Urteil des BVerwG vom 07.11.2006

Verfahrensmangel, Rüge, Einheit, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 94.06
OVG 13 A 3970/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
29. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt. Diese rechtfertigen die Revisionszulassung nicht.
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Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich
nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob die dem Landesrecht angehörenden be-
rufsrechtlichen Regeln der Beklagten über die Führung eines Praxisschildes mit
höherrangigem Recht, namentlich dem Grundgesetz in Einklang stehen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge
der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von
Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann
zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als
korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits unge-
klärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom
9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310
§ 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -
Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebe-
gründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG
6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darle-
gung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maß-
gebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen
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verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen
grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger
oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsge-
richts - beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung zeigt
keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts
auf, die noch klärungsbedürftig sein könnten. Die Beschwerde setzt sich nicht
einmal mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den grundgesetzlichen
Maßstäben auseinander.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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