Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Abkommen, Verfügung, Geeignetheit, Fehlerhaftigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 14.04
Verkündet
VGH 9 S 2075/02
am 19. Mai 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Februar 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger strebt eine Notenverbesserung im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung an, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt worden ist. Er unterzog sich im
August 2000 in Tübingen dem schriftlichen Teil der Prüfung, den er mit der Note
"ausreichend" bestand.
Am 13. September 2000 erteilte ihm das Regierungspräsidium Stuttgart ein Zeugnis
über diese Prüfung. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Frage
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B 180 vom dritten Prüfungstag (im Folgenden: B 180/3) sei fehlerhaft gestellt worden
und dürfe nicht in die Antwortbewertung einbezogen werden. Daher habe er die No-
tenstufe "befriedigend" erreicht.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai
2001 zurück und führte zur Begründung aus, dem Kläger fehle zur Erreichung der
Note "befriedigend" eine richtige Antwort. Die Frage B 180/3 sei von ihm falsch be-
antwortet worden. Die von dem beigeladenen Institut für richtig erachtete Lösung sei
zutreffend. Ob, wie der Kläger vorgetragen habe, auch eine andere Lösung vertret-
bar sei, könne dahinstehen, da eine entsprechende Antwortalternative nicht vorhan-
den gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. Juli 2002 das beklagte Land
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger ein
Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "be-
friedigend" auszuhändigen. Die Einwände des Klägers gegen die Prüfungsfrage
B 180/3 seien zutreffend und führten zum Erreichen der Notenstufe "befriedigend".
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auf die Berufungen des Beklag-
ten und des Beigeladenen mit dem angefochtenen Urteil (WissR 2004, 168 = MedR
2004, 569) die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei
zulässig. Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Prüfungsabschnitt erfor-
derliche Rechtsschutzbedürfnis sei zu bejahen, wenn die bessere Note für das beruf-
liche Fortkommen von Bedeutung sei. Das sei hier schon deshalb zu bejahen, weil
die Note des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließe.
Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen von maßgeblicher Be-
deutung sein könne, stehe außer Frage. Das Rechtsschutzinteresse sei auch nicht
deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung
bestanden und das Gesamtzeugnis nicht angegriffen habe. Von einem Wegfall des
Rechtsschutzinteresses an der zulässigerweise eingelegten Klage könne nur dann
gesprochen werden, wenn die Änderung des Endergebnisses des Zweiten Ab-
schnitts der Ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das
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Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkung auf das berufliche
Fortkommen des Klägers habe. Beides sei zu verneinen. Erhalte der Kläger die an-
gestrebte Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so sei ihm im
Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl
zu attestieren, nämlich anstelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass
das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar sei, ändere hieran
nichts. Es sei nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Ver-
fahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Davon un-
abhängig habe der Kläger vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse
der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt und bei Einstellungen berücksichtigt
würden. Dies reiche aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu be-
gründen.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Ver-
waltungsgerichts sei die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft, und die vom Kläger markierte
Antwort sei unrichtig.
Die in der Ärztlichen Prüfung zu stellenden Aufgaben müssten verständlich, wider-
spruchsfrei und eindeutig sein. Außerdem müssten sie dem vorgegebenen Prüfungs-
schema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier fal-
sche Antwortalternativen erwarten könne. Da im Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüf-
ling nur die Möglichkeit verbleibe, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also je-
der weitergehende Antwortspielraum entfalle, müssten alle denkbaren Interpretatio-
nen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulie-
rungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelinge, ermögliche die Aufgabe zu-
verlässige Prüfungsergebnisse. Hieraus folge, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie
unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden
dürften. Die Frage B 180/3 sei jedoch nicht unlösbar, sie sei auch nicht unverständ-
lich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwinge den Prüfling nicht, zwischen
mehreren richtigen Ergebnissen zu wählen.
Die von dem beigeladenen Institut als zutreffend festgelegte Antwort sei richtig. Das
ergebe sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnah-
men, wobei hervorzuheben sei, dass es auf den gesicherten medizinischen Erkennt-
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nisstand ankomme, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestanden habe.
Die Frage B 180/3 sei auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu elimi-
nieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere richtige Lö-
sung in Betracht komme. Das Vorhandensein einer weiteren, in den vorgegebenen
Antwortmöglichkeiten jedoch nicht enthaltenen richtigen Lösung führe nicht zur Un-
zulässigkeit der gestellten Frage. Es sei zutreffend, dass der Prüfling bei der Lösung
der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben dürfe zwischen mehre-
ren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es dürften bei dem hier vorgegebenen Fra-
gentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl ge-
stellten Antworten geben. Nur dies entspreche den verbindlichen Vorgaben des Prü-
fungsverfahrens. Hierauf werde der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Prakti-
schen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfung nach der Approbations-
ordnung für Ärzte" hingewiesen. Darin heiße es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinn-
voll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und
in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird.
Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Ant-
wort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den
vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen." Dies charakterisiere zutreffend die vom
Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Ant-
worten. Sein Antwortspielraum sei damit begrenzt, da ihm nicht die Befugnis einge-
räumt sei, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben.
Dies bedeute allerdings nicht, dass das beigeladene Institut bei der Vorgabe der ein-
zelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden dürfe, in-
dem neben vier falschen Antwortmöglichkeiten nur eine von mehreren richtigen Ant-
wortalternativen vorgegeben wäre. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der
Formulierung der Antwortalternativen liege jedoch nicht vor, wenn die als richtig fest-
gesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wis-
sensstand des Prüflings entspreche, neuere oder im Vordringen befindliche Erkennt-
nisse und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgegeben würden und ge-
rade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen,
gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürften. Bei einer anderen Auffassung müssten
alle Fragen eliminiert werden, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum
Unterschiedliches angeboten werde. Dies überspanne die Anforderungen an die
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konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Deshalb beurteile der Prüfer bei der
Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der
Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche
Fragen, was ihn dazu zwinge, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle
möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen.
Gleichwohl verbleibe ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Rich-
tigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kön-
ne, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand noch entspreche. Sei dies,
wie hier, der Fall, so sei dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgege-
benen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
Zur Begründung seiner Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanz-
lichen Urteils macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Prüfungsfrage B 180/3
sei nicht fehlerfrei gestellt worden, da nicht alle Interpretationsmöglichkeiten berück-
sichtigt worden seien. Das Berufungsgericht habe den Bewertungsspielraum des
Prüfers unzulässig ausgedehnt und damit den Antwortspielraum unzulässig be-
schränkt. Der dem Kandidaten zur Verfügung stehende Antwortspielraum sei unbe-
schränkt, wie sich daraus ergebe, dass die Prüfungsbehörde bei der Fragestellung
alle denkbaren Antwortmöglichkeiten in Betracht ziehen müsse. Eine Frage, die die-
se Voraussetzungen nicht erfülle, verstoße gegen die Approbationsordnung und bie-
te keine zuverlässigen Prüfungsergebnisse. Sofern eine Antwort gesicherten medizi-
nischen Erkenntnissen, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten
des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkei-
ten zugänglich gewesen seien, entspreche, dürfe sie nicht als falsch gewertet wer-
den. Lasse sich eine medizinische Fachfrage im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfah-
rens außerhalb des vorgegebenen Schemas beantworten, so führe dies zu Kompli-
kationen. Die Kandidaten würden verunsichert, weil sie ihnen bekannte Lösungen
der Frage im Antworttext nicht fänden. Zum anderen würden gerade die leistungs-
starken Kandidaten benachteiligt, die über Wissen verfügten, dass über den Stoff der
Prüfungsfrage hinausgehe. Die mit einer weiteren als der vorgegebenen richtigen
Antwort beantwortbare Frage hätte eliminiert werden müssen. Fehlerhafte Prüfungs-
fragen dürfen sich nicht zum Nachteil des Kandidaten auswirken.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Berufungsurteil und nimmt er-
gänzend Stellung.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2
VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts
(§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Die Revision ist hinsichtlich des Beigeladenen nicht deshalb begründet, weil des-
sen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unzulässig gewesen wäre.
a) Die Beiladung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsver-
fahren (IMPP) war jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO zulässig. Das IMPP ist als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligungsfähig. Durch die Entschei-
dung über die Geeignetheit der von dem Beigeladenen erarbeiteten und von dem
Beklagten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), hier anzuwenden in
der Fassung der Änderung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Approba-
tionsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl I S. 2549), der Prüfung
zugrunde gelegten Prüfungsaufgaben werden die rechtlichen Interessen des Insti-
tuts berührt. Die Regelung der Organisation und der Aufgaben des IMPP, wie sie in
§ 14 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 ÄAppO bundesrechtlich getroffen worden ist,
lässt es zu, das IMPP als mit selbständigen Aufgaben betraute Anstalt öffentlichen
Rechts beizuladen, wenn gerade seine Aufgabenerfüllung im Streit steht und das
Institut durch die Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung der
ihm obliegenden Aufgaben betroffen würde, etwa wenn über die Vertretbarkeit von
Antworten im Antwort-Wahl-Verfahren oder über die (offensichtliche) Fehlerhaftigkeit
von Prüfungsaufgaben gestritten wird (vgl. auch Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG
6 C 8.94 - BVerwGE 98, 210 <213> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 348,
S. 66).
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b) Das beigeladene Institut war durch das Urteil des Verwaltungsgerichts materiell
beschwert, wie es zur Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen erforder-
lich ist (vgl. Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289
<292>). Behörden zustehende Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse können in
diesem Zusammenhang eigenen Rechten gleichstehen (Urteil vom 7. Mai 1971
- BVerwG 4 C 19.70 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16 und Beschluss vom 18. Mai
1992 - BVerwG 4 B 98.92 - Buchholz 406.11 § 23 BBauG Nr. 14).
Aufgaben und Befugnisse des Beigeladenen sind in dem nachfolgend mehrfach ge-
änderten (Länder-)Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für
medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 (GVBl
Rhld-Pf. 1971, 44) - IMPP-Abkommen - geregelt. Dieses Abkommen gehört nicht
zum revisiblen Recht. Das angefochtene Urteil geht, wie sich aus dem Erfolg der Be-
rufung ergibt, stillschweigend davon aus, dass der Beigeladene durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts materiell beschwert war. Das ist aus der Sicht des Bundes-
rechts nicht zu beanstanden.
Das IMPP-Abkommen ist eingebunden in den bundesrechtlichen Rechtsrahmen über
die medizinischen und pharmazeutischen Prüfungen. Dem einschlägigen Bundes-
recht ist zu entnehmen, dass eine materielle Rechtsstellung des Beigeladenen im
Prüfungsrechtsstreit um die Richtigkeit der Prüfungsaufgaben für die Erfüllung seiner
Aufgaben zweckmäßig und förderlich ist. Die Approbationsordnung für Ärzte beruht
auf der Vorstellung einer herausgehobenen Rechtsstellung des von ihr als Einrich-
tung der Länder vorausgesetzten Instituts. Das gilt für die im Zeitpunkt der Prüfung
geltende Fassung der Approbationsordnung ebenso wie für die im Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Berufungsgerichts geltende Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) - ÄAppO 2002 -. Nach dieser Verordnung sind für die
schriftlichen Prüfungen bundeseinheitliche Termine abzuhalten, in denen jeweils al-
len Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen sind (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2
ÄAppO, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 3 ÄAppO 2002). Ferner schreibt die Verordnung den
Ländern vor, sich bei der Erarbeitung der Prüfungsfragen und der Festlegung der
zutreffenden Antworten einer Einrichtung zu bedienen, die die Aufgabe hat, Prü-
fungsfragen für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen (§ 14
Abs. 3 Satz 3 und 4 ÄAppO, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 4 ÄAppO 2002). In Erfüllung
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dieser bundesrechtlichen Verpflichtungen haben die Länder im IMPP-Abkommen die
Erarbeitung der Prüfungsfragen mitsamt der vorweggenommenen Bewertung der
Antworten und damit den Tätigkeitsbereich, der in herkömmlichen Prüfungsverfahren
von den Prüfern wahrgenommen wird, zentralisiert und auf das mit eigener Rechts-
persönlichkeit ausgestattete IMPP übertragen. Alle Landesprüfungsämter müssen
mithin bei der Durchführung der bundeseinheitlichen Prüfungstermine die vom IMPP
erarbeiteten Prüfungsfragen verwenden; andere Fragen dürfen nicht gestellt werden.
Dementsprechend wirken das IMPP und die Landesprüfungsämter auch bei der in
§ 14 Abs. 4 ÄAppO (§ 14 Abs. 4 ÄAppO 2002) vorgeschriebenen nachträglichen
Eliminierung ungeeigneter oder fehlerhafter Prüfungsfragen in der Weise zusammen,
dass die Entscheidung hierüber zunächst vom IMPP getroffen und sodann von den
Landesprüfungsämtern übernommen und bei der Feststellung der Prüfungsergebnis-
se berücksichtigt wird. Nach alledem fällt die Frage nach der Eignung und Fehlerfrei-
heit der Prüfungsaufgaben zumindest auch, wenn nicht gar ausschließlich in den
Verantwortungsbereich des IMPP, das wegen seiner bundesweiten Wirksamkeit und
rechtlichen Verselbständigung nicht auf die Rolle eines unselbständigen Hilfsorgans
der Landesprüfungsämter beschränkt ist, sondern über einen eigenständig wahrzu-
nehmenden Aufgabenkreis verfügt. Aus dieser Aufgabenzuweisung ergibt sich, dass
das IMPP durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, in der - wie hier - eine
Prüfungsaufgabe als ungeeignet oder fehlerhaft beurteilt wird, materiell beschwert ist
(vgl. BVerwGE 87, 332 <339>).
Die Approbationsordnungen sind auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Bundesärz-
teordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1218)
mit nachfolgenden Änderungen erlassen worden. Danach regelt das Ministerium mit
Zustimmung des Bundesrates neben Mindestanforderungen an das Studium das
Nähere über die Ärztliche Prüfung und die Approbation. Das Bundesverfassungsge-
richt hat entschieden, dass diese Ermächtigungsgrundlage die Einführung des Ant-
wort-Wahl-Verfahrens rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR
1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <20 ff.>) und sich in diesem Zusammenhang
auch zur Stellung des Beigeladenen geäußert. Danach hat das IMPP mehr als die
Funktion eines Koordinators für die einheitliche Aufgabenstellung inne. Ihm wird die
Verantwortung für die Schwierigkeit und Bewertung sämtlicher medizinischer Prü-
fungen übertragen. Dass das Bundesverfassungsgericht später nur die "koordinie-
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rende" Funktion angesprochen hat (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84
und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <73>), kann demgegenüber nicht als Einschränkung
verstanden werden, weil im Folgenden gerade die Pflicht des IMPP zur (materiellen)
Kontrolle der Richtigkeit der Fragen behandelt wird. Nichts spricht dafür, dass diese
weit reichende Verantwortung mit der Einleitung eines Prüfungsrechtsstreits enden
sollte.
Dass das beigeladene Institut durch eine negative Entscheidung im Prüfungsrechts-
streit über die Geeignetheit der von ihm erarbeiteten Prüfungsaufgaben materiell
beschwert sein kann, wird dadurch bestätigt, dass der Bundesgerichtshof es für
möglich erachtet, dass ein Prüfungskandidat gegen das beigeladene Institut Amts-
haftungsansprüche geltend machen kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR
87/97 - NJW 1998, 2738 <2739 f.>).
2. Das Berufungsurteil ist nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO schon deshalb zu bestä-
tigen, weil das Rechtsschutzinteresse für die Klage weggefallen wäre. Zwar hat der
Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Bestehen aller Prü-
fungsabschnitte ein Gesamtzeugnis erhalten, das er nicht angefochten hat. Auf sich
beruhen kann, ob der Kläger bei Erfolg seiner Klage gegen das Endergebnis des
Zweiten Abschnittes ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des Gesamt-
zeugnis anstreben könnte, wie es der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat.
Jedenfalls werden nach dem Vortrag des Klägers vor dem Berufungsgericht bei Be-
werbungen auch die Zeugnisse über die einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt
und bei Einstellungen berücksichtigt. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausge-
gangen, ohne dass Beklagter oder Beigeladener Einwände erhoben haben.
3. Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist nicht rechtswidrig. Insoweit ist im Re-
visionsverfahren allein zu entscheiden, ob die Frage B 180/3 fehlerhaft gestellt wor-
den ist und daher nicht in die Antwortbewertung einbezogen werden darf. Dies ist
nicht der Fall.
a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die als richtig festgelegte
Antwort auf die Prüfungsaufgabe B 180/3 zutreffend. Soweit darin eine tatsächliche
Feststellung liegt, ist sie von dem Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wor-
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den. Die der Bewertung als zutreffend zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen
sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die "Richtigkeit" danach beur-
teilt, dass die vorgeschlagene Antwort im Zeitpunkt der Prüfung gesicherten medizi-
nischen Erkenntnissen entsprach, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und
Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere
Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991
- 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <79>). Es kann für die Beurteilung
der "Richtigkeit" keine unterschiedlichen Maßstäbe danach geben, ob es sich um
eine von einem Kandidaten angekreuzte, vom IMPP als Falschantwort angesehene
Antwort handelt (dazu das BVerfG, a.a.O.) oder um eine vom IMPP bereits als rich-
tig vorgegebene Antwort.
b) Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war außer der als
richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung" gegeben. Dies führt
indessen nicht dazu, dass die Aufgabe ungeeignet war und deshalb zu eliminieren
ist.
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hat der Prüfling in einer Aufsichtsarbeit schrift-
lich gestellte Fragen zu beantworten. Nach Satz 2 der Vorschrift hat er dabei an-
zugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
Daraus ergibt sich, dass der Prüfling nur eine Antwort aus den zur Auswahl gestell-
ten Alternativen ankreuzen darf.
bb) Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Frage ist, dass sie nicht (offen-
sichtlich) fehlerhaft ist. Das folgt unbeschadet der verfassungsrechtlichen Herleitung
(dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE
84, 59 <73 ff., 77 ff.>) bereits daraus, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO die Prü-
fungsaufgaben daraufhin zu überprüfen sind, ob sie, gemessen an den Anforderun-
gen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Nach § 14 Abs. 2 ÄAppO müssen
die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abge-
stellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Fehlerhafte Prüfungs-
aufgaben werden diesen Anforderungen nicht gerecht und dürfen daher nicht ge-
stellt werden.
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cc) Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe für die Ermittlung zuverlässiger Prü-
fungsergebnisse kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Sie ist nicht nur
dann anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich,
widersprüchlich oder mehrdeutig ist (dazu Beschluss vom 8. August 2000 - BVerwG
6 B 33.00 -; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., S. 78), sondern auch
dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in
Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie aus den zur Auswahl gestellten Fra-
gen auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Zu den nach den
vorgegebenen Antworten mehrfach zutreffend beantwortbaren Fragen hat der Senat
in dem Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 C 12.94 - (Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 349) ausgeführt: "Solche Fragen u.a. sind systemwidrig und 'offensichtlich
fehlerhaft', weil sie zu Irritationen des Prüflings führen können, der sich darauf ver-
lassen darf und davon ausgehen muss, dass nur eine der Antworten zutreffend ist.
Erkennt er die mehreren vertretbaren Antworten, so muss er überlegen, welche das
Prüfungsamt nach den Vorgaben des IMPP für allein richtig gehalten hat; erkennt er
den Fehler nicht, so hängt es lediglich vom Zufall ab, ob er eine vertretbare Antwort
ankreuzt. Darauf, ob sich die Fehlerhaftigkeit einer solchen systemwidrig mehrfach
zutreffend beantwortbaren Frage alsbald oder erst in einem gerichtlichen Verfahren
nachträglich herausstellt, kommt es für die Annahme der 'Offensichtlichkeit' ihrer
Fehlerhaftigkeit nicht an. Für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 3 ÄAppO ist es
- unbeschadet der späteren Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO im Einzel-
fall - auch unerheblich, ob Prüflinge solche fehlerhaften Aufgaben vertretbar gelöst
haben oder ob sie etwa bei einer dieser Aufgaben keine der vertretbaren Lösungen
angekreuzt haben." Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn der Prüfling
muss, wie schon erwähnt, im Rahmen des ihm bekannten Prüfungsschemas eine
der vorgegebenen Antworten ankreuzen. Markiert er, wie der Kläger, trotz einer vor-
gegebenen richtigen Antwortalternative eine falsche, so zeigt dies, dass ihm die zu-
treffende nicht geläufig war. Dass er eine andere Antwortalternative für zutreffend
gehalten hat, kann ihn allenfalls zu der Vorstellung bewogen haben, dass es außer
einer im vorgegebenen Schema enthaltenen richtigen eine weitere richtige Alternati-
ve gegeben hat. Da er diese im Antwort-Wahl-Verfahren, wie ihm bekannt ist, nicht
ankreuzen darf, kann er nicht irritiert gewesen sein, sondern hätte innerhalb des Ka-
talogs der vorgeschlagenen Antworten die richtige ankreuzen müssen, wenn sie ihm
bekannt gewesen wäre.
