Urteil des BVerwG vom 10.06.2008

Bankguthaben, Ratenzahlung, Bruttoeinkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 1.08 (6 PKH 11.08)
VG Au 1 K 07.340
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm als Revisionsbeklagtem in
dem Verfahren BVerwG 6 C 1.08 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuord-
nen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der
Kläger nicht dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) verfügt er über ein Brutto-
einkommen von monatlich 870 € zuzüglich 154 € Kindergeld, also insgesamt
1 024 € monatlich. Nach Abzug der absetzbaren Beiträge gemäß § 166 VwGO
i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO, der vom Kläger monatlich zu zahlenden Wohn- und
sonstiger abzugsfähiger Kosten wäre ihm zwar gemäß § 166 VwGO i.V.m.
§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Er verfügt jedoch ausweislich der seiner „Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügten Belege 6 und 7 ein über das Schon-
vermögen - das sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b DV zu § 90
Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2 600 € - hinausgehendes Bankguthaben (ohne Altersvor-
sorge) in Höhe von insgesamt 4 588 €. Dieses Vermögen von 1 988 € muss der
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Kläger für die Führung des Prozesses einsetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115
Abs. 4 ZPO).
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich