Urteil des BVerwG vom 28.02.2002

Beamtenverhältnis, Beamtenrecht, Nbg, Niedersachsen

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BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 2.02
OVG 13 K 1246/00
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 28. November 2001 wird verworfen.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Anfor-
derungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde hat nicht dargetan,
dass
die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätz-
liche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage
des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit
oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung
bedarf. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass dies hin-
sichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen der Fall ist.
Die Frage, ob an Schulen in Niedersachsen mit einem Personal-
anteil von 50 % und mehr weiblicher Landesbediensteter das
Gleichstellungsziel des NGG erreicht ist, betrifft die Verein-
barkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Rechts-
verordnung mit dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz
(NGG). Dieses ist als Landesgesetz grundsätzlich nicht revisi-
bel (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde leitet die Revi-
sibilität aus § 193 Nr. 2 NBG her. Nach dieser Vorschrift, die
§ 127 Nr. 2 BRRG entspricht, kann die Revision gegen das Ur-
teil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Be-
amtenverhältnis außer auf die Verletzung von Bundesrecht da-
rauf gestützt werden,
dass
das angefochtene Urteil auf der
Verletzung von Landesrecht beruht. Die Beschwerde erläutert
nicht, inwiefern das vorliegende Verfahren eine Klage aus dem
Beamtenverhältnis zum Gegenstand hat. Maßgebend dafür ist,
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dass
der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamten-
recht hat (vgl. BVerwGE 100, 280, 283 m.w.N.).
Soweit
sich
Vorschriften - etwa des Landespersonalvertretungsrechts - auf
beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen, können sie materiell dem
Landesbeamtenrecht zuzuordnen sein; ihre Auslegung und Anwen-
dung unterliegt dann gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsge-
richtlichen Prüfung (vgl. BVerwGE 66, 291, 292;
Beschluss
vom
15. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122
RhPPersVG Nr. 1). Den danach nötigen Bezug der hier in Rede
stehenden Vorschriften des Niedersächsischen Gleichberechti-
gungsgesetzes zum Beamtenrecht hat die Beschwerde nicht darge-
tan. Er liegt im
Übrigen
fern, weil es im vorliegenden Normen-
kontrollverfahren um die Bestellung von Frauenbeauftragten an
Schulen als solche und nicht um etwaige Beteiligungsrechte an
beamtenrechtlichen Maßnahmen geht (vgl. auch Urteil vom
9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - Buchholz 251.8 § 122
RhPPersVG Nr. 2 S. 6; zum Rechtsweg bei Klagen einer Frauenbe-
auftragten s. auch
Beschluss
vom 19. August 1996 - BVerwG 2 B
31.96 – ZBR 1997, 25).
Mit der weiteren Frage, ob § 1 Abs. 1 Nr. 1 der angegriffenen
Verordnung Art. 3 Abs. 2 GG verletzt, wirft die Beschwerde
keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf, sondern
macht lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das
Oberverwaltungsgericht geltend. Zur Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO genügt es nicht,
dass
die Beschwerde Bundesrecht
- hier Art. 3 Abs. 2 GG - für anwendbar und verletzt hält und
dafür verfassungsrechtliche Erwägungen anführt. Hinzu kommen
muss
ein Hinweis darauf,
dass
das Bundesrecht selbst klärungs-
bedürftig ist (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1984
- BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 49, vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4
Versorgungsrecht Nr. 24 und vom 30. November 1994 - BVerwG 4 B
243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59 S. 6). Die Beschwerde
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enthält einen derartigen Hinweis nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier