Urteil des BVerwG vom 06.10.2005

Rechtliches Gehör, Rüge, Akteneinsicht, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 2.05
VGH 24 N 03.2667
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die auf Grundsatz- (1.), Divergenz- (2.) und Verfahrensrügen (3.) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Antragsteller werfen insgesamt sieben Fragen (a - g) auf, auf die
sie die angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) stützen. In der Beschwerdebegründung wird der Zulassungsgrund aber
nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Eine
solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>;
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwen-
dung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen,
wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab
angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B
177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992
- BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bun-
desrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf
die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheb-
lichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegrün-
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dung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfas-
sungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche
verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser
Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bis-
heriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungs-
gerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B
16.99 -).
a) Die Antragsteller halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es "mit den bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen des Parlamentsvorbe-
halts und des Bestimmtheitsgebots und der hieraus folgenden Konkretisierung des
Gefahrenbegriffs vereinbar ist, wenn gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz
BayLStVG das Staatsministerium des Inneren durch Verordnung Rassen, Kreuzun-
gen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen kann, für welche die Eigenschaft
als Kampfhunde vermutet wird, wenn gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz
BayLStVG Kampfhunde nur solche Hunde sind, bei denen aufgrund rassespezifi-
scher Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist", oder ob "es für die
Maßregelung potentiell gefährlicher Hunderassen einer gesetzlichen Ermächtigung
bedarf, die auf Maßnahmen der Gefahrenvorsorge gerichtet ist".
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller haben keine grundsätzlich
zu klärende Frage des Bundesrechts formuliert. Um eine solche würde es sich han-
deln, wenn sie das Verständnis des bundesverfassungsrechtlichen Parlamentsvor-
behalts und des Bestimmtheitsgebotes betreffen würde. Dies ist aber nicht der Fall.
Unter Hinweis auf die vorgenannten Grundsätze hat der Senat bereits entschieden,
dass ein Gesetz, welches die Exekutive zum Erlass von Verordnungen zur Abwehr
abstrakter Gefahren ermächtigt, nur auf die Bekämpfung solcher Risiken zielt, die
dem herkömmlichen polizeilichen Gefahrenbegriff entsprechen; ein bloßer Gefah-
renverdacht ist dafür nicht ausreichend. Daraus hat er gefolgert, dass der Gesetzge-
ber die Einführung von Listen mit Rassen potentiell gefährlicher Hunde selbst ver-
antworten muss (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347
<349 ff.> zu § 55 NGefAG). Auf der anderen Seite ist aber auch geklärt, dass der
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Gesetzgeber die Festlegung der einzelnen in eine solche Liste aufzunehmenden
Hunderassen dem Verordnungsgeber überlassen darf (Beschluss vom 10. November
2004 - BVerwG 6 BN 3.04 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 zu
§ 71 a HSOG). Die hier in Rede stehende bayerische Ermächtigungsgrundlage in
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayLStVG folgt nicht dem Vorbild der Generalklausel, sondern
enthält eine besondere Umschreibung von Gefährlichkeitsgründen sog. Kampfhunde
in Form "rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung". In Bezug auf das aus
Bundesverfassungsrecht abzuleitende Gebot der Bestimmtheit von gesetzlichen
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen macht die Beschwerde
zusätzlichen Klärungsbedarf nicht deutlich.
b) Die Antragsteller halten ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, ob "eine auf Gefahrenabwehr gerichtete Ermächtigungsgrundlage … auch in
Fällen lediglich vermuteten, aber mangels hinreichender statistischer und fachwis-
senschaftlicher Erkenntnisse nicht hinreichend gesicherten Gefährdungspotentials
ausreicht, wenn der Gesetzgeber die Regelungsmaterie als solche (hier Halten ge-
fährlicher Tiere) umschrieben hat".
