Urteil des BVerwG vom 04.09.2002

Erlass, Verwertung, Steuerrecht

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BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 3.02
VGH 1 S 2020/00
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung
wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen
Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dar-
gelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den allein geltend
gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des re-
visiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Daran
fehlt es.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache darin, dass der Anknüpfungspunkt von Polizeiverordnungen
zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die von Hunden ausgehende
Gefährlichkeit nach so genannten Rasselisten bisher höchst-
richterlich nicht geklärt sei. Sie meint, ein Revisionsverfah-
ren könne zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Gleichheitsgebots und
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des Verhältnismäßigkeitsmaßstabes als Voraussetzung für die
Aufstellung von Polizeiverordnungen beitragen. Das Revisions-
gericht könne zudem seine im Zusammenhang mit dem kommunalen
Steuerrecht ergangene Rechtsprechung interpretieren und auf
die Grundsätze der Verwertung fachwissenschaftlicher Untersu-
chungen eingehen. Zur Erläuterung bezieht sich die Beschwerde
im Wesentlichen auf ihr vorinstanzliches Vorbringen und die
unterschiedliche Beurteilung der so genannten Rasselisten in
der Rechtsprechung.
Mit diesem Vorbringen mag die Beschwerde in ausreichender Wei-
se dargelegt haben, dass ein fallübergreifendes Interesse an
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den ange-
sprochenen Fragen besteht. Nach dem Gesagten genügt dies je-
doch nicht. Vielmehr bedarf es der Herausarbeitung einer be-
stimmten Frage zur Auslegung des revisiblen Rechts, die klä-
rungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig
ist. Eine solche Frage enthält das Beschwerdevorbringen indes
nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die ange-
sprochenen Verfassungsnormen des Gleichheitssatzes und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder die Anforderungen an die
gerichtliche Sachaufklärung in Bezug auf fachwissenschaftliche
Untersuchungen weiterer Klärung bedürfen. Einer näheren Darle-
gung bedarf es vor allem auch deshalb, weil die Polizeiverord-
nungen zur Abwehr von Gefahren, die von Hunden ausgehen, in
den Ländern auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und
verschieden ausgestaltet sind, so dass sich mögliche Fragen
des Bundesrechts nicht in allen Ländern in gleicher Weise
stellen. Daher lässt sich zugunsten der Beschwerde nichts
daraus herleiten, dass der beschließende Senat mit Beschluss
vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 3.01 - die Revision gegen
eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts zugelassen hat, weil sie zur Klärung der bundes-
rechtlichen Anforderungen an den Erlass landesrechtlicher Po-
lizeiverordnungen beitragen kann. Die Behauptung, das ange-
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fochtene Urteil stehe mit den erwähnten Grundsätzen des Bun-
desrechts nicht im Einklang, rechtfertigt als solche im Übri-
gen die Zulassung der Revision nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3
GKG.
Bardenhewer
Gerhardt
Graulich