Urteil des BVerwG vom 04.09.2002

Hund, Hauptsache, Ausbildung, Bayern

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BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 4.02 und 6 VR 7.02
VGH 1 S 1751/00
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16. Oktober 2001 wird verworfen. Der Antrag,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenmi-
nisteriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
des Landes Baden-Württemberg über das Halten
gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 vorläufig
außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerde- und des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € und für das An-
tragsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung
wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen
Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dar-
gelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den allein geltend
gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des re-
visiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz § 133 VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Daran
fehlt es.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob
die vom Verordnungsgeber in § 1 der Polizeiverordnung getrof-
fene Unterscheidung zwischen Hunden, deren Kampfhundeeigen-
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schaft vermutet wird (§ 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung) und
solchen, die im Einzelfall Kampfhunde sind, soweit Anhalts-
punkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen und Tieren hinweisen (§ 1 Abs. 3 der Poli-
zeiverordnung), sowie Hunden von Rassen, die nicht von § 1
Abs. 2 und Abs. 3 der Polizeiverordnung erfasst werden, mit
dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Zur Be-
gründung führt der Antragsteller aus, dass ohne erkennbaren
sachlichen Grund die von ihm gehaltenen Hunde der Rasse Bull-
terrier etwa im Unterschied zu den vergleichbaren Regelungen
in Rheinland-Pfalz und Bayern in Baden-Württemberg unwiderleg-
lich als sog. Kampfhunde mit entsprechenden nachteiligen Fol-
gen aufgelistet würden. Im Übrigen handele es sich bei der Ge-
fährlichkeit eines Hundes nicht um ein genetisches, sondern um
ein soziales Problem bzw. eines der Ausbildung des Tieres.
Darüber hinaus macht der Antragsteller weitere Mängel und Un-
gereimtheiten der angegriffenen Polizeiverordnung geltend.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich keine klärungsbedürftige
Frage des revisiblen Rechts entnehmen. Der Antragsteller wen-
det sich lediglich in der Art einer Revisionsbegründung gegen
das angefochtene Urteil und stützt sich damit allein auf die
Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung durch den Verwal-
tungsgerichtshof. Die bloße Behauptung einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen der unterschiedlichen Rege-
lungen betreffend gelistete Kampfhunde und solche, bei denen
es zur Einordnung als gefährlicher Hund auf konkrete Vorfälle
ankommt, genügt nicht der Darlegung einer Grundsatzrüge in Be-
zug auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, sondern könnte
allenfalls in einem Revisionsverfahren eine Rolle spielen.
Hingegen fehlt es an der Darlegung einer zu klärenden Rechts-
frage, welche Art. 3 Abs. 1 GG selbst betrifft.
2. Der Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil
mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen
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die Nichtzulassung der Revision das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig wird und damit kein Raum
für eine Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt. Der Antrag wä-
re aber auch in sachlicher Hinsicht abzulehnen gewesen. Dabei
geht der beschließende Senat ohne weitere Prüfung zu Gunsten
des Antragstellers davon aus, dass der Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2000 - VGH 1 S 1763/00 -
eine vorläufige Regelung nur bis zur Entscheidung der Hauptsa-
che durch den Verwaltungsgerichtshof enthielt (vgl. S. 7 des
Beschlusses). Die beantragte vorläufige Regelung hätte jedoch
im Hinblick darauf nicht ergehen können, dass die Beschwerde,
wie dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg hatte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO,
die Festsetzung der Streitwerte auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14
Abs. 1 und 3 und § 20 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer
Gerhardt
Graulich