Urteil des BVerwG vom 17.08.2005

Überschreitung, Mittelwert, Widerspruchsverfahren, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 13.04
VG 2 E 5050/02 (3)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 stellte das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden als
Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung die Wehrdienstfähigkeit des Klägers in
Form der Verwendungsfähigkeit mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten fest.
Nachdem der Kläger dagegen am 5. Februar 2002 Widerspruch erhoben hatte, legte
sein Prozessbevollmächtigter dem Kreiswehrersatzamt verschiedene ärztliche Attes-
te vor. Auf den mit Schreiben vom 25. März 2002 eingereichten Facharztbefund half
das Kreiswehrersatzamt dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2002 ab und
bestimmte, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
wendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden und die Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei.
Mit Antrag vom 14. Mai 2002 bat der Kläger um Festsetzung und Erstattung von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 295,22 €, wobei er als Geschäftsge-
bühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) eine 9/10-Gebühr ansetzte. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 setzte das
Kreiswehrersatzamt unter Zugrundelegung einer 7,5/10-Gebühr die zu erstattenden
Kosten auf 252,59 € fest. Zur Begründung führte es aus, die Geschäftsgebühr sei auf
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eine 7,5/10-Gebühr zu reduzieren, da es sich bei dem durchgeführten Wider-
spruchsverfahren um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung und
Schwierigkeit sowie durchschnittlichem Umfang handele und die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Klägers dem Durchschnitt entsprächen. Jede Über-
schreitung der Mittelgebühr bedürfe einer besonderen Begründung. Umstände, die
ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das Ver-
waltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2004 abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagebegehren sei gemäß § 88
VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantrage, die Beklagte unter ent-
sprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, weitere
42,63 € als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen. Die so verstandene Klage
sei unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei
kein tragfähiger Grund für die Annahme erkennbar, bei dem vom Kläger geführten
Widerspruchsverfahren handele es sich seiner Bedeutung, seinem Umfang und sei-
ner Schwierigkeit nach um einen überdurchschnittlich gelagerten Fall, der deshalb
eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertige. Typischerweise seien Tauglich-
keitsfeststellungsverfahren nicht einmal von solcher Schwierigkeit, dass stets die
Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig wäre. Ein außerordentlicher Arbeits-
aufwand oder eine ganz besondere Bedeutsamkeit der Angelegenheit seien vom
Kläger im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert und im gerichtlichen Verfahren
überhaupt nicht mehr vorgetragen worden. Auch aus den Akten lasse sich dafür
nichts entnehmen. Es handele sich vielmehr um einen Fall, der in jeder Hinsicht
durchschnittlich gelagert sei.
Die Auffassung, eine Gebühr im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei nicht un-
billig, wenn sie die als angemessen angesehene Mittelgebühr um nicht mehr als
20 % überschreite, erscheine unzutreffend. Es sei kein tragfähiger Grund erkennbar,
weshalb die Grenze des "billigen Ermessens" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO enger definiert werden müsste als die durch den Begriff der "Unbilligkeit" im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gezogene Grenze. In Entsprechung zu § 315
Abs. 3 BGB dürfte die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vielmehr so zu ver-
stehen sein, dass sie den unterlegenen Prozessgegner vor den objektiv untragbaren
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Konsequenzen schütze, die sich aus dem Leistungsbestimmungsrecht des Rechts-
anwalts gegenüber seinem Auftraggeber im Einzelfall ergeben könnten. Der Begriff
der Unbilligkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stelle eine Begrenzung des
Gebührenbestimmungsrechts des Anwaltes dar.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision führt der Kläger im Wesent-
lichen aus, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 12 Abs. 2 BRAGO kein Gutach-
ten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt. Damit liege ein Verfah-
rensfehler vor. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass das sowohl nach der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte als auch nach dem neuen Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz bestehende grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des
Rechtsanwalts nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass eine Gebührenbemes-
sung schon als unbillig korrigiert werde, wenn sie lediglich "gut bemessen" sei. Im
Allgemeinen werde als Toleranzgrenze eine Abweichung von bis zu 20 % als noch
recht und billig angesehen. Der Gesetzgeber habe bei der Rahmengebühr durchaus
vorgesehen, dem Rechtsanwalt auch in so genannten durchschnittlichen Fällen ei-
nen gewissen Spielraum zu geben. Nur wenn dieser überschritten sei, könnten sich
Mandant oder Dritter gegen die Gebührenbestimmung wehren.
Auf den reinen Zeitaufwand im konkreten Fall komme es nicht an. Zu berücksichtigen
sei, dass ein spezialisierter Anwalt auf eine oft jahrelange Erfahrung zurückblicken
könne, die auch auf den Besuch von Seminaren sowie der Auswertung von
Fachliteratur und Rechtsprechung beruhe. Dies erfordere einen immensen Zeitauf-
wand, der bei der Fallbearbeitung helfe, dann aber auch bei der Gebührenbemes-
sung seinen Niederschlag finden müsse. Das Spezialwissen eines Anwaltes aus ei-
nem Tätigkeitsschwerpunkt heraus sei als möglicher gebührenerhöhender Faktor
anzuerkennen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt seines Prozessbevollmächtigten liege seit
1991 im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne dem Fall eine besondere
Bedeutung für den Kläger nicht abgesprochen werden. Es habe eine kurzfristige
Einberufung zum Grundwehrdienst im Raume gestanden. Das Ableisten des Wehr-
dienstes hätte eine erhebliche Einschränkung der Lebensplanung dargestellt. Das
Interesse, diesen Dienst nicht zu leisten, könne daher nur als hoch angenommen
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werden. Der Schriftverkehr im Verwaltungsverfahren sei sicherlich nicht außerordent-
lich umfangreich gewesen, beruhe aber auf einer umfangreichen Sachverhaltsermitt-
lung und fuße auf medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der einschlägigen
Rechtsvorschriften. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers spiel-
ten demgegenüber keine Rolle. Kein berücksichtigungsfähiger Maßstab seien die
Einkommensverhältnisse der öffentlichen Hand.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar
2004 aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des
Kostenfestsetzungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden
vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehr-
bereichsverwaltung West - Außenstelle Wiesbaden - vom 16. Oktober
2002 zu verpflichten, weitere 42,63 € als zu erstattende Aufwendungen
festzusetzen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: § 12 Abs. 2 BRAGO erstrecke sich ebenso wie § 14
Abs. 2 RVG nur auf den Rechtsstreit mit dem Auftraggeber. Das Verwaltungsgericht
habe daher kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einholen müssen. Im Übrigen
habe sich ihm keine Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, die sich auch dem
anwaltlich vertretenen Kläger nicht aufgedrängt habe. Wie das Bundesverwaltungs-
gericht in seiner Entscheidung vom 18. September 2001 (BVerwG 1 WB 28.01) aus-
geführt habe, sei für eine generelle Toleranzgrenze kein Raum. Selbst wenn man
eine solche aber anerkennen würde, fehle es jedenfalls an einer Gebührenbestim-
mung, die auf Grund der Umstände des Einzelfalles am Maßstab der in § 12 Abs. 1
BRAGO genannten Kriterien getroffen worden sei.
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II.
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO),
ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht ab-
gewiesen.
1. Die Verfahrensrügen des Klägers bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Annahme des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (hier anwendbar i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1994,
BGBl I S. 1325) zur Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwalts-
kammer verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht "im Rechtsstreit" ein
Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen (ebenso nunmehr
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorn 5. Mai 2004, BGBl I
S. 718, - RVG -, das mit Wirkung vom 1. Juli 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebüh-
renordnung abgelöst hat).
Mit dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) verwendeten Begriff
des Rechtsstreits ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom
11. September 1981 - BVerwG 6 CB 110.80 - JurBüro 1982 857), lediglich der Ge-
bührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint; die
Vorschrift betrifft also nicht den - hier vorliegenden - Fall eines Rechtsstreits zwi-
schen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung
von Verfahrenskosten verpflichtet ist. Das ergibt sich aus der systematischen Stel-
lung dieser Vorschrift im Gesetz. Sie ist Teil des § 12 BRAGO (§ 14 RVG) über
"Rahmengebühren", der sich - ebenso wie das gesamte Gesetz - auf das Vergü-
tungsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bezieht. Nur
dieses Verhältnis ist demnach auch in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz
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1 RVG) angesprochen, und zwar in der Weise, dass das (Zivil-)Gericht im Falle eines
Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber über die Billigkeit
der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr (§ 315 Abs. 3 BGB) angewiesen wird,
sich bei seiner Entscheidung die Erfahrungen der zuständigen Rechtsanwaltskam-
mer zunutze zumachen. Für den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber
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und einem zur Kostenerstattung verpflichteten Dritten enthält die Bundesrechtsan-
waltsgebührenordnung (wie auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hingegen
keine derartige Anordnung; dieses Rechtsverhältnis hat der Gesetzgeber nur aus-
nahmsweise insoweit in den Blick genommen, als er in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts, die unbillig
ist, (auch) gegenüber dem erstattungsverpflichteten Dritten für unverbindlich erklärt
hat. Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 BRAGO ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erst nach-
träglich, nämlich mit Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189, 2222), in die
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eingefügt worden. In den Materialien zu die-
sem Änderungsgesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass mit der Einfügung des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zugleich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des
§ 12 Abs. 2 BRAGO verbunden sein sollte (vgl. BRDrucks 380/75 S. 13; BTDrucks
7/3243 S. 8, 76; BTDrucks 7/3498 S. 13). Ein zwingender Anlass, die in diesem Ab-
satz zugunsten des Auftraggebers geregelte besondere Verfahrensgarantie auf den
erstattungsverpflichteten Dritten zu erstrecken, bestand nicht. Auch vor dem Hinter-
grund dieser Entstehungsgeschichte entzieht sich § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14
Abs. 2 Satz 1 RVG) einer Auslegung dahingehend, dass mit "Rechtsstreit" nicht Ie-
diglich derjenige zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber um die Höhe der An-
waltsvergütung bezeichnet ist (ebenso BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VII B
1/04 - BFH/NV 2005, 561; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs 5/82 -
JurBüro 1984, 1511 <1514> und vom 18. Januar 1990 - 4 RA 40/89 - juris; vgl. ferner
zur Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Hartmann, Kostengeset-
ze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 28 f.; Schneider, in: Gebauer/Schneider,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 96, 99; Madert, in: Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl.
2004, § 14 Rn. 112, 116, 119).
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen unzureichender Aufklä-
rung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu beanstanden. Zwar mag anzu-
nehmen sein, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf die unterbliebene Einholung
des in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) vorgesehenen Gutach-
tens zusätzlich zu der Verletzung dieser Vorschrift auch einen Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen
möchte. Doch wäre diese Rüge bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 139 Abs. 3
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Satz 4 VwGO). Denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb
sich das Verwaltungsgericht zur Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der
Rechtsanwaltskammer hätte veranlasst sehen müssen. Der Kläger führt weder aus,
warum sich das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Billigkeitsvorausset-
zungen erforderliche Sachkunde nicht hat selbst zutrauen dürfen, woraus sich also
seine mangelnde Sachkunde ergeben soll, noch legt er dar, welche Erkenntnisse das
Verwaltungsgericht mit Hilfe der Rechtsanwaltskammer voraussichtlich gewonnen
hätte und inwiefern diese Erkenntnisse - auf der Grundlage der materiellrechtlichen
Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln vermag der Senat in Anbetracht der
Begründung des angefochtenen Urteils eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO auch
in der Sache nicht zu erkennen (vgl. dazu Beschluss vom 11. September 1981
- BVerwG 6 CB 110.80 - JurBüro 1982, 857).
2. Das als Verpflichtungsklage zulässige Klagebegehren (vgl. Urteil vom 18. April
1988 - BVerwG 6 C 41.85 - BVerwGE 79, 226 <236>) ist unbegründet. Der Kläger
hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr für
die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach einem Gebührensatz von 9/10.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG hat im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs der
Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem
Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung eines Bevoll-
mächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist hier vom Kreiswehrersatzamt im
Abhilfebescheid vom 29. April 2002 zusammen mit der Kostenentscheidung zuguns-
ten des Klägers bejaht worden. Für die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsge-
bühr war § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebend. Danach stand dem Rechtsanwalt
für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fer-
tigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben oder das Entwerfen
von Urkunden eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr
zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) hat der Rechtsan-
walt selbst im jeweiligen Einzelfall den Gebührenbetrag innerhalb des vorgegebenen
Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der
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Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Er-
messen zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) für einen zur Erstattung der Kosten
verpflichteten Dritten dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Inhalt des Kostenfest-
setzungsantrags vom 14. Mai 2002 für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren
eine Geschäftsgebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr verlangt. Da diese Ge-
bührenbestimmung unbillig war, war die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
an sie nicht gebunden. Stattdessen hat sie dem Kläger in ihrem Bescheid vom 3. Juli
2002 zu Recht nur die Erstattung einer so genannten Mittelgebühr in Höhe von
7,5/10 der vollen Gebühr zugebilligt.
a) Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist in § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) grundsätzlich dem billigen Ermessen des Rechts-
anwalts überlassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung
dessen, was (noch) als billig oder (schon) als unbillig zu gelten hat, leicht Streit ent-
stehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem
Rechtsanwalt in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ein Beur-
teilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angele-
genheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, verbunden ist (vgl.