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Auch insoweit legen die Antragsteller nicht
dar, welche Frage des Bundesrechts der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Darüber
hinaus legen sie nicht einmal dar, an welcher bundesrechtlichen Norm oder welchem
zum Bundesrecht gehörenden Rechtssatz die aufgeworfene Rechtsfrage gemessen
werden soll. Eine Frage von lediglich allgemeinem Erkenntnisinteresse führt nicht zur
Revisionszulassung.
c) Die Antragsteller halten weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob "in den Bundesländern, in denen das Polizei- und Ordnungsrecht keine General-
klauseln enthält, sondern Einzelermächtigungen, davon ausgegangen werden kann,
dass Gefahrenabwehrbestimmungen auch Vorsorgemaßnahmen umschließen, wenn
keine ausdrückliche Ermächtigung zur Vorsorge in das Gesetz aufgenommen
worden ist und die Schutzintensität nur durch den verwendeten allgemeinen Gefah-
renbegriff vorgegeben ist".
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Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Die Antragsteller for-
mulieren keine grundsätzlich zu klärende Frage des Bundesrechts. Inwiefern Gefah-
renabwehrbestimmungen der Bundesländer auch Vorsorgemaßnahmen umschlie-
ßen, kann nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts beurteilt werden. Das
Normenkontrollgericht hat Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayLStVG entnommen, dass er dazu
ermächtigt, potentiell gefährliche Hunderassen in der Kampfhundeverordnung
aufzulisten. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
d) Die Antragsteller halten weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob "ein der Verwaltung zugewiesener Typisierungsspielraum in Bezug auf die An-
nahme eines bei ungehindertem Geschehensablauf im Allgemeinen eintretenden
Schadens auch die Befugnis umschließt, Maßnahmen der Gefahrenvorsorge zu tref-
fen". Damit zusammenhängend wird die Frage aufgeworfen, ob "demnach die Be-
fugnis des Staatsministeriums, Hunderassen zu bestimmen, bei denen die Kampf-
hundeeigenschaft - typischerweise - vermutet wird, auch dazu geeignet ist, bei unsi-
cherer Prognoselage von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit einzel-
ner Rassen, Kreuzungen und sonstiger Gruppen von Hunden auszugehen; folglich
ein gegenüber dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht verändertes Schutzni-
veau vorzugeben".
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Den aufgeworfenen Fragen ist nicht ein-
deutig zu entnehmen, welche Rechtsnorm mit ihnen angesprochen werden soll. Aus
dem Zusammenhang heraus ist nur zu vermuten, dass es sich um die Auslegung der
Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BayLStVG handeln
könnte. Insofern ginge es um eine dem Landesrecht zugehörende Rechtsnorm, de-
ren Auslegung der Revision nicht zugänglich wäre. Die Beschwerde benennt darüber
hinaus keinen von ihr für einschlägig gehaltenen korrigierenden Rechtssatz des
Bundesrechts und eine daran anknüpfende grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts-
frage.
e) Die Antragsteller halten außerdem in Bezug auf die Reichweite des
Schutzes von Art. 3 Abs. 1 GG für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob allein das
Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Regelung als solche auch das Vorliegen
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eines sachlichen Grundes für die Differenzierung zu anderen, der Regelung nicht
unterworfenen Sachverhalten einstweilen oder dauerhaft ersetzen kann".
Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Zunächst macht sie
nicht hinreichend deutlich, welche Bedeutung die Beantwortung der Rechtsfrage für
die Entscheidung einer Revision im vorliegenden Rechtsstreit haben könnte. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dem Verordnungsgeber bei der Abgrenzung der in die
Kampfhundeverordnung aufzunehmenden Hunderassen ein weites normgeberisches
Ermessen zuerkannt, auf das die Antragsteller in ihrer Frage nicht eingehen. Die Be-
antwortung lediglich allgemein interessierender Fragen ist aber weder Aufgabe des
Revisions- noch des darauf gerichteten Zulassungsverfahrens. Sollte die Frage die
Frage nach der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechtsverordnung mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG betreffen, kann sie als bereits
beantwortet gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März
2004 - 1 BvR 1778/01 - (BVerfGE 110, 141) zu § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) vom
12. April 2001 (BGBl I S. 530) und der darin enthaltenen Liste von Hunderassen aus-
geführt, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten müsse. Insbe-
sondere sei das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten
Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Werde dabei die
prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber
nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, werde er seine Regelung den neuen
Erkenntnissen anpassen müssen. Dies schließt die in erster Linie dem Normgeber,
nicht den Gerichten obliegende notwendige Überprüfung eines fortbestehenden
sachlichen Grundes für die Differenzierung von gelisteten und nicht gelisteten Hun-
den ein. Ein weitergehender, nicht lediglich einzelne Hunderassen betreffender Klä-
rungsbedarf ist nicht ersichtlich.
f) Die Antragsteller halten außerdem die Frage für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, "ob zu Zwecken der Gefahrenvorsorge in Bezug auf Rassen ver-
gleichbarer Größe und Beißkraft unterschiedliche Maßregelungen getroffen werden
dürfen und insbesondere, ob eine an der Rassezugehörigkeit differenzierte Maßre-
gelung vergleichbar großer und beißkräftiger deutscher Gebrauchshunderassen zu
diesem Zweck zulässig ist".
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Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie stellt lediglich die Vereinbarkeit
der landesrechtlichen Regelung mit dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen
Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage, ohne die Klärungsbedürftigkeit des bundes-
rechtlichen Maßstabes näher zu begründen.
g) Die Antragsteller halten weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob "in ein und demselben eng umrissenen Regelungsbereich (hier Maßnahmen ge-
gen Risiken, die von Hunden ausgehen) bei Sachverhalten, die gleichermaßen von
einer unsicheren Prognosegrundlage geprägt sind, in dem einen Fall (Rottweiler)
eingeschritten werden (darf), während in dem anderen Fall (Schäferhunde u.a.) auf
ein Einschreiten zumindest einstweilen verzichtet wird". In diesem Zusammenhang
wird außerdem die Frage gestellt, ob "demnach selektive Vorsorgemaßnahmen in
ein und demselben Regelungsbereich hinsichtlich gleichermaßen großer und beiß-
kräftiger deutscher Gebrauchshunderassen gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch bei der Ermessensbetätigung des Verord-
nungsgebers im Bereich der Vorsorge zu berücksichtigen ist, zulässig sein" kann.
Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Sie ist wiederum
nicht auf eine bislang nicht geklärte Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus
Art. 3 Abs. 1 GG gerichtet, sondern auf die Frage eines rechtlichen Verstoßes von
Landesrecht gegen diesen bundesverfassungsrechtlichen Rechtssatz. Dies kann erst
Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, nicht hingegen die Zulassung der
Grundsatzrevision begründen.
2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B
61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung
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von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss
vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO
Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von
Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufge-
stellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch de-
nen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ; Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Die Antragsteller bringen vor, die angegriffene Entscheidung des Ver-
waltungsgerichtshofs weiche insbesondere von den Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts in den Verfahren BVerwG 6 CN 6.01 und BVerwG 6 CN 8.01 ab. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in den vorgenannten Entscheidungen den Rechts-
satz aufgestellt, dass es den Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG bezüg-
lich des Parlamentsvorbehalts und der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Er-
mächtigungsnormen nicht genügt, wenn Maßnahmen der Gefahrenvorsorge zur Re-
duzierung von Risiken durch Hunde auf Gefahrenabwehrbestimmungen des Polizei-
und Ordnungsrechts, denen ein herkömmlich enger gefasster Gefahrenbegriff
zugrunde liege, gestützt werden. Es habe darüber hinaus den Rechtssatz aufgestellt,
dass in Ermangelung eines hinreichenden fachwissenschaftlichen und statistischen
Kenntnisstandes in Bezug auf gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit bestimm-
ter Hunderassen (einschließlich des Rottweilers) Maßnahmen, die an der Rassezu-
gehörigkeit dieser Tiere anknüpften, dem Bereich der Gefahrenvorsorge zuzuweisen
seien. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete in den vorgenannten Entscheidungen
die Auffassung, dass abstrakte ebenso wie konkrete Gefahren nicht bereits an ras-
sespezifischen Merkmalen festzumachen seien, sondern dass insoweit nur von Be-
sorgnispotentialen auszugehen sei, die zu Vorsorgemaßnahmen berechtigten. Sol-
che Vorsorgemaßnahmen bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedoch einer eigenen gesetzgeberischen Entscheidung. Nicht hinrei-
chend seien demgegenüber Ermächtigungsnormen, die an den hergebrachten poli-
zei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff anknüpften. Der Verwaltungsgerichts-
hof vertrete in dem angegriffenen Beschluss hingegen die Auffassung, mit Art. 37
BayLStVG sei in Bayern eine spezielle Ermächtigungsgrundlage vorhanden, wie sie
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das Bundesverwaltungsgericht für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge verlange. In
Art. 37 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BayLStVG lege der Gesetzgeber nämlich selbst
fest, was ein Kampfhund sei, und er regele in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
BayLStVG die Folgen der Kampfhundehaltung in materieller und formeller Hinsicht.