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dd) Eine außerhalb des vorgegebenen Antwortspielraums bestehende Antwortmög-
lichkeit führt auch nicht aus anderen Gründen dazu, dass die Frage als ungeeignet
angesehen werden muss.
(1.) Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage nicht bereits in dem Beschluss
vom 17. April 1991 (a.a.O.) beantwortet. Dort heißt es: "….mit der Festlegung der
Musterantwort und der Distraktoren (zur Auswahl gestellte Falschantworten) beur-
teilt er (der Prüfer) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen. Das
geschieht nicht in einer konkreten Prüfungssituation im Blick auf bestimmte Prüflin-
ge, sondern generell und abstrakt für alle Medizinstudenten eines Prüfungstermins
im gesamten Bundesgebiet. Diesen bleibt nur die Möglichkeit, eine von fünf Antwor-
ten anzukreuzen; jeder weitere Antwortspielraum entfällt. Bei fachlichen Streitfragen
oder neueren Forschungsentwicklungen haben Prüfling und Prüfer nicht die Mög-
lichkeit eines differenzierten Meinungsaustauschs. Daraus folgt, dass alle denkbaren
Interpretationen und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch (richtig:)
Formulierungsvarianten erfasst werden müssen. Nur wenn das gelingt, ermöglicht
die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie es von § 14 Abs. 2 ÄAppO ge-
fordert wird …" Diese Formulierung deutet darauf hin, dass angesichts der denkba-
ren unterschiedlichen Interpretationen der Aufgaben alle möglichen richtigen Ant-
wortvarianten bei der Aufgabenerarbeitung bedacht werden müssen. Sie führt aber
nicht darauf, dass alle Aufgaben ungeeignet sind, bei denen auch eine weitere, au-
ßerhalb des vorgegebenen Schemas liegende Antwort möglich ist. Das Antwort-
Wahl-Verfahren schließt ein, dass nur eine von fünf vorformulierten Antworten als
richtig anzukreuzen ist.
(2.) Fachwissenschaftliche Fragestellungen sind nicht stets mit nur einer Antwort zu
klären (BVerfG, a.a.O., S. 79). Da andernfalls der mögliche Prüfungsstoff zu stark
begrenzt wäre, müssen Fragestellungen dieser Art auch in den Ärztlichen Prüfungen
nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Verwendung finden können, obwohl dieses Ver-
fahren nach nur einer richtigen Antwort verlangt. Entsprechen mehrere Antworten
den oben dargestellten Vorgaben, kann das beigeladene Institut dem innerhalb des
Prüfungsschemas dadurch Rechnung tragen, dass eine Doppeloption als zutreffen-
de Antwortalternative angeboten wird. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das An-
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gebot derartiger Doppeloptionen zu einer weiteren Erschwerung der Prüfung führen
kann, weil der Kandidat bei einer derartigen Aufgabenstellung zwei Lösungsmög-
lichkeiten präsent haben muss. Außerdem ist es möglich, dass die Doppeloption nur
zu einer Verlagerung der Problematik führt, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass
auch noch eine dritte Antwort zutrifft. Angesichts dieser kaum zu umgehenden
Schwierigkeiten ist das beigeladene Institut unter den geschilderten Voraussetzun-
gen nicht auf die Formulierung einer Doppel- oder gar Mehrfachoption beschränkt.
