Urteil des BVerwG vom 29.11.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 98.06
OVG 7 B 11240/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Die (außerordentliche) Beschwerde der Klägerin zu 3
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 8. November 2006 wird verworfen.
Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - un-
zulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungs-
gerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Über die ab-
schließende gesetzliche Regelung des Instanzenzugs hinaus ist für eine Anru-
fung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer (angeblich) „greifba-
ren Gesetzwidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung schon wiederholt
ausgesprochen (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 u.a. -
Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR
3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15); daran hält es auch im vorliegenden Fall fest.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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