Urteil des BVerwG vom 11.04.2003

Schüler, Englisch, Gymnasium, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 BN 1.03
VGH 9 S 1427/02
In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor und
können deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.
a) Die Antragstellerin sieht eine Verletzung des Überzeugungs-
grundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst darin, dass es
ihr entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs
nicht unbenommen sei, ab der fünften Klasse ein Gymnasium mit
der Fächerkombination Englisch und Latein zu besuchen, weil
diese Fächerkombination den Schülern der "Rheinschiene" nicht
zugänglich sein werde; der Verwaltungsgerichtshof sei in Bezug
auf diese Schüler von einem unzutreffenden oder jedenfalls un-
vollständigen Sachverhalt ausgegangen. Der gerügte Verfahrens-
mangel liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerderüge betrifft die vom Verwaltungsgerichtshof un-
tersuchte Frage, ob die Schüler mit der Grundschulfremdsprache
Französisch gegenüber denjenigen, die in der Grundschule Eng-
lischunterricht haben, im Hinblick auf ihre Möglichkeiten, die
erworbenen Kenntnisse an weiterführenden Schulen zu verwenden,
sachwidrig ungleich behandelt werden. Der Verwaltungsgerichts-
hof hat die Frage für die Schüler, die nach der Grundschule
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das Gymnasium besuchen, mit der Erwägung verneint, die Gymna-
sien böten vielfältige Möglichkeiten der Fremdsprachengestal-
tung; ein Gymnasiast habe die Möglichkeit, seine fremdsprach-
liche Schulbildung zu steuern; dass er nicht alle beliebigen
Kombinationen wählen könne, verletze den Gleichheitssatz
nicht. Zum Beleg für die vielfältigen Möglichkeiten benennt
der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch ("etwa") einige Fremd-
sprachenkombinationen, ohne ausdrücklich auf die (für Schüler
der "Rheinschiene" nicht vorgesehene) Fächerkombination Eng-
lisch/Latein in der fünften Klasse einzugehen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Verwaltungsgerichts-
hof nicht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ein Gym-
nasium mit der Fächerkombination Englisch und Latein ab der
fünften Klasse besuchen könne. Vielmehr beruft sich die Be-
schwerde auf einen Umstand, den der Verwaltungsgerichtshof,
wenn auch in gleichsam einhüllender Betrachtungsweise, berück-
sichtigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auswirkungen
der Grundschulfremdsprache für die "Fremdsprachenkarriere"
beim Besuch eines Gymnasiums im Hinblick auf die dort anzu-
treffende und von der Beschwerde nicht in Abrede gestellte
Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten für so gering erachtet,
dass ein Gleichheitsverstoß ausscheidet. Dabei hat er den Um-
stand, dass nicht alle Fremdsprachenkombinationen angeboten
werden, in seine Erwägungen einbezogen. Eine dieser Fächerkom-
binationen ist die von der Beschwerde angesprochene Möglich-
keit, in der fünften Klasse Latein und Englisch zu lernen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat, wie sich aus seinen Ausführungen
zum "Europäischen Gymnasium" ergibt, auch nicht die Bedeutung
verkannt, die die Antragstellerin der englischen Sprache bei-
misst.
Die Antragstellerin wendet sich, wie sich aus dem Gesagten und
aus ihren Ausführungen zur Erheblichkeit des gerügten Verfah-
rensmangels ergibt, in Wirklichkeit gegen die Gewichtung, die
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der Verwaltungsgerichtshof dem Englischunterricht im Rahmen
der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz gegeben
hat. Dies führt indes nicht auf einen Verfahrensmangel, son-
dern allenfalls auf eine Verletzung materiellen Rechts, die
als solche aber keinen Grund für die Zulassung der Revision
bildet.
b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungs-
grundsatz darin sieht, dass die vom Verwaltungsgerichtshof
aufgeführten Fächerkombinationen nicht dem Stand des maßgebli-
chen Schuljahres 2007/2008 entsprechen würden, gilt nichts an-
deres. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur mit der
möglichen Einführung des "Europäischen Gymnasiums" befasst,
sondern war sich auch dessen bewusst, dass "die Schulwechsler-
problematik erstmals im Schuljahr 2007/2008 akut wird" (Ur-
teilsabdruck S. 27). Die Beschwerde zeigt zudem nicht auf,
welchen anderen Weg als den beschrittenen der Verwaltungsge-
richtshof hätte gehen sollen, um Eventualitäten in der Ent-
wicklung des Fremdsprachenangebots Rechnung zu tragen.
c) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze geht fehl.
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgerichtshof nicht eine in
sich widersprüchliche oder anderweit mit den Denkgesetzen un-
vereinbare Begründung vor, sondern wendet sich auch in diesem
Zusammenhang gegen die - ihrer Ansicht nach die Bedeutung des
Englischen verkennende - Gewichtung des Fremdsprachenunter-
richts durch den Verwaltungsgerichtshof.
d) Als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und den Grund-
satz der freien Beweiswürdigung macht die Beschwerde geltend,
dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit dem Kontext be-
fasst habe, in dem die angefochtene "Sprachregelung" stehe.
Die Rüge genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines
Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist deshalb
unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der
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Antragstellerin behaupteten politischen Zusammenhänge für die
Gültigkeit der zur Normenkontrolle gestellten Vorschrift er-
heblich und damit vom Verwaltungsgerichtshof in den Blick zu
nehmen gewesen sein könnten. Die Rüge erschöpft sich in der
bloßen Behauptung der Entscheidungserheblichkeit und lässt je-
nes Mindestmaß an rechtlicher Durchdringung vermissen, die es
dem Bundesverwaltungsgericht erlaubt, im Beschwerdeverfahren
über das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu befinden.
2. Die Beschwerde hat auch nicht dargetan, dass die Revision
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
wäre(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage
auf, welche Personen, Gremien etc. mit Rücksicht auf den
Gleichheitssatz, das Elternrecht und das Rechtsstaatlichkeits-
gebot ein Mitwirkungsrecht haben, wenn sich ein Normgeber
- praeter legem - dazu entschließt, bestimmte Interessengrup-
pen am Normsetzungsverfahren zu beteiligen. In Bezug auf das
Elternrecht wirft sie insbesondere die Frage auf, ob in einem
Fall wie hier nicht die Eltern der betroffenen Kinder, die zur
Zeit des Normsetzungsverfahrens noch nicht im schulpflichtigen
Alter sind, zu beteiligen sind und gegebenenfalls wie. Die Be-
schwerde erhofft sich eine Klärung der Regularien bei der Be-
teiligung außerhalb des förmlichen Normsetzungsverfahrens ste-
hender Dritter sowie der Frage, inwieweit paritätischen Erfor-
dernissen genügt werden müsse sowie ob und wie die Mitwirkung
von Repräsentanten unmittelbar Betroffener zu erfolgen habe.
Das Beschwerdevorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, dass
hier der Gesamtelternbeirat nach § 5 des Kindergartengesetzes
hinzuzuziehen gewesen wäre und nicht der Landeselternbeirat,
der Eltern repräsentiere, deren Kinder von der angefochtenen
Regelung nicht betroffen seien.
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Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine hinreichend konkre-
ten Fragen des revisiblen Rechts entnehmen, die in einem Revi-
sionsverfahren geklärt werden könnten. In erster Linie ist es
eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, welchen verfah-
rensmäßigen Anforderungen die Verordnungsgebung der obersten
Landesbehörden unterliegt. Namentlich ist es Sache der Landes-
gesetzgebung, die Gremien zu bestimmen, denen als Repräsentan-
ten betroffener oder sachkundiger Kreise bei der Vorbereitung
von Rechtsverordnungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist
oder gegeben werden kann. Der Klärung in einem Revisionsver-
fahren zugänglich wären allenfalls dahin gehende Fragen, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die erwähnten
bundesverfassungsrechtlichen Regelungen die landesrechtliche
Ausgestaltung des Verfahrens der Verordnungsgebung beeinflus-
sen. Derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht aufgewor-
fen.
Auch die sinngemäß gestellte Frage, ob bei der Vorbereitung
einer Verordnung kraft Bundesrechts die Repräsentanten der
künftig Betroffenen zu beteiligen sind, verhilft der Beschwer-
de nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ausle-
gung des nicht revisiblen Landesrechts dargelegt, welche Auf-
gaben die Elternbeiräte gemäß § 5 des Kindergartengesetzes ha-
ben, und daraus abgeleitet, dass dem Gesamtelternbeirat kein
Mitwirkungsrecht beim Erlass der angegriffenen Rechtsverord-
nung zustand. Die Beschwerde geht demgegenüber davon aus, dass
dem Gesamtelternbeirat nach § 5 des Kindergartengesetzes
durchaus eine Repräsentationsaufgabe auch in schulischen Din-
gen zukommt. In einem Revisionsverfahren wäre das Bundesver-
waltungsgericht jedoch an die Auslegung durch den Verwaltungs-
gerichtshof gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Gesamtelternbei-
rat nach § 5 des Kindergartengesetzes kann danach nicht als
Repräsentant der künftig Betroffenen angesehen werden. Dass er
bei der Vorbereitung der angegriffenen Rechtsverordnung nicht
beteiligt worden ist, würde daher selbst dann nichts an deren
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Gültigkeit ändern, wenn die eingangs gestellte Frage im Sinne
der Antragstellerin zu beantworten wäre. Diese wäre mithin in
einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und hat
deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin,
der Landeselternbeirat repräsentiere nicht die betroffenen
Kinder, mit der Folge, so wäre zu ergänzen, dass die gebotene
Repräsentationsaufgabe dem Gesamtelternbeirat nach § 5 des
Kindergartengesetzes zufallen müsse. Diese Erwägung greift be-
reits deshalb nicht durch, weil dem Beschwerdevortrag nichts
dafür zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner kraft Bundes-
rechts daran gehindert gewesen sein könnte, den Landeseltern-
beirat als das der Schulverwaltung zugeordnete sachkompetente
Gremium zu beteiligen. Die These der Beschwerde, dass der Lan-
deselternbeirat "genau das falsche Gremium" gewesen sei, be-
ruht auf einem engen Repräsentationsverständnis, für dessen
bundesrechtliche Ableitung die Beschwerde nichts vorzutragen
vermocht hat. Insbesondere liegt auf der Hand, dass der Norm-
geber nicht daran gehindert ist, zu Rechtsänderungen, die erst
künftige Personengruppen betreffen, ein Gremium wie hier den
Landeselternbeirat zu hören, das mit den Problemen des jewei-
ligen Sachbereichs vertraut ist.
b) Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage,
in welchem Kontext im Rahmen des Normenkontrollverfahrens Re-
gelungen gesehen werden müssen bzw. welche mit einer Regelung
verbundenen Folgewirkungen bei der Beurteilung der Intensität
möglicher von der Regelung ausgehender Beeinträchtigungen zu
beachten sind, bezieht sich auf die Behauptungen der Antrag-
stellerin zum politischen Zusammenhang, in dem die angegriffe-
ne Regelung stehe. Wie die entsprechende Verfahrensrüge genügt
das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darle-
gung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne von § 132
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Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem Beschwerdevorbringen ist bereits nicht
zu entnehmen, auf welchen vom Verwaltungsgerichtshof festge-
stellten Tatsachen, von denen in einem Revisionsverfahren aus-
zugehen wäre, die Frage aufbaut. Es fehlt aber auch die Darle-
gung einer konkreten, verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage.
Weder der Begriff des Kontextes noch der der Folgewirkungen
sind, zumal vor dem Hintergrund des geschilderten, augen-
scheinlich nur politischen Zusammenhangs, ohne weiteres bun-
desrechtlich einzuordnen. Ohne nähere Darlegung ist der be-
schließende Senat nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob
eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klä-
rungsfähige Rechtsfrage vorliegt.
c) Die Frage, wie lückenhaft eine Regelung sein darf, damit
sie noch rechtsstaatlichen Erfordernissen genügt oder m.a.W.
wie groß eine gesetzgeberische Schutz- bzw. Regelungslücke
sein muss, damit von einem Verstoß gegen Normsetzungspflichten
ausgegangen werden kann, rechtfertigt die Zulassung der Revi-
sion ebenfalls nicht. In der von der Beschwerde formulierten
Allgemeinheit entzieht sich die Frage von vornherein der Be-
antwortung in einem Revisionsverfahren. Eine konkrete Rechts-
frage lässt sich dem Beschwerdevorbringen aber auch nicht im
Wege der Auslegung entnehmen, weil sich die Antragstellerin
nicht in der gebotenen Weise mit dem angefochtenen Urteil aus-
einander gesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Antragsgegner
sei nicht verpflichtet gewesen, die aufgrund der Problematik
der Schulwechsler erforderlichen Regelungen bereits mit der
Verordnung über die Stundentafel zu treffen, weil die Anzahl
der betroffenen Schüler relativ gering sein werde; dies ändere
nichts daran, dass die zum Ausgleich erforderlichen Regelungen
getroffen und die erforderlichen Förderkurse zur Verfügung ge-
stellt werden müssten; es sei jedoch nicht erforderlich, diese
Regelungen bereits in der Verordnung über die Stundentafel
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selbst zu treffen; dabei sei auch zu beachten, dass die Schul-
wechslerproblematik erstmal im Schuljahr 2007/2008 akut werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat verschiedene Aspekte zur Be-
gründung dafür herangezogen, dass die so genannte Schulwechs-
lerproblematik nicht in der angegriffenen Rechtsverordnung ge-
regelt werden musste. Über die sachbezogenen (keine notwendige
Einheit von Änderung der Stundentafel und der Bewältigung der
Schulwechslerproblematik), quantitativen (geringe Anzahl Be-
troffener) und zeitlichen Erwägungen (Erforderlichkeit der Re-
gelung nicht vor dem Schuljahr 2007/2008) hinaus lässt sich
dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass der Verwaltungsge-
richtshof dem Antragsgegner Gelegenheit geben wollte, die auch
von diesem für erforderlich gehaltenen Ausgleichsmaßnahmen zu
finden, zu planen und in der geeigneten Form umzusetzen (Ur-
teilsabdruck S. 25 ff.).
Die Beschwerde gibt nicht zu erkennen, worin im Einzelnen sie
die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen und über
den Fall hinaus klärungsfähigen Rechtsfragen erblickt. Aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass es der Beschwerdeführerin
obliegt, die komplexen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs
darauf hin zu untersuchen und die als rechtsgrundsätzlich in
Betracht zu ziehenden Fragen revisiblen Rechts herauszuarbei-
ten. Die Beschwerde enthält insoweit keine Ausführungen und
genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt
aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier