Urteil des BVerwG vom 05.05.2004

Hochschule, Beratende Stimme, Verfahrensmangel, Konzil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 1.04
OVG 2 K 280/03
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2004
wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-
samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-
gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Be-
schwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Be-
deutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht gel-
tend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Be-
schwerde bereits nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise dar.
Die Antragsgegnerin bringt vor, die Auffassung des Normenkontrollgerichts zur Ge-
samtnichtigkeit ihrer Grundordnung vom 4. Dezember 2001 (Bekanntmachung vom
11. März 2003, LSA-MBl S. 221) beruhe auf der Annahme, die Kernbestimmungen in
§§ 8, 13 der Grundordnung, wonach die Position des Kanzlers nicht mehr vorge-
sehen sei, seien aus materiellen Gründen nichtig. Das Oberverwaltungsgericht folge-
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re daraus, es sei kein objektivierter Wille des Konzils erkennbar, dass dieses jeden-
falls die weder formell noch materiell nichtigen restlichen Regelungen der Grundord-
nung habe wirksam werden lassen wollen. Diese Schlussfolgerung widerspreche den
Gesetzen der Logik, da das Gericht ein Ergebnis mit einer Annahme begründe, die
es durch das Ergebnis erst schaffe. Ein solcher Zirkelschluss verstoße gegen
sämtliche Auslegungsmethoden. Es sei vielmehr davon auszugehen, "dass die
Hochschule (Konzil) keine von den Maßgaben des Art. 33 GG und Art. 5 GG abwei-
chenden Festsetzungen treffen will, mit denen die satzungsrechtliche Regelung der
Hochschule im Wesentlichen übereinstimmt und die zudem sowohl in § 81 Abs. 1 als
auch in § 123 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 [GVBl S. 300] und des
Änderungsgesetzes vom 19. März 2002 [GVBl S. 130, 150]) zum Ausdruck kom-
men". Es handele sich dabei auch um einen Verfahrensfehler durch Verstoß gegen
ein Denkgesetz und Auslegungsprinzip, mithin einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3
GG.
Damit hat das Beschwerdevorbringen einen Verfahrensfehler nicht dargetan. Ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen das
Prozessrecht, also eine gesetzliche Vorschrift, die den gerichtlichen Verfahrensablauf
regelt. Die Beschwerde bezeichnet bereits keine verfahrensrechtliche Vorschrift, die
das Oberverwaltungsgericht verletzt haben soll. Sollte die Antragsgegnerin sinnge-
mäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
geltend machen wollen, führt ihr Vorbringen auch insoweit nicht auf einen
Verfahrensmangel. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung werden revi-
sionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht
zugerechnet. Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. Beschlüsse vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 =
NJW 1997, S. 3328 und vom 11. März 2004 - BVerwG 6 B 71.03 -), verlangt auch die
Geltendmachung eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze
die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der aus Gründen der
Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (Beschluss vom 19. August 1997,
a.a.O.), was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht nach Meinung
des Rechtsmittelführers zu einer unrichtigen oder fern liegenden Schlussfolgerung
kommt (Beschlüsse vom 16. Januar 1984 - BVerwG 7 B 169.83 - Buchholz 421.0
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Prüfungswesen Nr. 189 = NVwZ 1984, S. 307 <308>, vom 14. März 1988 - BVerwG
5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 und vom 11. März 2004 - BVerwG 6 B
71.03 -). Ausgehend davon führt das Beschwerdevorbringen nicht auf einen Denk-
oder Auslegungsfehler. Das Oberverwaltungsgericht hat den von der
Antragsgegnerin gerügten "Zirkelschluss" nicht gezogen. Es ist unter Auslegung der
§§ 81 und 123 HSG-LSA zu dem Ergebnis gekommen, §§ 8 und 13 der Grund-
ordnung vom 4. Dezember 2001 seien materiell rechtswidrig (unter 2.2 der
Urteilsgründe). Im Weiteren hat es ausgeführt, diese Teilnichtigkeit führe zur Ge-
samtnichtigkeit der Grundordnung, da deren Regelungen nicht teilbar seien. Zur Be-
gründung hat das Gericht darauf abgestellt, der Umstand, dass die Kernbestimmun-
gen der Grundordnung nichtig seien, hindere die Annahme, es sei ein objektivierter
Wille des Konzils erkennbar, die nicht nichtigen restlichen Regelungen isoliert in Kraft
treten zu lassen (unter 2.3., 2.3.2. der Urteilsgründe). Damit hat das Oberver-
waltungsgericht nicht "ein Ergebnis mit einer Annahme begründet, die es durch die-
ses Ergebnis erst schafft". Die Nichtigkeit der §§ 8 und 13 der Grundordnung
schlussfolgert es nicht aus der Gesamtnichtigkeit der Grundordnung, sondern die
anderweitig abgeleitete Nichtigkeit dieser Teilregelungen ist Grundlage seiner zur
Gesamtnichtigkeit führenden weiteren Erwägungen. Gründe der Logik stehen einer
solchen Schlussfolgerung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin wendet sich vielmehr
gegen die Entscheidung in der Sache, die mit der Verfahrensrüge indes nicht ange-
griffen werden kann.