Vielmehr muss ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden, welche der in
Betracht kommenden Antworten als Lösungsalternative angeboten wird. Durch die
Beschränkung der zulässigen Antwort auf eine der denkbaren Alternativen bringt
das beigeladene Institut in zulässiger Weise zum Ausdruck, dass es nur diese Alter-
native zu den für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnissen zählt (§ 14 Abs. 2
ÄAppO). Dies muss zwangsläufig zum Ausschluss anderer, möglicherweise eben-
falls zutreffender Antworten führen. In der Wissenschaft werden vielfach verschie-
dene Vorschläge zur Lösung medizinischer Problemstellungen angeboten. Wäre
eine Aufgabe unzulässig, wenn eine außerhalb des Prüfungsschemas liegende
Antwort ebenfalls zutreffend wäre, müsste das dazu führen, die Fragestellung zum
Ausschluss weiterer Antwortalternativen so umfassend unter Berücksichtigung aller
denkbaren Modalitäten zu formulieren, dass die Aufgabe vielfach nicht mehr im
Rahmen der dem Prüfling zur Verfügung stehenden Zeit erfasst und gelöst werden
könnte. Das würde das vorgegebene Prüfungssystem, das verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84
und 138/87 - BVerfGE 84, 59), zur Untauglichkeit führen.
(3.) Gibt es mehrere zutreffende Antworten auf eine Prüfungsfrage und enthält das
Prüfungsschema eine davon, so ist es nahe liegend, dass der Prüfling die vorgege-
bene richtige Antwort ankreuzt, wenn er sie kennt. Wenn er stattdessen eine unzu-
treffende Antwort ankreuzt, spricht dies dafür, dass er in diesem Punkt nicht die für
einen Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse hat, was in der Prüfung zu klären ist.
Dass eine medizinische Problematik in unterschiedlicher Weise gelöst werden kann,
ist nicht außergewöhnlich. Der Prüfling ist im Antwort-Wahl-Verfahren vor die Situa-
tion gestellt, unter fünf vorgegebenen Lösungsmöglichkeiten eine auszuwählen. Er
befindet sich damit bei Aufgaben zur Diagnose und Behandlung in der Situation ei-
nes Arztes, der in seiner Praxis oder in einem Krankenhaus nur eine bestimmte Be-
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handlung realisieren kann, obwohl andere Möglichkeiten auch bestehen. Ist eine ihm
mögliche Behandlung "richtig", so darf er nicht mit dem Hinweis auf an anderer Stel-
le zur Verfügung stehende und ebenfalls zutreffende weitere Diagnose- oder Be-
handlungsmethoden eine unrichtige aus den ihm zur Verfügung stehenden Möglich-
keiten wählen. Außerdem muss ein Prüfling auch berücksichtigen, dass diagnosti-
sche Verfahren und Behandlungsmethoden einen unterschiedlichen Aufwand verur-
sachen können. Von einem Arzt muss erwartet werden, dass er unter mehreren
gleichwertigen Methoden unter ökonomischen Aspekten auswählen kann. Dieser
Umstand kann ebenfalls dazu führen, dass von mehreren möglichen Diagnosen
oder Behandlungen letztlich nur eine in Betracht kommt. Diese muss er dann wählen
und kann nicht eine falsche anwenden, weil ihm die ebenfalls zutreffende teurere
nicht zur Verfügung steht. Derartigen Fallgestaltungen entspricht die Situation des
Prüflings, dem außer der angebotenen richtigen Antwort eine weitere richtige vor
Augen steht, die aber nicht als Antwortoption vorgesehen ist. Führt damit die Prü-
fungsaufgabe auf eine für einen Arzt nicht fern liegende Problematik, ist sie auch
nicht ungeeignet.
ee) Die Annahme der Eignung einer Frage, die auch zutreffend mit einer außerhalb
des Vorschlags des IMPP liegenden Antwort beantwortet werden kann, führt nicht
zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung eines Prüf-
lings, der zwar nicht die vorgegebene richtige Antwort, wohl aber eine andere zutref-
fende Antwort gewusst hat und dennoch wertungsmäßig dem Kandidaten gleich-
steht, der keine richtige Antwort weiß. Insoweit wird zwar sein (überschießendes)
Wissen nicht honoriert. Das ist aber dem Antwort-Wahl-Verfahren, dem sich jeder
Prüfling unterziehen muss, aus den dargelegten Gründen immanent. Dieses Verfah-
ren kann - wie auch im Übrigen jedes andere Prüfungsverfahren - auch sonst nicht
gewährleisten, dass jeder Prüfling sein vollständiges Wissen darlegen kann. Kein
Prüfling kann erwarten, dass das gesamte ihm präsente Wissen in den Aufgaben
"abgefragt" wird. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als solches grundgesetzkonform
(BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84,
59). Es hat, wie andere Prüfungssysteme auch, Vor- und Nachteile. Eine Entschei-
dung des Normgebers für dieses oder ein anderes System ist zwangsläufig mit der
Hinnahme der damit jeweils einhergehenden Unebenheiten verbunden. Systemim-
manente Mängel, die nicht auszuschließen sind, können jedenfalls dann in Kauf ge-
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nommen werden, wenn das Prüfungssystem in der Summe zu verlässlicher Er-
kenntnis über Wissen und Fähigkeiten der Prüfungskandidaten führt, wie es bei dem
seit langem bewährten Antwort-Wahl-Verfahren im medizinisch-pharmazeutischen
Bereich der Fall ist, in dem es in hohem Maß auf die Bekundung präsenten Wissens
ankommt. Hat sich der Normgeber für ein bestimmtes Prüfungssystem entschieden,
kann eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht darin liegen,
dass als Vergleichsmaßstab ein anderes Prüfungssystem gewählt wird, das für meh-
rere Antworten offen ist, wenn sie richtig sind, wie dies etwa bei einer mündlichen
Prüfung mit der Möglichkeit des Austausches der Auffassungen der Fall ist. Es ge-
hört zum Gestaltungsspielraum des Normgebers, sich mit dem Antwort-Wahl-
Verfahren für ein Prüfungssystem zu entscheiden, welches einerseits in Bezug auf
Objektivität, Präzision und Verlässlichkeit der Feststellung des Kandidatenwissens
gegenüber der herkömmlichen mündlichen Prüfung unbestreitbare Vorzüge hat, an-
dererseits aber auch Nachteile der beschriebenen Art aufweist.
ff) Kann die umstrittene Aufgabe nach dem Gesagten zur Feststellung dienen, ob
ein Prüfling den allgemein an Ärzte zu stellenden Anforderungen genügt, so ist sie
auch nicht nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig. Die darauf gerichtete Prüfung ist als
subjektive Berufszugangsregelung zum Schutz eines überragenden Gemeinschafts-
gutes zulässig. Dass die Volksgesundheit ein wichtiges Gemeinschaftsgut ist, des-
sen Schutz Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigen kann, ist anerkannt
(BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <414>). Dass
die Frage als solche einen unangemessen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der
auf das Vorliegen einer Qualifikation ausgerichtet ist, die für einen Arzt allgemein
nicht erforderlich ist, macht der Kläger selbst nicht geltend.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
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B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Bardenhewer Hahn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Prüfungsrecht
Rechtsquellen:
VwGO
§ 65
ÄAppO § 14
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und
pharmazeutische Prüfungsfragen
Stichworte:
IMPP; Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen; Beiladung;
Beschwer; materielle Beschwer; Antwort-Wahl-Verfahren; multiple choice; Prüfungs-
frage; Antwortschema; Geeignetheit einer Prüfungsfrage; Antwortmöglichkeit außer-
halb des Antwortschemas.
Leitsätze:
Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ist im Rechtsstreit
um die Notenverbesserung einer Ärztlichen Prüfung beiladungsfähig, wenn um die
Geeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren gestritten wird; in die-
sem Rahmen kann es auch durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung mate-
riell beschwert sein.
Eine Prüfungsfrage ist nicht allein deswegen als Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-
Verfahren ungeeignet, weil die Frage bei vier vorgegebenen unrichtigen Antworten
nicht nur mit der zur Auswahl gestellten "richtigen" Antwort zutreffend beantwortet
werden kann, sondern auch mit einer außerhalb des vorgegebenen Antwortschemas
liegenden weiteren Antwort.
Urteil des 6. Senats vom 19. Mai 2005 - BVerwG 6 C 14.04
I. VG Stuttgart
vom 26.07.2002 - Az.: VG 10 K 2536/01 -
II. VGH Mannheim vom 17.02.2004 - Az.: VGH 9 S 2075/02 -