Urteil des BVerwG vom 09.10.2002

Versteigerung, Feststellungsklage, Versteigerer, Industrie

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 1.02
Verkündet
VG 12 K 1288/00
am 10. Oktober 2002
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. H a h n , B ü g e ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. November
2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
festgestellt wird, dass die der Beklagten vor-
zulegenden Schätzgutachten nicht zusätzlich
Farbfotos und Angaben zur Knüpfdichte, zur
Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüs-
sen enthalten müssen und dass die Schätzgutach-
ten nicht nummernmäßig den Warenlisten zugeord-
net werden müssen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von Beanstandun-
gen im Zusammenhang mit einer Versteigerung von Teppichen.
Im Februar 2000 führte die Klägerin im Rahmen eines Räumungs-
verkaufs in den Räumen eines Handelsunternehmens in Karlsruhe
eine Versteigerung von Teppichen durch. Die Klägerin hatte
dies der Beklagten sowie der Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Oberrhein unter Beifügung u.a. einer Warenliste so-
wie von Sachverständigengutachten zum Wert der Teppiche ange-
zeigt.
Die Beklagte beanstandete in mehrfacher Hinsicht eine Unvoll-
ständigkeit der vorgelegten Unterlagen und setzte eine Frist
für ihre Vervollständigung. Sie führte aus, die vorgelegten
Schätzgutachten reichten in Ermangelung von Farbfotos der be-
gutachteten Teppiche sowie von Angaben zur Knüpfdichte, zur
Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüssen nicht aus.
Zudem stimmten die Schätzgutachten nicht lückenlos mit der
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vorgelegten Warenliste überein. Eine Zuordnung der Gutachten
zur Warenliste sei nicht möglich.
Die Klägerin erhob Gegenvorstellungen und vertrat die Auffas-
sung, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig seien und
den Anforderungen der Versteigererverordnung entsprächen. Die
Beklagte hielt an ihrem Standpunkt fest, nahm jedoch von wei-
teren Maßnahmen Abstand und teilte dies der Klägerin mit.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
festzustellen, dass die Beanstandung der Beklagten vom
28. Januar 2000, die Versteigerungsanzeige sei unvollstän-
dig erfolgt, rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. Novem-
ber 2001 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen aus-
geführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere ha-
be die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen
Feststellung, da Wiederholungsgefahr bestehe. Sie beabsichtige
weitere Versteigerungen im Zuständigkeitsbereich der Beklag-
ten, welche ihre Beanstandungen weiterhin für gerechtfertigt
halte. Die Klägerin habe ihre Rechte nicht durch Gestaltungs-
oder Leistungsklage verfolgen können, da die Beanstandungen
der Beklagten lediglich Verfahrenshandlungen im Sinne von
§ 44 a VwGO seien und nicht als Verwaltungsakte angefochten
werden könnten. Die Klage sei auch begründet.
Die von der Beklagten gestellten Anforderungen an das Schätz-
gutachten hätten keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei le-
diglich verpflichtet, ein Schätzgutachten eines öffentlich be-
stellten und vereidigten oder von der Industrie- und Handels-
kammer benannten Sachverständigen einzureichen. Welchen Inhalt
oder Umfang dieses haben müsse, sei nicht näher geregelt. Der
erforderliche Umfang sei daher nach Wortlaut, Sinn und Zweck
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der Bestimmung zu ermitteln. Danach müsse für jedes einzelne
Stück ein eigenes Gutachten vorgelegt werden, in welchem der
Sachverständige den Wert zu ermitteln habe, der im stationären
Einzelhandel vom Endverbraucher bezahlt werden müsse. Hier-
durch solle erreicht werden, dass sich der Verbraucher über
vergleichbare Preise informieren könne und sich nicht auf mög-
licherweise irreführende Schätzpreise verlassen müsse. Die Re-
gelung ziele darauf ab, für den Verbraucher Preistransparenz
zu schaffen. Hierfür seien Angaben zur Knüpfdichte, Feststel-
lungen zur Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüssen
sowie die Vorlage von Farbfotos der begutachteten Teppiche
nicht erforderlich. Es genüge, wenn die jeweiligen Gutachten
einen Schätzpreis enthielten und anhand der Beschreibung eine
Zuordnung zum begutachteten Gegenstand ermöglichten. Diesen
Anforderungen seien die vorgelegten Gutachten gerecht gewor-
den. Sie hätten neben dem gemittelten Einzelhandelspreis Anga-
ben über Herkunft, Maße, Fertigungsart, Material von Flor so-
wie Kette und Schuss, Alter, Zustand sowie über Muster und
Farben des Mittelfeldes, der Haupt- und etwaiger Nebenborten
enthalten. Die Beklagte hätte auch nicht verlangen dürfen,
dass die Schätzgutachten in der Reihenfolge der beigefügten
Warenliste vorgelegt und entsprechend gekennzeichnet würden.
Dem Wortlaut der Verordnung sei eine derartige Verpflichtung
nicht zu entnehmen. Die Zuordnung von Sachverständigengutach-
ten und der betreffenden Waren müsse nicht durch eine einheit-
liche Nummerierung erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der
Berufungsinstanz zugelassen und seinem Urteil eine Rechtsmit-
telbelehrung lediglich in Bezug auf die Einlegung der Revisi-
on, nicht aber hinsichtlich der Zulassung der Berufung beige-
fügt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. November 2001 zugestell-
te Urteil Sprungrevision eingelegt und diese mit am 23. Januar
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2002 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit am 4. Februar
2002 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte sodann die Zu-
stimmung der Klägerin zur Einlegung der Sprungrevision vorge-
legt.
Die Beklagte macht geltend, die Sprungrevision sei zulässig
und begründet. Sie wendet sich gegen das angefochtene Urteil
nur insoweit, als es die Beanstandung der Schätzgutachten so-
wie die verlangte Vorlage in der Reihenfolge der Warenliste
betrifft. Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht insoweit kein
Sachverständigengutachten eingeholt habe. Sie macht geltend,
allein aufgrund der vom Verwaltungsgericht genannten Kriterien
könne auf die einzelnen Teppiche nicht hinreichend sicher ge-
schlossen werden. Die Schätzgutachten müssten möglichst genau
überprüft werden können. Die Zuordnung der Schätzgutachten zu
den Warenlisten sei erforderlich, um der Behörde eine genügen-
de Kontrolle zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. No-
vember 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit
sie den Inhalt der vorzulegenden Schätzgutachten und die
Zuordnung der Schätzgutachten zu der Warenliste betrifft.
Die Klägerin beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festge-
stellt wird, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei
der Versteigerung neuer Teppiche Schätzgutachten mit Farb-
fotos der begutachteten Teppiche sowie mit Angaben zur
Knüpfdichte, zur Längsseitenbefestigung und zu den Endab-
schlüssen vorzulegen und die Schätzgutachten der Warenlis-
te nummernmäßig zuzuordnen.
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Sie hält die Revision für unzulässig, weil der Revisions-
schrift die Zustimmung der Klägerin zur Einlegung der Sprung-
revision nicht beigefügt gewesen sei. Die Begründung entspre-
che nicht den zu stellenden Anforderungen. Sie bezeichne nicht
die nach Ansicht der Beklagten verletzte Rechtsnorm. Auf die
Verletzung von Verfahrensrecht könne die Sprungrevision nicht
gestützt werden. Das angefochtene Urteil verletze zudem kein
revisibles Recht.
II.
1. Die Revision ist zulässig. Nach dem gemäß § 194 Abs. 2 VwGO
noch in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Be-
reinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) anzuwendenden § 134 Abs. 1
Satz 3 VwGO ist im Falle der vom Verwaltungsgericht zugelasse-
nen Sprungrevision die schriftliche Zustimmung des Rechtsmit-
telgegners der Revisionsschrift beizufügen. Diesen Anforderun-
gen ist genügt. Die Beklagte hat zwar die schriftliche Zustim-
mung der Klägerin nicht der Revisionsschrift beigefügt, aber
rechtzeitig nachgereicht.
Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmit-
telbelehrung war unvollständig. Sie enthielt zwar die Beleh-
rung über die Einlegung der Sprungrevision, nicht aber über
den ebenfalls statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung
gemäß § 124 a VwGO a.F. Für den Fall der nach früherem Recht
ohne weiteres statthaften Berufung ist bereits entschieden
worden, dass über beide Rechtsmittel, nämlich Revision und Be-
rufung, zu belehren war (Urteile vom 15. Dezember 1988
- BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81 <83>, vom 3. November 1992
- BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 <142>). Nichts anderes
gilt für den nach § 124 a VwGO a.F. möglichen Antrag auf Zu-
lassung der Berufung. Auch er ist ein Rechtsmittel im Sinne
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des § 58 VwGO (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C
31.98 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 74
nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO>; Meissner, in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Januar 2002, § 58 Rn. 14). Da-
her lief die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Zu-
stimmungserklärung noch während des Revisionsverfahrens jeden-
falls innerhalb der Jahresfrist nachgereicht werden konnte
(vgl. Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - Buchholz
310 § 58 VwGO Nr. 62).
Auch im Übrigen ist die Zulässigkeit der Revision frei von Be-
denken.
2. Die Klägerin hat, ohne dass dem § 142 Abs. 1 VwGO entgegen-
steht, ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz in die Form
einer vorbeugenden allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43
VwGO gefasst. Diese ist zulässig.
a) Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die
rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkre-
ten Sachverhalt aufgrund einer diesen betreffenden öffentlich-
rechtlichen Norm für das Verhältnis der Parteien ergeben. Es
muss die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen
Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig
sein (vgl. Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 -
BVerwGE 89, 327 <330>). Zwischen den Parteien besteht ein Mei-
nungsstreit darüber, ob die Beklagte von der Klägerin in Bezug
auf Versteigerungen von Teppichen ein bestimmtes Tun verlangen
und unter Umständen durchsetzen kann. In ihrem Schreiben vom
28. Januar 2000 hat die Beklagte auf ihre Befugnis zur Unter-
sagung einer Versteigerung nach § 23 VerstV hingewiesen. Damit
hat sie ihre von derjenigen der Klägerin abweichende Einstel-
lung zu den Voraussetzungen für Teppichversteigerungen so ein-
deutig klargestellt, dass ein konkretes Rechtsverhältnis anzu-
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nehmen ist (vgl. die sog. Damokles-Rechtsprechung, Urteil vom
13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 VwGO
Nr. 31). Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Klä-
gerin ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststel-
lung hat. Sie betreibt das Versteigerergewerbe auch im Zustän-
digkeitsbereich der Beklagten, so dass der Streit der Parteien
über den Umfang der Pflichten eines Versteigerers jederzeit
akut werden kann.
b) § 44 a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht
entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Schreiben vom
28. Januar 2000 eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a
VwGO gesehen. Die Bestimmung ist nach wie vor geltendes Recht
(Urteil vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 A 21.98 - Buchholz
310 § 44 a VwGO Nr. 8). Die Einordnung als Verfahrenshandlung
ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand,
dass § 44 a VwGO in einem weiten Sinne "Rechtsbehelfe" gegen
behördliche Verfahrenshandlungen und damit auch eine Klage auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer derartigen Verfahrens-
handlung ausschließt (Beschluss vom 17. Mai 1989 - BVerwG 5 CB
6.89 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 5), führt nicht zur Unzu-
lässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage, deren Anlass
die Verfahrenshandlung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
wie hier allein die vorbeugende Feststellungsklage effektiven
Rechtsschutz gewährleistet, weil dem Kläger nicht zugemutet
werden kann, sein von der Behörde beanstandetes Verfahren auf
die Gefahr hin zu wiederholen, dass die in Rede stehende ge-
werbliche Betätigung mit gerichtlicher Billigung untersagt
wird. Dem entspricht es, dass nach Erledigung einer § 44 a
Satz 2 VwGO unterfallenden Verfahrenshandlung auch eine Fort-
setzungsfeststellungsklage für möglich erachtet wird (Urteil
vom 30. Januar 2002 - BVerwG 9 A 20.01 - Buchholz 310 § 44 a
VwGO Nr. 9 = NVwZ 2002, 984).
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3. Die Feststellungsklage ist begründet.
a) Nach § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buchst. b GewO ist es dem Verstei-
gerer untersagt, Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Wa-
ren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden
und die (soweit hier von Bedeutung) ungebraucht sind. Dazu ge-
hören neue Teppiche. Der Sinn dieser Regelung ist aus der Ver-
folgung zweier Schutzziele durch das gewerbliche Versteigerer-
recht zu erschließen. Der Bieter soll vor Übervorteilung be-
wahrt, und der reguläre Absatzweg der Waren durch den Einzel-
handel soll möglichst weitgehend sichergestellt werden (Urteil
vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 7.97 - Buchholz 451.20 § 34 b
GewO Nr. 5 = GewArch 1998, 241). Bei dem Verbot des § 34 b
Abs. 6 Nr. 5 Buchst. b GewO geht es um die Sicherstellung des
regulären Absatzweges der neuen Waren, die üblicherweise in
Geschäften veräußert und nicht versteigert werden. Außerdem
sollen die Bieter davor bewahrt werden, bei Versteigerungen
infolge des Vorspiegelns besonderer Günstigkeit der Verkaufs-
bedingungen höhere Preise zu zahlen, als sie im stationären
Einzelhandel für vergleichbare Ware zu zahlen wären.
b) Nach § 34 b Abs. 8 Nr. 2 GewO in der bis zum 6. November
2001 geltenden Fassung (BGBl I S. 2785) ist das Bundesministe-
rium für Wirtschaft nach näherer Regelung ermächtigt, Vor-
schriften über Ausnahmen von den Verboten des § 34 b Abs. 6
GewO a.F. zu erlassen. Nach der auf dieser Ermächtigungsgrund-
lage beruhenden Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
VerstV gilt das Verbot u.a. nicht, wenn das Versteigerungsgut,
wie hier, wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird. Nach § 12
Abs. 2 Satz 1 VerstV darf der Versteigerer aber in solchen
Fällen nicht versteigern, wenn das Versteigerungsgut zum Zwe-
cke der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist.
Damit soll bewirkt werden, dass durch die Versteigerung nur
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der stationäre Einzelhandel am Ort, nicht aber weitere Konkur-
renten in Mitleidenschaft gezogen werden (Bleutge, in:
Landmann/Rohmer, GewO, § 12 VerstV Rn. 6).
c) Einer möglichen Überprüfung auf Einhaltung der genannten
Voraussetzungen dienen die Anzeige- und Vorlagepflichten des
§ 5 VerstV. Nach § 34 b Abs. 8 Nr. 1 GewO a.F. ist das Bundes-
ministerium für Wirtschaft ermächtigt, Vorschriften über den
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des
Versteigerergewerbes zu erlassen. § 5 VerstV enthält Vor-
schriften über die Anzeige von Versteigerungen sowie die bei-
zubringenden Unterlagen. § 5 Abs. 3 VerstV bestimmt, dass in
den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV der Anzeige eine Auf-
stellung des Versteigerungsgutes nach Art, Beschaffenheit und
Menge sowie Unterlagen beizufügen sind, die das Vorliegen ei-
nes der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände belegen; in den
Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 VerstV ist ein
Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
oder von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachver-
ständigen einzureichen, sofern Gegenstand der Versteigerung
Teppiche oder Pelzwaren sind.
aa) Der Begriff "Schätzgutachten" besagt dem Wortlaut nach,
dass ein Gutachter den Schätzwert des Teppichs angeben und
gutachtlich belegen muss. Nach welchen Kriterien die danach
erforderlichen Angaben zu machen sind, lässt sich der Entste-
hungsgeschichte der Vorschrift entnehmen. Die Regelung ist
durch die Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher
Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBl I S. 2476) in die Ver-
steigererverordnung aufgenommen worden. Ausweislich der Be-
gründung des Bundesministeriums (BRDrucks 587/90, S. 11 f.)
sollte insbesondere die Vorschrift über das Schätzgutachten
dem Verbraucherschutz dienen. Es sei bisher wenig bekannt, so
heißt es, dass die "Schätzpreise" vom Auftraggeber festgesetzt
würden. In der Mehrzahl der Fälle seien sie wohl um 100 % hö-
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her angegeben worden als es dem "normalen Verkaufswert" ent-
spreche. Damit könnten Interessenten mit Angaben wie "weit un-
ter Schätzwert" angelockt werden und erlitten Verluste, weil
sie die Teppiche im stationären Einzelhandel billiger hätten
erwerben können. Aus dieser der Entstehungsgeschichte zu ent-
nehmenden Zielsetzung der Vorschrift folgt, dass der vom Gut-
achter zu benennende "Schätzpreis" derjenige sein soll, der im
regulären Handel wahrscheinlich als "normaler Verkaufswert"
entrichtet werden muss (so auch Bleutge, a.a.O., § 5 VerstV
Rn. 15). Der sonstige notwendige Inhalt des Schätzgutachtens
kann ebenfalls aus dessen Informationszweck erschlossen wer-
den. Denn der Bieter ist nur dann hinreichend über den Wert
eines zur Versteigerung vorgesehenen Teppichs informiert, wenn
das Schätzgutachten neben der Angabe des Schätzpreises auch
Angaben über Art und Beschaffenheit des Teppichs enthält, die
dem Bieter die Zuordnung des Gutachtens zu dem jeweiligen Ver-
steigerungsgegenstand und damit zugleich eine Prüfung der
Plausibilität des Schätzpreises anhand der angegebenen Merkma-
le ermöglichen. Weitergehende Anforderungen zum Inhalt oder
gar zur Qualität oder zur Überzeugungskraft des Gutachtens
lassen sich dagegen weder aus dem Begriff des Schätzgutachtens
noch aus dessen Zweck entnehmen. Vielmehr fällt die Ausgestal-
tung des Gutachtens mangels ausdrücklicher normativer Anforde-
rungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des beauf-
tragten Sachverständigen.
Nichts anderes ergibt sich aus der Sicht der die Ordnungsmä-
ßigkeit der Gutachten überprüfenden Behörde. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass § 5 VerstV nicht die einzige Vorschrift
ist, auf deren Grundlage die Gewerbebehörde die notwendigen
Informationen beschaffen kann. Nach § 29 GewO hat die Behörde
ein Auskunfts- und Nachschaurecht. Soweit diese Befugnisse die
Erlangung notwendiger Unterlagen im Anlassfall ermöglichen,
ist es nicht geboten, über § 5 Abs. 3 VerstV Daten generell zu
erfassen. Nach § 5 Abs. 6 VerstV hat der Versteigerer der Be-
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hörde gemäß § 22 VerstV Auskünfte zu erteilen und die Nach-
schau zu dulden. § 22 VerstV ist durch Gesetz vom 16. Juni
1998 (BGBl I S. 1291) aufgehoben worden. An seine Stelle ist
§ 29 GewO getreten, der - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewO auch
für das Versteigerergewerbe - eine weitgehende Auskunfts- und
Nachschauberechtigung der Behörde begründet. § 5 Abs. 6 VerstV
ist zwar versehentlich nicht an § 29 GewO angepasst worden,
ohne dass dies aber Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der
ranghöheren Vorschrift des § 29 GewO haben kann. Die Befugnis-
se nach § 29 GewO und die mit den Schätzgutachten verfolgten
Ziele begrenzen zugleich den generell zu fordernden Inhalt der
Schätzgutachten. Informationen zu den Teppichen, die zum Ver-
braucherschutz nicht wesentlich beitragen können, sind ent-
behrlich, wenn sich die Behörde im Anlassfall durch Anforde-
rungen nach § 29 GewO Gewissheit über einzelne Teppiche ver-
schaffen kann.
Nach diesen Grundsätzen darf die Beklagte nicht generell eine
Ergänzung der Schätzgutachten um Farbfotos, Angaben zur Knüpf-
dichte, den Längsseitenbefestigungen und den Endabschlüssen
fordern, wenn, wie es nach den Feststellungen des Verwaltungs-
gerichts bei der den Rechtsstreit auslösenden Versteigerung
der Fall war, die Schätzgutachten neben dem Schätzpreis Anga-
ben über die Herkunft, Maße, Fertigungsart, Material von Flor
sowie Kette und Schuss, über Alter, Zustand, Muster und Farben
des Mittelfeldes und der Haupt- und etwaigen Nebenborten ent-
hielten. Mit diesen Angaben wurde eine Zuordnung zum begutach-
teten Gegenstand ermöglicht, wie das Verwaltungsgericht weiter
ausgeführt hat. Zugleich konnte der Bieter hinreichend über-
prüfen, ob der Schätzpreis den konkreten Teppich betraf und
dessen Wert belegte. Farbfotos hätten zwar dem Bieter und auch
der Behörde die Zuordnung der Schätzgutachten zu einzelnen
konkreten Teppichen erleichtern können, waren dazu aber ange-
sichts der vorliegenden Angaben und der Möglichkeit, Auskünfte
einzuholen, ebenso wenig unabdingbar wie die sonstigen von der
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Beklagten für erforderlich gehaltenen Angaben. Damit genügten
die Schätzgutachten den an sie zu stellenden Anforderungen.
Sofern im Einzelfall anhand der Angaben im Schätzgutachten ei-
ne zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist, kann der Bieter
beim Versteigerer nachfragen und kann die Beklagte nach § 29
GewO Auskunft verlangen. Die Erhebung zusätzlicher Daten für
alle Teppiche ist danach nicht erforderlich. Die Forderung der
Beklagten entspricht allerdings der Aufstellung der "Mindest-
anforderungen an den Inhalt der Gutachten", wie sie unter Be-
zugnahme auf Fackler/Konermann (Praxis des Versteigerungs-
rechts, München 1991) von Bleutge (Landmann/Rohmer, § 5 VerstV
Rn. 15) aufgelistet worden sind. Diese "Mindestanforderungen"
haben jedoch keinen normativen Charakter und sind angesichts
der weniger belastenden Auskunfts- und Nachschaumöglichkeiten
nach Ansicht des erkennenden Senats überzogen. Sie führen bei
einer Versteigerung einer Vielzahl von Teppichen zu nicht zu
vernachlässigenden Kosten, die nur zugemutet werden könnten,
wenn feststünde, dass Auskünfte im Anlassfall dem Informati-
ons- und Kontrollinteresse des Bieters und der Behörde nicht
genügen könnten. Dafür ist nichts ersichtlich.
bb) Die Aufstellung des Versteigerungsgutes (Warenliste) dient
jedenfalls vorrangig dazu, der Behörde die Kontrolle der Ein-
haltung des § 12 Abs. 2 Satz 1 VerstV (Verbot der Verbringung
des Versteigerungsgutes in eine andere Gemeinde) zu ermögli-
chen. Dazu muss sie es ermöglichen, die zur Versteigerung vor-
gesehenen Waren zu identifizieren. Die aus diesem Grunde in
§ 5 Abs. 3 VerstV geforderten Angaben über Art, Beschaffenheit
und Menge des Versteigerungsgutes schließen jedoch eine fort-
laufende Nummerierung nicht ein, die nach den Darlegungen der
Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch in
der Praxis nicht erfolgt. Muss schon die Warenliste nicht
fortlaufend nummeriert werden, so fehlt es an einem Anknüp-
fungspunkt für die nummernmäßige Zuordnung der Schätzgutachten
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zur Warenliste. Unabhängig davon lässt sich § 5 Abs. 3 VerstV
nichts dafür entnehmen, dass eine Zuordnung der Schätzgutach-
ten zu der Warenliste erfolgen müsste. Eine derartige Zuord-
nung ist weder aus der Sicht der Bieter noch aus derjenigen
der Kontrollbehörden unabdingbar. Der Bieter kann sich für je-
den Teppich, für den er sich interessiert, das Schätzgutachten
vorlegen lassen. Der Behörde könnte die Prüfung der Einhaltung
der an den Versteigerer gerichteten Vorschriften allenfalls
unwesentlich erleichtert werden. Wie die Beklagte selbst ein-
räumt, kann sie bei einer typischerweise in großer Anzahl zur
Versteigerung kommenden Teppichen im Allgemeinen nur Stichpro-
ben machen. Dem legitimen Kontrollinteresse der Behörde kann
insoweit durch das die Warenliste ergänzende Verlangen von
Auskünften nach § 29 GewO ausreichend Rechnung getragen wer-
den. Allerdings mag es im Interesse des Versteigerers liegen,
die Schätzgutachten der Behörde so vorzulegen, dass sie ohne
Schwierigkeiten der Aufstellung des Versteigerungsgutes zuge-
ordnet werden können. Denn dadurch können Rückfragen und Kon-
trollen vor Ort entbehrlich werden.
4. Die Verfahrensrüge der Beklagten ist gemäß § 134 Abs. 4
VwGO ausgeschlossen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
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B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Bardenhewer Hahn Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Gewerberecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GewO
§ 34 b Abs. 6, 8
VerstV § 5 Abs. 3, § 12
VwGO
§ 43, § 44 a
Stichworte:
Feststellungsklage; vorbeugende Feststellungsklage; behördli-
che Verfahrenshandlung; Versteigerer; Versteigerung; Schätz-
gutachten; Aufstellung des Versteigerungsgutes; Warenliste;
Teppich.
Leitsätze:
1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung
ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben
über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden
Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde
ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuord-
nen, so ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich Farbfotos
vorgelegt sowie Angaben zur Knüpfdichte, Längsseitenbefesti-
gung und Endabschlüssen gemacht werden.
2. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, die
Vorlage der Schätzgutachten nummernmäßig der Aufstellung des
Versteigerungsgutes zuzuordnen.
Urteil des 6. Senats vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 1.02
I. VG Karlsruhe vom 19.11.2001 - Az.: VG 12 K 1288/00 -