Urteil des BVerwG vom 11.09.2013

Schule, Eltern, Schulwesen, Wichtiger Grund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 12.12
OVG 19 A 610/10
Verkündet
am 11. September 2013
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 22. Dezember 2011 geändert. Die Beru-
fung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Münster vom 12. Februar 2010 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
und des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
I
Der Streitfall betrifft die Voraussetzungen, unter denen Eltern eine Befreiung
ihrer Kinder von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstal-
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tungen beanspruchen können, deren Inhalt ihren religiösen Erziehungsvorstel-
lungen zuwiderläuft.
Die Kläger gehören der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihr
Sohn besuchte ein der Aufsicht des Beklagten unterstehendes Gymnasium in
der 7. Klasse. Als von der Schule die Teilnahme der Klasse an der Vorführung
des Spielfilms „Krabat“ des Regisseurs Marco Kreuzpaintner beschlossen wur-
de - das zugrundeliegende Buch „Krabat“ von Otfried Preußler war zuvor aus-
zugsweise im Deutschunterricht behandelt worden -, schrieben die Kläger dem
Deutschlehrer ihres Sohnes: „Aus religiösen Gründen möchten wir nicht, dass
unser Sohn (...) den Film Krabat (…) ansieht. Wir möchten uns von bösen Geis-
termächten fernhalten, auch indem wir uns mystische Filme nicht ansehen.“ Der
Schulleiter erörterte die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch mit den
Klägern. Diese bekräftigten unter Hinweis auf verschiedene Bibeltexte, sie
könnten als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht
zulassen, dass ihr Sohn an der Filmvorführung teilnehme. Sie müssten alle Be-
rührungspunkte mit Spiritismus und jeglicher Form von Magie meiden. Der
Schulleiter wies die Kläger darauf hin, dass die Teilnahme an der Filmvorfüh-
rung lehrplankonform sei. Es handle sich um eine verbindliche Schulveranstal-
tung. Er sei nicht bereit, sich auf bibelexegetische Erörterungen einzulassen.
Eine Befreiung von der Teilnahme an der Filmvorführung lehnte er ab. Darauf-
hin verhinderten die Kläger die Teilnahme ihres Sohnes aus eigenem Ent-
schluss.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Ablehnung der
Befreiung rechtswidrig war. Zu ihren Beweggründen haben sie in beiden Vorin-
stanzen insbesondere vorgetragen: Die Entscheidung, ihren Sohn nicht an der
Filmvorführung teilnehmen zu lassen, beruhe auf ihren Glaubensüberzeugun-
gen. Es handle sich um eine Gewissensentscheidung, die sie aus ihrer Ver-
pflichtung gegenüber ihrem Gott hätten treffen müssen, vor dem sie andernfalls
als willentliche Sünder verurteilt dagestanden hätten. Das in dem Film „Krabat“
dargestellte Praktizieren schwarzer Magie sei Spiritismus, den die Bibel verur-
teile. Auch wenn sich die Hauptfigur am Ende davon distanziere, werde zu-
nächst geschildert, wie sie schwarze Magie wolle und erlerne. Nach der Bibel
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sei demjenigen, der sich mit Spiritismus befasse, eine Teilhabe an Gott und das
Erleben des Königreiches Gottes nicht möglich. Sie mieden deshalb in ihrem
Leben alle Bücher, Filme oder Situationen, durch die sie mit Magie oder Spiri-
tismus in Berührung kommen könnten. Diese Anschauung würden sie auch ih-
rem Sohn vermitteln.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat der hiergegen gerichteten Berufung stattgegeben und die begehrte
Feststellung ausgesprochen. Die Kläger hätten substantiiert und nachvollzieh-
bar dargelegt, dass verbindliche Maßgaben ihres Glaubens einer Teilnahme
ihres Sohns an der Vorführung des Films „Krabat“ entgegen gestanden hätten.
Ihr elterliches religiöses Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4
Abs. 1 GG habe geboten, eine Befreiung auszusprechen. Die Filmvorführung
sei zwar vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG
gedeckt gewesen und mit ihr zudem das Gebot weltanschaulich-religiöser
Neutralität des Schulunterrichts gewahrt worden. Das religiöse Erziehungsrecht
der Kläger habe aber vorrangiges Gewicht gehabt. Weder aus dem Kernlehr-
plan für das Fach Deutsch noch aus sonstigen Umständen könne abgeleitet
werden, dass die Teilnahme an der Filmvorführung in einer Weise essentiell
gewesen wäre, die zu einem Vorrang des staatlichen Bildungs- und Erzie-
hungsauftrags hätte führen können. Angesichts dessen habe ein wichtiger
Grund für die Befreiung von der Unterrichtsteilnahme im Sinne von § 43 Abs. 3
Satz 1 SchulG NRW vorgelegen und sei zugleich das nach dieser Vorschrift
dem Schulleiter eingeräumte Ermessen auf Null reduziert gewesen.
Der Beklagte macht im Rahmen seiner Revision in erster Linie geltend, durch
eine Teilnahme des Sohnes der Kläger an der Filmvorführung wäre deren reli-
giöses Erziehungsrecht nicht in einem unzumutbaren Maß beeinträchtigt wor-
den.
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Ausgleich zwischen
den betroffenen Verfassungspositionen sei dem irrevisiblen Landesrecht über-
antwortet. Unabhängig hiervon ließen die Ausführungen des Oberverwaltungs-
gerichts Verstöße gegen Bundesrecht nicht erkennen.
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II
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.
Die Schule war nicht aufgrund des religiösen Erziehungsrechts der Kläger aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG verpflichtet, ihren Sohn von der Teil-
nahme an der Vorführung des Filmes „Krabat“ zu befreien. Mit seiner gegentei-
ligen Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines Befrei-
ungsgrundes im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sowie die Reduzie-
rung des nach dieser Vorschrift eröffneten Befreiungsermessens auf Null auf
eine Annahme gegründet, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der
angefochtene Beschluss stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 144 Abs. 4 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Der Einwand der Kläger, die angefochtene Entscheidung beruhe auf irrevi-
siblem Landesrecht, geht an deren Begründung vorbei. Zwar trifft es zu, dass
das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in de-
ren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des Span-
nungsverhältnisses zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag
(Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewich-
tungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom
24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <302 f.>). Demzufol-
ge können schulgesetzlich normierte Befreiungsmöglichkeiten von Land zu
Land unterschiedlich weit gefasst sein. Das Oberverwaltungsgericht hat aber
hier der dem irrevisiblen Landesrecht zugehörigen Vorschrift des § 43 Abs. 3
Satz 1 SchulG NRW keine irgendwie geartete Gewichtungsentscheidung des
Landesgesetzgebers entnommen, auf die es seine Entscheidung gestützt hätte.
Vielmehr hat es den unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ im
Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW unter unmittelbarem Rückgriff auf
das Grundgesetz dahingehend konkretisiert, dass ein solcher Grund jedenfalls
dann vorliege, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme an einer be-
stimmten Schulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kin-
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des bzw. seiner Eltern verletzten würde. Indem es sodann eine solche Grund-
rechtsverletzung bejaht hat, hat es den angefochtenen Beschluss auf revisibles
Recht gestützt; ein Instanzgericht wendet revisibles Recht auch insoweit an, als
es sich bei der Auslegung irrevisiblen Rechts durch revisibles Recht gebunden
fühlt (vgl. etwa Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE
117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96; stRspr).
2. Das Grundrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG
gebot im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsge-
richts keine Unterrichtsbefreiung.
a. Allerdings hat die Schule mit der Ablehnung des Befreiungsantrags in den
Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen.
aa. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt Pflege und Erziehung der Kinder als natür-
liches Recht der Eltern an. In Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Norm
auch das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder in religiöser Hinsicht. Es
ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubensfra-
gen zu vermitteln, die sie für richtig halten (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai
1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>; BVerwG, Urteil vom 30. Novem-
ber 2011 - BVerwG 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223 Rn. 32 = Buchholz 421 Kul-
tur- und Schulwesen Nr. 137; stRspr). Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit umfasst nicht nur die (innere) Freiheit, zu
glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die Freiheit, den Glauben in der
Öffentlichkeit zu manifestieren und zu verbreiten. Umfasst ist auch das Recht
des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszu-
richten und im Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfG,
Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98 <106>;
stRspr). Korrespondierend hiermit schließt das religiöse Erziehungsrecht der
Eltern ein, darauf hinzuwirken, dass auch ihre Kinder in ihrem alltäglichen Ver-
halten die Vorgaben des Glaubens beachten, den die Eltern für richtig halten
und ihren Kindern zu vermitteln trachten.
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Das Befreiungsverlangen der Kläger war tatbestandlich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG erfasst. Die Aussagen der Lehren der Zeugen Jehovas
erfüllen die Merkmale des Begriffs des Glaubens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG
(vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - BVerwGE 105, 117 <119>
= Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 61 S. 31). Die Kläger haben nach der Wertung
des Oberverwaltungsgerichts in objektiv nachvollziehbarer Weise dargetan (zu
dieser Obliegenheit, die entsprechend auch für die Geltendmachung des religi-
ösen Erziehungsrechts gelten muss: Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C
7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 43), dass sie jegliche
Befassung mit Spiritismus und schwarzer Magie aus Glaubensgründen ableh-
nen und vor diesem Hintergrund die Teilnahme ihres Sohnes an der Vorführung
des Filmes, der das Praktizieren schwarzer Magie in einigen Szenen darstelle,
einem für sie verbindlichen, nach ihrer erzieherischen Vorstellung auch von ih-
rem Sohn zu beachtenden Glaubensgebot widersprochen hätte. Hiervon aus-
gehend ist das Oberverwaltungsgericht zu der nicht mit durchgreifenden Ver-
fahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2
VwGO) Feststellung gelangt, dass die Kläger aufgrund der Haltung der Schule
vor einem ernsthaften, glaubensbedingten Gewissenskonflikt standen.
Dass in der fraglichen Glaubensüberzeugung der Kläger ein besonders weitrei-
chendes religiöses Regelverständnis zum Vorschein tritt, das Außenstehenden
- womöglich selbst anderen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der
Kläger - überzogen erscheinen mag, ist vom Oberverwaltungsgericht zu Recht
nicht beanstandet worden. Den Bürgern ist das Verfolgen ihrer jeweiligen Glau-
bensüberzeugungen ungeachtet ihrer zahlenmäßigen Stärke, sozialen Rele-
vanz oder ihrer Anerkennung durch Dritte verfassungsrechtlich gewährleistet,
solange sie nicht in unzulässigen Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen
der Verfassung geraten. Dem Staat ist es verwehrt, Glaubensüberzeugungen
der Bürger einer extern vorgenommenen inhaltlichen Bewertung zu unterziehen
und sie hieran anknüpfend vom verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechts-
schutz von vornherein auszunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April
1972 - 2 BvR 75/71 - BVerfGE 33, 23 <28 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. August
1993 - BVerwG 6 C 7.93 - a.a.O. S. 43).
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bb. Anders als der Beklagte meint, ist den Klägern die Berufung auf ihre grund-
rechtliche Position nicht deshalb abgeschnitten, weil sie bereits im Verwal-
tungsverfahren die Anforderung verfehlt hätten, substantiiert und in nachvoll-
ziehbarer Weise einen Befreiungsgrund im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1
SchulG NRW darzulegen. Diese Vorschrift legt fest, dass eine Befreiung „auf
Antrag der Eltern“ gewährt wird. Ein solcher Antrag lag hier vor. Zwar ist mit
dem Beklagten davon auszugehen, dass das Antragserfordernis des § 43
Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW gerade bei Berufung auf religiöse Belange be-
stimmte Darlegungsobliegenheiten einschließt. Mit ihnen wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Amtser-
mittlung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) das Vorliegen eines glaubensbedingten
Gewissenskonfliktes allein mit den ihr unmittelbar zur Verfügung stehenden Mit-
teln meist nicht festzustellen vermag und - weil es insoweit maßgeblich auf das
religiöse Selbstverständnis des Grundrechtsträgers ankommt - zu einer solchen
Feststellung ohne Vorliegen von Angaben des Betroffenen auch gar nicht be-
rechtigt wäre. Demgemäß wird eine Schule mit der Ablehnung eines Befrei-
ungsantrags nicht rechtswidrig handeln, wenn der Antragsteller, spätestens auf
die gebotene Nachfrage der Schule hin, sein Befreiungsbegehren nicht in einer
Weise erläutert, die der Schule eine sachgerechte Prüfung ermöglicht. Verab-
säumt er dies, ist die Schule nicht gehindert, den Antrag wegen Nichterfüllung
der formellen Befreiungsvoraussetzungen abzulehnen. Im gerichtlichen Verfah-
ren würde es dann - jedenfalls in der hier einschlägigen Konstellation einer
Fortsetzungsfeststellungsklage - auf das Vorliegen der materiellen Befreiungs-
voraussetzungen nicht mehr ankommen. Nach den vorinstanzlichen Feststel-
lungen hatten jedoch die Kläger dem Deutschlehrer ihres Sohnes schriftlich
mitgeteilt, sie würden aus religiösen Gründen nicht wollen, dass ihr Sohn an der
Vorführung eines „mystischen Films“ teilnehme. In einem anschließenden Ge-
spräch mit dem Schulleiter bekräftigten die Kläger ihre Position unter Verweis
auf verschiedene Bibeltexte; alle Berührungspunkte mit Spiritismus und jegli-
cher Form von Magie seien zu meiden. Der Schulleiter erklärte hierzu, er sei
nicht bereit, sich auf bibelexegetische Erörterungen einzulassen. Angesichts
dieser Sachlage kann den Klägern nicht vorgehalten werden, sie hätten im
Verwaltungsverfahren den drohenden Glaubenskonflikt nicht benannt bzw. hät-
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ten nicht das Ihre getan, um der Schule die von ihnen befürchtete Beeinträchti-
gung ihres religiösen Erziehungsrechts hinreichend verständlich zu machen.
cc. Da die Kläger die Klage nur im eigenen Namen erhoben haben, ist die Ab-
lehnung der Unterrichtsbefreiung nicht an der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1
GG) ihres Sohnes zu messen. Diese entfaltet ohnehin in der vorliegenden
Konstellation keine weitergehende Schutzwirkung als das religiöse Erziehungs-
recht der Eltern (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 BvR
b. Das religiöse Erziehungsrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 GG ist durch die Ablehnung des Befreiungsantrags nicht verletzt
worden. Die Ablehnung war aufgrund des staatlichen Bestimmungsrechts im
Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.
aa. Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird
jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im
Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (vgl. zuletzt
BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009,
3151 Rn. 14; stRspr). Art. 7 Abs. 1 GG überantwortet dem Staat die Aufsicht
über das gesamte Schulwesen. Die Vorschrift begründet nicht nur Aufsichts-
rechte des Staates im technischen Sinne des Wortes, sondern - vorbehaltlich
der Einschränkungen im Bereich des Privatschulwesens (Art. 7 Abs. 4 GG) -
darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag. Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organi-
sation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens,
seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <303>; BVerwG,
Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 <78> =
Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39). Ebenso wie etwa die
Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss
vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai
1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 <300> = Buchholz 421 Kultur-
und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teil-
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nahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestim-
mungsrecht. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 57 Abs. 1 SchulG NRW er-
geben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (zu diesem
Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -
BVerfGE 108, 282 <297>).
Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern sowie das staatliche Bestimmungs-
recht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber (vgl. nur BVerfG, Ur-
teil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <244>; stRspr). Sie
bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen
Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal
behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend
ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a.a.O. S. 21; BVerwG,
Beschluss vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und
Schulwesen Nr. 132 Rn. 7). Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene
wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die im hier inte-
ressierenden Zusammenhang zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass elter-
liche Anschauungen über die Beachtlichkeit bestimmter religiöser Verhaltens-
gebote für ihre Kinder von Seiten der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeacht-
lich behandelt werden dürfen, die Eltern wegen solcher Anschauungen eine
Unterrichtsbefreiung ihres Kindes aber nur in Ausnahmefällen beanspruchen
können:
Das elterliche Erziehungsrecht wird auf einer ersten Ebene durch die Eigen-
ständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29
<44>; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94,
82 <84> = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46). Diese erklärt
sich - und bezieht ihre innere Legitimation - aus der Bedeutung der Schule für
die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für
den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren
Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen
Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben le-
gen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer plu-
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ralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Ein-
zelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heran-
zubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrations-
funktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil
vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 <182>;
Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47,
46 <71>; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1,
141 <143>; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE
42, 128 <130> = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai
1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2;
Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.). Diesen weitreichenden
Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schul-
pflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage
steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris
Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993
- BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46). Mit ihr haben die Eltern hinzu-
nehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des
schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittel-
bar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außer-
schulischen Bereich beschränkt wird. Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der
Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schu-
le grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und
ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 4; BVerwG,
Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46). Die
verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule
würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul-
und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstel-
lungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 302
bzw. S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608). Die Schule wäre dann
durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Veto-
positionen vielfach blockiert (Huster, Die ethische Neutralität des Staates, 2002,
S. 276; ähnlich Langenfeld, Integration und kulturelle Identität zugewanderter
Minderheiten, 2001, S. 246 f.).
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Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestim-
mungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wur-
zelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des
Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschauli-
cher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation
im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlas-
sen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.;
Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006
- 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 <153 f.>). Das Neutralitäts- und Toleranzge-
bot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1
GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie unterein-
ander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5). Es schränkt den
Kreis möglicher, der demokratisch legitimierten Entscheidung zugänglicher Un-
terrichtsgestaltungen im Interesse effektiven Grundrechtsschutzes ein. Die Ent-
scheidung über Inhalt und Modalitäten des Unterrichts ist dem Staat überant-
wortet, der im Gegenzug aber Gewähr dafür tragen muss, religiöse Positionen
wenigstens nicht absichtsvoll zu konterkarieren. Nach der nicht mit durchgrei-
fenden Verfahrensrügen angegriffenen Würdigung durch das Oberverwaltungs-
gericht hat im vorliegenden Fall die Schule mit der Entscheidung über die Film-
vorführung nicht gegen das Neutralitäts- und Toleranzgebot verstoßen.
In dem Anspruch auf Wahrung weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unter-
richts ist das religiöse Erziehungsrecht der Eltern im schulischen Kontext aller-
dings noch nicht erschöpft. Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewähr-
leisten, dass die Kinder durch die Schule keiner unzulässigen religiösen Indokt-
rinierung ausgesetzt werden. Das religiöse Erziehungsrecht umfasst aber nicht
nur das Recht, eine unmittelbar gegenläufige Indoktrination von staatlicher Sei-
te abzuwehren. Sondern es umfasst darüber hinaus - wie bereits ausgeführt -
auch das Recht, die Kinder zur Beachtung religiöser Verhaltensregeln anzuhal-
ten, d.h. in einem umfassenden Sinn auf eine alltägliche Lebensführung der
Kinder im Einklang mit den elterlicherseits für verbindlich erachteten Glaubens-
geboten hinzuwirken. Dieses Recht würde leerlaufen und damit das Gebot einer
ausgleichend-schonenden Zuordnung beider Verfassungspositionen auf ihrer
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vollen Breite verfehlt, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestal-
tung über die elterlicherseits erachtete Maßgeblichkeit bestimmter religiöser
Verhaltensregeln stets ohne jede Einschränkung hinwegsetzen. Selbst eine
dem Erfordernis weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts genügen-
de schulische Veranstaltung kann daher unter Umständen - durchaus auch im
hier primär betroffenen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung -
gegenüber den Eltern einzelner Schüler deren religiöses Erziehungsrecht un-
zumutbar beschneiden. Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im
Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schuli-
schen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4
Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot be-
achtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. in diesem Zusam-
menhang BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 a.a.O. S. 183; Jestaedt in
Bonner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3, Lfg. Dezember 1995 Rn. 332; Rob-
bers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1,
6. Aufl 2010, Art. 6 Rn. 218).
Kann die Schule daher nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Ver-
haltensgebote Rücksicht zu nehmen, so würde andererseits das religiöse Er-
ziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 1 GG gegenüber dem
staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG überspannt
werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen
gesetzt wären. Eine kategorische Beachtlichkeit sämtlicher elterlicherseits vor-
gebrachter religiöser Verhaltensgebote liefe - entgegen dem oben aufgezeigten
Ausgangspunkt - auf einen prinzipiellen Vorrang jedweder individuellen Glau-
bensposition vor dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen hinaus,
das insoweit dann seinerseits leerlaufen müsste. Die Schule hätte sich dann mit
Unterrichtsgestaltungen zu begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunk-
ten aus akzeptabel erscheinen; sie wäre letztlich vom Konsens aller individuell
Beteiligten abhängig. Dass dies in einer religiös pluralen Gesellschaft weder
praktisch möglich noch, mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, ver-
fassungsrechtlich intendiert sein kann, liegt auf der Hand. Die integrative Wirk-
samkeit der Schule erweist sich nicht nur darin, Minderheiten einzubeziehen
und in ihren Eigenarten zu respektieren. Sie setzt auch voraus, dass Minderhei-
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- 14 -
ten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhal-
ten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen,
nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüs-
se vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom
15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 <431>).