BTDrucks 7/3243 S. 8, 76). § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist
demnach als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorga-
ben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts zu verste-
hen. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1
Satz 1 BRAGO seit jeher einen - sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als
auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts aner-
kannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196 <201>;
Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - juris; Beschluss vom 16. August
1983 - BVerwG 6 B 22.83 - juris; Urteil vom 7. Juni 1985 - BVerwG 6 C 63.83 -
JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - Buch-
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holz 362 § 12 BRAGO Nr. 2). Diesen Spielraum hat er zuletzt in seinem Beschluss
vom 1. September 1997 (a.a.O.) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berech-
tigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom Ge-
richt objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.
b) Der Kläger macht mit der Klage ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von
7,5/10 eine Gebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr geltend und meint, die Er-
höhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 sei schon deswegen gerechtfertigt,
weil sie durch den vom Senat anerkannten Ermessensspielraum seines Prozessbe-
vollmächtigten gedeckt sei. Das trifft nicht zu.
aa) Zu Recht geht der Kläger bei der Beurteilung der Gebührenbestimmung seines
Prozessbevollmächtigten von einem mittleren Gebührensatz von 7,5/10 aus. Mit die-
sem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich
unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Ge-
sichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; auch der Senat
hat in ständiger Rechtsprechung, erstmals im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O. S. 200),
die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben. Mit dem Kriterium
"Durchschnittsfall' und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert
wird ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen und dem verfassungs-
rechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, gleich liegende Fälle
gleich sowie unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu
behandeln. Zugleich dient dieses Kriterium der zutreffenden Einordnung der Fälle
innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala.
bb) Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich der Mittelwert
aber nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12
Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) verbinden, dass der Rechtsanwalt
für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu er-
höhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird - wie so-
eben dargelegt - der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1
Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) im Interesse einer sachgerechten und
gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet,
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bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu
20 % über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, so würde dieser Gebühren-
satz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Ge-
bühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen
nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwerts, in einem Großteil der Fälle deren
zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden.
Hiernach muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten durchschnittli-
chen Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert ver-
standen werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts
unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Be-
stimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen
unbillig und darum für den erstattungsverpflichteten Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2
BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) nicht verbindlich. Ein Spielraum des
Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann,
wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbe-
stimmung zu rechtfertigen. Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden,
weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsan-
walts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (ebenso BVerwG,
Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20
WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs
5/82 - JurBüro 1984, 1511 <1514> und vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 -
Rechtsbeistand 1994, 31 <32>; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 - 15 WF
170/01 - Anwaltsgebühren spezial 2001, 268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
6. November 2001 - 4 WF 138/01 - MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, Beschluss vom
19. Oktober 2004 - VII B 1/04 - BFH/NV 2005, 561).
Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983
- BVerwG 6 B 22.83 - (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 - BVerwG 6 C
63.83 - (a.a.O. S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C
153.81 - (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der
näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und
dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch
sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige. Auch in
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seinem Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (a.a.O.) hat er an
der Notwendigkeit festgehalten, eine den Mittelwert überschreitende Gebührenbe-
stimmung des Rechtsanwalts durch besondere Umstände zu rechtfertigen. Soweit in
dem zuletzt genannten Beschluss zugleich davon die Rede ist, bei einer Überschrei-
tung des Mittelwerts um (genau) 20 % sei die Annahme einer Unbilligkeit gerade
noch ausgeschlossen, darf dies nicht dahin verstanden werden, dass eine solche
Überschreitung ohne die Feststellung besonderer Rechtfertigungsgründe zulässig ist.
Ob der dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessensspielraum mit der vom Senat an-
genommenen 20%-Grenze zutreffend umschrieben ist (zweifelnd BSG, Urteile vom
7. Dezember 1983 a.a.O. und vom 22. März 1984 - 11 RA 58/83 - SozR 1300 § 63
Nr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 a.a.O.), bedarf aus Anlass des
vorliegenden Rechtsstreits keiner Überprüfung. Denn der Prozessbevollmächtigte
des Klägers war, wie sich aus den vorangehenden und den nachfolgenden Ausfüh-
rungen ergibt, bei seiner Gebührenbestimmung an den Mittelwert gebunden, verfügte
also über keine Gestaltungsmöglichkeiten.
c) Da mithin in den durchschnittlichen Fällen allein der Ansatz der Mittelgebühr der
Billigkeit entspricht, hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur bei Vor-
liegen besonderer Umstände für die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf
9/10 entscheiden dürfen. Solche Umstände waren nach dem vom Verwaltungsgericht
festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben.
aa) Der Kläger rechtfertigt den umstrittenen erhöhten Gebührensatz auch damit,
dass sein Prozessbevollmächtigter in langjähriger Praxis vertiefte Kenntnisse und
Erfahrungen im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht ge-
sammelt und sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert habe; das müsse in der Ge-
bührenbemessung seinen Niederschlag finden. Mit diesem Vorbringen macht der
Kläger sinngemäß eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit seines Prozessbe-
vollmächtigten auf den genannten Gebieten geltend.
