Urteil des BVerwG vom 10.06.2008

Berufsausbildung, Besondere Härte, Praktische Ausbildung, Fachhochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 10.08
VG AN 15 K 07.01870
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 2. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der am 4. November 1987 geborene Kläger wurde am 2. November 2006 als
„wehrdienstfähig“ gemustert. Am 28. Januar 2007 beantragte er die Zurückstel-
lung vom Wehrdienst wegen einer Berufsausbildung bei der S. KG. Dazu legte
er einen Ausbildungsvertrag vom 15. Januar 2007 vor, wonach er im kombinier-
ten Bildungsgang eine Berufsausbildung und ein Fachhochschulstudium absol-
vieren sollte. Als Ausbildungsberuf war Industriemechaniker vorgesehen. Der
den Besuch der Fachhochschule betreffende Teil des Vertrages stand unter
dem Vorbehalt eines bestandenen Abiturs. Mit Bescheid vom 31. Januar 2007
lehnte das Kreiswehrersatzamt Nürnberg den Zurückstellungsantrag ab. Den
dagegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit
unanfechtbar gewordenem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 zurück.
Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Nürnberg vom 31. Mai 2007 wurde der
Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Oktober 2007 einberufen.
Den dagegen am 11. Juni 2007 erhobenen Widerspruch - wonach die Ausbil-
dung des Klägers zum Industriemechaniker im Rahmen der dualen Ausbildung
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eine vollwertige Berufsausbildung sei -, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd
mit Bescheid vom 27. Juni 2007 zurück.
Auf die dagegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Ans-
bach mit Urteil vom 2. Oktober 2007 den Einberufungsbescheid vom 31. Mai
2007 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, die Einberufungsvoraussetzungen lägen zum Ge-
stellungszeitpunkt am 1. Oktober 2007 nicht vor. Es bestehe zu Gunsten des
Klägers ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c
WPflG. Der Kläger erfülle zwar für das vorgesehene Fachhochschulstudium
nicht den Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG,
weil er das dritte Semester noch nicht erreicht habe. Es bestehe aber der Zu-
rückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG. Die Einbe-
rufung zum 1. Oktober 2007 würde nämlich eine vertraglich zugesicherte Be-
rufsausbildung ab 1. September 2007 verhindern.
Auf die Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat die Revision ge-
mäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07)
zugelassen.
Die Beklagte begründet ihre Revision unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007. Bei dem Ausbildungs-
vertrag des Klägers mit der Firma S. KG handele es sich um eine kombinierte
Ausbildung zum Industriemechaniker und ein Studium zum Bachelor of Engi-
neering, also ein sog. duales Studium. Dieses sei als Anwendungsfall von § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG zu verstehen. Der Kläger erfülle die Zu-
rückstellungsvoraussetzungen deshalb erst nach Ablauf von einem Jahr der am
1. September 2007 begonnenen Ausbildung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 2. Oktober 2007 - AN 15 K 07.01870 - aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt er das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c
WPflG beurteilt. Die Berufsausbildung zum Industriemechaniker sei nicht bloßer
Bestandteil einer Fachhochschulausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
Buchst. b WPflG.
II
Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten
ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das erstinstanzliche
Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist deshalb aufzuhe-
ben, und die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht tragend auf der Erwägung, auf den
vom Kläger absolvierten dualen Studiengang sei der Zurückstellungsgrund der
„bereits begonnenen Berufsausbildung“ aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c
WPflG anzuwenden. Der erkennende Senat hat aber am 24. Oktober 2007 in
der Sache BVerwG 6 C 9.07 (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214) entschieden,
dass auf derartige Fälle die Regelung aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b
WPflG anzuwenden ist; daran wird festgehalten (a). Nach diesen
Rechtsgrundsätzen erfüllt der Kläger noch nicht die für eine Zurückstellung nö-
tigen Voraussetzungen (b).
