Urteil des BVerwG vom 21.05.2008

Umkehr der Beweislast, Verfassungsschutz, Rechtliches Gehör, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 13.07
VGH 1 S 2321/05
Verkündet
am 21. Mai 2008
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November
2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei. Er
wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001
des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg. Der
Kläger wird bereits seit den 1990er Jahren vom Landesamt für Verfassungs-
schutz des Landes Baden-Württemberg mit nachrichtendienstlichen Mitteln be-
obachtet. In dem im Juli 2002 in Buchform sowie im Internet veröffentlichten
Verfassungsschutzbericht 2001 wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsge-
fährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) erwähnt und als türkische
islamistische Vereinigung bezeichnet. In diesem Zusammenhang werden u.a.
Tatsachenbehauptungen aufgestellt, deren Wahrheitsgehalt vom Kläger bestrit-
ten wird.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 wandte sich der Kläger an das Innenministeri-
um Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbe-
richt 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifba-
rer Meinungsäußerungen auch - im Einzelnen von ihm aufgeführte - Unwahr-
heiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. Er habe einen An-
spruch darauf, dass die dargelegten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw.
im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äu-
ßerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Hierauf
teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem
16. September 2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft
worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen aber nicht habe fest-
gestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kriti-
sierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentli-
chen.
Daraufhin hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem
Ziel erhoben, den Beklagten zur Unterlassung bestimmter Tatsachenbehaup-
tungen zu zwingen.
Nachdem sich der Beklagte darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten
Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entspre-
chenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz
beruhten, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Verwaltungs-
gericht unter dem 24. April 2003 mitgeteilt, es sehe sich nicht in der Lage, dem
Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfas-
sungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Be-
kanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der
Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
auch ihrem Wesen nach geheim zu halten. Hierauf hat der Kläger gemäß § 99
Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der
Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern beantragt. Mit Be-
schluss vom 24. März 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-
berg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Ba-
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yerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staats-
ministerium des Innern für rechtmäßig erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Beweis erhoben
durch die Vernehmung von 10 Zeugen. Sodann hat er das erstinstanzliche Ur-
teil geändert und dem Beklagten antragsgemäß untersagt, zu behaupten oder
zu verbreiten:
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung
der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in
Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die
Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das
Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt.
Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch meh-
rere Personen überbracht worden seien, würden derzeit
bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in
Neu-Ulm am 4. Juni 2001 gesagt, wenn man 3 Millionen
Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein
Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in
Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Links-
parteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde
noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch
das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe
man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei
Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders
kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man
aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit An-
nahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische
verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man
könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen
Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen
lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprech-
chöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann
kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten
wir!“, gerufen.
Zur Begründung des Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen
ausgeführt, mit der Erwähnung einer als verfassungsfeindlich und extremistisch
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eingestuften Organisation im Verfassungsschutzbericht werde deren sozialer
Geltungsanspruch in Frage gestellt. Die Tatsachenbehauptungen, die zur Be-
gründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der -
Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit ent-
sprechen. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der im Verfassungs-
schutzbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen liege bei der Verfassungs-
schutzbehörde. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung
gelte auch dann, wenn solche Tatsachenbehauptungen im Streit stünden; der
Beweisnot der Verfassungsschutzbehörde infolge einer rechtmäßigen Verwei-
gerung der Aktenvorlage sei im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu
tragen. Dem Gericht sei es in dieser Situation nicht von vornherein verwehrt,
seine richterliche Überzeugung maßgeblich auch auf mittelbare Beweismittel zu
stützen. Er habe jedoch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch
unter Berücksichtigung des vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz
vorgelegten Behördenzeugnisses nicht die Überzeugung zu gewinnen
vermocht, dass die vom Kläger angegriffenen Tatsachenbehauptungen der
Wahrheit entsprächen.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die vom Verwaltungsgerichtshof
zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verstöße gegen formelles und ma-
terielles Recht geltend macht. Er rügt eine Verletzung des Überzeugungs-
grundsatzes, weil das Berufungsgericht Beweisanforderungen gestellt habe, die
mit der im Verfahren nach § 99 VwGO rechtskräftig festgestellten Befugnis, die
Vorlage der Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu
verweigern, nicht vereinbar seien. Hilfsweise macht er geltend, das Berufungs-
gericht habe seine Pflicht zur Amtsaufklärung verletzt, indem es eine weiterge-
hende Beweisaufnahme unterlassen habe. Jedenfalls hätte der Verwaltungsge-
richtshof darauf hinweisen müssen, dass und inwieweit er das Vorbringen des
Beklagten für unvollständig gehalten habe. Mit der Aussage, ein Behörden-
zeugnis könne nur so gut sein wie seine Quelle, von deren Verlässlichkeit das
Gericht sich überzeugen müsse, habe der Verwaltungsgerichtshof eine in
Wahrheit nicht existierende Beweisregel aufgestellt, an die er sich gebunden
geglaubt habe. In der Sache selbst macht der Beklagte geltend, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers werde entgegen der Auffassung des Beru-
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fungsgerichts durch die umstrittenen Aussagen des Verfassungsschutzberichts
nicht verletzt. Denn unabhängig von der Erweislichkeit oder Nichterweislichkeit
der betreffenden Tatsachen sei der soziale Geltungsanspruch des Klägers nicht
beeinträchtigt. Im Rahmen des klageweise geltend gemachten Unterlas-
sungsanspruchs trage der Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit der im
Verfassungsschutzbericht enthaltenen Feststellungen, die sorgfältig recher-
chiert worden seien. Jedenfalls aber müsse der typischen Beweisnot der Ver-
fassungsschutzbehörde, die ihr Vorgehen nicht offenlegen könne, durch eine
angemessene Verringerung des Beweismaßes Rechnung getragen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 24. November 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
II
Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsurteil
verletzt weder formelles noch materielles Bundesrecht. Der Verwaltungsge-
richtshof hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn dem Kläger steht der gel-
tend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage leitet sich der Unterlas-
sungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Klägers ab,
die sich, wenn nicht aus der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), so doch jeden-
falls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) ergibt. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor
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rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes
Verwaltungshandeln. Infolgedessen kann der Bürger, wenn ihm - wie dies hier
vom Kläger geltend gemacht wird - eine derartige Rechtsverletzung droht, ge-
stützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (Urteil vom
23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> = Buchholz 11
Art. 4 GG Nr. 45 S. 9 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Verwaltungs-
gerichtshof zu Recht als gegeben angesehen.
1. Der Beklagte greift mit den umstrittenen Tatsachenbedingungen in die grund-
rechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ein.
a) Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staa-
tes am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als ein Grundrechtseingriff zu
bewerten. Maßgeblich ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird
und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme
darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE
113, 63 <76>). Das ist hier im Hinblick auf die Besonderheiten des
Verfassungsschutzberichts und dessen Auswirkungen auf den Kläger zu beja-
hen. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öf-
fentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt
von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der
Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle.
Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße
Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder
an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine ei-
genständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hin-
aus. Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht die Erwähnung
einer Organisation als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht als
eine „negative Sanktion“ des Staates gegen diese gekennzeichnet und ihr in-
folgedessen die Qualität eines Grundrechtseingriffs beigemessen (Beschluss
vom 24. Mai 2005 a.a.O. S. 77 f.).
b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger als juristischer
Person nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2
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Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zustehen, derer
auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl.
Urteil vom 23. Mai 1989 a.a.O. S. 79 bzw. S. 11; Dreier in: ders. , GG,
Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss
vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. - BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu
zählen das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene
Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozia-
len Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als des Ansehens in
den Augen anderer. Der Kläger sieht in den streitgegenständlichen Tatsachen-
behauptungen, deren Wahrheit er bestreitet, zutreffend einen Eingriff in sein
Recht auf Ehre. Er wird in dem Verfassungsschutzbericht im Zusammenhang
mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen von Ausländern als islamistische
Vereinigung bezeichnet. Wie der Verwaltungsgerichtshof überzeugend darge-
legt hat, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptun-
gen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programma-
tische Ausrichtung einer beobachteten Organisation beziehen, dazu dienen,
das abschließende Werturteil über die Organisation im Wege einer Gesamt-
schau zu tragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist zu ent-
nehmen, dass auch den hier in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen eine
derartige Bedeutung zukommt. An die darin liegende Feststellung ist der Senat
gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die umstrittenen Tatsachenbehauptungen
nehmen daher an der Eingriffsqualität des negativen Werturteils über den Klä-
ger teil.
Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, das allgemeine Persönlichkeits-
recht und als Teil davon das Recht auf persönliche Ehre einer juristischen Per-
son werde im Vergleich zu betroffenen natürlichen Personen nur mit einem ab-
gesenkten Schutzniveau gewährleistet, weil der soziale Geltungsanspruch einer
Organisation nicht in deren ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfü-
gungsmacht stehe. Der Umstand, dass das tatsächliche Erscheinungsbild des
Klägers in der Öffentlichkeit dadurch bestimmt sein mag, dass seine Bestre-
bungen schon in der Vergangenheit als verfassungsfeindlich bewertet worden
sind, kann nicht dazu führen, dass er neuerlich erhobene Tatsachenbehaup-
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tungen, die diese Bewertung untermauern können, ohne Rücksicht auf den
Wahrheitsgehalt hinzunehmen hätte.
c) Dahinstehen kann, ob der Kläger Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1
GG ist und ob die Anwendung dieses Grundrechts diejenige des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts verdrängen würde. Darauf kommt es für die Entscheidung
nicht an, denn das Grundrecht auf Religionsfreiheit würde in dem hier vor-
liegenden Zusammenhang jedenfalls keinen geringeren Schutz gewähren als
das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches bereits für sich genommen der
Klage zum Erfolg verhilft.
2. Die Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ist bereits eingetreten und dauert
mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Denn der Beklagte hat den Verfas-
sungsschutzbericht nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern verbrei-
tet ihn in voller Länge im Internet weiter. Der Kläger ist daher auch zukünftig
den Sachverhaltsdarstellungen ausgesetzt, die er zum Gegenstand seines Un-
terlassungsanspruchs gemacht hat.
3. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des Klägers ist rechts-
widrig.
Der Staat ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von
Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von
Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktions-
träger des Staates kann auch mit Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit
und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das
staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grund-
rechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtferti-
gung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai
2005 a.a.O. S. 78). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu be-
anstandender Weise die mögliche Eingriffsnorm im baden-württembergischen
Landesrecht gesehen (a), hat ohne Verstoß gegen materielles und formelles
Bundesrecht die Nichterweislichkeit derjenigen Tatsachen festgestellt, auf wel-
chen der Eingriff in die Rechte des Klägers beruht und deren Wahrheit somit
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rechtserheblich ist (b) und hat schließlich zutreffend die Nichterweislichkeit ihrer
Wahrheit zum Nachteil des Beklagten gewertet (c).
a) Nach den Ausführungen im Berufungsurteil beruht der Verfassungsschutzbe-
richt auf § 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfas-
sungsschutz in Baden-Württemberg - VSG BW - in der hier noch anwendbaren
Fassung vom 22. Oktober 1991 (GBl. BW 1991, 639). Er zielt auf die Abwehr
besonderer Gefahren und soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unter-
richten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Das Landesamt für Verfassungsschutz sammelt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VSG BW Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünf-
te, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen über Bestre-
bungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine un-
gesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, und wertet
sie aus. Nach § 12 Satz 1 VSG BW unterrichten das Landesinnenministerium
und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit periodisch oder
aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 2 VSG BW. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VSG BW setzen Sammlung und
Auswertung von Informationen im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VSG BW tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. Das Berufungsgericht leitet daraus her, dass die Tatsachenbehaup-
tungen im Verfassungsschutzbericht, die zur Begründung des abschließenden
Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit heran-
gezogen werden, der Wahrheit entsprechen müssen. Hierbei handelt es sich
um gesetzliche Vorgaben des baden-württembergischen Landesrechts, deren
Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof das Revisionsgericht bindet
(§ 137 Abs. 1 VwGO). Die landesgesetzlichen Vorgaben stimmen aber auch mit
den Wertungen des Bundesverfassungsrechts überein. Denn für die Ver-
breitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der
Regel keinen - einen Grundrechtseingriff - rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185
<196>).
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b) Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Nichter-
weislichkeit derjenigen Tatsachen festgestellt, auf welchen der Eingriff in die
Rechte des Klägers beruht und deren Wahrheit somit rechtserheblich ist.
aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von einem zutreffenden Verständnis
des anzuwendenden Beweismaßes leiten lassen.
Die freie Entscheidung, ob das Verfahren dem Richter die nach § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nötige Überzeugung ver-
schaffen kann, ist von der Frage zu unterscheiden, welche Überzeugung nötig
ist. Insoweit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Beru-
fungsgericht auch im vorliegenden Fall an das Regelbeweismaß der vollen rich-
terlichen Überzeugung gehalten hat. Zwar befindet sich der Beklagte, der um
des Schutzes seiner Erkenntnisquellen und Arbeitsweisen sowie der Einhaltung
von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen nach Maßgabe des § 99
VwGO befugt ist, die Vorlage der Akten zu verweigern, in einem sachtypischen
Beweisnotstand. Eine Verringerung des Beweismaßes auf eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit oder gar auf eine bloße Glaubhaftmachung kann damit aber
nicht gerechtfertigt werden; denn bestehende Beweisschwierigkeiten - ein-
schließlich solcher, die auf der Anwendung des § 99 VwGO beruhen - besagen
für die Frage nach der vom Gericht zu gewinnenden Überzeugungsgewissheit
nichts (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180
<181 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 S. 93 f. und vom 3. Dezember
2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78). Soweit
das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen ist, dass sich auch aus den
einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts, nämlich des Verfassungs-
schutzgesetzes Baden-Württemberg, keine einschränkenden Maßgaben für das
zu berücksichtigende Beweismaß ergeben, ist dies von Bundesrechts wegen
hinzunehmen.
bb) Auch die weiteren, vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen
(Verfahrens-)Rügen bleiben ohne Erfolg.
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(1) Zu Unrecht sieht der Beklagte einen Verstoß gegen § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Berufungsgericht die
Vorlage des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamtes für Verfas-
sungsschutz nicht als ausreichend dafür angesehen habe, um sich von der
Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen zu überzeugen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern sei aufgrund der gerichtlichen
Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO berechtigt gewesen, die Vorlage der
geheimhaltungsbedürftigen Akten zu verweigern. Unter diesen Umständen ha-
be der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung unerfüllbarer Beweisanforde-
rungen das Behördenzeugnis als hinreichend verlässliches Beweismittel bewer-
ten müssen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner
zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbe-
sondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich
gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert
der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeu-
gungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestim-
men. Dabei sind sie lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebun-
den und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. Urteil
vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 50
Rn. 16 m.w.N.).
Werden vom Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich gehaltene
Unterlagen von der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus Gründen der
Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt und unterbleibt die Vorlage auch
als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, ist
die Möglichkeit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bildenden Überzeugung
nach dem Gesamtergebnis aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt, ohne
dass dies der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil gerei-
chen darf. Die Nichtvorlage der Akten darf somit nicht zum Nachteil der Behör-
de gewertet werden, weil die dadurch entstandene Beweislage durch § 99
VwGO ausdrücklich gedeckt ist. Andererseits wird auch nicht umgekehrt der
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Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche Beweisregel zu
Gunsten des Beklagten eingeschränkt. Eine solche Beweisregel ist weder in
§ 99 VwGO noch an anderer Stelle der Verwaltungsgerichtsordnung vorgese-
hen.