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Befreiung von einzelnen Unterrichtsein-
heiten nicht als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren darf, die
in jedem Fall ergriffen werden müsste, in dem aufgrund des Unterrichts Einzel-
nen eine Beeinträchtigung religiöser Positionen droht. Auch die Gewährung von
individuellen Unterrichtsbefreiungen liefe, könnten die Betroffenen sie in jedem
Konfliktfall beanspruchen, auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bil-
dungs- und Erziehungsauftrags hinaus, indem sie diesen für Minderheiten
- zwar nicht mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten, aber doch bezogen auf
sich selbst - disponibel machte. Ist die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf
religiöse Belange aus Gründen der Praktikabilität und insbesondere auch auf-
grund der Integrationsfunktion der Schule im Prinzip begrenzt, so folgt hieraus
für alleEltern, dass sie in einem bestimmten Umfang Beeinträchtigungen religi-
öser Erziehungsvorstellungen als typische, von der Verfassung von vornherein
einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungs-
auftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen ha-
ben, d.h. nicht über das Recht verfügen, ihnen beliebig auszuweichen. Hier-
durch ist zugleich sichergestellt, dass der staatliche Bildungs- und Erziehungs-
auftrag - der auch für die Schule im Grundsatz nicht disponibel ist - gleichmäßig
gegenüber sämtlichen Schülern erfüllt wird. Eine Befreiung wegen befürchteter
Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen hat danach die Aus-
nahme zu bleiben. Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil
vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - (BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421
Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen. Dort ist ausgesprochen wor-
den, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung
rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche
Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C
8.91 - a.a.O. S. 92 bzw. S. 54).
25
- 15 -
bb. Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig
schonenden Ausgleich der hier in Rede stehenden Verfassungspositionen auf
abstrakt-genereller Ebene. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftre-
ten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst
auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatori-
sche oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin an-
nehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen
liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit ver-
schafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen
lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.
S. 88 f. bzw. S. 50). Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung
verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls
als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen
Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf. Ist allerdings
- wie es das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus überzeugenden
Gründen angenommen hat - ein schonender Ausgleich der widerstreitenden
Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Ein-
bezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h.
danach zu fragen, ob die von einzelnen Eltern begehrte Befreiung ihres Kindes
von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für ihren Grundrechtsschutz unerläss-
lich ist und das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zu-
rückzutreten hat. Diese Prüfung ist insbesondere an folgenden Maßgaben zu
orientieren:
(1) Das Vorliegen eines Ausnahmefalls darf nicht bereits deshalb angenommen
werden, weil ein Befreiungsverlangen nur in Bezug auf ein einzelnes Kind in
einer bestimmten Situation geltend gemacht wird. In die rechtliche Betrachtung
ist mit einzubeziehen, dass die zur Entscheidung einer konkreten Konfliktlage
zu bildende „Präferenzrelation“ zwischen den konträren Verfassungspositionen
(Jestaedt, a.a.O. Rn. 343) in vergleichbar gelagerten Konstellationen, die in ih-
rer Summe die Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauf-
trags deutlich stärker beeinträchtigen können, ebenfalls in Anspruch genommen
werden könnte. Eine entsprechende Weiterung des Blickwinkels, wie sie bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung von Schrankenregelungen bei nicht vorbehalt-
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- 16 -
los gewährten Grundrechten selbstverständlich ist, ist auch bei Ermittlung der
verfassungsrechtlichen Begrenzungen vorbehaltlos gewährter Grundrechte
durch kollidierende Verfassungspositionen geboten. Andernfalls würde hier
- wofür überzeugende Gründe nicht ersichtlich sind - der Abgleich zwischen
Individualbelangen und gemeinwohlorientierten staatlichen Gestaltungsbelan-
gen strukturell abweichenden Mustern folgen. Hier wie dort ist daher jeweils die
Frage zu stellen, ob das in Rede stehende Individualinteresse das gegenläufige
Allgemeininteresse auch dann überwiegt, wenn es unter vergleichbaren Um-
ständen mehrfach bzw. von einer Vielzahl von Grundrechtsträgern geltend ge-
macht, d.h. als allgemeine Maxime der Rechtsanwendung ins Auge gefasst
wird. Ausgehend hiervon gewinnt im vorliegenden Fall Bedeutung, dass das
Bestreben zur Tabuisierung bestimmter literarischer oder filmischer Darstellun-
gen oder sonstiger Unterrichtsinhalte auch anderen Glaubensrichtungen nicht
fremd ist. Müsste die Schule in allen einschlägigen Fällen Unterrichtsbefreiung
gewähren, wäre der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ersichtlich mehr
als nur in einem von vornherein vernachlässigenswerten Umfang berührt.
