Urteil des BVerwG vom 15.08.2011

Rechtliches Gehör, Rüge, Bier, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 9.11
VG 21 K 5076/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im
Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der
Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Vor-
aussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin, die Beklagte zum
Erlass der näher bezeichneten Streitbeilegungsanordnung (§ 133 Abs. 1 TKG)
zu verpflichten, mit zwei selbstständig tragenden Begründungen abgelehnt:
Zum einen hat es der Klägerin das insoweit erforderliche Sachbescheidungsin-
teresse abgesprochen; unabhängig davon hat es zum anderen einen Anspruch
der Klägerin als Diensteanbieterin gegen die Vodafone D2 GmbH auf Einräu-
mung der umstrittenen Einkaufskonditionen nach Maßgabe der diesem Unter-
1
2
3
- 3 -
nehmen erteilten D2-Lizenz vom 15. Februar 1990 und der UMTS-Lizenz vom
6. September 2000 verneint. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung je-
weils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es
für die Zulassung der Revision eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede die-
ser Begründungen (s. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier je-
denfalls in Bezug auf die zweite - materiell-rechtliche - Begründung des Verwal-
tungsgerichts.
a) Die Fragen, die die Klägerin zur Auslegung der maßgeblichen Lizenzbe-
stimmungen, insbesondere des darin enthaltenen Verbotes der Diskriminierung
von Diensteanbietern, geklärt wissen will, rechtfertigen die Zulassung der Revi-
sion schon deshalb nicht, weil sie sich nicht auf revisibles Bundesrecht im Sinne
von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beziehen. Wie vom Verwaltungsgericht festge-
stellt, wurde der Vodafone D2 GmbH die D2-Lizenz durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag und die UMTS-Lizenz durch Verwaltungsakt erteilt. Der Umstand, dass
lizenzrechtliche Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten des Telekommunikations-
gesetzes vom 22. Juni 2004 eingegangen wurden, als „Verpflichtungen nach
diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133“ fortgelten (§ 150 Abs. 4, 4a TKG),
ändert nichts an ihrem untergesetzlichen Rechtscharakter. Der Zweck der
Übergangsregelung ist darauf gerichtet, aber zugleich auch beschränkt, den
Fortbestand der dort genannten Verpflichtungen sicherzustellen und sie
zugleich der Anwendung §§ 126, 133 TKG zu unterwerfen. Dieser Normzweck
verlangt nicht die nachträgliche „Aufwertung“ gesetzesakzessorischer zu geset-
zesunmittelbaren Verpflichtungen, zumal sich die Anordnungs- bzw. Streit-
schlichtungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach den zuletzt genannten Vor-
schriften auch auf Verpflichtungen „auf Grund dieses Gesetzes“ erstreckt (Urteil
vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG
Nr. 3 Rn. 28).
Auf eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts führen die von der Klägerin aufgezeigten Meinungsverschieden-
heiten bei der Auslegung der Mobilfunklizenzen auch nicht deshalb, weil sich
bei der Auslegung des § 19 TKG in Bezug auf das dort geregelte Gleichbe-
4
5
- 4 -
handlungsgebot vergleichbare Fragen ergeben mögen. Auch wenn der bereits
erwähnte § 150 Abs. 4, 4a TKG die Erstreckung der Nichtdiskriminierungs-
pflicht, die grundsätzlich nur marktmächtigen Unternehmen auferlegt werden
kann, auf die betreffenden Lizenznehmer unabhängig von einer Beherrschung
des sachlich relevanten Marktes bezweckt (Urteil vom 18. Dezember 2007,
a.a.O. Rn. 30), gilt das Diskriminierungsverbot in diesen Fällen nicht kraft § 19
TKG, sondern auf der Grundlage der untergesetzlichen lizenzrechtlichen Be-
stimmungen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass das Revisionsgericht
unter bestimmten Voraussetzungen zu einer eigenständigen Auslegung eines
Verwaltungsaktes wie auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend
§§ 133, 157 BGB befugt ist, den betreffenden Regelwerken nicht den Charakter
revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
b) Da die Klägerin einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die um-
strittenen lizenzrechtlichen Regelungen nicht aufgezeigt hat, kann es auf sich
beruhen, ob die vom Verwaltungsgericht selbstständig begründete Ablehnung
des Sachbescheidungsinteresses ihrerseits derartige Fragen aufwirft.
2. Aus demselben Grund kann die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht
sei im Zusammenhang mit der Ablehnung des Sachbescheidungsinteresses der
Klägerin von einem in dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 aufge-
stellten abstrakten Rechtssatz abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), nicht
zur Zulassung der Revision führen.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die An-
nahme des Verwaltungsgerichts, die - von ihr als diskriminierend angesehene -
Erteilung eines Vertragsangebotes der Vodafone D2 GmbH an die moconta
GmbH & Co. KG sei erst erfolgt, nachdem Vodafone die Tragfähigkeit des von
moconta beabsichtigten Geschäftsmodells aufgrund entsprechender Darlegun-
gen hinreichend verlässlich habe abschätzen können. Die Beschwerdebegrün-
dung lässt aber nicht darauf schließen, dass dem Verwaltungsgericht in diesem
6
7
8
- 5 -
Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht, des Überzeugungs-
grundsatzes oder des rechtlichen Gehörs unterlaufen wäre.
a) Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nicht nur die substantiierte
Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbe-
darf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche
tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern
auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzei-
tig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte
aufdrängen müssen (stRspr, s. nur Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.
S. 14 f. m.w.N.). Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es
hier. Zwar hatte sich die Klägerin schriftsätzlich dagegen verwahrt, von dem
Vertragsabschluss zwischen Vodafone und ihrem Tochterunternehmen mocon-
ta auf ein ernsthaftes Vertriebsinteresse zu schließen, und die Annahme, dass
zwischen beiden Unternehmen tatsächlich Verhandlungen mit dem Ziel einer
Vermarktungstätigkeit stattgefunden hatten, als spekulativ bezeichnet. Daraus
folgt aber nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht, das die tatsächlichen Um-
stände ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils anders
gewürdigt hat, eine Beweisaufnahme zu dieser Frage ohne ein ausdrückliches
Hinwirken der Klägerin hätte aufdrängen müssen.
b) Auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) wird durch das Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Ob das Tatsa-
chengericht auf einer ausreichend breiten oder einer zu schmalen tatsächlichen
Grundlage entschieden hat, ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzu-
ordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrens-
rüge nicht gestützt werden kann. Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind,
verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Dar-
legung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, ins-
besondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungs-
sätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschlüsse vom 19. August 1997,
a.a.O. S. 15 f., und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 B 25.08 - Buchholz 422.2
Rundfunkrecht Nr. 45 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein.
Das Verwaltungsgericht ist von der Annahme ausgegangen, dass Vodafone
9
10
- 6 -
ihrem Diensteanbieter moconta - auch in Ansehung der gesellschaftsrechtlichen
Verflechtung - garantierte Einkaufspreise nur auf der Grundlage hinreichend
gewisser Umsatzzusagen anbot. Diese tatsächliche Bewertung verstößt selbst
dann nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn sie nicht in jeder Hinsicht
zwingend sein sollte.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Vorbrin-
gen der Klägerin übergangen und ihr damit das rechtliche Gehör abgeschnitten
(§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht war nicht
verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Klagevorbringens ausdrücklich zu
befassen. Der Umstand, dass es den entscheidungserheblichen Sachverhalt in
Kenntnis der im Urteilstatbestand zumindest ansatzweise wiedergegebenen
Einwände der Klägerin auf der Grundlage seiner eigenen tatsächlichen
Schlussfolgerungen als hinreichend geklärt ansah, verletzt nicht deren An-
spruch auf rechtliches Gehör. Nachdem die unterschiedlichen Standpunkte der
Beteiligten in Bezug auf eine etwaige Diskriminierung der Klägerin im Verhältnis
zu moconta bereits schriftsätzlich ausgetauscht worden waren, bedurfte es zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs auch keines gerichtlichen Hinweises nach
§ 86 Abs. 3 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Neumann
Vormeier
Dr. Bier
11
12
13