Vielmehr ist einem durch die Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO etwa verur-
sachten Beweisnotstand auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rech-
nung zu tragen. Steht - wie hier - nach Abschluss des gerichtlichen Zwischen-
verfahrens fest, dass die Aktenvorlage nicht möglich ist, hat das Gericht der
Hauptsache die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollstän-
dig auszuschöpfen und die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine
Sachwürdigung einzubeziehen. Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte
Umstände unaufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen
vermindert ist, so hat das Gericht auch dies unter Berücksichtigung der gesetz-
lichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen (Be-
schluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO
Nr. 24 S. 8 f.; Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 3 C 34.05 - BVerwGE
126, 365 Rn. 30 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 43).
Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom
3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41
S. 77). Dort ist - bezogen auf ein Vereinsverbot - ausgeführt, substantiiert be-
strittene Tatsachenbehauptungen der Behörde, die auf nachrichtendienstlichen
Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung
wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zu-
gänglich seien, könnten lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte
Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds bestäti-
gen. Sie könnten jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das
Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn
sie plausibel seien. Dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten
sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tat-
sachen behauptet würden (a.a.O. S. 78 f.). Damit sollte ausgedrückt werden,
dass die Vorlage „schlichter“ Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Be-
hauptungen erschöpfen und nicht durch Angabe konkreter, eine Einschätzung
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der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, dem Tat-
richter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert
bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln können. Unter solchen Um-
ständen wird es vielmehr in der Regel des ergänzenden Rückgriffs auf andere
Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht zusammen mit dem In-
halt des Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung umfas-
send zu würdigen hat.
Von diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, hat sich der Verwal-
tungsgerichtshof erkennbar leiten lassen. Er hat - anders als der Beklagte vor-
trägt - nicht darauf bestanden, dass für die umstrittenen Tatsachen Beweis
durch Vorlage der in rechtmäßiger Weise verweigerten Akten bzw. durch kon-
krete Auskünfte aus diesen Akten erbracht werden kann. Vielmehr hat er sich
im Interesse der Wahrheitsfindung für verpflichtet gehalten, „alle ungeachtet der
Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachauf-
klärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht … zugänglichen
Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten“ (S. 18 UA).
Dementsprechend hat er eine große Zahl von Zeugen vernommen und das vom
Beklagten vorgelegte Behördenzeugnis in seine Tatsachen- und Beweis-
würdigung einbezogen. Dabei hat er nicht etwa die Verweigerung der Aktenvor-
lage durch das Bayerische Staatsministerium des Innern sowie das Fehlen von
näheren Angaben über die in den zurückgehaltenen Akten dokumentierte nach-
richtendienstliche Informationserhebung als Indizien für die Unrichtigkeit der
umstrittenen Tatsachenbehauptungen des Beklagten bewertet; vielmehr hat er
sich lediglich außerstande gesehen, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung
stehenden und pflichtgemäß eingehend gewürdigten Beweismittel die nötige
Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen zu gewinnen. Seine Wür-
digung wird daher auch in Anbetracht der berechtigten Verweigerung der Ak-
tenvorlage dem Überzeugungsgrundsatz gerecht.
(2) Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1
i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es eine weitere
Beweisaufnahme durch Anforderung von Auszügen aus den Verfassungs-
schutzakten und/oder die Vernehmung bestimmter Bediensteter des Bayeri-
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schen Landesamtes für Verfassungsschutz (V-Mann-Führer und/oder Auswer-
ter) unterlassen hat. Eine derartige (weitere) Beweisaufnahme, die der Beklagte
nicht angeboten hatte, musste sich dem Berufungsgericht nicht von Amts we-
gen aufdrängen, nachdem die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betref-
fenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz im Zwi-
schenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO für rechtmäßig erklärt worden war.