Der Senat hat jedoch bereits in
seinem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 <198 f.>)
darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) eine
solche generalisierende Betrachtungsweise nicht zulässt. Wie sich aus dem dort
verwendeten Begriff "im Einzelfall" ergibt, kann die Erhöhung des Gebührensatzes
nicht schon dann gerechtfertigt werden, wenn die dafür angeführten Umstände nur
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allgemeiner Natur, also nicht auf den jeweiligen Fall bezogen sind. Durch die Ver-
wendung dieses Begriffes ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die in der
Vorschrift beispielhaft aufgeführten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falles
Bedeutung gewinnen sollen, nicht aber davon losgelöst und allgemein der Umfang
und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Art von Verfah-
ren Anlass für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein können.
Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie
für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der an-
waltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1
RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen
Spezialgebieten (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 a.a.O. S. 199), zu denen das Wehr-
pflichtrecht nicht zu zählen ist. Der Kläger meint dagegen, besondere Kenntnisse und
Erfahrungen eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Spezialgebiet rechtfertigten
die Annahme einer überdurchschnittlichen Sache. Er glaubt offenbar, das Studium
von Rechtsprechung und Literatur sowie der Besuch von Fortbildungsseminaren sei
eine Investition, die sich bei der Bemessung des Gebührensatzes nach § 12 Abs. 1
Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) auszahlen müsse. Dem kann nicht gefolgt
werden. Das Gesetz hat den kompetenten Rechtsanwalt im Auge. Ihm ist nicht
fremd, dass der Anwaltsberuf durch zunehmende Spezialisierung geprägt ist; die
Rechtsordnung trägt dieser Tendenz dadurch Rechnung, dass sie die Verleihung von
Fachanwaltsbezeichnungen vorsieht und die Angabe von Interessen- und Tätig-
keitsschwerpunkten zulässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, eine
überdurchschnittlich schwierige Sache im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) schon dann anzunehmen, wenn
die kompetente Interes-
senwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller Kenntnisse
und Fertigkeiten voraussetzt.
bb) Ebenso wenig hebt sich das Verfahren, dessentwegen der Kläger Kostenerstat-
tung verlangt, unter dem Gesichtspunkt seiner Bedeutung vom Durchschnitt ab. In-
soweit kommt es nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand an, dass er
wegen der erfolgreichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten letztlich dem
Wehrdienst und damit der Pflicht entgangen ist, einen erheblichen Teil seiner Le-
benszeit dem Dienst an der Allgemeinheit zu widmen. Vielmehr kann lediglich gefragt
werden, ob sich eine Erhöhung des Gebührensatzes über den Mittelwert hinaus
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deswegen rechtfertigen lässt, weil das von dem Prozessbevollmächtigten betriebene
Widerspruchsverfahren im Vergleich mit anderen Verfahren dieser Art für den Kläger
von überdurchschnittlichem Gewicht war (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG
6 C 109.81 - juris). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die damalige Tauglichkeitssa-
che für den Kläger eine größere Bedeutung hatte als entsprechende Angelegenhei-
ten für junge Männer in vergleichbarer Situation. Dementsprechend hat der Prozess-
bevollmächtigte seiner Gebührenberechnung zu Recht den in derartigen Angelegen-
heiten üblichen Gegenstandswert von 4 000 € gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob
der Prozessbevollmächtigte eine erhöhte Bedeutung der Angelegenheit für den Klä-
ger, wenn sie vorgelegen hätte, in seinem eigenen Interesse ausschließlich bereits in
die Bemessung des Gegenstandswerts hätte einfließen lassen müssen oder ob und
inwieweit es ihm möglich gewesen wäre, sie auch oder erst bei der Bestimmung des
Gebührensatzes zu berücksichtigen.
cc) Da auch im Übrigen keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der Gebühr ersicht-
lich ist, verbleibt es bei der von der Beklagten festgesetzten Mittelgebühr nach dem
Gebührensatz von 7,5/10.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Bier
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 42,63 € fest-
gesetzt.
Bardenhewer Büge Graulich