Urteil des BVerwG vom 22.08.2005

Prüfungsordnung, Juristische Person, Grundrecht, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 1.05
VGH 9 S 2290/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsge-
richtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Aner-
kennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen An-
forderungen genügt die Beschwerde nicht.
1. Der Antragsteller möchte zunächst geklärt wissen, ob "sich die An-
tragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO eines (emeritierten) Hochschullehrers aus-
nahmsweise aus Art. 20 Abs. 3 GG ergeben (kann), wenn eine Prüfungs- und Stu-
dienordnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist". Er meint, er sei
als beamteter Hochschulprofessor aufgrund seiner dienstrechtlichen Gehorsams-
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pflicht gehalten, eine "in Kraft getretene, rechtswidrige Prüfungs- und Studienord-
nung" anzuwenden, solange diese "rechtswirksam" sei. Würde von ihm verlangt,
aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Prüfungs- und Studienordnung tätig zu
werden, so verstieße er sehenden Auges gegen seine Bindung an Gesetz und Recht
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Dadurch und durch die mit einer offensichtlich rechtswidrig
zustande gekommenen Studien- und Prüfungsordnung verbundene Rechtsunsi-
cherheit werde - zumindest mittelbar - in das ihm als Hochschullehrer verbürgte
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen. Deshalb müsse er die Befugnis haben,
die umstrittene Satzung gerichtlich überprüfen zu lassen, zumal er als Emeritus auf
ihren Inhalt und das ihrem Erlass vorangegangene Verfahren keinen Einfluss habe
nehmen können.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung
der Revision nicht. Sie lässt bereits jeden Hinweis darauf vermissen, worin die all-
gemeine, fallübergreifende Bedeutung der durch den Zusatz "ausnahmsweise" er-
heblich eingeschränkten Fragestellung liegen soll. Davon abgesehen kann sie auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden, ohne dass es
einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Den Antrag auf gerichtliche
Normenkontrolle kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristi-
sche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-
wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu wer-
den. Was die Rechtsstellung der Hochschullehrer anlangt, ist in der Rechtsprechung
geklärt, dass ihnen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen gegen Eingriffe des Staates ge-
schützten Freiraum verbürgt, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetz-
lichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auf-
finden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Die Hochschul-
lehrer müssen so frei wie möglich ihren wissenschaftlichen Auftrag erfüllen können;
dies schließt auch Anforderungen an die Organisation des Hochschulwesens ein
(stRspr des BVerfG, s. Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79
<128> und Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333
<353>). Andererseits sind die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG, soweit sie sich auf die Hochschulorganisation erstrecken, kein
Selbstzweck; darum sind die Hochschullehrer gegen hochschulorganisatorische Ent-
scheidungen nur insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wis-
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senschaft zu ermöglichen, gefährden können (Beschluss vom 26. Oktober 2004
a.a.O. <354 f.>). Nach der einfach-gesetzlichen Konkretisierung in § 4 Abs. 3 HRG
umfasst die Freiheit der Lehre insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen
und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung
von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (Satz 1 a.a.O.); Entscheidungen der zustän-
digen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind allerdings grundsätzlich insoweit
zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung
und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen (Satz 2 a.a.O.). In
diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass Studien-
und Prüfungsordnungen in Anbetracht ihres Inhalts und ihrer Zielrichtung vorrangig
an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen
sind. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist al-
lenfalls insoweit denkbar, als von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwir-
kungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen
ausgehen (Beschluss vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 134). Das Normenkontrollgericht hat hierzu festgestellt, dass die
vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung
solche Rückwirkungen auf dessen Lehr- und Prüfertätigkeit offensichtlich nicht ha-
ben, und ihm deshalb die Antragsbefugnis, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, ab-
gesprochen.
Ausgehend davon lässt sich die vom Antragsteller formulierte Frage oh-
ne weiteres verneinen: Jenseits des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG kann sich die Antragsbefugnis des Hochschullehrers für einen Normenkontroll-
antrag gegen Regelungen einer Studien- und Prüfungsordnung nicht unmittelbar aus
dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Zwar ist die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20
Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Daraus folgt aber anerkanntermaßen
nicht, dass ein der Normbindung unterworfener Beamter allein deshalb befugt ist,
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Norm im Wege des gerichtli-
chen Rechtsschutzes geltend zu machen. Vielmehr ist er regelmäßig auf die Mög-
lichkeit beschränkt, seine Bedenken intern oder auf dem Aufsichtsweg in Form der
sog. Remonstration anzubringen (vgl. statt vieler: Beschluss vom 30. November 1993
- BVerwG 2 B 156.93 - Buchholz 316 § 21 VwVfG Nr. 4). Es liegt auf der Hand und
bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, dass diese Erwägungen auch für emeritierte
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(entpflichtete) Professoren i.S.d. § 76 Abs. 1 HRG gelten. Daran ändert sich
entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts dadurch, dass diese, wie vom
Normenkontrollgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts festgestellt, für die
Gremien der Hochschule nicht mehr wahlberechtigt und nicht mehr wählbar, also an
der hochschulinternen Willensbildung beim Erlass einer Studien- und Prüfungsord-
nung weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sind. Dieses Defizit lässt sich offen-
kundig nicht mittels eines erweiterten gerichtlichen Rechtsschutzes, d.h. durch Über-
dehnung der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Antragsbefugnis, kompensie-
ren; diese setzt vielmehr die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des
Antragstellers voraus, welches die rechtsstaatliche Gesetzesbindung als solche nicht
vermitteln kann.
2. Auch die weitere Frage, ob "sich die Antragsbefugnis i.S.d. § 47
Abs. 2 VwGO eines (emeritierten) Hochschullehrers daraus (ergibt), dass die Festle-
gung von Prüfungs- und Studienordnungen geeignet ist, in die akademische Lehre
einzugreifen, und dadurch zugleich auch eine Verletzung der Rechte des jeweiligen
(emeritierten) Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 GG möglich ist", führt nicht zur Zu-
lassung der Revision. Die Frage zielt auf die bereits angesprochene Feststellung des
Normenkontrollgerichts, die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Stu-
dien- und Prüfungsordnung hätten offensichtlich keine Rückwirkung auf seine durch
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Tätigkeit. Er meint demgegenüber, eine Studien-
und Prüfungsordnung, die Rechte der Studierenden betreffe, wirke - gewissermaßen
automatisch - stets auch auf die "durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte freie Lehre der
Prüfenden" zurück. Mithin sei die Möglichkeit der Beeinträchtigung des für seine ei-
gene wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiraums durch die Studien- und
Prüfungsordnung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, was für die An-
tragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreiche.
Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch inso-
weit nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass an die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätz-
lich die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie sie für die Klagebefugnis nach
§ 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist daher, dass der
Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als mög-
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lich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in sei-
nen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich
und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers
verletzt sein können (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerw-
GE 107, 215 <217 f.>, vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 141, vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 - Buchholz 406.27 § 12 BBergG
Nr. 1 und vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 165). Was die Antragsbefugnis von Hochschullehrern in Bezug auf von der
Hochschule erlassene Studienordnungen anlangt, ist geklärt, dass solche Regelun-
gen nicht in erster Linie an dem Grundrecht der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG, sondern an dem Grundrecht des Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) zu messen sind. Eine Kollision mit der Lehrfreiheit ist, wie bereits in an-
derem Zusammenhang ausgeführt wurde, allenfalls insoweit denkbar, als von den
gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodi-
sche Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen. Nur wenn derartige Rückwir-
kungen im konkreten Fall möglich sind, ist die Antragsbefugnis des Hochschullehrers
gegeben (Beschluss vom 24. Mai 1991 a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Beru-
fungsgericht festgestellt, dass Rückwirkungen auf die Lehr- und Prüfertätigkeit des
Antragstellers von den angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsord-
nung offensichtlich nicht ausgehen. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des
Einzelfalls und entzieht sich einer darüber hinausgehenden Klärung.
3. Schließlich misst der Antragsteller folgender Frage grundsätzliche Be-
deutung zu: "Ergibt sich aus der Organisationsform der 'Gruppenuniversität', wonach
die Angelegenheiten der Universität grundsätzlich in die Beratungs- und Entschei-
dungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen, die diese durch die Stimmrechte ihrer
gewählten Vertreter in den kollegialen Beschlussorganen der Universitätsselbstver-
waltung ausüben, wobei der Gruppe der Hochschullehrer in Angelegenheiten, die
unmittelbar Forschung und Lehre betreffen, aufgrund ihrer besonderen, die Hoch-
schule als wissenschaftliche Einrichtung prägenden Stellung letztlich ein mehr oder
weniger bestimmender Einfluss zukommen muss, ein selbstständig durchsetzbares
subjektives Verfahrensrecht der Professoren bei dem Erlass von wissenschaftsrele-
vanten Satzungen?" In dieser Allgemeinheit würde sich die aufgeworfene Frage in
einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie die Besonderheit ver-
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nachlässigt, dass der Antragsteller den Status eines emeritierten Professors innehat.
Aber auch bei einer entsprechenden Einschränkung rechtfertigt sie die Revisionszu-
lassung nicht. Die Frage knüpft daran an, dass das Normenkontrollgericht es aus-
drücklich offen gelassen hat, ob beim Erlass der umstrittenen Studien- und Prü-
fungsordnung Rechte der zuständigen Gremien, nämlich des erweiterten Fakultäts-
rates, des Senats sowie des Hochschulrates, durch die Inanspruchnahme von Eil-
entscheidungsrechten der jeweiligen Gremienvorsitzenden verletzt worden sind. Der
Sache nach möchte der Antragsteller geklärt wissen, ob ein derartiger - unterstellter -
Verstoß gegen Verfahrensrecht das subjektiv-öffentliche Recht eines emeritierten
Professors aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen und daher für diesen eine Antrags-
befugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.
Auch diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Recht-
sprechung eindeutig beantworten, ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens
bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Klagebe-
fugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) in Hochschulstreitigkeiten die in den Vorschriften des je-
weiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz subjektiver
Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte voraussetzt (Beschlüsse vom 9. Oktober
1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 und vom
18. August 1997 - BVerwG 6 B 15.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381); für
die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nichts anderes. Wie schon
erwähnt, hat das Normenkontrollgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts
festgestellt, dass der Antragsteller als entpflichteter Professor zwar Mitglied der An-
tragsgegnerin geblieben, für deren Gremien aber weder wahlberechtigt noch wähl-
bar, also an deren Willensbildung in hochschulinternen Angelegenheiten nicht mehr
beteiligt ist. Damit steht zugleich fest, dass die Verfahrensregeln, deren Verletzung
der Antragsteller rügt, nicht seinen rechtlich geschützten Interessen dienen, ihm also
eine Antragsbefugnis nicht vermitteln können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festset-
zung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Bardenhewer Vormeier Bier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Hochschulrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1
HRG
§ 4 Abs. 3
VwGO
§ 47 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; Emeri-
tus; Studien- und Prüfungsordnung; Lehre; Lehrfreiheit; Normenkontrolle; Antrags-
befugnis; Remonstration.
Leitsätze:
1. Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumin-
dest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten
Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
2. Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule sind vorrangig an dem Grund-
recht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Kollision
mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)
ist nur denkbar, soweit von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen
auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen.
Beschluss des 6. Senats vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05
I. VGH Mannheim vom 08.03.2005 - Az.: VGH 9 S 2290/03 -