Urteil des BVerwG vom 09.10.2006

Rechtsschutzinteresse, Vergabeverfahren, Verordnung, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 1.06
VGH 9 S 1840/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(1.) noch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (2.) Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung
ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeich-
nung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grund-
sätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen An-
forderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Der Antragsteller will geklärt wissen, ob „das Rechtsschutzinteresse an der
Klärung der Gültigkeit einer Norm des untergesetzlichen Landesrechts mit der
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Begründung verneint werden (darf), die Klärung sei für den Normenkontrollklä-
ger nutzlos“. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es keines Revisionsver-
fahrens, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hinreichend geklärt. Danach kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontroll-
antrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann,
durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu
sein oder verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Liegt diese Voraus-
setzung vor, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse ge-
geben. Dieses fehlt nur dann, wenn das Ergebnis der erstrebten Normprüfung
die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann, für ihn also wertlos
ist. Das Normenkontrollgericht wird unnütz in Anspruch genommen, falls der
Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine
reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (Beschluss vom 25. Mai
1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79; Urteil vom
23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156
m.w.N.). Inwieweit über diese Grundsätze hinaus weiterer, allgemeiner Klä-
rungsbedarf bestehen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf.
b) Die Beschwerde stellt die Frage, ob „das Rechtsschutzinteresse an der Klä-
rung der Gültigkeit einer Norm des untergesetzlichen Landesrechts wegen
‚Nutzlosigkeit’ verneint werden (darf), obwohl der Normenkontrollkläger mit ho-
her Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft eine inhaltsgleiche Norm zu beachten
haben wird“. Sie fragt weiter, ob „in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse an
der Klärung der Gültigkeit einer Norm des untergesetzlichen Landesrechts we-
gen ‚Nutzlosigkeit’ verneint werden (darf), weil sich der Normenkontrollkläger
- dem Zwang der Norm entsprechend - ‚normgerecht’ verhalten hat“. Diese Fra-
gen würden sich dem Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stel-
len. Denn er hätte zu berücksichtigen, dass die Verordnung des baden-würt-
tembergischen Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Stu-
dienplätzen vom 27. Januar 2005 (GBl S. 167) - VVO-ZVS 2005 -, die nach ih-
rem § 25 Abs. 1 Satz 2 zeitlich von vornherein auf die beiden Vergabeverfahren
zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 begrenzt war,
inzwischen durch die Vergabeverordnung vom 23. April 2006 (GBl S. 114)
- VVO-ZVS 2006 - ersetzt worden ist. Die neue Verordnung enthält die zwi-
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schen den Beteiligten umstrittene, zwischen „Altabiturienten“ und „Neuabiturien-
ten“ unterscheidende Regelung über Bewerbungsfristen für außerkapazitäre
Zulassungsanträge (s. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS
2005) nicht mehr. Vielmehr sieht § 24 VVO-ZVS 2006 für solche Zulassungsan-
träge nunmehr einheitliche Bewerbungsfristen (15. Januar bzw. 15. Juli) unab-
hängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung vor.
Unter diesen Umständen wäre das Revisionsverfahren nicht geeignet, die von
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in dem von ihr erstrebten allgemeinen
Sinne zu beantworten.
c) Die Frage, ob „das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Gültigkeit einer
Norm des untergesetzlichen Landesrechts nach Außerkrafttreten wegen ‚Nutz-
losigkeit’ verneint werden (darf), wenn der Antragsteller in typischer Weise an-
dere Normbetroffene repräsentiert“, rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der
Revision. Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, dass die ange-
strebte Verwerfung der Norm für den Antragsteller in jeder Hinsicht wertlos ist.
Unter dieser Voraussetzung fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis auch dann,
wenn es für andere Normbetroffene (noch) vorhanden sein sollte. Ob die An-
nahme des Normenkontrollgerichts zutrifft, ist nicht grundsätzlich bedeutsam,
sondern betrifft nur den Einzelfall.
d) Zulassungserheblich sind schließlich auch nicht die Fragen, die die Be-
schwerde im Hinblick auf die weiteren Erwägungen formuliert, mit denen der
Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag als (auch) unbegründet ab-
gelehnt hat. Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Denn we-
gen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer
Sachabweisung darf eine Klage oder ein Normenkontrollantrag nicht zugleich
aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen wer-
den. Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung bei-
gegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsin-
halts als nicht geschrieben zu behandeln (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG
7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133;
Beschluss vom 3. November 2000 - BVerwG 6 B 2.00 - juris) und hat bei der
Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, außer Betracht zu bleiben.
