Urteil des BVerwG vom 20.05.2010

Bier, Zustellung, Form, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 3.09 (6 CN 3.10)
VGH 9 S 1858/09
In der Normenkontrollsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 29. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist
begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen Art. 12 Abs. 1 GG und das aus ihm herzuleitende
Gebot einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Studienkapazität eine
Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung zulässt, die die Zulassung außer-
halb der festgesetzten Zulassungszahlen an die Voraussetzung eines Antrags
im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den
betreffenden Studienort bindet. In diesem Zusammenhang kann insbesondere
Gelegenheit zu einer Klärung der Problematik bestehen, welchen Anforderun-
gen die Prognose des Normgebers über die Auswirkungen seiner Regelung auf
die potentielle Zahl von Kapazitätsklagen als Voraussetzung für eine verwal-
tungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen genügen muss und
welche Bedeutung hierbei einer den Hochschulen eingeräumten Möglichkeit
zukommt, die Zulassung von einer Ortspräferenz abhängig zu machen.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 CN 3.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller
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