Urteil des BVerwG vom 06.05.2015

Berufsfreiheit, Ausstrahlung, Juristische Person, Vermarktung

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht
einschl. Filmförderungsrecht, Presserecht und Recht der neuen
Medien
Rechtsquelle/n:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2
Titelzeile:
Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen
medienrechtliches Programmänderungsverlangen
Stichworte:
Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;
Rundfunkveranstalter; Produzent/Zulieferer von Programmbeiträgen;
Berufsausübungsfreiheit; mittelbarer Eingriff; berufsregelnde Tendenz;
Rundfunkfreiheit; Programmgestaltungsfreiheit; Rechtsschutzbedürfnis.
Leitsatz:
Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen
eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige
Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von
dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des
Programms verlangt.
Urteil des 6. Senats vom 6. Mai 2015 - BVerwG 6 C 11.14
I. VG München vom 23. Mai 2013
Az: VG M 17 K 10.1438
II. VGH München vom 13. Januar 2014
Az: VGH 7 BV 13.1397
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 11.14
VGH 7 BV 13.1397
Verkündet
am 6. Mai 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
I
Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA
ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampf-
sportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA
zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-
Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und
Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienun-
ternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienan-
stalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.
1
- 3 -
Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom
23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship"
mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzel-
formaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight
Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klä-
gerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-
Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im
Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.
Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte
die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wo-
chen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter",
"UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere
Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung
den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an,
soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden For-
mate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene
gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang
vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetra-
genen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende
Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche
Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewaltein-
satzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffent-
lich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rund-
funks.
Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Kläge-
rin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht
abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichts-
hof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze
die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Ver-
fassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschie-
den. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsge-
richt mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der
2
3
4
- 4 -
Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung dringend geboten wäre.
Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässig-
keit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten
vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat
der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Haupt-
antrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen
ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Kläge-
rin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin
als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfrei-
heit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an
der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unter-
schied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifi-
sche Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der
Regel eher wirtschaftlicher Art.
Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur
Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht
nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Aus-
übung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie
sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche
Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten
Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der
Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe.
Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Kläge-
rin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als
zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten
unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der
Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beige-
ladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer
5
6
- 5 -
Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die
beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin
nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Aus-
wahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der
Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objek-
tiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber
der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungs-
mediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Pro-
grammänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr mög-
lich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beige-
ladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in
nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstande-
ten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstal-
ter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich
erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenz-
verträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer
Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommissi-
on für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten
Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach
den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öf-
fentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde
die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern
bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und
Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zuge-
lassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestütz-
ten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung
verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebote-
nen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausü-
be, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Hand-
lungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden.
Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf
die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem un-
7
- 6 -
zulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveran-
stalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine
berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit ledig-
lich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten For-
mate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als
Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbie-
ters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medien-
rechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen
getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erhebli-
chen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klä-
gerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finan-
zielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat
in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine
bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin
wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu bean-
tragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die
zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten
Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides kei-
ne rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungs-
gerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die
Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätz-
lich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen
8
9
10
- 7 -
und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen kön-
nen. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls
dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Pro-
duktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien.
Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenz-
vereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt
habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Pro-
grammgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrah-
lung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die
Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur
Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrah-
lung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144
Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisib-
len Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungs-
klage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Be-
klagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten.
Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt (2.).
1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen
erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12
Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristi-
sche Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen
(a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die
Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt
einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der
Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklag-
ten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung
11
12
13
- 8 -
(d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).
a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen.
Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen
anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die
ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer
natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR
558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087,
2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in
Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind
auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Be-
schluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die
Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwen-
dungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und
des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit
(Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen
Grundrechtsschutzes dar.
Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grund-
rechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genann-
ten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Ein-
greifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unions-
rechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen
Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unions-
rechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grund-
freiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG,
Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die
Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfrei-
heit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter
14
15
- 9 -
gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das
Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Bei-
geladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung
wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht
nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleis-
tungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Pro-
dukt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56
AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leis-
tungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Orts-
wechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH,
Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom
6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der
Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten ein-
räumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in
dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt
weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person
voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische
juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der
Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird
und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Be-
schluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch die-
se Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.
b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Be-
rufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit,
die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrund-
lage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -
BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 -
BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und me-
diale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsport-
liga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehver-
trägen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.
16
- 10 -
c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Be-
klagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufs-
freiheit zu Lasten der Klägerin.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt
nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere
hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen,
unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten.
Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maß-
nahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge
ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Be-
rufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Be-
schluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE
111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzel-
fallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erfor-
derliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als
Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochte-
nen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der er-
heblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber
wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate
(bb) zu bejahen.
aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht be-
reits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell
der Klägerin hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie
aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der
Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der
Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheb-
licher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbe-
reich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre.
Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge
17
18
19
20
- 11 -
entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO gere-
gelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revi-
sionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus
denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt.
Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen
im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten
Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet,
muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das
an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten
einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der
Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen blei-
ben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungs-
gerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung
schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische
Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten
deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies
bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer
staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmo-
dells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Ten-
denz nicht ausreicht.
bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmände-
rungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der
Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichts-
hof zutreffend ausgeführt.
Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Aus-
strahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter",
"UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere
Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstan-
deten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund
für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzier-
ten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten
darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeforma-
21
22
- 12 -
te gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegen-
de Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit
eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten
Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch
nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer
möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsre-
gelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines
Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückge-
nommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine
persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht
gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die
Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das
sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen
Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt
daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.
d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens
für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten
Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl.
Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.)
ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des
Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit
aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie
in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch
den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich
offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97,
298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene
Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen
Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt
handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet.
Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfas-
23
24
- 13 -
sungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist
daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu
beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen
der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu
Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Pro-
grammbeiträgen führen.
e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffas-
sung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsge-
richt.
Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor.
Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachver-
halt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbe-
reich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt,
welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Kläge-
rin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade be-
streitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich
dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die
Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedli-
chen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer
Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu-
mindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man
mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die
Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur
demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunk-
veranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbe-
zogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein
nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12
Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutz-
bereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.
25
26
- 14 -
Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG
und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das
Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass
sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maß-
nahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der
Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzu-
lässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter so-
wie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt.
Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde,
wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmög-
lichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der
Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere
ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositi-
onen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung
bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge
haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines
zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die
Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine
von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausge-
sprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die
Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erwei-
tert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" auf-
geworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung ei-
nes Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem
Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Pro-
duzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der
Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programment-
scheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vor-
liegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der
27
28
- 15 -
Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redakti-
oneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der
Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist
daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Bei-
geladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sen-
deformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die
Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmände-
rungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Be-
klagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin.
Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher
nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medi-
enaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Pro-
grammänderungsverlangen der Beklagten aus.
2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch inso-
weit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.
a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei
der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigelade-
ne, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate
"The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch geneh-
migungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne
des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorge-
hobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwal-
tungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht
als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig ge-
worden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgege-
benen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentra-
le jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als
sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie
bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnah-
men in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene
Grundrechtsberechtigung berufen kann.
29
30
- 16 -
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nach-
träglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ge-
schlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten
wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen
ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit
der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin pro-
duzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fort-
setzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechts-
schutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Bean-
standung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der
Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Pro-
grammveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden
dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit ei-
nem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programm-
veranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumin-
dest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie
vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der
Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch
genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusam-
menhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52
Rn. 22).
31
- 17 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie
keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3
VwGO ausgesetzt hat.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
32