Urteil des BVerwG vom 26.06.2006

Gerichtshof für Menschenrechte, Emrk, Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Konvention

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 9.06
VG 17 K 1433/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhand-
lung ergehen. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2006 gestellte und
nicht mit einer eigenständig tragenden Begründung versehene Antrag gibt keine
Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Entscheidungen, die
nicht Urteile sind, ohne vorherige mündliche Verhandlung getroffen werden.
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen, wie die Rege-
lungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 VwGO zeigen, auf eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung angelegt. Die ausschließlich auf den Revisions-
zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an der erfor-
derlichen Darlegung von Zulassungsgründen.
Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
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VwGO Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage ist in keinem der drei Rügevor-
bringen (1. - 3.) enthalten.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger, ob die Wehrpflicht den
aus Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verletze. Zwar habe
der Gesetzgeber durch das Wehrpflichtgesetz vom 30. Mai 2005 der bislang
bestehenden Beeinträchtigung der Wehrgerechtigkeit Rechnung getragen, oh-
ne diese allerdings im erforderlichen Umfang zu beseitigen. Von den Angehöri-
gen seines Jahrgangs würden wegen des zurück gegangenen Bedarfs der
Bundeswehr nicht alle verfügbaren Wehrpflichtigen zum Wehrdienst herange-
zogen.
Diese Rüge ist unbegründet, weil die für klärungsbedürftig gehaltene Frage
nach der Wehrgerechtigkeit in der Rechtsprechung des Senats bereits beant-
wortet worden ist. In seinem Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 -
(BVerwGE 122, 331) hat der Senat entschieden, dass die Einberufung von
Wehrpflichtigen im Jahre 2004 den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit ent-
sprach, welche die umfassende und gleichmäßige Heranziehung der Wehr-
pflichtigen zu einer Dienstleistung gebietet und welche nur gewährleistet ist,
wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derjeni-
gen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den
Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt (a.a.O. S. 337 ff.).
Nach dem von der Beklagten seinerzeit im erstinstanzlichen Verfahren vorge-
legten Zahlenmaterial, dessen Richtigkeit damals weder vom Verwaltungsge-
richt noch vom Kläger in Zweifel gezogen worden ist, war die Wehrgerechtigkeit
bei der Einberufung der verfügbaren Wehrpflichtigen in der Zeit vor den erheb-
lichen Kürzungen des Personals der Bundeswehr nach 2000 eindeutig gewahrt.
In den nachfolgenden Jahren bis 2003 nahm nach den Angaben der Beklagten
die Zahl der Plätze, die für Grundwehrdienstleistende einschließlich der einen
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden zur Verfügung standen, um
mehr als ein Viertel, ab. Da der Grundwehrdienst weniger als ein Jahr dauert,
lag die Zahl der tatsächlich Einberufenen über der Zahl der zur Verfügung ste-
henden Plätze; jene Zahl verringerte sich in den Jahren von 2000 bis 2005 in
noch stärkerem Umfang. Das Bundesministerium der Verteidigung nahm im
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Frühjahr 2003 die erheblich verringerte Personalstärke der Bundeswehr zum
Anlass, dem System der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen mit Wirkung vom
1. Juli 2003 im Verwaltungswege weitere Ausnahmen hinzuzufügen. Mit der
Verabschiedung des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 hat sich der
Gesetzgeber für die weitgehend unveränderte Übernahme der Ausnahmen in
das Wehrpflichtgesetz entschieden. Damit ist er seiner Anpassungspflicht
schon mit Rücksicht auf die übliche Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens,
aber auch in Anbetracht der Komplexität des Themas, noch rechtzeitig nachge-
kommen (a.a.O. S. 341 ff.). Der Senat hält die gesetzlichen Neuregelungen, die
auch in die Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes vom 30. Mai 2005
(BGBl I S. 1465) eingegangen sind, für sachgerecht und unter dem Gesichts-
punkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenklich (a.a.O. S. 343 f.). Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass für eine abwei-
chende Beurteilung.
2. Im Wege der Grundsatzrüge bringt der Kläger außerdem vor, er vertrete wei-
terhin die Auffassung, dass die nur für Männer bestehende Wehrpflicht eine
geschlechtsbezogene Diskriminierung darstelle.
Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie in der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits beantwortet worden ist. Der
Senat hat zu der Frage der Beschränkung der Wehr- und Ersatzdienstpflicht auf
Männer u.a. in seinem Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 -
(BVerwGE 110, 40, 52 f.) wie folgt Stellung genommen: Dass Frauen - anders
als Männer - in Friedenszeiten nicht zu einem Pflichtdienst herangezogen wer-
den, beruht auf der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 12a GG. Diese
Vorschrift hat gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3
GG; sie wäre somit - selbst als Ausnahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man
in der Dienstpflicht für Männer eine „Benachteiligung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3
GG zu sehen hätte (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL
21/60 - BVerfGE 12, 45, 52 f.; Beschluss vom 27. Dezember 2000 - BVerwG
6 B 63.00 -).
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3. Der Kläger hält ferner das Verhältnis von Art. 12a Abs. 1 GG zu Art. 14
EMRK für grundsätzlich klärungsbedürftig. Mit der Unterzeichnung der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten habe die Bundes-
republik Deutschland sich verpflichtet, ihre Verfassung den Normen der Kon-
vention entsprechend anzupassen. Nach Art. 14 EMRK sei der Genuss der in
dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,
der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Ver-
mögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Danach
habe die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, dass eine Diskriminie-
rung insbesondere wegen des Geschlechts nicht erfolge. Gegen diese Bestim-
mung verstoße Art. 12a Abs. 1 GG in eklatanter Weise.
Die Rüge führt - ungeachtet nicht geringer Zweifel daran, ob überhaupt eine
grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert worden ist - nicht zum
Erfolg.
Der EMRK kommt als nach Art. 59 Abs. 2 GG in die deutsche Rechtsordnung
transformiertes Recht lediglich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu
(BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -
BVerwGE 74, 358 <370>). Normen der EMRK verleihen somit keine Rechte
von Verfassungsrang. Sie verdrängen insbesondere nicht als höherrangiges
Recht die Regelungen in Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG, wonach Män-
ner zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können, Frauen dage-
gen „auf keinen Fall“ zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden dürfen. Sie
sind bei der Interpretation des nationalen Rechts, und zwar auch des Verfas-
sungsrechts, allerdings zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Ok-
tober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 Rn. 30 ff.).
Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte
und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im
Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder
sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehö-
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rigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im
sonstigen Status begründet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergänzt Art. 14 EMRK die anderen
Normen der Konvention und der Protokolle. Er hat keine selbständige Bedeu-
tung, weil er nur im Hinblick auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die
sie garantieren, Wirkung entfaltet. Er kann zwar auch dann Bedeutung erlan-
gen, wenn diese anderen Vorschriften nicht verletzt sind. Insoweit entfaltet er
eine autonome Wirkung. Doch kann er nicht angewendet werden, wenn der
Sachverhalt des Rechtsstreits nicht unter den Tatbestand mindestens einer
dieser Vorschriften fällt (EGMR EuGRZ 1995, 392, 393; EGMR NJW 2005, 875,
877). Um festzustellen, ob eine als diskriminierend gerügte Maßnahme sich auf
die Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechts bezieht, ist im
Einzelfall Art und Ausmaß der Ausübung solcher Rechte zu bestimmen. Die
Vertragsstaaten haben nämlich nur den Genuss der Rechte zu gewährleisten,
die sie anerkannt haben (Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,
2. Aufl. 1996, Art. 14 Rn. 3).
Eine solche Betroffenheit in einem von der Konvention garantierten Recht oder
einer Freiheit hat der Kläger zwar nicht dargetan. In Bezug auf den Wehrdienst
ergibt sich diese jedoch unmittelbar aus dem Konventionstext. Nach Art. 4
Abs. 3 Buchst. b) EMRK gilt nämlich nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 EMRK eine Dienstleistung militärischer Art,
zu welcher der vom Kläger abgelehnte Pflichtwehrdienst zählt. Die Regelung in
Art. 4 Abs. 3 EMRK gehört zu dem von Art. 14 EMRK geschützten Genussbe-
reich der Konvention. Art. 4 Abs. 3 EMRK hat nämlich nicht die Aufgabe, die
Ausübung des in Art. 4 Abs. 2 EMRK garantierten Rechts zu „beschränken“,
sondern den Inhalt dieses Rechts zu „umreißen“: Er bildet mit Abs. 2 eine Ge-
samtheit und hebt hervor, was „nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt“, was
diese Begriffe also nicht umfassen. Somit trägt er zur Interpretation des Abs. 2
bei. Seine vier Unterabsätze heben trotz ihrer Verschiedenheit auf den Grund-
gedanken des Allgemeininteresses, der gesellschaftlichen Solidarität und der
Üblichkeit ab (EGMR, EuGRZ 1995, 392, 393). Daher zählt der militärische
Pflichtdienst zu dem vom Diskriminierungsverbot umfassten Genussbereich
i.S.v. Art. 14 EMRK.
