Urteil des BVerwG vom 02.11.2006

Öffentliche Sicherheit, Widerstand, Verfassungsbeschwerde, Auflage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 91.06
OVG 1 B 19.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 29. August 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne vom § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ansatz-
weise Rechnung.
Der Kläger ist der Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
sei deshalb gegeben, weil seit einer Reihe von Jahren von den Versammlungs-
behörden in vielen Städten Deutschlands im Rahmen versammlungsrechtlicher
Verfügungen die Auflage erteilt werde, in Sprechchören und auf Transparenten
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die Worte „Nationaler Widerstand“ nicht zu verwenden. Damit behauptet der
Kläger, dass das in dem vorliegenden Verfahren streitige Verbot des Rufens
von Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ keinen Einzelfall betref-
fe. Diesen Darlegungen ist hingegen nicht die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu ent-
nehmen. Von der Formulierung einer solchen Rechtsfrage entbindet auch nicht
der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde umfangreich darlegt,
dass die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ab-
zuändern seien, weil die Parole „Nationaler Widerstand“ nicht gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstoße, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht
dargetan, weil die angebliche Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der Vorin-
stanzen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen
vermag.
2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht
den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.
S. 14). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht im
Ansatz.
Der Kläger meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Be-
schlüssen des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 16. Dezember 2000
- 1 BvQ 37/00 - und vom 9. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab. In jenen Be-
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schlüssen hat das Bundesverfassungsgericht Anträge des Klägers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auflage, bei einer Versammlung
die Wortkombination „Nationaler Widerstand“ nicht zu verwenden, auf der
Grundlage einer Interessenabwägung abgelehnt. In dem Beschluss vom
16. Dezember 2000 wird darauf hingewiesen, dass die aufgeworfenen Rechts-
fragen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten.
Der Kläger meint, die Nichtzulassung der Revision verhindere eine Überprüfung
der angegriffenen Entscheidung in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsa-
cheverfahren, weil mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
die erfolglose Durchführung des Revisionsverfahrens Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei. Diesen Darlegungen ist kein abs-
trakter Rechtssatz zu entnehmen, mit dem das Oberverwaltungsgericht bei sei-
ner Sachentscheidung von den zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungs-
gerichts abgewichen sein könnte. Davon abgesehen ist es abwegig, dass das
Subsidiaritätsgebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Zulassung der Revisi-
on gebietet.
Auch dem Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - ist keine den dargelegten Anforderun-
gen genügende Divergenzrüge zu entnehmen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2
und § 72 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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