Urteil des BVerwG vom 04.09.2002

Fax, Abgabenrecht

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BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 5.02
VGH 1 S 1965/00
In der Normenkontrollsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung
wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen
Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dar-
gelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den sinngemäß al-
lein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätz-
lichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-
tung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 VwGO Nr. 26 = DÖV
1998, 117). Daran fehlt es.
Der Beschwerdebegründung ist keine klärungsbedürftige Frage zu
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entnehmen, welche revisibles Recht betrifft. Die "Zulässigkeit
von Rasselisten", insbesondere deren Verfassungsmäßigkeit
stellt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine hinreichend
bestimmte Rechtsfrage dar, sie kann sich allenfalls als Ergeb-
nis aus der Beantwortung von Rechtsfragen ergeben. Als Rechts-
frage kommt nur eine auf die Auslegung einer genau bezeichne-
ten Vorschrift des revisiblen Rechts bezogene Frage in Be-
tracht. Nur wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine solche
Frage dargelegt wird, kann überprüft werden, ob ein Revisions-
verfahren zur Fortbildung des Rechts beitragen kann. Deshalb
genügt der Vortrag der Beschwerde, der Klärung der Zulässig-
keit von Rasselisten im kommunalen Abgabenrecht durch das Bun-
desverwaltungsgericht müsse eine Klärung für das Ordnungsrecht
folgen, ebenso wenig wie der Hinweis auf die Zulassung der Re-
vision durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung der fristge-
mäß vorgebrachten Revisionszulassungsgründe beschränkt. Späte-
res Vorbringen kann allenfalls als Verdeutlichung bereits gel-
tend gemachter Rügen Beachtung finden. Welche Normen des revi-
siblen Rechts die Beschwerde in einem Revisionsverfahren ge-
klärt wissen will, lässt sich ihrem Vortrag in dem am
18. Februar 2002 als Fax eingegangenen Schriftsatz vom
8. Februar 2002 auch sinngemäß nicht entnehmen. Daher kann auf
das Vorbringen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungs-
frist eingegangenen Schriftsatz vom 14. Juni 2002 nicht zu-
rückgegriffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwen-
dung.
Bardenhewer
Gerhardt
Graulich