Urteil des BVerwG vom 11.01.2006

Bier, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 90.05
VGH 9 S 2365/05
VGH 9 S 2366/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember
2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des
Klägers, soweit sie keine rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht
mehr bescheiden wird.
Bardenhewer Vormeier Bier