(2) Auch damit, dass ein Befreiungsverlangen nur eine einzelne Unterrichts-
stunde oder eine überschaubare Zahl von Unterrichtseinheiten betrifft, kann
eine Unterrichtsbefreiung regelmäßig noch nicht hinreichend begründet werden.
Denn hiermit relativiert sich zum einen häufig zugleich das Gewicht der grund-
rechtlichen Beeinträchtigung (vgl. Krampen-Lietzke, Der Dispens vom Schulun-
terricht aus religiösen Gründen, 2013, S. 267). Vor allem aber liefe eine Be-
trachtungsweise, die ein Versäumnis einzelner oder ihrer Zahl nach begrenzter
Unterrichtseinheiten - gegebenenfalls auch unter Verweis auf ihren vorgeblich
geringen bildungsmäßigen Stellenwert - für vernachlässigenswert hält, auf eine
unzulässige Ausblendung der Integrationsfunktion der Schule hinaus. Diese
kommt - auch im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermitt-
lung - unabhängig vom jeweils in Rede stehenden Unterrichtsstoff zum Tragen
und folgt nach dem oben Gesagten einer starren, gleichwohl aber verfassungs-
rechtlich tragfähigen Modellvorstellung: Der einzelne Schüler soll an sämtlichen
schulischen Veranstaltungen teilnehmen müssen, weil nur die permanente, ob-
ligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegen-
stehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftstif-
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tenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der
die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert;
dieser Vorstellung kommt - wie oben gleichfalls schon aufgezeigt - gerade auch
dort besonderes Gewicht zu, wo sich der Einzelne durch die Unterrichtsteil-
nahme in Belangen beeinträchtigt sieht, die ihn in eine Minderheitenposition
rücken. Von der Schulpflicht sind dementsprechend auch solche Unterrichts-
einheiten nicht ausgenommen, die nur einen begrenzten Umfang aufweisen
oder deren Bildungsertrag dem Betroffenen gering erscheinen mag. Eine Be-
trachtung, wonach die Schulpflicht im Hinblick auf bestimmte Unterrichtseinhei-
ten weniger gewichtig und insoweit ihr verfassungsrechtlicher Stellenwert gerin-
ger zu veranschlagen wäre als bei anderen, wäre insofern verfehlt. Der staatli-
che Bildungs- und Erziehungsauftrag darf in Anbetracht der integrativen Funkti-
on der Schule grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unter-
richtseinheiten als mehr oder wenig „nachgiebig“ gegenüber anderen Verfas-
sungspositionen eingestuft werden.
(3) Bieten danach Inhalt und Umfang der betroffenen Unterrichtseinheiten re-
gelmäßig keinen Ansatz für einen Nachrang des staatlichen Bestimmungs-
rechts und kann auch der Einmaligkeit eines geltend gemachten Befreiungsver-
langens meist keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, muss die Frage
in den Vordergrund rücken, welches sachliche Gewicht nach den Umständen
des Einzelfalls der Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts beizumes-
sen ist. Im Lichte des erwähnten Grundsatzes, wonach solche Beeinträchtigun-
gen regelmäßig als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzu-
nehmen sind, d.h. ihnen nur ausnahmsweise ausgewichen werden darf, ist ein
Anspruch auf Unterrichtsbefreiung - das Fehlen annehmbarer Ausweichmög-
lichkeiten wie gesagt vorausgesetzt - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt,
wenn die Beeinträchtigung den Umständen nach eine
aufweist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die rechtliche Wertung
plausibel, dass die grundrechtliche Belastung durch die Verfassung nicht von
vornherein in Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet ist. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, kommt dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang zu.
Einer weitergehenden Abwägung bedarf es dann nicht mehr; über die Zuord-
29
- 18 -
nung der kollidierenden Positionen ist dann bereits abschließend, auf abstrakt-
genereller Ebene durch die Verfassung entschieden. Ist diese Voraussetzung
aber erfüllt, d.h. liegt eine besonders gravierende Beeinträchtigung des religiö-
sen Erziehungsrechts vor, führt dies noch nicht automatisch zu einem Zurück-
treten des staatlichen Bestimmungsrechts. In diesem Fall weist der konkret zu-
tage tretende Konflikt ein Ausmaß auf, das oberhalb der durch die Verfassung
in Art. 7 Abs. 1 GG abstrakt einberechneten Belastungsschwelle liegt. Für die
Frage, wie hier die kollidierenden Positionen zuzuordnen sind, lässt sich der
Verfassung keine vorgefasste Antwort entnehmen. Die rechtliche Bewertung
hängt augenscheinlich von Faktoren ab - insbesondere der sachlichen Eigenart
der religiösen Position und dem Umfang sowie der Art und Weise, mit der diese
schulischen Funktionserfordernissen entgegenwirkt -, die von Fall zu Fall stark
variieren können und über die daher eine allgemeingültige verfassungsrechtli-
che Aussage nicht getroffen werden könnte. Hier bedarf es dann der Vornahme
einer weitergehenden Abwägung.
