Urteil des BVerwG vom 26.02.2014

Holocaust, Politische Partei, Öffentliche Sicherheit, Präsenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 1.13
OVG 7 A 10821/12
Verkündet
am 26. Februar 2014
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember
2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
31. Juli 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass der Be-
scheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 rechtswidrig
war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete
Verlegung einer für den 27. Januar 2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens
an die Opfer des Nationalsozialismus („Holocaust-Gedenktag“) - angemeldeten
Versammlung auf den Folgetag rechtswidrig war.
Der Vorsitzende des Kreisverbands Trier der Klägerin meldete am 25. Januar
2012 für den 27. Januar 2012 eine Versammlung in Form einer Mahnwache
unter dem Motto „Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D-Mark heißt
unsere Devise“ an. Die Versammlung sollte in der Trierer Innenstadt stattfinden.
Als Anlass der Veranstaltung wurde ein für den 27. Januar 2012 angekündigter
Vortrag von Prof. Max O. im Bischöflichen Priesterseminar Trier mit dem Thema
„Von der Finanz- zur Eurokrise“ angegeben. Es sollten als Hilfsmittel Megafon,
Fahnen und Spruchbänder verwendet werden. 15 Versammlungsteilnehmer
würden erwartet werden.
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Auf Nachfrage der Beklagten erklärte sich der Anmelder mit einem alternativen
Versammlungsort in der Trierer Innenstadt einverstanden, nicht aber mit einer
Verlegung auf einen anderen Tag.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte die Beklagte am 26. Ja-
nuar 2012 die Verlegung der Versammlung auf den 28. Januar 2012. Die Ver-
fügung stelle eine Auflage dar, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung ge-
rechtfertigt sei. Der 27. Januar, der Tag der Befreiung des Konzentrationslagers
Auschwitz, diene seit 1996 in Deutschland offiziell dem Gedenken an die Opfer
des Nationalsozialismus. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ha-
be ihn 2005 zum Internationalen Holocaust-Gedenktag erklärt. Die Durchfüh-
rung einer Versammlung an diesem Tag durch die Klägerin sei als eine Provo-
kation zu bewerten, durch die grundlegende soziale und ethische Anschauun-
gen und Empfindungen verletzt würden. Die Klägerin sei eine Partei, die nach
ihrem eigenen Selbstverständnis dem rechtsextremen politischen Spektrum
zuzuordnen sei. Sie lasse in der öffentlichen Wahrnehmung die notwendige
Distanz zu dem menschenverachtenden Unrechtsregime vermissen, das die
Opfer zu verantworten habe, derer am 27. Januar gedacht werde. Nicht ent-
scheidend sei, dass sich das Motto der Versammlung nicht mit den Opfern des
Nationalsozialismus auseinandersetze.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht,
dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antrag wurde abge-
lehnt. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Den wei-
teren Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Bundesverfassungsgericht lehnte dieses mit Kammerbeschluss vom 27. Januar
2012 ab: Eine Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend weder von vornherein
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die somit erforderliche Folgenab-
wägung führe zur Ablehnung des Antrags. Die Kammer könne sich unter den
gegebenen zeitlichen Bedingungen kein zuverlässiges Bild über etwaige Ge-
fährdungen der öffentlichen Sicherheit machen.
Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Be-
scheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 rechtswidrig war. Das Verwaltungs-
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gericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beru-
fung zurückgewiesen: Die Verlegung der Versammlung um einen Tag stelle
eine Auflage, kein Verbot dar. § 15 Abs. 1 VersG erlaube Auflagen auch zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, sofern diese nicht aus dem
Inhalt von Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der
Versammlung hergeleitet würden. Die öffentliche Ordnung könne verletzt sein,
wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem Tag, welcher der Erinnerung
an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust diene, so durch-
führten, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgingen, die das sittli-
che Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten. Diese Voraussetzung sei
hier erfüllt. Die Versammlung wäre hier nicht lediglich in irgendeinem Sinn dem
Gedenken am 27. Januar entgegen gelaufen. Von ihr wäre eine besondere, für
die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der
Bürger hinreichende Provokationswirkung ausgegangen. Die Klägerin habe das
Thema der Versammlung lediglich als Aufhänger gewählt, während die dahinter
stehende Motivation von der Bevölkerung darin gesehen werde, an einem zen-
tralen Ort in der Innenstadt Präsenz zu zeigen und nach außen zu dokumentie-
ren, dass man als rechtsextreme Partei trotz des Gedenktags „Flagge zeigen“
könne. Für diese Einschätzung würden mehrere Umstände sprechen. Der von
der Klägerin benannte Bezug zum Vortrag von Prof. O. wirke gesucht. Die Fi-
nanz- und Eurokrise stehe seit längerem im Fokus der politischen Diskussion.
Es sei nicht erkennbar, wieso eine Veranstaltung der Klägerin zu diesem The-
ma nicht mit gleicher Wirkung am Folgetag hätte durchgeführt werden können,
zumal ein spezifischer Bezug zwischen den Thesen von Prof. O. und dem wirt-
schaftspolitischen Programm der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich sei.
Dies dränge den Eindruck auf, die Klägerin habe nur nach einem beliebigen
Anlass gesucht, um am Gedenktag des 27. Januar Präsenz zeigen zu können.
Hierfür spreche zudem, dass die Klägerin bereits am 22. Januar 2012 eine Ver-
sammlung zum gleichen Thema durchgeführt habe. Es sei ungewöhnlich und
nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb eine Partei wie die Klägerin in-
nerhalb von nur fünf Tagen in der gleichen Stadt ihr wirtschaftspolitisches Pro-
gramm ein zweites Mal der Öffentlichkeit durch eine Versammlung vorstellen
wolle. Schließlich habe die Klägerin auch nach dem 26. Januar 2012 auffällig
oft Versammlungen an Tagen durchgeführt, die einen Bezug zur Herrschaft der
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Nationalsozialisten aufwiesen. Es sei unwahrscheinlich, dass es sich hier um
einen Zufall handle. Vielmehr bestärke dies die Einschätzung, dass die Klägerin
sich einen beliebigen Anlass gesucht habe, um an diesen Tagen in der Öffent-
lichkeit Präsenz zu zeigen.
Zur Begründung ihrer Revision bringt die Klägerin vor: Die Verlegung der Ver-
sammlung stelle ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG dar, das nur bei
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hätte ausgesprochen werden dürfen.
Selbst wenn man der Verlegung Auflagenqualität beimäße, fehle es jedenfalls
an einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Klägerin habe nicht am Ge-
denktag provokativ „Flagge zeigen“, sondern ihren Thesen zur Euro- bzw. Fi-
nanzkrise Aufmerksamkeit verschaffen wollen. Selbst wenn die Unterstellung
des Oberverwaltungsgerichts richtig wäre, ihr sei es auf Präsenz gerade am
Gedenktag angekommen, wäre die Verlegung als rechtswidrig einzustufen. Der
Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der vorliegenden Sache sei
zu entnehmen, dass Beschränkungen einer für den 27. Januar vorgesehenen
Veranstaltung nur zulässig seien, wenn in der Nähe eine Gedenkveranstaltung
stattfinde oder die Veranstaltung einen Bezug zum Holocaust bzw. zur national-
sozialistischen Herrschaft aufweise.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vortrag von Prof. O. habe
für die Klägerin keinen hinreichenden Anlass darstellen können, die Versamm-
lung gerade am 27. Januar 2012 durchzuführen. Der Eilentscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts in der vorliegenden Sache sei zwar zu entnehmen,
dass neben dem Umstand, wonach eine Versammlung an einem Tag mit ge-
wichtiger Symbolkraft stattfinde, weitere Umstände hinzutreten müssten, um
eine Verlegung zu rechtfertigen. Solche Umstände hätten hier jedoch vorgele-
gen. Die Klägerin, deren Ablehnung des Holocaust-Gedenktages ausweislich
des Berichts des Verfassungsschutzes des Landes für das Jahr 2011 bekannt
sei, habe dadurch Provokationen hervorrufen wollen, dass sie eine Versamm-
lung gerade für diesen Tag anmelde.
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil be-
ruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid
vom 26. Januar 2012 verstößt gegen die bundesrechtliche (vgl. Art. 125a Abs. 1
GG) Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG. Die Gründe, auf die er sich stützt, genü-
gen nicht den Anforderungen dieser Vorschrift. Aus dem vorinstanzlich ab-
schließend geklärten Sachverhalt ergeben sich keine sonstigen Gründe, die
den Bescheid rechtlich tragen könnten. Der Senat kann mithin ausschließen,
dass sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig darstellt, und in der
Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 und 4 VwGO). Dies führt zum Aus-
spruch der begehrten Feststellung.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen Bundespro-
zessrecht für zulässig erachtet. Statthafte Klageart zur Erlangung der begehrten
Feststellung ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
die Fortsetzungsfeststellungsklage. Eine Entscheidung über die Rechtswidrig-
keit eines erledigten Verwaltungsakts ist auch dann zulässig, wenn - wie hier -
die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (Urteil vom 14. Juli 1999
- BVerwG 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <207> = Buchholz 310 § 74 VwGO
Nr. 12 S. 4; stRspr). Die Klägerin hat das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gefor-
derte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes In-
teresse im Sinne dieser Vorschrift kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch
ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeig-
net ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (Ur-
teil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 15.12 - juris Rn. 25; stRspr). Im vorliegen-
den Fall ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls unter
dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Das Merkmal der
Wiederholungsgefahr setzt im Hinblick auf Versammlungsbeschränkungen zum
einen die Möglichkeit einer erneuten Versammlung durch den Betroffenen vo-
raus, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der glei-
chen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen könnte. Zum anderen ist erforder-
lich, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung
festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -
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BVerfGE 110, 77 <90>). Der Senat geht mit dem Oberverwaltungsgericht davon
aus, dass die Klägerin auch in Zukunft an historisch sensiblen Daten unter Be-
zugnahme auf aktuelle politische Themen Versammlungen durchführen könnte.
Ferner geht er mit dem Oberverwaltungsgericht davon aus, dass in solchen Fäl-
len die Beklagte voraussichtlich erneut mit vergleichbarer Begründung wie im
vorliegenden Fall eine zeitliche Verlegung von Versammlungen der Klägerin
anordnen würde. Das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Rechtsschutz-
interesse entfällt nicht deshalb, weil der Betroffene in zukünftigen Fällen Eil-
rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März
2004 a.a.O. S. 91).
Dadurch, dass der streitgegenständliche Bescheid erst einen Tag vor der ge-
planten Versammlung ergangen ist, war eine gerichtliche Entscheidung im
Hauptsacheverfahren für die Klägerin nicht rechtzeitig zu erlangen. Das vorläu-
fige Rechtsschutzverfahren, dessen Gegenstand die Vollziehbarkeit des Be-
scheids war, genügt insoweit nicht. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach Maßgabe
der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in
der Hauptsache, nicht nur in einem Eilverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
3. März 2004 a.a.O. S. 86 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C
12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 4).
2. Unter den gegebenen Umständen war die Beklagte durch die - allein in Frage
kommende - Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG nicht befugt, die Verlegung der
Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 anzuordnen. Gemäß § 15
Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug
verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur
Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Si-
cherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges
unmittelbar gefährdet ist. Für eine mögliche unmittelbare Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit lagen - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen
ist - schon im Ansatz keine Anhaltspunkte vor. Auch eine unmittelbare Gefähr-
dung der öffentlichen Ordnung durfte bei der vorliegenden Sachlage im Ergeb-
nis nicht angenommen werden:
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a. Ob es sich bei der Anordnung der Beklagten um ein Versammlungsverbot
oder um eine Auflage handelt, bedarf keiner Vertiefung. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat klargestellt, dass auch Gründe der öffentlichen Ordnung zum
Erlass eines Versammlungsverbots berechtigen, wenn Gefahren nicht aus dem
Inhalt von Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der
Versammlung drohen, sofern Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen
(BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147
<156 f.>). Im vorliegenden Fall drohten keine meinungsinhaltlich begründeten
Gefahren. Im Raum stand lediglich die Möglichkeit einer Gefahr aufgrund der
Art und Weise der vorgesehenen Versammlungsdurchführung, nämlich auf-
grund des Umstands, dass die Versammlung gerade am Holocaust-Gedenktag
stattfinden sollte. Um der hierdurch nach Einschätzung der Beklagten drohen-
den Gefahr für die öffentliche Ordnung entgegenzuwirken, stand kein milderes
Mittel als die Verlegung auf einen anderen Tag zur Verfügung. Der Rückgriff auf
Gründe der öffentlichen Ordnung wäre der Beklagten folglich auch dann nicht
versperrt gewesen, wenn man die zeitliche Verlegung als Versammlungsverbot
qualifizieren müsste.
b. Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung steht nicht ent-
gegen, dass die Klägerin eine politische Partei ist. Die zugunsten politischer
Parteien durch Art. 21 GG begründeten Gewährleistungen schließen nicht das
Recht ein, weitgehender als andere Rechtssubjekte von Versammlungsbe-
schränkungen verschont zu bleiben, wenn eine vorgesehene Versammlung die
öffentliche Ordnung zu verletzen droht. Verfügt eine Behörde mit dieser Be-
gründung eine versammlungsrechtliche Beschränkung gegenüber einer politi-
schen Partei, stützt sie ihr Einschreiten nicht auf eine vermeintliche Verfas-
sungsfeindlichkeit des Verhaltens oder der Programmatik dieser Partei (vgl.
c. Unter öffentlicher Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG ist die Gesamt-
heit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den je-
weils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinba-
renden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung
eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten
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Gebiets anzusehen ist. Kommt einem bestimmten Tag in der Gesellschaft ein
eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zu, darf dieser Sinngehalt
bei einer Versammlung an diesem Tag nicht in einer Weise angegriffen werden,
dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in
erheblicher Weise verletzt werden. Beim Holocaust-Gedenktag am 27. Januar
(vgl. Proklamation des Bundespräsidenten vom 3. Januar 1996, BGBl I S. 17)
handelt es sich um einen solchen Tag (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15 und vom 5. September 2003
- 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 24; Beschluss vom 23. Juni 2004 a.a.O. S. 157; Kam-
merbeschlüsse vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - juris Rn. 12, vom
19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 31 und vom 7. November 2008
- 1 BvQ 43/08 - juris Rn. 18).
aa. Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ord-
nung im vorbezeichneten Sinne reicht nicht aus, dass die Durchführung der
Versammlung am Holocaust-Gedenktag in irgendeinem, beliebigen Sinne als
dem Gedenken zuwiderlaufend zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Feststellung
erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Ver-
sammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger
erheblich beeinträchtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012
- 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7 m.w.N.). Liegt diese Voraussetzung nicht vor und sind
wie hier Schutzgüter der öffentlichen Ordnung unter keinem anderen Gesichts-
punkt bedroht, überschreitet eine Versammlungsbeschränkung nicht nur die
einfachgesetzliche Ermächtigung in § 15 Abs. 1 VersG, sondern verstößt sie
zugleich gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Diesem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer
Rang (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69,
315 <343>). Die Ausübung der Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz
gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985
a.a.O. S. 348 f.). Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provo-
kationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein
erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen
Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Der Umstand alleine,
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dass eine rechtsextremistische Gruppierung am Holocaust-Gedenktag eine
Versammlung durchführt, kann daher nicht in grundrechtlich tragfähiger Weise
für eine Versammlungsbeschränkung gemäß § 15 Abs. 1 VersG herangezogen
werden, auch wenn die Wahl gerade dieses Tages als Versammlungstermin
einer solchen Gruppierung von vielen Bürgern in tatsächlicher Hinsicht als un-
passend und mit dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus nicht im
Einklang stehend wahrgenommen werden mag. Sähe der Gesetzgeber weiter-
gehend ein Bedürfnis, mit Blick auf die besondere staatspolitische Bedeutung
des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus Versammlungsbeschrän-
kungen an diesem Tag - losgelöst von der Frage einer Gefährdung des sittli-
chen Empfindens der Bürger im Einzelfall - zuzulassen, müsste er hierzu eigens
nicht auf bestimmte Veranstalter beschränkte Regelungen treffen. Dem Begriff
der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG liegt kein solcherma-
ßen begründetes Schutzkonzept zugrunde.
bb. Die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung
einer Versammlung am Holocaust-Gedenktag Provokationen ausgehen, die das
sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, setzt voraus, dass die
Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das
Gedenken erkennen lässt. Die Versammlungsfreiheit wird nicht in unverhält-
nismäßiger Weise beschränkt, wenn dem Grundrechtsträger auf Grundlage von
§ 15 Abs. 1 VersG etwa angesonnen wird, eine Versammlung am Holocaust-
Gedenktag nur in einer Weise durchzuführen, die dem Gedenken an die Opfer
des Nationalsozialismus den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellen-
wert belässt, insbesondere dessen Sinn und ethisch-moralischen Wert nicht
negiert, und die auch nicht in anderer Weise dem Anspruch der Mitbürger ent-
gegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei
erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein. Bringt der Grundrechtsträger die
Bereitschaft hierzu nicht auf, muss die Versammlung von seinen Mitbürgern
zwangsläufig als erhebliche provokative Beeinträchtigung ihres sittlichen Emp-
findens wahrgenommen werden und offenbart er damit ein Maß an Indifferenz
gegenüber ihren berechtigten Belangen, das seinerseits keinen grundrechtli-
chen Vorrang beanspruchen kann.
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cc. Im vorliegenden Fall wäre nach den Umständen, wie sie zur Zeit des Erlas-
ses der streitbefangenen Anordnung erkennbar waren, durch die beabsichtigte
Versammlung die vorbezeichnete Schwelle nicht erreicht worden. Die Ver-
sammlung sollte in Anknüpfung an eine andere Veranstaltung mit der Euro- und
Finanzkrise ein aktuelles allgemein-politisches Thema aufgreifen und die hierzu
entwickelten, bereits bei früheren Gelegenheiten vorgetragenen programmati-
schen Vorstellungen der Klägerin kundtun. Eine Stoßrichtung gegen das Ge-
denken an die Opfer des Nationalsozialismus geht von diesem Thema nicht
aus. Eine unmittelbare Störung von Gedenkveranstaltungen stand nicht zu be-
fürchten oder hätte jedenfalls, wie das Oberverwaltungsgericht überzeugend
festgestellt hat, durch das mildere Mittel einer geringfügigen zeitlichen Verle-
gung um eine halbe Stunde abgewendet werden können. Dass die Versamm-
lung ihrem vorgesehenen äußeren Gepräge nach eine Stoßrichtung gegen das
Gedenken hätte gewinnen können, ist ebenso nicht ersichtlich. Sonstige Um-
stände, die im Rahmen einer Gesamtschau Anlass zu einer abweichenden Be-
urteilung geben könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
dd. Das Oberverwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, es sei der
Klägerin in Wahrheit nicht auf die Kundgabe ihrer wirtschafts- und währungs-
politischen Positionen, sondern ausschließlich um eine - von ihr dem Gedenk-
anliegen demonstrativ entgegen gesetzte - öffentliche Präsenz am Holocaust-
Gedenktag gegangen („Flagge zeigen“), die von den übrigen Bürgern vor dem
besonderen Hintergrund dieses Tages als erhebliche Provokation empfunden
worden wäre und so seitens der Klägerin auch gemeint gewesen sei. Selbst
wenn diese Einschätzung der Motivlage der Klägerin zutreffend wäre, muss
sich dieser Ansatz dem Einwand ausgesetzt sehen, dass er dem Grundrechts-
träger letzten Endes abverlangt, die Plausibilität der von ihm getroffenen Wahl
des Versammlungsdatums zu rechtfertigen, nämlich Gründe vorzuweisen, wel-
che die Sinnhaftigkeit der Kundgebung zum ausgewählten Versammlungsthe-
ma gerade am vorgesehenen Tag belegen. Eine solche Maßgabe würde die
Versammlungsfreiheit, die auch die freie Selbstbestimmung über den Ver-
sammlungszeitpunkt einschließt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O.
