Urteil des BVerwG vom 09.09.2008

Bier, Billigkeit, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 12.08
VG Au 1 K 07.549
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2007 ist
wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzli-
che Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Bil-
ligkeit, die Kosten des auf die Zurückstellung vom Wehrdienst gerichteten Ver-
fahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne Erledigung des Rechts-
streits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Sache
BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
1
2
3