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Eine Unterscheidung ist i.S.v. Art. 14 EMRK diskriminierend, wenn sie „einer
objektiven und vernünftigen Rechtfertigung entbehrt“, d.h. wenn sie nicht ein
„legitimes Ziel“ verfolgt oder wenn „zwischen den angewendeten Mitteln und
dem verfolgten Ziel keine vernünftige Beziehung der Verhältnismäßigkeit be-
steht“. Dabei verfügen die Vertragsstaaten über einen gewissen Beurteilungs-
spielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwi-
schen den Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen. Jedoch können nur gewichtige Gründe den Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte veranlassen, eine allein auf dem Ge-
schlecht beruhende unterschiedliche Behandlung für mit der Konvention ver-
einbar zu erachten (EGMR, EuGRZ 1995, 392, 393). Der Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte hat nicht ausgeschlossen, dass noch Gründe für
eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der
Inanspruchnahme für einen obligatorischen Dienst nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. d)
EMRK bestehen könnten, es aber für entscheidend gehalten, dass die
entsprechende Dienstpflicht nicht „nur rechtlich und theoretisch“ besteht (a.a.O.
S. 394). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger angegriffene Wehr-
pflicht.
Der Wehrdienst als Pflichtdienst für Männer wird in der Bundesrepublik
Deutschland nicht nur rechtlich und theoretisch, sondern auch tatsächlich und
praktisch eingefordert und erbracht. Seiner auf dem Wehrpflichtgesetz beru-
henden Einführung liegen vom Gesetz- und Verfassungsgeber für wesentlich
gehaltene und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aner-
kannte Differenzierungsüberlegungen zugrunde. Die Einführung der allgemei-
nen Wehrpflicht knüpft an eine freiheitlich-demokratische Tradition an, die bis
auf die Französische Revolution von 1789 und die Reformzeit in Deutschland
zu Beginn des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde,
dass es Pflicht aller männlichen Staatsbürger ist, für den Schutz von Freiheit
und Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren
personale Träger auch sie selbst sind, einzutreten (BVerfG, Urteil vom 13. April
1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48,127).
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Nach Art. 12a Abs. 1 GG können Männer zum Dienst in den Streitkräften ver-
pflichtet werden. Dagegen dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der
Waffe verpflichtet werden (Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG). In Anbetracht der Ein-
deutigkeit dieser Regelung besteht bereits vom Text der Verfassungsnorm her
für eine am konventionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung orien-
tierte Auslegung kein Spielraum. Eine solche Auslegung ist für den militärischen
Pflichtdienst aber auch gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) EMRK
nicht geboten. Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf
Männer lassen sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten.
Solche Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach
wie vor im familiären Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als
Männer. Dies rechtfertigt es, Frauen in Friedenszeiten von einer Dienstver-
pflichtung ganz auszunehmen, wie dies in Art. 12a Abs. 1 und 4 GG geschehen
ist. Davon unberührt ist, dass der Ausschluss der Frauen auch vom freiwilligen
bewaffneten Dienst in den Streitkräften nicht mehr zeitgemäß ist, so dass der
Verfassungsgeber ihn durch die Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG
beseitigt hat (vgl. zur Gesamtproblematik: Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck,
Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12a Rn. 149 und 155). Angesichts
dessen besteht zwischen der Regelung in Art. 12a GG einerseits und
derjenigen in Art. 14 EMRK andererseits kein Widerspruch.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige
über den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Hahn Büge Dr. Graulich
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3, 12, 12a, 59
EMRK
Art. 4, 14
WPflG
§ 1
Stichworte:
Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer; ge-
schlechtsbezogene Diskriminierung; sachliche Gründe.
Leitsatz:
Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a
Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch
zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.
Beschluss des 6. Senats vom 26. Juni 2006 - BVerwG 6 B 9.06
I. VG Stuttgart vom 23.11.2005 - Az.: VG 17 K 1433/03 -