Urteil des BVerwG vom 27.04.2005

Materielles Recht, Begriff, Verwaltungsrecht, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 6.04
OVG 4 K 29/00
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. April 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das betrifft die Frage, ob ein "Wesenstest" auch bei weitester Auslegung als Ge-
fahrermittlungsmaßnahme ausgelegt werden könne ebenso (1.) wie diejenige, ob
es für die Annahme einer Gefahrerforschung ausreiche, wenn eine Maßnahme sich
neben einem anderen Zweck auch als Gefahrerforschung darstelle (2.). Die Darle-
gung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung setzt die For-
mulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-
tung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). An dieser Darlegung durch die
Beschwerdeführer fehlt es.
1. Die Beschwerde bringt vor, der im Berufungsurteil verwandte Begriff der Gefahr-
erforschungsmaßnahme habe grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Verwal-
tungsrecht. Insbesondere sei eine klare Entscheidung unabdingbar, welche Qualität
an eine Gefahrermittlungsregelung zu stellen sei. Es sei zunächst die Frage zu stel-
len, ob ein "Wesenstest" auch bei weitester Auslegung überhaupt als Gefahrermitt-
lungsmaßnahme ausgelegt werden könne.
Die Beschwerde bleibt insoweit ohne Erfolg, weil nicht dargetan worden ist, welche
zum Bundesrecht gehörende Rechtsfrage damit angesprochen sein könnte. Die
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Auslegung der vorliegend entscheidungserheblichen Hundehalterverordnung betrifft
nämlich unmittelbar Fragen des Landesrechts von Mecklenburg-Vorpommern. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nicht-
beachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landes-
recht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung
der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten -
bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG
11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtli-
chen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung
darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 104). Daran fehlt es.
In seinem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2002
- BVerwG 6 CN 4.01 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Hundehalterverord-
nung am bundesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz überprüft, denn
eine unmittelbare Prüfung von Landesrecht ist dem Revisionsgericht verwehrt. In
dem Urteil ist begründet worden, dass die angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 HundehVO M-V nicht wegen Fehlens einer ausreichenden gesetzli-
chen Ermächtigungsgrundlage für nichtig zu erklären war, weil es nicht als ausge-
schlossen erschien, dass die Rasseliste in § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V vom
Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
des Senats sowie in Anbetracht der den Hundehaltern in § 2 Abs. 3 Satz 2
HundehVO M-V eingeräumten Möglichkeit, die Eigenschaft ihres Hundes als ge-
fährlicher Hund zu widerlegen, abweichend von seinem bisher geäußerten Norm-
verständnis nicht als eine Regelung zur Gefahrenabwehr, sondern als eine Rege-
lung zur Gefahrerforschung ausgelegt werden und dass sie als solche Bestand ha-
ben könne. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift im Sinne eines Gefahrer-
forschungsprogramms ausgelegt.
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Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und warum sich dabei noch ungeklärte Fra-
gen des Bundesrechts stellen.
2. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Beschwerde die Frage von grundsätzlicher
Bedeutung, ob es für die Annahme einer Gefahrerforschung ausreiche, wenn eine
Maßnahme sich neben einem anderen Zweck auch als Gefahrerforschung darstel-
le, insbesondere wenn sich der Hauptzweck offensichtlich nach der Intention des
Gesetzgebers restriktiv darstelle. Das Oberverwaltungsgericht führe in seinem Urteil
aus, dass es sich vorliegend um eine quasi umgekehrte Gefahrermittlungsregelung
handele. Ein solcher Begriff sei jedoch dem Verwaltungsrecht fremd. Offenbar habe
das Gericht hierbei übersehen, dass Ermittlung und Erforschung bereits vom
Wortlaut her dem Beweis einer Tatsache dienten. Eine Maßnahme, die eine Tatsa-
che als gegeben ansehe - so im Falle der Hundehalterverordnung - gehe zunächst
von einer Gefahr aus, ohne zuvor zu ermitteln oder zu erforschen. Auch dieses
Vorbringen zeigt keine noch zu klärende Problematik des revisiblen Rechts auf.
3. Auch mit einem behaupteten Verstoß gegen "formelles und materielles Recht"
kann ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt werden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100
Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.
§ 173 VwGO, § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.
Hahn Graulich Vormeier