Urteil des BVerwG vom 30.06.2005

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 12.05, 6 B 42.05 (6 PKH 10.05)
OVG 8 B 4.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 27. Mai 2005 sowie die Revision des Antragstellers gegen
den vorgenannten Beschluss werden verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisions- und des Be-
schwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Be-
schluss, durch welchen das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Antragstellers
gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO verworfen hat, ist zwar statthaft (§ 125
Abs. 2 Satz 4, § 133 Abs. 1 VwGO). Sie ist aber gleichwohl unzulässig, weil das
Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung unanfechtbar abgelehnt hat
(§ 124 a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO) und damit das Verfahren nicht zulässi-
gerweise in die Revisionsinstanz gelangen kann (vgl. Beschluss vom 22. April 1999
- BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8; Beschluss vom 13. Juni
2001 - BVerwG 3 B 64.01 -).
Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom Oberverwaltungsgericht noch vom
Senat zugelassen wurde (§ 132 Abs. 1 VwGO).
Der vom Antragsteller im Wege der Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht er-
strebte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deswegen
nicht in Betracht, weil diese Rechtsmittel - wie dargelegt - unzulässig sind.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer
Büge
Vormeier