a) Entscheidungserheblicher Tatsachen- und Rechtszeitpunkt bei der Recht-
mäßigkeitsüberprüfung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ist
der Gestellungszeitpunkt (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 -
BVerwGE 37, 151 <152>), vorliegend also der 1. Oktober 2007. Dem Einberu-
fungsbescheid (§ 21 WPflG) können einwendungsweise Gründe entgegen-
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gehalten werden, welche der Heranziehung des Wehrpflichtigen entgegenste-
hen und den Bescheid im Gestellungszeitpunkt somit rechtswidrig machen. Die
vom Kläger vorgebrachten Zurückstellungsgründe, mit welchen er nicht bereits
wegen des unanfechtbar gewordenen Widerspruchsbescheids vom 5. März
2007 ausgeschlossen war, liegen entgegen der Ansicht des verwaltungsgericht-
lichen Urteils aber nicht vor.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehr-
dienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG be-
nennt Regelfälle einer besonderen Härte, wobei Nr. 3 dieser Vorschrift die Fälle
betrifft, in denen die Zurückstellung wegen einer Ausbildung des Wehrpflichti-
gen erfolgen soll. Die Zurückstellungsgründe des Klägers sind entgegen der im
erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung nicht als Fall der Be-
rufsausbildung aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zu beurteilen. Die
Ausbildung des Klägers im dualen Studiengang ist vielmehr als ein Fall der be-
sonderen Härte aufgrund der Aufnahme eines Studiums nach § 12 Abs. 4
Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG anzusehen. Die Zurückstellung vom Grund-
wehrdienst entscheidet sich deshalb ausschließlich nach dieser Regelung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 zur Ei-
genart dualer Studiengänge ausgeführt:
„Duale Studiengänge der vom Kläger betriebenen Art sind
durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem an-
erkannten Ausbildungsberuf während des Studiums - etwa
an einer Fachhochschule - gekennzeichnet. In dualen
Studiengängen werden zwei Ausbildungen nebeneinander
durchgeführt. Das Ziel dieser besonderen Ausbil-
dungsform ist die Erlangung von zwei verschiedenen Ab-
schlüssen, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in ei-
nem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch ei-
nes Hochschulgrads, hier des Ingenieurdiploms in einem
Fachhochschulstudiengang. Diese Doppelqualifikation der
Absolventen kennzeichnet den dualen Studiengang. Das
zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbe-
trieb im Rahmen eines dualen Studiengangs bestehende
Rechtsverhältnis ist dabei auf ein eigenständiges Ausbil-
dungsziel - den Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
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dungsberuf - ausgerichtet und damit als Berufsausbildung
anzusehen. Die Verantwortung für die Vermittlung der be-
ruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne dess. 3 und
des(BBiG) vom
23. März 2005 (BGBl I S. 931) liegt nicht bei der Hoch-
schule, sondern allein beim Ausbildungsbetrieb. Zuständig
für die Abnahme der entsprechenden Abschlussprüfungen
sind ebenfalls nicht die Hochschulen, sondern die bei den
Industrie- und Handelskammern zu errichtenden Prü-
fungsausschüssbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
. Parallel dazu wird das Studium an der
Fachhochschule oder dem sonstigen Träger des dualen
Studiengangs absolviert.
Unerheblich für den Charakter einer betrieblichen Ausbil-
dung als Berufsausbildung ist, dass der Erwerb der theo-
retischen Kenntnisse für die Abschlussprüfung statt an der
Berufsschule (‚duale Ausbildung’) durch das Studium an
der Fachhochschule (‚duales Studium’) erfolgt. Zwar ist
Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung gem
u.a. der im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnde, für die Berufsausbildung wesentliche Lehrstoff.
Hierin kommt das klassische Modell der Berufsausbildung
in der Form der sog. ‚dualen Ausbildung’ zum Ausdruck,
wonach der Auszubildende die praktische Ausbildung in
einem Ausbildungsbetrieb und die theoretische Ausbildung
in der Berufsschule erhält. Auch die Vorschriften der
Abs. 1 Nr. 4, nach denen die Aus-
bildenden die Auszubildenden zum Besuch der Berufs-
schule anzuhalten und für die Teilnahme am Berufsschul-
unterricht freizustellen haben, gehen von der dualen Aus-
bildung aus. Die Möglichkeit einer ‚externen’ Zulassung
gema.F.) zeigt je-
doch, dass der Unterricht an der Berufsschule für die
Qualifizierung einer Ausbildung als Berufsausbildung nicht
zwingend notwendig ist. Vielmehr lässt das Gesetz auch
Raum für neuartige Formen der Ausbildung in den aner-
kannten Ausbildungsberufen, indem etwa der herkömmli-
che Berufsschulunterricht durch gleich- oder höherwertige
theoretische Unterweisungen ersetzt wird.“
Zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG auf die Fälle
sog. dualer Studiengänge hat das Bundesverwaltungsgericht in demselben Ur-