Dass das Bayerische Staatsministerium des Innern sich bereitfinden würde,
Bediensteten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz Aussage-
genehmigungen zu Vorgängen zu erteilen, die auch Gegenstand der von ihm
zurückgehaltenen Akten waren, war nicht zu erwarten. Der Anforderung von
Aktenauszügen stand bereits die im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2
VwGO uneingeschränkt - also auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer teil-
weisen Aktenvorlage - als rechtmäßig bestätigte Sperrerklärung gemäß § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegen.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zur
Vermeidung einer den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzenden Überraschungsentscheidung
darauf hinweisen, dass er den Vortrag des Beklagten im Hinblick auf den erfor-
derlichen Abgleich von mindestens zwei Quellen für unvollständig hielt.
Es gehört zwar zu den Pflichten des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO, den
Kläger oder Beklagten - selbst wenn er anwaltlich vertreten ist - auf ein offen-
kundiges Versehen hinzuweisen (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1976 - 7 B
57.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 18). Inhalt der Hinweispflicht des
ist es aber nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen
möglichen oder denkbaren Richtungen zu beraten (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli
2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5 und vom 14. Februar 1984 - BVerwG
- Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 34). Danach war der von dem
Beklagten vermisste Hinweis nicht erforderlich. Der Umstand, dass in den Ver-
fassungsschutzbericht aufgenommene Tatsachen nach den eigenen Vorgaben
der Verfassungsschutzbehörde regelmäßig der Bestätigung durch mindestens
zwei Quellen bedürfen, war ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. No-
vember 2006 ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Berufungs-
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gerichts wie die Weigerung des Zeugen K., hierzu im Einzelfall nähere Angaben
zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Beteiligten
vorab über das mögliche Ergebnis seiner Beweiswürdigung zu unterrichten.
(4) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter rügt, der Verwal-
tungsgerichtshof habe es unterlassen, in der Berufungsverhandlung den Inhalt
des vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten und einem anderen Streitver-
fahren entstammenden Schriftsatzes des Bayerischen Landesanwalts vom
3. Mai 2006 näher zu erörtern, aus dessen Wortlaut er gefolgert habe, dass nur
ein einziger V-Mann zur Ermittlung der umstrittenen Tatsachen angesetzt wor-
den sei, ist die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 Nr. 26) erforderlich, dass der Beteiligte darlegt, was er vorgetra-
gen hätte, wenn ihm das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden wäre,
und dass dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, das Gericht zu einer anderen
Entscheidung zu führen. Der Beklagte gibt nicht zu erkennen, was er noch vor-
getragen hätte, wenn ihm der vermisste Hinweis auf den im Urteil für maßgeb-
lich gehaltenen Wortlaut des überreichten Schriftsatzes gegeben worden wäre.
Der Beklagte kann dieser Darlegungspflicht nicht entgegenhalten, dass ihm der
betreffende Schriftsatz in der Verhandlung nicht überreicht worden sei und dass
er ihn noch immer nicht kenne, denn er hätte sich innerhalb der Revisi-
onsbegründungsfrist durch Akteneinsicht über seinen Inhalt Gewissheit ver-
schaffen können.
(5) Der Verwaltungsgerichtshof musste den Beklagten ferner nicht auf eine et-
wa noch bestehende Möglichkeit der Verwertung weiterer Erkenntnisquellen,
nämlich der auszugsweisen Anforderung von Verfassungsschutzunterlagen
oder der Vernehmung von Bediensteten des Bayerischen Landesamtes für
Verfassungsschutz, hinweisen. Tragend für das Berufungsurteil ist die Wertung
des Verwaltungsgerichtshofs, dass mit den für ihn im Rahmen der Amtsaufklä-
rungspflicht erreichbaren Beweismitteln der Beweis der umstrittenen Tatsachen
nicht erbracht werden konnte. Dieses Beweisergebnis lag im Bereich des Vor-
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hersehbaren und bedurfte keines vorherigen Hinweises. Der Beklagte hätte
daher von sich aus beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und beim
Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz auf die Eröffnung weiterer Er-
kenntnisquellen sowie beim Verwaltungsgerichtshof auf eine entsprechende
ergänzende Beweisaufnahme hinwirken können, soweit solche Bemühungen
nicht ohnehin wegen der Verweigerung der Aktenvorlage als aussichtslos er-
scheinen mussten.
(6) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß des Beru-
fungsurteils gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der sich daraus ergebe, dass
der Verwaltungsgerichtshof ein Behördenzeugnis als „nur so gut“ bezeichnet
habe, wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stütze. Damit habe
der Verwaltungsgerichtshof sich an eine in Wahrheit nicht existierende Beweis-
regel gebunden und gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen
Grundsatz verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Ge-
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheide.
Eine Sachverhaltsfeststellung, bei der sich das Gericht durch eine in Wahrheit
nicht existierende Beweisregel gebunden glaubt, verstößt zwar gegen das Ge-
bot freier Beweiswürdigung (Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213). Eine derartige Verletzung von § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dem Verwaltungsgerichtshof im Berufungsurteil aber
nicht unterlaufen. Dort ist ausgeführt: „Der vom Zeugen G. letztlich zugestan-
dene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom
26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in H. verweist
indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis unge-
achtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare
Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit
muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richter-
liche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.“ (UA
S. 19). Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof das Behördenzeugnis des
Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30. Oktober 2002, das
der Beklagte zum Nachweis der vom Kläger bekämpften Tatsachenbehauptun-
gen vorgelegt hatte, wegen der von ihm im Verlauf der Beweisaufnahme fest-
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gestellten Unrichtigkeit eines anderen Zeugnisses derselben Behörde nicht als
ein ausreichendes Beweismittel angesehen und es infolgedessen für erforder-
lich gehalten, die Verlässlichkeit der dem Zeugnis zugrundeliegenden Quelle zu
überprüfen. In der vom Beklagten gerügten Formulierung liegt mithin nicht die
Aufstellung und Befolgung einer nicht existierenden Beweisregel, sondern ein
Teil der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die vom Überzeu-
gungsgrundsatz gedeckt ist.
c) Das Berufungsurteil hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
die Unerweislichkeit der Wahrheit der drei streitgegenständlichen Tatsachen-
behauptungen im Verfassungsschutzbericht 2001 des Landes Baden-Württem-
berg zum Nachteil des Beklagten gewertet und deshalb die Unterlassungsklage
im noch rechtshängigen Umfang für begründet erkannt.
aa) Die Beantwortung der Frage, wer das Risiko eines „non liquet“ trägt, gehört
zum materiellen Recht und ist daher nicht etwa von der zulässigen Klageart
abhängig. Im Grundsatz trägt danach jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die
Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (sog. Günstig-
keitsprinzip oder Normbegünstigungsprinzip; vgl. Urteil vom 13. Oktober 1988
- BVerwG 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 <296 f.> = Buchholz 436.36 § 15
BAföG Nr. 28 S. 9 f.; ferner Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl.
2006, § 108 Rn. 115 f.). Durch Auslegung der materiell-rechtlichen Norm ist zu
ermitteln, welche Verteilungsanordnung die in ihr enthaltene ungeschriebene
Beweislastnorm trifft. Ein absolut geltendes materielles Prinzip der Beweislast-
verteilung gibt es im Verwaltungsrecht ebenso wenig wie im Zivilrecht (Dawin,
in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand 2007, § 108 Rn. 100).
Beansprucht der Staat das Recht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht
geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er die Beweislast für die ge-
setzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs nach Maßgabe der Grundsätze
über die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit (Dawin, a.a.O. Rn. 105). Denn
in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Ein-
griff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von
Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - NJW 2007, 2167 <2169>). Der Unterlas-
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sungsanspruch des Klägers stützt sich auf sein grundrechtlich geschütztes all-
gemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG).
Der Beklagte trägt demnach die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzun-
gen des Eingriffs in das klägerische Recht.
bb) Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf die vom Bundesverfas-
sungsgericht entwickelten Grundsätze zum Verhältnis von Persönlichkeits-
schutz und Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Rechtsprechung kann
nicht auf den streitgegenständlichen Fall übertragen werden, weil das beklagte
Land nicht Träger von Grundrechten ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) und sich somit
nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stützen kann.
Davon abgesehen entspricht das Ergebnis, dass der Beklagte die Beweislast
für die von ihm im Verfassungsschutzbericht aufgestellten Tatsachenbehaup-
tungen trägt, der zivilrechtlich anerkannten und verfassungsgerichtlich bestätig-
ten Beweislastverteilung im privatrechtlichen Ehrenschutzprozess, in dem der
Behauptende nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB grundsätzlich be-
weisbelastet für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung ist (BGH, Urteil vom
30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13 <23>; s. auch BVerfG, Be-
schluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 <352>).
cc) Die aus der berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bayeri-
sche Staatsministerium des Innern folgende Beweissperre führt nicht zum Vor-
teil des Beklagten zu einer Umkehr der Beweislast.
Wird die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung einer Auskunft
nach § 99 Abs. 1 VwGO verweigert und die Rechtmäßigkeit der Verweigerung
in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO gerichtlich bestätigt, findet
keine Umkehr der materiellen Beweislast zum Vorteil der zur Geheimhaltung
verpflichteten Behörde in dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren statt. Viel-
mehr ist, wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, ein dadurch
etwa verursachter Beweisnotstand des beweisbelasteten Verfahrensbeteiligten
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast
bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen. Dass in den Fällen
der gerichtlich als rechtmäßig bestätigten Verweigerung der Aktenvorlage keine
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Veränderung der Beweislast eintritt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits
in seinem Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 3 C 34.05 - (BVerwGE
126, 365 <373 f.> = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 43 S. 21 f.) hervorgehoben.
Auch sonst geht das Bundesverwaltungsgericht bei bestehenden Beweis-
schwierigkeiten nicht von einer Umkehr der Beweislast aus (vgl. z.B. Urteil vom
27. Juli 2007 - BVerwG 5 C 3.05 - BVerwGE 126, 283 <295> = Buchholz 132.0
§ 1 1. StARegG Nr. 11 S. 9), und zwar selbst dann nicht, wenn hieran die Ver-
wirklichung eines Grundrechts (Art. 16 GG) zu scheitern droht (vgl. Urteil vom
16. April 1985 - BVerwG 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.> = Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 S. 93 f.).
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
Vormeier Dr. Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Nachrichtendienste
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§§ 86, 99, 108
VSG BW
§§ 3, 12
Stichworte:
Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;
Geheimschutz; freie Überzeugung; Beweisnotstand; Beweismaß; Nichterweis-
lichkeit; Beweiserleichterung; Beweisregel; freie Beweiswürdigung; Beweislast-
verteilung; materielle Beweislast; Beweislastumkehr.
Leitsatz:
Enthält ein Verfassungsschutzbericht zur Begründung eines Werturteils Tatsa-
chenbehauptungen, müssen diese der Wahrheit entsprechen. Die materielle
Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt bei
der Verfassungsschutzbehörde.
Wurde in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO endgültig festge-
stellt, dass die Verweigerung einer Aktenvorlage rechtmäßig ist, hat das Gericht
der Hauptsache die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung voll-
ständig auszuschöpfen. Dabei hat es einen durch die Sperrerklärung verur-
sachten Beweisnotstand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der
materiellen Beweislast angemessen zu würdigen.
Urteil des 6. Senats vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07
I. VG Stuttgart vom 09.07.2004 - Az.: VG 18 K 1474/04 -
II. VGH Mannheim vom 24.11.2006 - Az.: VGH 1 S 2321/05 -