Damit habe er die entscheidenden Vorgaben selbst festgelegt.
Eine Divergenz in den abstrakten Rechtssätzen wird mit diesem Vor-
bringen nicht dargetan. Eine solche sieht anscheinend die Beschwerde selbst auch
nicht. Vielmehr wendet sie sich gegen die Rechtsanwendung im Konkreten. Der
Verwaltungsgerichtshof anerkennt die vorgenannte Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, die zu Verordnungsermächtigungen ergangen ist, welche dem
Vorbild der sog. polizeilichen Generalklausel folgen. Er hält sie jedoch nicht für ein-
schlägig hinsichtlich der Ermächtigung nach Art. 37 BayLStVG, weil diese nicht für
Polizeiverordnungen generell gilt, sondern nur für solche zum Erlass von sog.
Kampfhundeverordnungen. Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs folgen dementsprechend unter-
schiedlichen abstrakten Obersätzen, die nicht voneinander abweichen. Die Ansicht
der Antragsteller, dieser Unterschied führe zu unterschiedlichen rechtlichen Schutz-
niveaus, verfängt in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen handelt es sich bei der
Rechtskontrolle von Polizeiverordnungen aufgrund von Spezialermächtigungen oder
zumindest unterschiedlich formulierten Ermächtigungen nicht um eine Frage der Di-
vergenz auf der Ebene abstrakter Rechtssätze des Bundesrechts, sondern um deren
Anwendung im jeweiligen Einzelfall. Zum anderen kann das rechtliche Schutzniveau
in dem Maße höher sein (und sich auch auf Risikolagen erstrecken), wie es dem
Gesetzgeber gelingt, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genü-
gen und damit Rechtsfehler von vornherein zu vermeiden. Diesen Weg ist er nach
der Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof mit Art. 37
BayLStVG gegangen.
3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Die Antragsteller machen in zweifacher Hinsicht einen Gehörsverstoß geltend (a) und
b) und in einem weiteren Fall einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
(c). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann
bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
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auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom
10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Wey-
reuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung
der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerde mit keiner der drei vorgebrachten Rügen.
a) Die Antragsteller bringen vor, ihnen sei nicht hinreichend rechtliches
Gehör gewährt worden, weil der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung ohne
vorherige mündliche Verhandlung getroffen habe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe
nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet, sondern telefonisch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung "im Hinblick auf die abweichende
Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Fallkonstellation" dringend geboten bleibe.
Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichts-
hof konnte nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschei-
den, wenn er diese nicht für erforderlich hielt. Auf ein Einverständnis der Beteiligten
kam es im Unterschied zu § 101 Abs. 2 VwGO nicht an. Über die beabsichtigte Ver-
fahrensweise hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten mit Schriftsatz vom
24. März 2004 unterrichtet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April
2004 gegeben. In dem daraufhin eingegangenen Schriftsatz des Antragstellerbe-
vollmächtigten vom 15. November 2004 hat dieser sich zur Frage einer Entscheidung
ohne vorherige mündliche Verhandlung nicht geäußert. Daran ändert der von ihm
behauptete Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Gericht nichts. Dieses konnte
ermessensfehlerfrei entsprechend seiner Ankündigung verfahren. Dabei war sein
Verfahrensermessen auch nicht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK eingeschränkt. Aus dieser
Vorschrift folgt zwar der Grundsatz, dass in Normenkontrollverfahren, deren Ausgang
unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechte und Pflichten in dem weit
verstandenen Sinne der Menschenrechtskonvention hat, aufgrund mündlicher Ver-
handlung zu entscheiden ist (Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 -
BVerwGE 110, 203 <207> und Beschluss vom 30. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 41.01 -
Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 8, jeweils für Bebauungspläne). Unmittelbare Wirkun-
gen entfaltet die angegriffene Verordnung aber nicht, weil die Rasseliste gemäß
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayLStVG u.a. bei Rottweiler-Hunden nur eine widerlegliche
Vermutung für die Eigenschaft als "Kampfhund" begründet.
