Urteil des BVerwG vom 14.06.2005

Befangenheit, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 11.05, 6 B 36.05 (6 PKH 9.05 und 6 VR 4.05)
OVG 2 MC 213/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
24. Mai 2005 werden verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und
Beschwerdeverfahren auf je 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Über die Anträge des Klägers kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungs-
plan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Zwar hat der Kläger in seinem Schrift-
satz vom 30. Mai 2005 zwei der unterzeichnenden Richter wegen Besorgnis der Be-
fangenheit abgelehnt. Gleichwohl dürfen diese Richter an der Entscheidung mitwir-
ken; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dür-
fen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich
dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997
- BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Die Besorgnis der
Befangenheit der Richter wird allein mit ihrer Wirkung an vorangegangenen, den
Kläger betreffenden Entscheidungen und deren Folgen begründet. Der Umstand,
dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen
an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen
(vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>).
2. Die Revision gegen den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist
unstatthaft, weil dieser nicht zu den gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mit der Revision an-
fechtbaren Entscheidungen gehört und die Revision auch nicht zugelassen worden
ist.
3. Die Beschwerde gegen die "immanente Nichtzulassung der Revision" ist unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
4. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
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lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
5. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Angesichts der bereits vor-
liegenden Entscheidungen des Senats besteht für eine erneute Anwendung des § 21
Abs. 1 Satz 3 GKG kein Anlass.
7. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2
GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich