Urteil des BVerwG vom 18.08.2003

Zdg, Stationäre Behandlung, Einweisung, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 11.02
VG W 1 K 00.1054
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom
9. Oktober 2001 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 4. Januar 2000 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. April 2000 zur Ableistung des Zivildienstes
vom 2. Mai 2000 bis zum 31. März 2001 einberufen. Die Klinik und Poliklinik für Psychiatrie
und Psychotherapie der Universitätskliniken im Luitpoldkrankenhaus in Würzburg teilte dem
Bundesamt mit Schreiben vom 19. April 2000 mit, dass der Kläger aufgrund einer schwer-
wiegenden psychischen Erkrankung sich seit dem 27. März 2000 dort in stationärer Behand-
lung befinde und den Einberufungstermin deshalb nicht wahrnehmen könne.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2000 erklärte das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger da-
raufhin für vorübergehend nicht zivildienstfähig und entließ ihn "mit Ablauf des 19.05.2000
nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG aus dem Zivildienst". Außerdem wurde er bis zum 31. Oktober
2000 von der Ableistung des Zivildienstes zurückgestellt. Dem Text des Bescheides war eine
Rechtsmittelbelehrung angefügt sowie für den Fall der Widerspruchseinlegung ein weiterer
Abschnitt mit Hinweisen. Unter den Hinweisen war u.a. ausgeführt:
"Befinden Sie sich an dem vorgesehenen Entlassungstag in stationä-
rer Krankenbehandlung aufgrund einer Einweisung durch einen Arzt,
so endet der Zivildienst,
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, spätestens
jedoch 3 Monate nach dem für Ihre Entlassung vorgesehenen Ent-
lassungstag, oder
2. …"
Das Bundesamt für den Zivildienst teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2000 u.a.
mit, da er sich an dem vorgesehenen Entlassungstag in stationärer Krankenbehandlung
aufgrund einer Einweisung durch einen Arzt befunden habe, ende der Zivildienst mit Been-
digung der stationären Krankenbehandlung, spätestens jedoch drei Monate nach dem für die
Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Mai 2000
Widerspruch ein und erklärte, nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung sei-
nen Zivildienst sofort antreten zu wollen. Den Widerspruch wies das Bundesamt für den Zi-
vildienst mit Bescheid vom 18. August 2000 zurück und stellte fest, dass der Anspruch auf
Zahlung von Geld- und Sachbezügen sowie auf freie Heilfürsorge am 19. Mai 2000 geendet
habe.
Auf seine daraufhin erhobene Klage stellt das Verwaltungsgericht fest, dass das Zivildienst-
verhältnis mit Ablauf des 19. August 2000 beendet gewesen sei.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG ende der Zivil-
dienst, sofern der Dienstleistende sich im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbe-
handlung aufgrund der Einweisung durch einen Arzt befinde, grundsätzlich mit der Beendi-
gung der stationären Krankenbehandlung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-
sungszeitpunkt. Ein Ausschluss derjenigen Fälle von der Anwendung der vorgenannten Vor-
schrift, in denen die stationäre Krankenbehandlung bereits im Dienstantrittszeitpunkt vorge-
legen habe, sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren.
Zur Begründung ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision führt die Beklagte
aus: Die Regelung des § 44 Abs. 3 ZDG könne auf den vorliegenden Fall keine Anwendung
finden, weil die Krankenhausbehandlung des Klägers vor dem festgesetzten Einberufungs-
zeitpunkt begonnen habe. Der Kläger sei also noch nicht "Dienstleistender" i.S.v. § 44 Abs. 3
ZDG gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2 VwGO).
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Die Revision ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend für
zulässig erachtet (1.). Sein der Klage stattgebender Feststellungsausspruch verletzt aber
Bundesrecht (2.).
1. Zulässigerweise hat der Kläger die seinem Begehren entgegenstehende Feststellung im
Widerspruchsbescheid vom 18. August 2000 angefochten (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1
VwGO). Seinen ebenfalls gestellten Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht zu
Recht für zulässig erachtet. Der Kläger hat - allein im Hinblick auf die nach seinen unwider-
legten Angaben weiterhin unklare Tragung der Kosten seiner stationären Krankenbehand-
lung - ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Fortbestehens seines Zi-
vildienstverhältnisses über den 19. Mai 2000 hinaus (§ 43 Abs. 1 VwGO).
2. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer gemäß
§ 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG vom Entlassungszeitpunkt abweichenden Beendigung des Zivildiens-
tes beim Kläger angenommen (a), obwohl dieser den Dienst tatsächlich nie aufgenommen
hat (b).
a) Das Zivildienstverhältnis endet gemäß § 44 Abs. 1 ZDG mit dem Ablauf des Entlassungs-
tages. Dies war beim Kläger der mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom
12. Mai 2000 festgesetzte Zeitpunkt des 19. Mai 2000. Davon abweichend bestimmt § 44
Abs. 3 Nr. 1 ZDG: Wenn ein Dienstleistender sich im Entlassungszeitpunkt in stationärer
Krankenbehandlung aufgrund einer Einweisung durch einen Arzt befindet, so endet der Zi-
vildienst, zu dem er einberufen war, wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,
spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt.
Unter "Entlassungstag" i.S. des § 44 Abs. 1 ZDG ist der Tag zu verstehen, der in der Entlas-
sungsverfügung als Entlassungstag festgesetzt ist. Da mit Ablauf dieses Tages der Zivil-
dienst grundsätzlich endet, ist "Entlassungszeitpunkt" i.S. des § 44 Abs. 3 ZDG der Ablauf
des festgesetzten Entlassungstages. Befindet sich der Dienstleistende in diesem Zeitpunkt
aufgrund ärztlicher Einweisung in stationärer Krankenhausbehandlung, die sich über den
festgesetzten Entlassungszeitpunkt hinaus erstreckt, verlängert sich das Dienstverhältnis.
Der Zeitpunkt der Entlassung und der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes fallen in
derartigen Fällen auseinander, weil der Entlassungszeitpunkt sich durch die Verlängerung
des Dienstverhältnisses nicht ändert. Er bleibt vielmehr der maßgebliche Stichtag, an dem
der Dienstpflichtige sich in stationärer Krankenbehandlung befunden haben muss, wenn sich
sein Dienstverhältnis verlängern soll. Denn an den Entlassungszeitpunkt knüpft sich die
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Dreimonatshöchstgrenze für die Dauer der Verlängerung (Urteil vom 16. August 1985
BVerwG 8 C 75.83 - Buchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 2 -).
b) Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze in unzutreffender Weise auf den Fall an-
gewandt, in welchem der Zivildienstpflichtige den Dienst tatsächlich gar nicht angetreten hat,
sondern durch eine zuvor erfolgte ärztliche Einweisung in stationäre Krankenbehandlung an
der Aufnahme des Dienstes gehindert worden ist. Die fiktive dreimonatige Verlängerung der
Zivildienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG setzt voraus, dass der Pflichtige den Dienst
tatsächlich angetreten hat und während der tatsächlichen Ausübung des Dienstes durch
einen Arzt zur stationären Krankenbehandlung eingewiesen worden ist.
aa) Der Wortlaut der maßgeblichen Regelung in § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG gestattet allerdings
die vom Verwaltungsgericht befürwortete Auslegung. Denn nach der eindeutigen Regelung
in § 25 ZDG ist auch derjenige anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der sich vor dem im
Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstantrittszeitpunkt in stationäre Krankenhausbe-
handlung begeben musste, ab diesem Zeitpunkt als Dienstleistender zu betrachten. Ande-
rerseits steht § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG nach seinem Wortlaut dem mit Hilfe anderer Ausle-
gungsmethoden gewonnenen Ergebnis nicht entgegen, wonach die dort normierte günstige
Rechtsfolge nur denjenigen Dienstleistenden zugute kommt, welche sich erst nach Dienst-
antritt in stationäre Krankenhausbehandlung begeben mussten. So liegt es hier.
bb) Die im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung verbietet sich bereits mit Blick auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren rechtssystematischen Zusammenhang. Die Re-
gelung über die fiktive Verlängerung des Zivildienstes nach § 44 Abs. 3 ZDG (seinerzeit
§ 30 b ErsDiG) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Er-
satzdienst vom 28. Juni 1965 (BGBl I S. 531) eingefügt. Nach der Begründung des Regie-
rungsentwurfs übernimmt die Regelung "für die Fälle stationärer Krankenbehandlung des zu
Entlassenden die Regelung des § 29 a des Wehrpflichtgesetzes mit den Änderungen, die
sich daraus ergeben, dass der Ersatzdienst eine 'stationäre ersatzdienstärztliche Behand-
lung' nicht kennt" (BTDrucks 4/2273 S. 31 zu § 30 b). Die in § 29 a WPflG zum Bezugspunkt
gewählte "stationäre truppenärztliche Behandlung" setzt sachgesetzlich den tatsächlichen
Dienstantritt des Wehrpflichtigen voraus. Für die Gruppe der Zivildienstpflichtigen musste
lediglich deshalb eine andere Formulierung gewählt werden, weil es kein dem truppenärztli-
chen Dienst vergleichbares Krankenversorgungssystem gibt. Der Regelung in § 44 Abs. 3
ZDG liegt daher ebenfalls ein Verständnis zugrunde, wonach der bereits Dienstleistende zur
stationären Krankenbehandlung eingewiesen wird.
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cc) Nach der - zu § 44 Abs. 3 Nr. 1 WPflG parallelen - Regelung in § 29 a Nr. 1 WPflG fallen
zwar unter den Begriff "stationäre truppenärztliche Behandlung" auch vom Truppenarzt an-
geordnete Einweisungen in nichtmilitärische Krankenhäuser (vgl. Steinlechner/Walz, Wehr-
pflichtgesetz, 6. Aufl. 2003 § 29 a Rn. 4). In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung für die In-
anspruchnahme der sozialen Vergünstigung nach § 29 a Nr. 1 WPflG, dass die stationäre
Krankenhausbehandlung der Soldaten nach Antritt ihres Wehrdienstes begonnen hat. Wenn
Wehrpflichtige die Fürsorge des Bundes noch für bis zu drei Monate nach dem Entlassungs-
zeitpunkt nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen können, dass die stationäre
Krankenhausbehandlung nach Dienstantritt begonnen hat, so kann unter entsprechenden
Voraussetzungen für Zivildienstleistende nichts anderes gelten. Andernfalls ergäbe sich ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner besonderen, in Art. 12 a Abs. 2
Satz 1 GG angelegten Ausformung, wonach der Zivildienstleistende gegenüber demjenigen,
der aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht Wehrdienst leistet, nicht sachwidrig privilegiert
werden darf.
dd) Nach Sinn und Zweck will die Regelung in § 44 Abs. 3 ZDG verhindern, dass der
Dienstpflichtige vor Ablauf der vorgesehenen Drei-Monats-Frist den Status als Zivildienstleis-
tender und damit den sozialen Schutz eines aufgrund der Dienstpflicht Dienenden verliert,
obwohl er noch stationär behandelt wird (vgl. Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C
75.83 - Buchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 2 S. 6; Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl.
1992, § 44 Abs. 3; Steinlechner/Walz a.a.O. Rn. 3). Liegen die Voraussetzungen dieser Vor-
schrift vor, so ist der Dienstpflichtige von dem Nachweis entbunden, dass die stationäre
Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Dienstpflicht steht. Hat
sich die Notwendigkeit der stationären Behandlung nach Dienstantritt ergeben, so ist ein
derartiger Zusammenhang nicht von vornherein ausgeschlossen. Mit der Regelung in § 44
Abs. 3 ZDG honoriert der Gesetzgeber den bereits erbrachten Gemeinschaftsdienst. Wer in
dessen Erfüllung sich in stationäre Behandlung begeben muss, soll den für die Dienstleis-
tenden vorgesehenen sozialen Schutz noch bis zu drei Monate nach dem Entlassungszeit-
punkt behalten. Hat die stationäre Behandlung jedoch bereits vor Dienstantritt begonnen, so
ist jeder Zusammenhang mit dem Zivildienstverhältnis von vornherein ausgeschlossen. Darin
liegt die vom Verwaltungsgericht vermisste sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche
Behandlung beider Fallgruppen.
ee) Das Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 53.90 - (BVerwGE 89, 183) steht nicht
entgegen. Diese zu § 44 Abs. 2 ZDG ergangene Entscheidung bestätigt allenfalls, dass der
anerkannte Kriegsdienstverweigerer ab dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienst-
antrittszeitpunkt als Dienstleistender zu betrachten ist. Dies ergibt sich aber - wie bereits
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erwähnt - schon aus § 25 ZDG. Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt lediglich darin,
dass eine in älterer Rechtsprechung begründete einschränkende Sichtweise aufgegeben
wurde. Zu Sinn und Zweck der in § 44 Abs. 3 ZDG getroffenen Regelung verhält sich das
Urteil vom 8. November 1991 nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorsitzender Richter
am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer Hahn Büge
ist wegen Urlaubs gehindert,
seine Unterschrift beizufügen
Hahn
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Hahn Büge Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
ZDG
§ 44 Abs. 3
WPflG
§ 29 a
Stichworte:
Zivildienst; Dienstantritt; fiktiver Entlassungszeitpunkt; stationäre Krankenbehandlung.
Leitsatz:
Die fiktive dreimonatige Verlängerung der Zivildienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG setzt
voraus, dass der Dienstpflichtige den Dienst tatsächlich angetreten hat und während der tat-
sächlichen Ausübung des Dienstes durch einen Arzt zur stationären Krankenbehandlung
eingewiesen worden ist.
Urteil des 6. Senats vom 18. August 2003 - BVerwG 6 C 11.02
I. VG Würzburg vom 09.10.2001 - Az.: VG W 1 K 00.1054