Urteil des BVerwG vom 30.11.2006

Bier, Staatsprüfung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 96.06 (6 PKH 11.06, 6 C 41.06)
OVG 2 LA 1189/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Nie-
dersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober
2006 sowie die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss
werden verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf je 7 500 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers, über die der Senat in seiner im Geschäftsvertei-
lungsplan vorgesehenen Besetzung entscheidet, da der Kläger Ablehnungs-
gründe auch nicht ansatzweise substantiiert hat, ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO
als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts, durch den die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt wurden, zählt nicht zu den
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist (§ 132
Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gleichfalls unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO
anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört zwar ein Beschluss, der eine Beru-
fung als unzulässig verwirft (§ 125 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 133 Abs. 1 VwGO),
nicht aber der hier angefochtene Beschluss, durch den ein Antrag auf Zulas-
sung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Ebenso
wie die Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde ferner deshalb unzulässig,
weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO diese Rechtsmittel bei dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht durch den Rechtsmittelführer persönlich, sondern nur durch
einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person eingelegt
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werden können. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Abgesehen von alledem sind sämtliche Anträge des Klägers aus einem weite-
ren Grund erkennbar unzulässig: Ungeschriebene Voraussetzungen für die Zu-
lässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts, sei es durch Klage, durch
Einlegung eines Rechtsmittels oder durch einen anderen Antrag, ist das allge-
meine Rechtschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Aus-
übung von Klagemöglichkeiten stehen die Gerichte nicht zur Verfügung. Der
Kläger, der sich in der Vergangenheit immer wieder mit offensichtlich unzuläs-
sigen Rechtsbehelfen an das Bundesverwaltungsgericht gewendet hat, ist auf
alle die Sachentscheidungsvoraussetzungen, deren Nichtvorliegen in dem
Streitfall entscheidungserheblich ist, wiederholt hingewiesen worden (siehe
zuletzt Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 C 26.05 -, vom 16. Ja-
nuar 2006 - BVerwG 6 B 89.05 - und vom 27. September 2006 - BVerwG
6 B 86.06 und 6 B 87.06 -). Sollte der Kläger ungeachtet dessen in weiteren
Verfahren, die sich wiederum auf seine Zulassung zur ersten juristischen
Staatsprüfung beziehen, gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, wel-
che dem angefochtenen Beschluss vergleichbar sind, Revision bzw. Nichtzu-
lassungsbeschwerde einlegen, wird der Senat diese Anträge als nicht gestellt
behandeln und nicht mehr bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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