S. 343; stRspr), in unverhältnismäßiger Weise beschränken. Für den Grund-
rechtsträger besteht keine Obliegenheit, für die Bestimmung des Versamm-
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lungszeitpunkts Gründe zu liefern. Sind solche Gründe für die Versammlungs-
behörde oder nach deren Einschätzung aus Sicht der Mitbürger nicht erkennbar
bzw. nicht nachvollziehbar, reicht die hieraus hergeleitete Wahrnehmung, der
Grundrechtsträger suche die Präsenz lediglich um ihrer selbst willen, grundsätz-
lich nicht für die Anordnung einer Versammlungsbeschränkung am Holocaust-
Gedenktag mit der Begründung aus, von der Versammlung würden Provokatio-
nen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchti-
gen. Die öffentliche Präsenz einer bestimmten Gruppierung am 27. Januar ver-
leiht für sich genommen ihrer Versammlung noch keine eindeutige Stoßrichtung
gegen das Gedenken, dem dieser Tag gewidmet ist. Die gegenteilige Sichtwei-
se läuft darauf hinaus, die Anforderung einer personen- bzw. gruppenneutralen
Begründung für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu verfehlen.
Der Senat vermag zwar nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise Konstella-
tionen vorkommen mögen, in denen die spezifische Kombination von Versamm-
lungszeitpunkt, Zuschnitt des Versammlungsthemas und gegebenenfalls weite-
ren Faktoren nichts anderes als den Schluss zulässt, die Versammlung weise
- zwar in unterschwelliger, nichtsdestotrotz aber eindeutiger Weise - eine Stoß-
richtung gegen das Gedenken auf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris und den dort zugrunde liegenden Sachver-
halt). Im vorliegenden Fall jedoch erübrigen sich weitere Überlegungen in diese
Richtung schon deshalb, weil die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts,
das von der Klägerin angegebene Versammlungsthema sei nur vorgeschoben
gewesen, bereits nicht auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt ist:
Mit der genannten Einschätzung wird der Klägerin der Wille abgesprochen, das
vorgebrachte Artikulationsanliegen überhaupt ernsthaft verfolgt zu haben. Das
durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt der
Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O. S. 343; stRspr)
schließt aber - vorgelagert - den Anspruch ein, dass der Staat das vom Grund-
rechtsträger proklamierte Artikulationsanliegen grundsätzlich als tatsächlich ge-
geben hinnimmt und nicht ohne Weiteres gegen seine inneren Motive abgleicht.
Ein Durchgriff auf eine vermeintlich bestehende innere Motivlage zur Rechtferti-
gung einer Versammlungsbeschränkung darf nur ausnahmsweise und mit be-
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sonderer Zurückhaltung erfolgen (vgl. in anderem Zusammenhang Urteil vom
16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 <47 f.> = Buchholz
402.44 VersG Nr. 13). Hierfür müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächli-
che Anhaltspunkte und nicht nur bloße Vermutungen und Verdachtsmomente
vorliegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. September 2000 - 1 BvQ
24/00 - juris Rn. 14, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 28, vom 1. Mai
2001 - 1 BvQ 21/01 - juris Rn. 11 und vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 - juris
Rn. 14). Erforderlich ist darüber hinaus, dass eine Auseinandersetzung mit Ge-
genindizien vorgenommen wird (vgl. Kammerbeschluss vom 26. Januar 2001
- 1 BvQ 8/01 - juris Rn. 12). Diese Vorgaben leiten sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ab
und setzen insofern der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung materiell-
rechtliche, revisionsgerichtlich überprüfbare Grenzen. Den Vorgaben genügt
das angefochtene Urteil nicht. Weder der Umstand, dass die Finanz- und Euro-
krise schon seit längerem im Augenmerk der öffentlichen Wahrnehmung stand,
noch der Umstand, dass keine konkreteren inhaltlichen Bezüge der vorgesehe-
nen Versammlung oder des wirtschaftspolitischen Programms der Klägerin zu
den wirtschaftspolitischen Vorstellungen von Prof. O. erkennbar geworden sind,
belegen in hinreichender Weise, dass die Klägerin dessen Vortrag lediglich als
„Aufhänger“ gewählt hätte, um an dem fraglichen Tag in plausibler Weise über-
haupt eine Versammlung durchführen zu können. Auch im Hinblick auf politi-
sche Themen mit dauerhafter Aktualität entspricht es verbreiteter politischer
Übung, für die Darstellung eigener Positionen einen Termin zu wählen, an dem
das Thema von anderen Meinungsbildnern öffentlich angesprochen wird und
daher spezifisch in das Augenmerk der Öffentlichkeit rückt; dabei ist es wiede-
rum keineswegs unüblich, im Rahmen der eigenen Darstellung nicht unmittelbar
auf die Inhalte und Thesen der Referenzveranstaltung einzugehen, sondern
sich mit der Kundgabe eigener Positionen zu begnügen. Unverfänglich ist darü-
ber hinaus auch der Umstand, dass die Klägerin eine Versammlung zu Wäh-
rungs- und Finanzfragen bereits fünf Tage vorher durchgeführt hatte. Diese
Veranstaltungsfrequenz kann ebenso gut als Ausdruck eines besonders ausge-
prägten Artikulationsinteresses gewertet werden, wie es gerade für eine politi-
sche Partei nicht ungewöhnlich ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht schließ-
lich Muster der Versammlungspraxis der Klägerin nach dem Erlass der streiti-
gen Anordnung angeführt hat, steht ihrer Einbeziehung in die rechtliche Würdi-
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gung schon die gesetzliche Vorgabe aus § 15 VersG entgegen, dass nach den
zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzu-
ges unmittelbar gefährdet sein muss. Das Prozessrecht bietet keine Handhabe,
im Rahmen der nachträglichen rechtlichen Beurteilung einen anderen Blickwin-
kel auf den betroffenen Sachverhalt anzulegen.
Nach alledem erweist sich die Einschätzung, der Klägerin sei es in Wahrheit
darauf angekommen, am Holocaust-Gedenktag demonstrative öffentliche Prä-
senz zu zeigen, als bloße Vermutung. Auf bloße Vermutungen darf eine ver-
sammlungsrechtliche Beschränkung aber von vornherein nicht gegründet wer-
den. Die Beweislast dafür, dass die tatsächliche Sachlage der Vermutung ent-
spricht, liegt bei der Versammlungsbehörde. Für den Grundrechtsträger besteht
vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 - juris Rn. 15).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Versammlungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VersG
§ 15 Abs. 1
GG
Art. 8 Abs. 1
Stichworte:
Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage;
Begriff der öffentlichen Ordnung; Provokationswirkung einer Versammlung;
Versammlungen politischer Parteien; Selbstbestimmung über Zeitpunkt und
Inhalt der Versammlung; Motivlage des Veranstalters.
Leitsätze:
1. Auch Gründe der öffentlichen Ordnung berechtigen zum Erlass eines Ver-
sammlungsverbots, wenn Gefahren nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art
und Weise der Durchführung der Versammlung drohen, sofern Auflagen zur
Gefahrenabwehr nicht ausreichen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
23. Juni 2004 - BVerfGE 111, 147 <156 f.>).
2. Verfügt eine Behörde wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung eine versammlungsrechtliche Beschränkung gegenüber einer politischen
Partei, stützt sie ihr Einschreiten nicht auf eine vermeintliche Verfassungsfeind-
lichkeit des Verhaltens oder der Programmatik dieser Partei.
3. Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung
reicht es nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung am Holocaust-
Gedenktag (27. Januar) in irgendeinem, beliebigen Sinne als dem Gedenken
zuwiderlaufend zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass
von der konkreten Art und Weise der Versammlung Provokationen ausgehen,
die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (im Anschluss
an BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7).
Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen
nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa die-
sem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt,
insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in ande-
rer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Geden-
ken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt
zu sein.
4. Für den Grundrechtsträger besteht keine Obliegenheit, für die Bestimmung
des Versammlungszeitpunkts Gründe zu liefern. Sind solche Gründe für die
Versammlungsbehörde oder nach deren Einschätzung aus Sicht der Mitbürger
nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar, reicht die hieraus hergeleitete
Wahrnehmung, der Grundrechtsträger suche die Präsenz lediglich um ihrer
selbst willen, grundsätzlich nicht für die Anordnung einer Versammlungsbe-
schränkung am Holocaust-Gedenktag mit der Begründung aus, von der Ver-
sammlung würden Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der
Bürger erheblich beeinträchtigen.
Urteil des 6. Senats vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 1.13
I. VG Trier vom 31.07.2012 - Az.:
VG 1 K 180/12.TR -
II. OVG Koblenz vom 06.12.2012 - Az.: OVG 7 A 10821/12 -