Urteil des BVerwG vom 10.06.2008

Billigkeit, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 11.08 (6 B 56.07)
VG Au 1 K 07.672
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2007 ist wir-
kungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzli-
che Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Bil-
ligkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne
Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom
24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen
wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
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