teil u.a. ausgeführt:
„Vor allem Sinn und Zweck der Regelung i
führen zu der Annah-
me, dass der duale Studiengang diesem Zurückstellungs-
tatbestand zuzuordnen ist. Diese Regelung beruht auf
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dem Grundsatz, dass der studierwillige Wehrpflichtige
seinen Grundwehrdienst vor der Studienaufnahme abzu-
leisten hat, es sei denn, die Wehrersatzbehörde macht
von ihrem Recht zur Einberufung bis zum Eintritt ins dritte
Semester keinen Gebrauch. Die Anwendung dieser Rege-
lung trägt sowohl dem Charakter des dualen Studien-
gangs als auch den Regelungsabsichten des Gesetzge-
bers besser Rechnung als der auf Berufsausbildungen
bezogene Zurückstellungstatbestand nac
Obwohl beide Teile des du-
alen Studiengangs - die betriebliche Ausbildung und die
Fachhochschulausbildung - formal selbständig sind, sind
sie doch zeitlich und inhaltlich miteinander verzahnt. Typi-
scherweise laufen beide Ausbildungen parallel; jedenfalls
beginnt das Fachhochschulstudium deutlich vor dem Ende
der betrieblichen Ausbildung. Während der Besuch der
Fachhochschule den die betriebliche Ausbildung sonst
begleitenden Berufsschulbesuch ersetzt, liefert die be-
triebliche Ausbildung ihrerseits dem Fachhochschulstudi-
um den sinnvollen und gewünschten Praxisbezug. Kann
man in diesem Sinne vom dualen Studiengang als von ei-
ner integrierten Gesamtausbildung sprechen, so ist diese
vom Fachhochschulstudium stärker geprägt als von der
betrieblichen Ausbildung. Das Studium beansprucht mehr
Zeit und verleiht die höherwertige Qualifikation. Sein er-
folgreicher Abschluss wird bereits bei Eingehen des Be-
rufsausbildungsverhältnisses ebenfalls angestrebt. Es hat
bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Regelungsin-
halte und -ziele der hier in Rede stehenden Zurückstel-
lungstatbestände des Wehrpflichtrechts das höhere Ge-
wicht. Denn die Anwendung des
auf duale Studiengänge würde dem auch
für diese Studiengänge zutreffenden Grundsatz i
zuwiderlaufen,
wonach der studierwillige Wehrpflichtige seinen Grund-
wehrdienst vor der Aufnahme des Studiums abzuleisten
hat; außerdem wäre unter dieser Voraussetzung - anders
als in den meisten anderen Berufsausbildungsfällen - we-
gen der zusätzlichen Anwendbarkeit des
nach Ablauf von zwei
Semestern nicht gewährleistet, dass der Wehrpflichtige
immerhin nach Beendigung der Berufsausbildung für den
Wehrdienst zur Verfügung steht. Stattdessen würden die
Begünstigungswirkungen beider Regelungen zweckwidrig
kumuliert.“
Die Ausführungen des Klägers in der Revisionserwiderung zur Eigenständigkeit
seiner Berufsausbildung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger
verkennt, dass der erkennende Senat die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2
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Nr. 3 Buchst. c WPflG auf duale Studiengänge nicht deswegen missbilligt hat,
weil es an einer Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift fehlen würde,
sondern deswegen, weil die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b
Alt. 1 WPflG, wie im Urteil vom 24. Oktober 2007 näher dargelegt ist, sowohl
dem Charakter eines solchen Ausbildungswegs als auch den Regelungsabsich-
ten des Gesetzgebers besser Rechnung trägt als die Anwendung jener Vor-
schrift.
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht zurückzustellen. Er absolviert
aufgrund eines Vertrages mit der Fa. S. KG seit dem 1. September 2007 einen
dualen Studiengang, derzuzu-
ordnen ist. Der Kläger wird von der S. KG nach dem Ausbildungsvertrag vom
15. Januar 2007 „im praktischen Teil“ zum Industriemechaniker ausgebildet und
studiert darüber hinaus für den Abschluss als Bachelor of Engineering, Fach-
richtung Maschinenbau. Da der aus einem betrieblichen und einem Hochschul-
teil bestehende duale Studiengang als Einheit zu betrachten ist, die durch das
Hochschulelement geprägt wird, ist es folgerichtig, mit der Semesterzählung im
Rahmen vauch dann sofort
zu beginnen, wenn das Fachhochschulstudium der betrieblichen Ausbildung
erst mit gewissem zeitlichen Abstand folgt. Der Begriff „Semester“ steht nicht
entgegen, weil er allgemein im Sinne von Ausbildungshalbjahr verstanden wer-
den kann. Ein Wehrpflichtiger, der einen dualen Studiengang absolviert, kann
daher nicht einberufen werden, wenn er zum Gestellungstermin bereits das
erste Jahr seiner betrieblichen Ausbildung absolviert hat und erst danach in die
erste Studienphase an der Fachhochschule eintritt (BVerwG, Urteil vom
24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07 - a.a.O. Rn. 30). Im Gestellungszeitpunkt
am 1. Oktober 2007 hatte der Kläger aber erst einen Monat der Ausbildung im
dualen Studiengang absolviert, und dies reicht für einen Zurückstellungsgrund
nicht aus.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Dr. Graulich Dr. Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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