungserheblich geändert. Die Klägerin stützt
ihre gegenteilige Auffassung ausschließlich auf Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Uni-
versaldienstrichtlinie in der durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. c der Richtlinie
2009/136/EG geänderten Fassung, wonach die nationalen Regulierungsbehör-
den Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereit-
stellung von Teilnehmerauskunftsdiensten gemäß Art. 5 der Richtlinie
2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Verpflichtungen und Bedingungen auferlegen
können. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt Art. 25 Abs. 3 Satz 2
der Universaldienstrichtlinie die Regelungsbefugnis der nationalen Regulie-
rungsbehörden indes nicht darauf, Telekommunikationsunternehmen zu ver-
pflichten, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zur Bereitstellung von Aus-
kunftsdiensten zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus den folgenden
Erwägungen:
Gegen die Auffassung der Klägerin, dass durch Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Uni-
versaldienstrichtlinie die Auferlegung von Datenübermittlungspflichten, die über
die in Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie geregelte Mindestverpflichtung
hinausgehen, den nationalen Regulierungsbehörden zugewiesen werde und die
nationalen Gesetzgeber ihre diesbezügliche Regelungskompetenz verloren hät-
ten, spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Denn es besteht keine Über-
einstimmung zwischen dem Kreis der Datenübermittlungsverpflichteten nach
Art. 25 Abs. 2 und demjenigen der Adressaten der Verpflichtungen, die die na-
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28
- 18 -
tionalen Regulierungsbehörden nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienst-
richtlinie auferlegen können. Zwar können die durch Art. 25 Abs. 2 der Univer-
saldienstrichtlinie erfassten „Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern
zuweisen“, zugleich auch im Sinne des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universal-
dienstrichtlinie Unternehmen sein, „die den Zugang zu Endnutzern kontrollie-
ren“; dies muss jedoch nicht der Fall sein. Hätte der Richtliniengeber in Art. 25
Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie (auch) eine Regelung zur Reichweite
der Datenübermittlungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie
treffen wollen, hätte es nahe gelegen, bei der Bestimmung des Kreises der
möglichen Verpflichtungsadressaten begrifflich an die genannte Vorschrift an-
zuknüpfen.
Hinzu kommt in systematischer Hinsicht, dass Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Univer-
saldienstrichtlinie unmittelbar an Satz 1 anschließt, wonach alle Endnutzer, de-
nen ein öffentlich zugänglicher Telefondienst bereitgestellt wird, Zugang zu
Teilnehmerauskunftsdiensten haben. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist
mithin das Recht der Endnutzer auf Zugang, nicht die Pflicht der Telekommuni-
kationsunternehmen zur Überlassung von Daten an andere Unternehmen. Die-
se Datenüberlassungspflicht wird in Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie
geregelt. Bezöge sich die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Art. 25
Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie übertragene Befugnis, bestimmten
Unternehmen für die Bereitstellung von Teilnehmerauskunftsdiensten Verpflich-
tungen und Bedingungen aufzuerlegen, nicht nur auf die in Art. 25 Abs. 3 Satz 1
geregelte Zugangsgewährung, sondern auch auf die Ausgestaltung der in Art.
25 Abs. 2 geregelten Datenüberlassungspflicht, wäre zu erwarten gewesen,
dass der Richtliniengeber dies regelungssystematisch - etwa durch die Einfü-
gung der Regelung in Art. 25 Abs. 2 oder zumindest durch eine (gewisserma-
ßen „vor die Klammer“ gezogene) Regelung in einem gesonderten Absatz -
kenntlich gemacht hätte.
Dass Regelungsgegenstand des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstricht-
linie nicht die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von
Daten an andere Unternehmen, sondern lediglich das Recht der Endnutzer auf
Zugang zu Teilnehmerauskunftsdiensten sein kann, ergibt sich ferner daraus,
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dass sich die aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen dem Wortlaut
der Bestimmung zufolge nur auf die Bereitstellung von Teilnehmerauskunfts-
diensten, nicht hingegen auch auf die Bereitstellung der in Art. 25 Abs. 2 der
Universaldienstrichtlinie ebenfalls erwähnten Teilnehmerverzeichnisse bezie-
hen. Der Grund für diese Einschränkung liegt offensichtlich darin, dass sich bei
der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen - anders als bei Teilnehmer-
auskunftsdiensten - Probleme der Gewährleistung des Zugangs naturgemäß
nicht stellen. Bezöge sich Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie auf
die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Daten an
andere Unternehmen, wäre die Beschränkung der Regelung auf Teilnehmer-
auskunftsdienste unverständlich.
Dass sich die Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden nach
Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie nicht auf die Pflicht der Tele-
kommunikationsunternehmen zur Überlassung von Daten an andere Unter-
nehmen bezieht, ergibt sich ferner aus der Bezugnahme auf „Artikel 5 der Richt-
linie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)“. In der hier anwendbaren Fassung des
Art. 2 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG (des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnet-
ze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusam-
menschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektroni-
scher Kommunikationsnetze und -dienste [ABl EU Nr. L 337 S. 37]) regelt die
Vorschrift „Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehör-
den in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung“. Nach Art. 5 Abs. 1
Unterabs. 1 der Zugangsrichtlinie fördern und garantieren die nationalen Regu-
lierungsbehörden gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maß-
nahmen zur Verwirklichung der in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmen-
richtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete
Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre
Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb,
effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmögli-
chen Nutzen bringt. Dabei können die nationalen Regulierungsbehörden den
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- 20 -
Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtun-
gen auferlegen, wozu in begründeten Fällen die Verpflichtung gehören kann,
ihre Netze zusammenzuschalten (Buchst. a) oder ihre Dienste interoperabel zu
machen (Buchst. ab). Ferner haben die Mitgliedstaaten in Bezug auf Zugang
und Zusammenschaltung sicherzustellen, dass die nationale Regulierungsbe-
hörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden,
um die Beachtung der in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)
aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 4 der Zugangsricht-
linie). Angesichts des dargestellten Regelungsgehalts des Art. 5 der Zugangs-
richtlinie, der lediglich die Pflichten derjenigen Unternehmen zum Gegenstand
hat, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, und damit ersichtlich vor
allem die Sicherstellung der „physischen Verbindung“ zum Endnutzer im Blick
hat (vgl. hierzu die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. a und b der Zu-
gangsrichtlinie), ginge die Bezugnahme auf diese Vorschrift ins Leere, soweit
sich die in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie genannten Ver-
pflichtungen und Bedingungen auch auf die Konkretisierung der in Art. 25
Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie geregelten Datenüberlassungspflicht bezö-
gen. Die Beklagte und die Beigeladenen weisen daher im Ergebnis zu Recht
darauf hin, dass die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach Art. 25 Abs. 3
Satz 2 der Universaldienstrichtlinie bei systematischer Auslegung (nur) sicher-
stellen sollen, dass die Durchleitung von Teilnehmeranrufen zu netzfremden
Auskunftsdiensten erzwungen werden kann und Teilnehmerauskunftsdienste in
allen Netzen erreichbar sind.