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b) Einen weiteren Gehörsverstoß sehen die Antragsteller darin, dass
ihnen Akteneinsicht verweigert worden sei, obwohl nach § 100 VwGO ein Anspruch
auf Akteneinsicht bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 15. November 2004 (Seite 8)
habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller - im Ergebnis erfolglos - Akten-
einsicht und Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme beantragt. Die Rüge bleibt
ohne Erfolg, weil weder die Aktenvorlage rechtsfehlerhaft verweigert worden ist, noch
die Antragsteller dargelegt haben, wie sich ihre Position im Rechtsstreit bei
Vermeidung des angeblichen Verfahrensfehlers verbessert hätte.
Den Antrag auf Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte der An-
tragsteller unter die Bedingung gestellt, dass dem Verwaltungsgerichtshof zu den
Akten Studien vorgelegt worden seien, nach denen Rottweiler an der vorderen Stelle
von Beißstatistiken rangierten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 hat der Verwal-
tungsgerichtshof dem Antragstellerbevollmächtigten die Entscheidung des Bayeri-
schen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 übersandt und um "baldmögliche
Mitteilung gebeten, ob von dortiger Seite noch eine Stellungnahme und/oder Anträge
zum Verfahren zu erwarten sind". Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Ver-
fügung vom 3. Januar 2005 die Prozessbeteiligten davon unterrichtet, dass die Akten
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in dem Verfahren Vf. 1-VII-03 beigezogen
worden seien. Daraufhin haben die Antragsteller sich nicht mehr geäußert. Nach
diesem Ablauf durfte der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsfehler davon ausge-
hen, dass den Antragstellern an einer Akteneinsicht nicht oder nicht mehr gelegen
war.
Die Rüge bleibt aber auch deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller
zum einen sich einen Teil des gerügten Aufklärungsdefizits selbst zurechnen lassen
müssen und - nachdem sie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und des-
sen rechtliche Begründung kennen - nicht dargetan haben, was sie bei ausreichen-
der Gehörsgewährung noch vorgetragen hätten und inwiefern der weitere Vortrag zur
Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss
vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25
m.w.N.; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die unterbliebene Vorlage des Gutachtens der Ludwig-
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Maximilians-Universität München vom 14. März 2005 mit dem Titel "Überprüfung der
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Rottweilern und Rottwei-
lermischlingen im Rahmen der Auswertung von Wesenstests in Bayern" sowie der
unterbliebene Abgleich dieses Gutachtens mit den beigezogenen Akten des Bayeri-
schen Verfassungsgerichtshofs ist dem selbst gewählten Vorgehen der Antragsteller
zuzurechnen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist das Gutachten in dem ebenfalls beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren VGH 24 BV 04.2755 vorge-
legt worden, das beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B
40.05 anhängig ist. In diesem ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten der An-
tragsteller eingeleiteten und betreuten Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof be-
reits am 15. März 2005 und somit rund drei Wochen vor dem Entscheidungszeitpunkt
im vorliegenden Verfahren durch Urteil entschieden; das Gutachten hätte also auch
in diesem Verfahren längst vor dem Beschluss vom 7. April 2005 vorgelegt worden
sein können. Der angeblich erforderlich gewesene Abgleich des Gutachtens mit den
Akten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war somit für den Verwal-
tungsgerichtshof bereits deshalb nicht veranlasst, weil das Gutachten im vorliegen-
den Verfahren nicht vorgelegt worden ist. Die Antragsteller haben aber auch nicht
substantiiert ausgeführt, was sie für den Fall eines Abgleichs von Gutachten und Ak-
ten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs noch vorgetragen hätten. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdebegründung sind insoweit zu allgemein gehalten und auch
ansonsten nicht überzeugend. Stattdessen wird ausgeführt, der Verwaltungsge-
richtshof habe sich "mehr oder minder blind der bisherigen Rechtsprechung insbe-
sondere des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs" angeschlossen. Darin liegt nicht
die Substantiierung einer Verfahrensrüge, sondern die Kritik einer Beweiswürdigung,
die Sache der materiellen Rechtsanwendung ist.