(4) Eine danach für den Nachrang des staatlichen Bestimmungsrechts voraus-
zusetzende besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung des religiö-
sen Erziehungsrechts kommt überhaupt nur in Betracht, sofern ein religiöses
Verhaltensgebot aus Sicht der Eltern imperativen Charakter aufweist. Ein ver-
langtes Zuwiderhandeln ihres Kindes gegen solche in unübersehbarer Zahl
vorhandenen religiösen Überzeugungen, die lediglich in nicht abschließend bin-
dender Weise Orientierung und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimier-
te Lebensführung vermitteln sollen, rechtfertigt in keinem Fall einen Vorrang
ihres Erziehungsrechts. Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich
der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG,
Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297>), so
entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausma-
ßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können. In Bezug auf
imperative Glaubenssätze stoßen die Möglichkeiten des Staates, sie nach
Maßgabe seiner externen Beurteilung untereinander in Rangstufen zu setzen
und hieran anknüpfend unterschiedliche Grade der Beeinträchtigungsintensität
für den Fall eines erzwungenen Zuwiderhandelns auszumachen, insofern auf
Grenzen, als diese Glaubenssätze in Abhängigkeit vom staatlicherseits zu res-
30
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pektierenden Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft bzw.
des individuellen Grundrechtsträgers stehen und daher dem eigenständig be-
wertenden Zugriff des Staates entzogen sind (vgl. Germann, in: Epping/
Hillgruber, Beck´scher Online-Kommentar GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 4
Rn. 16). Der Staat muss jedoch nicht die Augen davor verschließen, dass zahl-
reiche Glaubensgemeinschaften tatsächlich von entsprechenden Abstufungen
ausgehen und nicht sämtlichen religiösen Geboten unbeschadet ihres für sich
genommen jeweils bindenden Charakters ein- und dasselbe Gewicht zumessen
(vgl. Borowski, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, 2006
S. 288; Huster, a.a.O. S. 379). Es ist Aufgabe der Verwaltung wie des Tatrich-
ters, auf Grundlage der Angaben des Betroffenen - die zu machen diesem ob-
liegen - aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, imperativ
bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts seiner
Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob danach im
Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravierenden Be-
einträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vorn-
herein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforderlich
macht, das religiöse Erziehungsrecht in eine weitergehende Abwägung gegen
das staatliche Bestimmungsrecht zu bringen. Es ist durchaus denkbar, dass
einzelne religiöse Verhaltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordne-
ten Stellenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Ge-
wissensnot Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage
vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen
Normbefehl Folge leisten zu können.
cc. Im Lichte der vorstehend unter aa. und bb. dargestellten Maßstäbe stand
den Klägern im vorliegenden Fall kein grundrechtlicher Anspruch auf Befreiung
ihres Sohnes von der Teilnahme an der fraglichen Filmvorführung zu:
Den auf Basis der Darlegungen der Kläger getroffenen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass für diese das Gebot, einer
Praktizierung schwarzer Magie nicht angesichtig zu werden, „erhebliches Ge-
wicht“ besitzt, das durch die Suggestivwirkung der filmischen Darstellung weiter
verstärkt wurde und so Anlass für das Entstehen eines „ernsthaften“ Glaubens-
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- 20 -
konflikts geben konnte. Aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
und den ihnen zugrunde liegenden Darlegungen der Kläger ergibt sich jedoch
nicht zweifelsfrei, ob diesem Gebot im Verhältnis zu anderen von den Klägern
als religiös bindend erachteten Verhaltensgeboten ein erhöhter Stellenwert zu-
kommt und ihr religiöser Erziehungsplan durch die Teilnahme ihres Sohnes an
der Filmvorführung nicht nur überhaupt, sondern darüber hinaus auf eine gra-
vierend intensive Weise beschränkt worden wäre. Insbesondere lässt der ange-
fochtene Beschluss die naheliegende Frage offen, ob das Maß der den Klägern
drohenden Beeinträchtigung nicht auch aus ihrer Sicht dadurch bereits ein er-
hebliches Stück gemildert wurde, dass von ihrem Sohn ein rein rezeptives Ver-
halten verlangt war und das im Film dargestellte Praktizieren schwarzer Magie
weder durch den Film noch durch die Schule mit einem positiven Wertbezug
versehen worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat die im Revi-
sionsverfahren freilich nicht aufzuklärende (§ 137 Abs. 2 VwGO) Frage, ob den
Klägern tatsächlich eine Belastung ihrer Grundrechtsposition oberhalb desjeni-
gen Maßes drohte, das im Rahmen der Schule von allen Eltern in jedem Fall
hinzunehmen ist.
Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dem religiösen Erziehungs-
recht der Kläger unter den vorliegenden Umständen jedoch kein Vorrang einzu-
räumen sein:
Die Konfliktfelder zwischen staatlichem Bestimmungsrecht im Schulwesen und
religiösem Erziehungsrecht der Eltern potenzieren sich, je weiter eine Glau-
bensgemeinschaft bzw. der individuelle Grundrechtsträger religiöse Vorgaben
auf alltägliche Verhaltensbezirke ohne unmittelbaren Bezug zum religiösen Be-
kenntnis, zur Vornahme kultischer Handlungen oder zur Ausübung religiöser
Gebräuche erstreckt, die nach der Anlage des Art. 4 GG im Zentrum der grund-
rechtlichen Gewährleistung religiöser Freiheit stehen (vgl. Huster, a.a.O.
S. 382). Dies illustriert in besonders eindrücklicher Weise der hier in Rede ste-
hende Fall eines regelrechten Konfrontationsverbots. Eine verpflichtende Rück-
sichtnahme der Schule auf einen derart fundamental gefassten religiösen Be-
stimmungsanspruch würde die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Erzie-
hungsverantwortung erheblich schwächen und in einen tendenziell unbe-
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schränkten Nachrang gegenüber individuellen religiösen Tabuisierungsvorstel-
lungen versetzen. Sie würde der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Ge-
neration - unter Einschluss des Sohnes der Kläger - vorbehaltlos und möglichst
umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen
Erbe, wie es sich etwa in filmischen und literarischen Darstellungen nieder-
schlägt, vertraut zu machen, unmittelbar in ihrem Kern entgegenwirken. Ein Zu-
rücktreten des staatlichen Bestimmungsrechts könnte bei dieser Sachlage al-
lenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andernfalls das religiöse Weltbild der
Betroffenen nach ihrer Wahrnehmung insgesamt negiert - d.h. zugleich auch
das religiöse Erziehungsrecht in seinem Kern in Frage gestellt - würde. Dafür,
dass diese extreme Schwelle im vorliegenden Fall erreicht gewesen sein könn-
te, ergeben weder die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch die
ihnen zugrunde liegenden Darlegungen der Kläger genügend Anhaltspunkte.
3. Der Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis rich-
tig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Jedenfalls dem Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nach erscheint
nicht ausgeschlossen, die hier den Klägern drohende Beeinträchtigung ihrer
religiösen Erziehungsvorstellungen rein im Lichte landesrechtlicher Maßstäbe
als „wichtigen Grund“ für eine Unterrichtsbefreiung ihres Sohnes anzusehen.
Bundesrecht stünde einem solchen Verständnis der landesrechtlichen Norm
nicht prinzipiell entgegen. Wenn das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen
Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt,
bei Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem staatlichen Bildungs-
und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtsposi-
tionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu
BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282
<302 f.>), dann folgt hieraus, dass das Grundgesetz dem Landesgesetzgeber
im Grundsatz nicht verwehrt, die Möglichkeit einer Unterrichtsbefreiung wegen
drohender Beeinträchtigung religiöser Erziehungsbelange auch für Fälle vorzu-
sehen, in denen es selbst keinen dahingehenden grundrechtlichen Anspruch
der Eltern begründet. Die staatliche Bestimmungsmacht muss nicht in exakt
demjenigen Umfang, in dem sie nach dem Grundgesetz Vorrang gegenüber
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entgegenstehenden religiösen Bestimmungsansprüchen beanspruchen darf,
vom Landesgesetzgeber auch ausgeschöpft werden. Dieser kann den Schulen
Entscheidungsflexibilität einräumen und es ihnen so ermöglichen, Konflikte
nach Maßgabe dessen zu entscheiden, was im Einzelfall zweckmäßig er-
scheint. Solange diese Entscheidungsflexibilität ein bestimmtes Maß nicht
überschreitet, steht ihr die bundesverfassungsrechtlich aufgegebene Integrati-
onsfunktion der Schule nicht entgegen. Folgt aus dieser entsprechend dem
oben Gesagten zwar, dass die Schule eine Befreiungs nur in Ausnahme-
fällen trifft, so droht ihr doch keine bundesverfassungsrechtlich unzulässige
Aushöhlung, wenn die Schule über begrenzte Möglichkeiten verfügt, unter Ori-
entierung rein an Maßgaben praktischer Klugheit in bestimmten weiteren Fällen
Befreiungen auszusprechen.
Ob die den Klägern drohende Beeinträchtigung im Lichte rein landesrechtlicher
Maßstäbe tatsächlich als „wichtiger Grund“ im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1
SchulG NRW anzusehen war, bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn jeden-
falls fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein durch § 43 Abs. 3 Satz 1
SchulG NRW etwa eröffnetes Befreiungsermessen der Schule hier in der Weise
hätte reduziert gewesen sein können, dass nur die Gewährung einer Befreiung
rechtmäßig gewesen wäre. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die
Schule sonstige gesetzliche Grenzen eines etwa eröffneten Befreiungsermes-
sens überschritten haben könnte. Die Ablehnung des Befreiungsantrags der
Kläger durch die Schule war somit in jedem Fall rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Schulrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 7 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Satz 1
SchulG NRW
§ 43 Abs. 3 Satz 1
Stichworte:
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht; staat-
licher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Integrationsfunktion der Schule; Befrei-
ung von Unterrichtsveranstaltungen; besonderer Grund; religiöse Tabuisie-
rungsgebote.
Leitsätze:
1. Die Eltern können gestützt auf religiöse Erziehungsvorstellungen nur in Aus-
nahmefällen die Befreiung ihrer Kinder von einer Unterrichtsveranstaltung ver-
langen.
2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumut-
bar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilneh-
men, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
Urteil des 6. Senats vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 12.12
I. VG Münster
vom 12.02.2010 - Az.: VG 1 K 528/09 -
II. OVG Münster
vom 22.12.2011 - Az.: OVG 19 A 610/10 -