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2. Indem die Beschwerde beanstandet, dass der Normenkontrollantrag wegen
fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt worden ist, erhebt sie sinngemäß
auch eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der geltend
gemachte Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Zwar kann in der Entschei-
dung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler liegen,
wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften be-
ruht (Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111
<113> und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 76.04 - juris). Das Normenkon-
trollgericht hat dem Antragsteller aber unter den hier vorliegenden Umständen
zu Recht ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsgültigkeit der an-
gegriffenen Fristenregelung abgesprochen.
Wie oben in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, soll mit dem Erfor-
dernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses (nur) vermieden werden,
dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für
den Antragsteller wertlos ist (Urteil vom 23. April 2002 a.a.O.). Grundsätzlich
kann ein Normenkontrollantrag daher auch gegen eine bereits aufgehobene
bzw. auslaufende Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit lie-
gende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entfaltet in einem sol-
chen Fall die Norm noch Wirkungen, kann ein Interesse an der Feststellung
ihrer Unwirksamkeit fortbestehen; andernfalls fehlt regelmäßig dieses Interesse
(s. auch Beschluss vom 29. Juni 2001 - BVerwG 6 CN 1.01 - Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 149).
Von diesen Grundsätzen hat sich das Normenkontrollgericht leiten lassen. Es
ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die an-
gegriffene, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltende Fristenregelung
des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 VVO-ZVS 2005 in Bezug auf die abgelehnten Be-
werbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Som-
mersemester 2006 im Ergebnis unerheblich ist. Dabei ist das Normenkontroll-
gericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei teilbaren Normen die verwal-
tungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt ist, auf
den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht (Urteil vom 17. Febru-
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ar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3). Es hat
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS 2005 dahin ausgelegt, dass jeweils die
erste dort genannte Alternative (Bewerbungsfrist der „Altabiturienten“ bis
30. November für das Sommersemester bzw. 31. Mai für das Wintersemester)
zur zweiten Alternative (Bewerbungsfrist bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli in den
übrigen Fällen) im Verhältnis der speziellen zur allgemeinen Norm steht. Aus
dem Normzweck und dem mutmaßlichen Willen des Normgebers hat der Ver-
waltungsgerichtshof geschlossen, dass die jeweiligen zweiten Alternativen des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS 2005 von der erstrebten Erklärung der
Unwirksamkeit der jeweiligen ersten Alternativen unberührt blieben und auch für
„Altabiturienten“ eine sinnvolle, sich in das Konzept der Norm einfügende Rege-
lung ergäben.
Auf der Grundlage dieser den Senat bindenden Auslegung irrevisiblen Landes-
rechts hat das Normenkontrollgericht festgestellt, dass der Antragsteller zum
Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 i.V.m. § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 VVO-ZVS 2005 (31. Mai 2005), sondern auch die von
ihm nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 (15. Juli 2005) versäumt hat. Bezogen auf das Sommersemester 2006 hat
er dagegen die in beiden Alternativen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS
2005 genannten Fristen (30. November 2005 und 15. Januar 2006) eingehal-
ten. Daher hat der Antragsteller, dessen Begehren auf Zulassung zum Studium
nach der Sach- und Rechtslage des Semesters zu beurteilen ist, zu dem er sich
um außerkapazitäre Zulassung erfolglos beworben hat (Urteil vom 22. Juni
1973 - BVerwG 7 C 7.71 - BVerwGE 42, 296 <299 f.>), unabhängig vom Aus-
gang des Normenkontrollverfahrens keine Chance, bezogen auf das Winterse-
mester 2005/2006 sein Ziel zu erreichen. Auch im Hinblick auf das Sommerse-
mester 2006 ist das Normenkontrollverfahren, wiederum unabhängig von sei-
nem Ausgang, nicht geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbes-
sern. Da die umstrittene Fristenregelung in Vergabeverfahren für nachfolgende
Semester nicht mehr gilt, fehlt dem Antragsteller insgesamt das Feststellungsin-
teresse. Die abstrakte Möglichkeit, dass der baden-württembergische Verord-
nungsgeber bei einer späteren Rechtsänderung zu einer Norm, die der ange-
griffenen entspricht, zurückkehren oder der Antragsteller sich bei Bewerbungen
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an Universitäten anderer Bundesländer ähnlichen Fristenregelungen ausgesetzt
sehen könnte, ist zu entfernt, um sein Interesse an einer Überprüfung der hier
angegriffenen Norm zu rechtfertigen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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