c) Hinsichtlich des von der Beschwerde außerdem behaupteten Ver-
stoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert
dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaß-
nahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellun-
gen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
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auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun-
gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.
Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 265).
Die Antragsteller rügen insoweit, der Verwaltungsgerichtshof sei einem
im Schriftsatz vom 15. November 2004 gestellten Beweisantrag nicht nachgekom-
men, obwohl es darauf nach seinem Rechtsstandpunkt angekommen wäre. Es sei
nämlich dem Beweis zugänglich, ob für Hunde der Rasse Rottweiler aufgrund rasse-
spezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren im Regelfall bzw. jedenfalls im Ver-
gleich zu Hunden der Rasse Schäferhund sowie der anderen im Beweisantrag ge-
nannten Rassen gehäuft auftretend zu verzeichnen seien. Damit habe er gegen sei-
ne Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen. Nicht zuletzt die - vorangehend bereits er-
wähnte - dem Verwaltungsgerichtshof aus einem anderen Verfahren bekannte Un-
tersuchung des renommierten Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München
hätte ihm Veranlassung geben müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der dem streitgegenständlichen Be-
schluss zugrunde liegenden Rechtsansicht wäre es auf die geltend gemachte Be-
weiserhebung nicht angekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Verord-
nungsgeber aufgrund der Beißstatistik und der danach zu beobachtenden Häufigkeit
der Beteiligung von Rottweiler-Hunden für berechtigt gehalten, diese Hunderasse in
die Liste nach § 1 Abs. 2 BayKampfhundeVO aufzunehmen. Diese Beißstatistiken
als solche und ihre Angaben werden auch seitens der Antragsteller nicht bestritten;
Uneinigkeit besteht lediglich über ihre Interpretation, insbesondere, ob die von der
Statistik erfassten Vorfälle jeweils dem einzelnen Rottweiler-Hund zuzurechnen seien
oder situationsabhängig von anderen Faktoren wie dem Verhalten des Halters oder
des Opfers abhingen. Damit haben die Antragsteller aber keinen die Aussage der
Beißstatistik erschütternden Einwand vorgebracht, sondern lediglich eine kritische
Idee zu ihrem Verständnis eingeführt; die der Statistik zugrunde liegenden Fälle sind
nicht substantiiert erschüttert worden. Um Willkür bei der Listenbildung durch den
Verordnungsgeber auszuschließen, wie es der Verwaltungsgerichtshof getan hat,
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reichte die ergebnisbezogene Beobachtung der Beißstatistik ohne Weiteres aus. Die
Frage der individuellen Gefährlichkeit eines Rottweiler-Hundes wird nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch die Aufnahme in die Liste indes
gerade nicht beantwortet, sondern muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden.
Der Verwaltungsgerichtshof war aber auch unter dem Gesichtspunkt
des durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeführten Über-
prüfungsgebotes nicht gezwungen, einen Aggressivitäts- und Gefährlichkeitsver-
gleich mit anderen Hunderassen zu unternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich dieser Frage gestellt (S. 12 Beschlussumdruck) und unter Bezugnahme auf die
vorangegangenen Untersuchungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
- noch - nicht für notwendig erachtet. Diese Frage betrifft den Umgang mit materiel-
lem Recht. Ihre von den Antragstellern nicht für zutreffend gehaltene Beantwortung
durch den Verwaltungsgerichtshof stellt somit keinen Verfahrensfehler in Gestalt ei-
nes Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz dar.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertentschei-
dung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Bardenhewer Graulich Bier