Urteil des BVerwG vom 28.01.2015

Waffen Und Munition, Widerruf, Mitgliedschaft, Wahrscheinlichkeit

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Waffenrecht
Rechtsquelle/n:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Titelzeile:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der
Rockergruppierung "Bandidos"
Stichworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; nachträglicher Eintritt von Tatsachen, die
zur Versagung hätten führen müssen; waffenrechtliche Zuverlässigkeit;
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Gruppenzugehörigkeit;
Prognoseanforderungen.
Leitsatz/-sätze:
Die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann ihre waffenrechtliche Unzuver-
lässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen. Zwischen der Annahme der
Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit muss eine kausale Verbindung
bestehen. Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssen die Prognose
tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1
Nr. 2 WaffG verwirklichen wird.
Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung
"Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne
von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für
die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person sprechen und diese bislang
unbescholten ist.
Urteil des 6. Senats vom 28. Januar 2015 - BVerwG 6 C 1.14
I. VG Regensburg vom 8. Mai 2012
Az: VG RN 4 K 12.156
II. VGH München vom 10. Oktober 2013
Az: VGH 21 BV 12.1280
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 1.14
VGH 21 BV 12.1280
Verkündet
am 28. Januar 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten
sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese,
nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden
war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufge-
hoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klä-
gers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme,
dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart
der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinan-
dersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe
zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger per-
sönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig gewor-
den sei.
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Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der
"Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waf-
fenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vor-
kommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht
angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisations-
einheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, feh-
le eine tatsächliche Grundlage.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil
nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1
VwGO).
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1
WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum
"Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvo-
raussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne
von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg"
rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwen-
den (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen über-
lassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisations-
bezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus
ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten
keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.
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Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschät-
zung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhn-
lich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normier-
ten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5
Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG
so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt
diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG gere-
gelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine
Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009
- 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise
würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Re-
gelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf
ein Mindestmaß zu beschränken.
Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos
MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.
b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher
Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5
Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend
ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der in der
Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes
Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der
beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber
möglich, dass Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde
eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person
zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit ande-
rer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf
ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings
durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dage-
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gen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merk-
mal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit
stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit
und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die
Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künf-
tig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird.
Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe re-
gelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen
bestimmte der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass ge-
rade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppie-
rung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im
Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsa-
chen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar
- wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere
Tatsachen dagegen sprechen.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind
und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der
"Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung
begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt
sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen
territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstre-
ben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen ver-
suchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist
es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien ge-
kommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller
Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit
Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass
innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenko-
dex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß
innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisations-
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einheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche
Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen
mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.
Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivali-
täten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als we-
sensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich
bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder
zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung
der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus
dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, er-
scheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsüber-
greifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er
dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -
künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser
Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder un-
ter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtbe-
rechtigten überlassen wird.
Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Er-
scheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein
mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die
"Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten
Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss.
Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinander-
setzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der
"Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vor-
stellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Ten-
denz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persön-
lich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der
"Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend
eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzel-
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ne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jen-
seits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten
keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Frie-
densabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Füh-
rungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.
e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in
gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, ande-
rerseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken,
die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen
hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit
Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen
(BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -
Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der
Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei
kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässig-
keitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat be-
reits ausgesprochen hat, dass eine Wahrscheinlichkeit hierfür be-
steht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose
der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die
Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts
des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die
sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begrün-
den, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof
auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.
2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entspre-
chenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1
Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
RiBVerwG Dr. Graulich
Dr. Möller
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 500 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Neumann
RiBVerwG Dr. Graulich
Dr. Möller
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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