Soweit die Klägerin dieser systematischen Auslegung entgegenhält, Art. 25
Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie beziehe sich nicht - wie Satz 1 der
Vorschrift - auf den „Zugang“, sondern ausdrücklich auf die „Bereitstellung“ von
Teilnehmerauskunftsdiensten, übersieht sie, dass diese Formulierung die Ge-
währleistung des Zugangs im Sinne einer „physischen Verbindung" zum End-
nutzer begrifflich nicht ausschließt, sondern als Voraussetzung der Inanspruch-
nahme von Teilnehmerauskunftsdiensten mit umfasst. Dass die entgegenste-
hende Prämisse der Klägerin, der Richtliniengeber verwende den Begriff der
„Bereitstellung“ immer nur dann, wenn es um die Datenüberlassungspflichten
der Anbieter untereinander gehe, nicht zutrifft, ergibt sich z.B. bereits aus dem
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- 21 -
von ihr selbst in anderem Zusammenhang zitierten Satz 3 des 38. Erwägungs-
grundes der Richtlinie 2009/136/EG, in dem es um die Möglichkeit geht, Netz-
zugang zu angemessenen und transparenten Bedingungen bereitzustellen.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, es stelle ein - möglicherweise durch die
Wortstellung in der deutschen Richtlinienfassung („für die Bereitstellung von
Teilnehmerauskunftsdiensten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG [Zu-
gangsrichtlinie] Verpflichtungen und Bedingungen auferlegen“) mitverursachtes
- Missverständnis dar, anzunehmen, bei den nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der
Universaldienstrichtlinie i.V.m. Art. 5 der Zugangsrichtlinie aufzuerlegenden
Verpflichtungen müsse es sich um Zugangs- und Zusammenschaltungsver-
pflichtungen handeln, überzeugt nicht. Selbst wenn sich die Worte „gemäß Arti-
kel 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)“ nicht auf die „Bereitstellung
von Teilnehmerauskunftsdiensten“, sondern auf die aufzuerlegenden „Verpflich-
tungen und Bedingungen“ beziehen sollten, worauf die von der Klägerin zitier-
ten französischen, spanischen und italienischen Sprachfassungen hindeuten
könnten, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass
nur die in Art. 5 der Zugangsrichtlinie enthaltenen einschränkenden Vorausset-
zungen („in begründeten Fällen“, „in dem erforderlichen Umfang“) in Bezug ge-
nommen werden sollen. Vielmehr wird durch die Bezugnahme auf Art. 5 der
Zugangsrichtlinie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die aufzuerlegenden
„Verpflichtungen und Bedingungen“ die Gewährleistung der physischen Verbin-
dung zum Endnutzer und damit die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche
technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten be-
treffen. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass Gegenstand der in Art. 25
Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie geregelten Befugnisse der nationalen
Regulierungsbehörden die Erstellung und der Betrieb einer Datenbank ist, wäre
die Erwähnung des Art. 5 der Zugangsrichtlinie unverständlich.
Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie sprechen
ebenfalls gegen die Annahme der Klägerin, dass sich die Verpflichtungen und
Bedingungen, zu deren Auferlegung die nationalen Regulierungsbehörden da-
nach befugt sind, auch auf den Umfang der Datenübermittlung an konkurrieren-
de Anbieter von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten beziehen. Ist Zielsetzung
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34
- 22 -
des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, die Einhaltung der Universal-
dienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu gewährleisten, wonach
die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Endnutzern mindestens ein umfas-
sendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur
Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche
Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 31), kann für Art. 25 Abs. 3 der Universal-
dienstrichtlinie im Hinblick auf den identischen systematischen Zusammenhang
im Ansatz nichts anderes gelten. Allerdings dienen beide Absätze der Vorschrift
dem Ziel der Einhaltung der Verpflichtung des - durch die Änderungsrichtlinie
2009/136/EG übrigens nicht berührten - Art. 5 Abs. 1 der Universaldienstrichtli-
nie auf jeweils unterschiedliche Weise. Während Art. 25 Abs. 2 der Universal-
dienstrichtlinie es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes
benannten Unternehmen ermöglichen soll, eine umfassende Datenbank zu er-
stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O.), indem ihm vollständiges
Datenmaterial als Grundlage zur Verfügung steht, betrifft Art. 25 Abs. 3 - wie
bereits ausgeführt - nicht die inhaltliche, sondern die „technische“ Seite der Ein-
haltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, indem
für die Endnutzer der tatsächliche Zugang sichergestellt wird. Nur im Zusam-
menhang mit dieser tatsächlichen Zugangsgewährung, also der physischen
Verbindung zum Endnutzer als technischer Voraussetzung der Einhaltung der
Universaldienstverpflichtung, ist überhaupt ein Sinn darin erkennbar, die Auf-
erlegung von Verpflichtungen und Bedingungen nach Maßgabe des zur Errei-
chung der Regulierungsziele jeweils Erforderlichen den nationalen Regulie-
rungsbehörden vorzubehalten. Denn hinsichtlich der Frage, welche Daten zu
übermitteln sind, um eine umfassende Datenbank zu erstellen, durch die die
inhaltliche Vollständigkeit des den Endnutzern zur Verfügung stehenden Teil-
nehmerverzeichnisses oder Telefonauskunftsdienstes als Universaldienst si-
chergestellt werden kann, besteht von vornherein kein Regelungsspielraum,
weil Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie insoweit eine abschließende,
von den Mitgliedstaaten unmittelbar umzusetzende Regelung enthält.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dieser teleologischen Auslegung
nicht entgegengehalten werden, dass für eine Regelung zur Gewährleistung
des Zugangs kein Bedürfnis bestanden habe, weil in der Praxis keine Fälle be-
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- 23 -
kannt geworden seien, dass ein Telekommunikationsunternehmen den an sein
Netz angeschlossenen Endnutzern jemals den Zugang zu einem Auskunfts-
dienst unzulässig verweigert habe. Ob tatsächlich in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union der technische Zugang zu allen Teilnehmerauskunfts-
diensten immer gewährleistet gewesen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist es
nicht völlig fernliegend, dass der Richtliniengeber einen entsprechenden Rege-
lungsbedarf gesehen hat. Soweit die Klägerin geltend macht, die nationalen
Regulierungsbehörden könnten etwaigen sich aus mangelhafter Zusammen-
schaltung ergebenden Defiziten bereits unmittelbar nach Art. 5 der Zugangs-
richtlinie entgegenwirken, ohne dass es hierzu noch der besonderen Bezug-
nahme in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie bedurft hätte, be-
rücksichtigt sie nicht, dass es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung
handeln dürfte. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) der Zugangsrichtlinie zufolge
sind die nationalen Regulierungsbehörden nur „in dem zur Gewährleistung des
End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang (…) in begründeten
Fällen“ befugt, Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren,
Verpflichtungen aufzuerlegen, wozu in begründeten Fällen die Verpflichtung ge-
hören kann, ihre Netze zusammenzuschalten. Durch die in Art. 25 Abs. 3 Satz 2
der Universaldienstrichtlinie enthaltene Bezugnahme auf Art. 5 der Zu-
gangsrichtlinie bezweckt der Richtliniengeber erkennbar lediglich die Klarstel-
lung, dass die in Art. 5 der Zugangsrichtlinie genannten zugangsbezogenen
Verpflichtungen nicht nur generell in dem zur Gewährleistung des End-zu-End-
Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang, sondern speziell auch für die
Bereitstellung von Teilnehmerauskunftsdiensten auferlegt werden können. Die
Frage, ob ein „begründeter Fall“ vorliegt, der gegebenenfalls auch die Auferle-
gung einer Verpflichtung zur Zusammenschaltung der Netze rechtfertigen kann,
bedarf dann keiner weiteren Prüfung mehr.
Auch das Argument der Klägerin, dass der Richtliniengeber, wenn es ihm um
den netzübergreifenden Zugang zu Auskunftsdiensten gegangen wäre, die Vor-
schrift des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie ähnlich formuliert
hätte wie Art. 25 Abs. 4, überzeugt nicht. Nach der zuletzt genannten Vorschrift
halten die Mitgliedstaaten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die End-
nutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS
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- 24 -
unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zu-
zugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Art. 28 der
Universaldienstrichtlinie sicherzustellen. Die Vorschrift bezieht sich mithin nach
ihrem eindeutigen Wortlaut auf die Beseitigung solcher rechtlichen Beschrän-
kungen des Zugangs, die sich unmittelbar aus den rechtlichen Bestimmungen
des jeweiligen Mitgliedstaates ergeben. Die in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Univer-
saldienstrichtlinie den nationalen Regulierungsbehörden eingeräumte Befugnis
zur Auferlegung von Verpflichtungen und Bedingungen zielt hingegen auf die
Beseitigung von Zugangshindernissen in der Sphäre derjenigen Unternehmen,
die die Zugangswege zu den Endnutzern kontrollieren.
Schließlich spricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die in
Satz 3 des 38. Erwägungsgrunds der Richtlinie 2009/136/EG erwähnte Mög-
lichkeit der Mitgliedstaaten, „einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung
vollständiger zusammengefasster Informationen für die Anbieter von Verzeich-
nisdiensten einzuführen“, gegen die Auslegung, dass die den Regulierungsbe-
hörden nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie eingeräumten
Befugnisse nur die physische Verbindung zum Endnutzer und damit die Er-
reichbarkeit der Teilnehmerauskunftsdienste in allen Netzen sicherstellen sol-
len. Zwar dürfte der Klägerin darin zuzustimmen sein, dass der im 38. Erwä-
gungsgrund der Richtlinie erwähnte „zentrale Mechanismus“ für die Übermitt-
lung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Ver-
zeichnisdiensten im Wesentlichen dieselbe wettbewerbsfördernde Funktion wie
die nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG bereits unmittelbar kraft Gesetzes bestehende
Weitergabeverpflichtung in Bezug auf Fremddaten erfüllen soll, nämlich den mit
der Klägerin konkurrierenden Anbietern von Verzeichnis- und Auskunftsdiens-
ten den „Datenbezug aus einer Hand“ zu ermöglichen (vgl. Beschluss des Se-
nats vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - Buchholz 442.066 § 47 TKG
Nr. 2 Rn. 21). Der weiteren Annahme der Klägerin, dass sich der 38. Erwä-
gungsgrund deshalb ausschließlich auf die Vorschrift des Art. 25 Abs. 3 Satz 2
der Universaldienstrichtlinie beziehe und die Richtlinie damit die Befugnis zur
Etablierung eines solchen zentralen Mechanismus durch Auferlegung entspre-
chender Verpflichtungen explizit den nationalen Regulierungsbehörden zuwei-
se, kann indes nicht gefolgt werden. Satz 3 des 38. Erwägungsgrunds der
37
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Richtlinie 2009/136/EG behandelt nicht nur die Möglichkeit der Mitgliedstaaten,
einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung vollständiger zusammenge-
fasster Informationen für die Anbieter von Verzeichnisdiensten einzuführen,
sondern auch diejenige, „Netzzugang zu angemessenen und transparenten
Bedingungen bereitzustellen“. Diese unterschiedlichen Aspekte werden in
Art. 25 der Universaldienstrichtlinie erkennbar aufgegriffen, indem dort einer-
seits die Datenübermittlung (Art. 25 Abs. 2) und andererseits die Gewährleis-
tung des Netzzugangs (Art. 25 Abs. 3) - mit jeweils unterschiedlichen Vorgaben
- geregelt werden.
Das Argument der Klägerin, die den Mitgliedstaaten nach dem 38. Erwägungs-
grund eröffnete Möglichkeit der Einführung eines zentralen Mechanismus für
die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen für die Anbie-
ter von Verzeichnisdiensten sei nur mit Blick auf Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Uni-
versaldienstrichtlinie und im Kontext der Auferlegung von Verpflichtungen für
die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen verständlich, weil nicht ersicht-
lich sei, auf welche Vorschrift sich der betreffende Erwägungsgrund mit dem
darin angeführten „zentralen Mechanismus“ sonst beziehen sollte, ist vor die-
sem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Durch das Fehlen näherer Vorgaben
zur Ausgestaltung sowie zu den inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraus-
setzungen bringt der Richtliniengeber vielmehr erkennbar zum Ausdruck, dass
die Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung des „zentralen Me-
chanismus“ - im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) -
uneingeschränkt Sache der Mitgliedstaaten bleiben soll. Bei der Erwähnung der
Möglichkeit der Einführung des zentralen Mechanismus für die Übermittlung
vollständiger zusammengefasster Informationen für die Anbieter von Verzeich-
nisdiensten im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136/EG handelt es sich
mithin um eine bloße Klarstellung, dass die Mitgliedstaaten insoweit (weiterhin)
ohne Beschränkung durch das Unionsrecht Regelungen treffen können, die
über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehen. Soweit die Klägerin hier-
gegen einwendet, die Erwägungsgründe könnten sich grundsätzlich nicht auf
die Beschreibung eines bereits bestehenden Rechtszustands beziehen, weil
ihre Funktion in der Darlegung der Motive für die durch die Richtlinie geänder-
ten Bestimmungen liege, geht sie von einer unzutreffenden Prämisse aus. Als
38
- 26 -
Bestandteil des Rechtsakts geben die Erwägungsgründe in geraffter Form Auf-
schluss über die Zielorientierung und die Hintergründe des Rechtssetzungsvor-
habens und verdienen daher bei der Ermittlung von Sinn und Zweck einer Vor-
schrift des Sekundärrechts besondere Beachtung (vgl. Wegener, in:
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 19 EUV Rn. 15). Dies schließt
nicht aus, dass die Erwägungsgründe auch Aussagen enthalten, die lediglich
der Beschreibung und Klarstellung dienen. Die Erwägungsgründe der Richtlinie
2009/136/EG bieten hierfür umfangreiches Anschauungsmaterial.
3. Eine erneute Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
hält der Senat nicht für erforderlich. Wird danach eine Frage über die Ausle-
gung der Verträge in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatli-
chen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmit-
teln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Ge-
richt zwar zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Dies gilt jedoch aus-
nahmsweise dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts im
Sinne der „acte-claire-Doktrin“ (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982
- Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982, I-3415 = NJW 1983, 1257 <1258>) derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob
ein solcher Fall gegeben ist, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Ge-
richtshofs unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der be-
sonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander ab-
weichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Hiervon
ausgehend hält es der Senat mit Blick auf die dargelegten systematischen und
teleologischen Erwägungen für ausgeschlossen, dass die Verpflichtungen und
Bedingungen, zu deren Auferlegung die nationalen Regulierungsbehörden nach
Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie befugt sind, auch die Ausge-
staltung der Datenüberlassungspflichten nach Art. 25 Abs. 2 der Universal-
dienstrichtlinie betreffen mit der Folge, dass die nationalen Gesetzgeber zwar
die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen schaffen müssten, jedoch nicht
mehr unmittelbar selbst derartige Verpflichtungen auferlegen dürften.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache durch übereinstimmende
Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt wurde, entspricht es der Billig-
keit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie eine Kos-
tenübernahmeerklärung (vgl. Nr. 5115 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu
§ 3 Abs. 2 GKG) abgegeben hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen im Revisionsverfahren sind der Klägerin aufzuerlegen, weil sie - anders als
noch im erstinstanzlichen Verfahren - einen Antrag gestellt und sich damit ge-
mäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Vor-
liegen übereinstimmender Erledigungserklärungen auf 50 000 € und für die Zeit
danach auf 25 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Telekommunikationsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
TKG
§ 47; § 104; § 105
Richtlinie 2002/19/EG
Art. 5
Richtlinie 2002/22/EG
Art. 5 Abs. 1; Art. 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2
Richtlinie 2002/58/EG
Art. 12
Richtlinie 2009/136/EG
Art. 1 Nr. 16
Stichworte:
Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeich-
nis; Datenüberlassung; Fremddaten; Überlassungspflicht; nationale Regulie-
rungsbehörde; Regelungsbefugnis; Bereitstellung; Zugang; Endnutzer; Univer-
saldienstverpflichtung; zentraler Mechanismus für die Übermittlung vollständiger
zusammengefasster Informationen für die Anbieter von Verzeichnisdiensten;
Streitbeilegungsbeschluss; Teilerledigung; zeitliche Beschränkung; Dauerver-
waltungsakt; nachträgliche Rechtswidrigkeit; richtlinienkonforme Auslegung.
Leitsatz:
Die Ausgestaltung der Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Über-
lassung von Teilnehmerdaten an Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilneh-
merverzeichnissen unterfällt nicht der - die Zuständigkeit der nationalen Ge-
setzgeber verdrängenden - Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbe-
hörden nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienst-
richtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung.
Urteil des 6. Senats vom 25. Juli 2012 - BVerwG 6 C 14.11
I. VG Köln vom 14.02.2008 - Az.: VG 1 K 4447/06 -