Urteil des BVerwG vom 05.10.2009

Bier, Englisch, Prozess, Rechtsnorm

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 1.09
OVG 10 A 2.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre
Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klä-
rung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Dadurch, dass sie die
„formelle() Rechtmäßigkeit der Bachelor- und Masterordnung für das Fach Eng-
lisch im Lehramt der Universität Potsdam vom 7.10.2004“ geklärt wissen möch-
te, wirft sie keine einer grundsätzlichen Klärung zugängliche konkrete Rechts-
frage auf.
Eine solche Frage muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Rechtsnorm be-
ziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (Beschlüsse
vom 23. Januar 2001 - BVerwG-<378> und vom
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24. Juli 2008 - BVerwG 6 B 26.08 - juris Rn. 4). Diesem Erfordernis werden die
allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht, mit de-
nen die Antragsgegnerin darlegt, im Rahmen der durch den Bologna-Prozess
durchzuführenden Umstellungen würden Fragen, die die formelle Rechtmäßig-
keit von Studien- und Prüfungsordnungen beträfen, also Zuständigkeits-, Ver-
fahrens- und Formfragen auf die Rechtsprechung zukommen, für die es einheit-
licher Kriterien bedürfe. Ein Ansatz für die Notwendigkeit der Prüfung einer be-
stimmten Rechtsfrage wird daraus nicht erkennbar.
Abgesehen davon zeigt die Beschwerde keinen Bezug der von ihr angespro-
chenen Problematik zum revisiblen Recht auf. Sie lässt unbeachtet, dass das
Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung, die streitgegenständliche Bestim-
mung der Antragsgegnerin über das Bachelor- und Masterstudium im Fach
Englisch im Lehramt sei nichtig, auf nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisible
Normen des brandenburgischen Hochschul- und Lehrerbildungsrechts gestützt
hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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