Entsprechend ergibt sich ein zu einem Verfahrensfehler führender Verstoß gegen
Denk- oder Auslegungsgesetze auch nicht, soweit die Antragsgegnerin meint, es sei
davon auszugehen, dass das Konzil im Einklang mit Art. 33 und Art. 5 GG, § 81
Abs. 1 und § 123 Abs. 1 HSG-LSA stehende Regelungen habe treffen wollen. Damit
stellt sie lediglich ihre Rechtsauffassung der Rechtsanwendung durch das Normen-
kontrollgericht gegenüber.
b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine die Revi-
sion gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
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satz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wider-
sprochen hat (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997, a.a.O. und vom 17. Januar 2000
- BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 = NVwZ-RR 2000, S. 339).
Entsprechendes gilt für eine geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes (Beschlüsse vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 -
Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22 = NJW 1994, S. 1672 und vom 19. August
1997, a.a.O.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von
Rechtssätzen, die einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in sei-
ner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer
Divergenz nicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 342 , vom 19. August 1997, a.a.O. und vom
17. Januar 2000, a.a.O.).
Diesen Maßstäben genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Antragsgegnerin
führt an, "das BVerwG hat entschieden, dass davon auszugehen ist, dass eine Ge-
meinde keine von den Begriffen der BauNVO abweichenden Festsetzungen treffen
will, so dass in der Auslegung von Bebauungsplan-Festsetzungen eine Auslegung
der Ermächtigungsnorm liege, mit der die ortsrechtliche Regelung der Gemeinde im
wesentlichen übereinstimmt (BVerwG Urteil vom 16.09.1993, 4 C 28.91). Auf diesen
Fall übertragen heißt dies, dass davon auszugehen ist, dass die Hochschule (Konzil)
keine von den Maßgaben des Art. 33 GG und Art. 5 GG abweichende Festsetzungen
treffen will, mit der die satzungsrechtliche Regelung der Hochschule im wesentlichen
übereinstimmt und die zudem sowohl in § 81 Abs. 1 als auch in § 123 Abs. 1 HSG-
LSA zum Ausdruck kommen". Damit bezeichnet die Beschwerde keine Divergenz im
Sinne der gesetzlichen Anforderungen. Sie benennt schon keinen inhaltlich bestimm-
ten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das
Oberverwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widersprochen hätte. Zudem sind das ange-
fochtene Urteil und die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungs-
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gerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, S. 151) zu
verschiedenen Rechtsnormen ergangen.
c) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss
vom 19. August 1997, a.a.O.). Die Beschwerde der Antragsgegnerin genügt diesen
Anforderungen nicht.
aa) Die Antragsgegnerin möchte geklärt wissen, ob "die Hochschule innerhalb eines
Beurteilungsspielraumes im Rahmen von § 123 Abs. 1 HSG-LSA gemäß Art. 5 GG
autonom entscheiden , nach welchen Kriterien sie bei der Erprobung und
Experimentierung anderer als der herkömmlichen Strukturen der Verwaltung und
Hochschulleitung verfährt". Die Antragsgegnerin knüpft bei ihrer Fragestellung an die
tatbestandlichen Voraussetzungen in § 123 Abs. 1 HSG-LSA an, wonach die Hoch-
schulen zur Erprobung neuer Organisationsformen mit Zustimmung des Ministeriums
von §§ 65 und 114 Satz 2 sowie den Vorschriften der Abschnitte 9, 10 und 12 des
Hochschulgesetzes abweichende Regelungen in der Grundordnung treffen können,
soweit dies erforderlich ist, um die Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und die
Selbstverwaltung der Hochschule zu stärken. Die Antragsgegnerin meint, den Gre-
mien der Hochschule sei ein Beurteilungsspielraum eröffnet, solche abweichenden
Regelungen zu treffen. Da sie über deren Einführung autonom entschieden, hätten
sie bei "ohnehin wertausfüllungsbedürftigen Begriffen der Vereinfachung von Ent-
scheidungsprozessen in der Selbstverwaltung der Hochschule einen Entscheidungs-
und Beurteilungsspielraum". Das Oberverwaltungsgericht hat indes die Rechtswidrig-
keit (Nichtigkeit) von §§ 8 und 13 der Grundordnung nicht erst daraus abgeleitet,
dass die tatbestandlichen Voraussetzungen in § 123 Abs. 1 HSG-LSA nicht erfüllt
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seien. Diesen Gesichtspunkt hat es als eine weitere selbstständig tragende Erwä-
gung angeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 12 unten). Unabhängig davon sieht das Ober-
verwaltungsgericht bereits den Anwendungsbereich von § 123 Abs. 1 HSG-LSA dem
Grunde nach als nicht eröffnet an. Die Bestimmung ermächtige "nicht zu einem Sat-
zungsrecht, welches die Funktion eines Kanzlers der Hochschule vollständig besei-
tigt, dessen Aufgaben weitgehend innerhalb der Hochschule einer besonderen Ver-
waltungsstelle unter der Aufsicht eines Hochschul-Präsidenten (oder -Rektors) über-
trägt, ihn aus dem Leitungsorgan 'Präsidium (Rektorat)' ausschließt (§ 8 Abs. 1
Grundordnung) und ihm lediglich 'beratende' Stimme zubilligt (§ 13 Abs. 2 Satz 2
Grundordnung)". Zu diesem Ergebnis gelangt das Oberverwaltungsgericht unter
Auslegung der Norm nach Wortlaut und Systematik sowie unter Heranziehung der
Gesetzgebungsmaterialien (Urteilsabdruck S. 9 ff. unter 2.2.2.). Im Falle einer wie
hier mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung kann
die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede der Begründungen ein
Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, z.B.
Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O. und vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 B
10.04 -). Daran fehlt es. Bei § 123 HSG-LSA handelt es sich um nicht revisibles Lan-
desrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
liegen daher nur dann vor, wenn der Beschwerde zu entnehmen ist, dass Auslegung
und Anwendung dieser Landesnorm auf Bundesrecht führen, das seinerseits in einer
von der Beschwerde darzulegenden Weise klärungsbedürftig ist. Dabei genügt es
nicht, dass die Beschwerde Bundesrecht für anwendbar und verletzt hält. Hinzu-
kommen muss ein Hinweis darauf, dass das Bundesrecht selbst klärungsbedürftig ist
(Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137
VwGO Nr. 171, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - und vom 16. März
2004 - BVerwG 6 B 18.04 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Mit der von ihr aufgeworfenen Frage wendet sie sich gegen die Rechtsauffassung
des Oberverwaltungsgerichts, die in § 123 Abs. 1 HSG-LSA genannten tatbestandli-
chen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Nicht geltend gemacht hat die Antrags-
gegnerin, dass bei der auf den Anwendungsbereich bezogenen Auslegung von § 123
Abs. 1 HSG-LSA Bundesrecht nicht beachtet worden wäre.
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Zudem wirft die Beschwerde eine Frage revisiblen Rechts von grundsätzlicher Be-
deutung auch deshalb nicht auf, weil sie mit Art. 5 GG zwar eine bundesrechtliche
Norm benennt, jedoch nicht darlegt, inwieweit diese selbst klärungsbedürftig ist.
bb) Die Antragsgegnerin hält weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
"bei der Ermittlung des objektivierten Willens des historischen Normgebers die objek-
tive Gültigkeit der Norm der Maßstab ". Sie verweist dazu ebenfalls auf den ihrer
Auffassung nach von dem Oberverwaltungsgericht "gezogenen" Zirkelschluss bei der
Begründung der Gesamtnichtigkeit der Grundordnung. Ferner macht sie geltend, "die
genannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze dienen der Auslegung revisiblen
Rechts (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 GG)". Damit hat die Beschwerde nicht
dargetan, dass der von ihr aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Dar-
legung, in welcher Hinsicht Bundesrecht nicht beachtet worden wäre und welche
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich bei der Auslegung der bundesrecht-
lichen Norm stellte, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtspre-
chung beantworten ließe. Der pauschale Hinweis auf Art. 20 Abs. 1 und 3 GG genügt
den Anforderungen nicht, zumal er mangels weiterer Erläuterung unklar bleibt. Dar-
über hinaus ist nicht dargetan, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine
über den Einzelfall hinausreichende Tragweite für die Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung oder der Fortbildung des Rechts zukäme. Die Beschwerde beschränkt sich auf
den Hinweis, die Frage betreffe die Geltung und Erstreckung von Erprobungs- und
Experimentierklauseln bei bundesrechtlich möglichen Veränderungen im
Hochschulrecht des jeweiligen Landes und habe auch unmittelbare Auswirkungen
auf sämtliche anderen Hochschulen. Es kann dahinstehen, inwieweit diese Ausfüh-
rungen überhaupt geeignet sein könnten, eine grundsätzliche Bedeutung zu belegen.
Jedenfalls erschließt sich der Zusammenhang mit der Fragestellung nicht.
Schließlich würde sich, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, die Frage in
einem Revisionsverfahren nicht in der formulierten Weise stellen und rechtfertigt da-
her auch aus diesem Grund die Zulassung der Revision nicht.
cc) Im Übrigen ist das Urteil auch auf die selbstständig tragende Begründung ge-
stützt, dass die angefochtene Grundordnung bereits formell fehlerhaft zustande ge-
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kommen sei, weil sich der veröffentlichte Text nicht vollständig auf den Beschluss
des für den Erlass der Grundordnung zuständigen Konzils zurückführen lasse. In
Bezug auf diese Erwägung werden keine durchgreifenden Revisionszulassungs-
gründe geltend gemacht.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Hahn Graulich Vormeier