Urteil des BVerwG vom 11.07.2012

Form, Verordnung, Zustellung, Veranstaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 9.12 (6 C 12.12)
OVG 19 A 610/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen seinen Beschluss vom 22. Dezember
2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vor-
läufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der
Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindes-
erziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) im
Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme
an einer schulischen Veranstaltung zusteht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 12.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker