Urteil des BVerwG vom 31.05.2002

Öffentliche Schule, Physiotherapie, Massage, Niedersachsen

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 9.02
OVG 13 L 2847/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. November 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt ei-
ner Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revi-
sionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam recht-
fertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung.
a) Die Beschwerde hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig,
"ob Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 70, 74 Nr. 19
GG oder eine sonstige Rechtsvorschrift es gebietet,
dass
der
Beklagte der Klägerin durch eine schulrechtliche Normsetzung
den Zugang zu einem Genehmigungsverfahren gemäß Art. 7 Abs. 4
Satz 3 GG, Art. 4 Abs. 3 NV für ihre Schulen eröffne". Damit
ist keine bestimmte Rechtsfrage im dargestellten Sinn bezeich-
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net. Die Benennung einer Reihe von Vorschriften, die mögli-
cherweise in einem Revisionsverfahren zur Beurteilung des
Sachverhalts heranzuziehen sein könnten, genügt nicht zur
substanziierten Darlegung einer Rechtsfrage, die die Zulassung
der Revision rechtfertigt. Im Übrigen ist die Frage - soweit
sie über den Einzelfall hinaus weist - in der Rechtsprechung
des Senats geklärt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai
1997 (- BVerwG 6 C 1.96 - BVerwGE 105, 20 <26 f.>) dargelegt,
dass der Landesgesetzgeber wegen der verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen des Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sein kann,
Ersatzschulen im Sinne dieses Grundrechts in den Anwendungsbe-
reich des Schulgesetzes einzubeziehen.
b) Der bloße Hinweis der Beschwerde darauf,
dass
ihrer Ansicht
nach das Oberverwaltungsgericht den vom beschließenden Senat
im Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 6 C 1.96 - (BVerwGE 105,
20) aufgestellten Rechtssätzen neue Gesichtspunkte hinzugefügt
habe, genügt ebenfalls nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
zu stellenden Darlegungserfordernissen.
c)
Soweit
sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des Ober-
verwaltungsgerichts zu den Konsequenzen der in § 4 Abs. 2 und
§ 9 MPhG vorausgesetzten landesrechtlichen Regelungen wendet,
kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdevorbringen eine
rechtsgrundsätzliche Frage zu entnehmen ist. Denn das Beru-
fungsurteil beruht nicht auf den angegriffenen Ausführungen
(S. 17 des Berufungsurteils). Das Oberverwaltungsgericht be-
zieht sich zum Beleg dessen,
dass
in Niedersachsen öffentliche
Schulen für Physiotherapie und Massage jedenfalls grundsätz-
lich vorgesehen seien, auf einen Runderlass des Beklagten und
legt sodann dar, warum es die Einwände des Beklagten gegen
dessen Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet
(S. 15 - 17 des Berufungsurteils). Im Anschluss daran erörtert
es die Ansicht des Beklagten, das Unterlassen verfassungs-
rechtlich gebotener Regelungen sei im vorliegenden Zusammen-
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hang ohne Bedeutung, um sinngemäß zu dem Schluss zu kommen,
dass nach dem Erlass solcher Regelungen vollends kein Zweifel
mehr daran bestehen könne, dass solche Schulen im Schulrecht
grundsätzlich vorgesehen und damit als Privatschulen Ersatz-
schulen seien. Diese Erörterungen haben eine mögliche, nicht
aber die aktuelle Rechtslage zum Gegenstand. Es ist von der
Beschwerde nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersicht-
lich, inwiefern diese Erörterungen in einem Revisionsverfahren
erheblich sein könnten.
d) Der Vortrag, die Frage der Abgrenzbarkeit von Schule nach
den Schulgesetzen von sonstigen berufsrelevanten Bildungsange-
boten könne auch in anderen Fällen zu stellen sein, ist ohne
rechtlichen Gehalt und trägt nicht zur Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende
Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem
seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem
in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist.
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfor-
dert in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung
ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine
Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden
Rechtssatz gestützt hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesver-
waltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, ge-
nügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
(n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Nach diesen Grundsätzen
kann die Revision hier nicht wegen der allein geltend gemach-
ten Divergenz zum Urteil vom 28. Mai 1997 (a.a.O.) zugelassen
werden.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung dem Lan-
desrecht keine von diesem Urteil abweichende Bedeutung bei der
Bestimmung von Ersatzschulen beigemessen. Es hat auf S. 13 des
Berufungsurteils in der von der Beschwerde für abweichungser-
heblich angesehenen Passage zunächst das Bundesverfassungsge-
richt zitiert und sich sodann in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Einfluss des
Landesrechts zugewandt. Der bloße Unterschied in der sprachli-
chen Darstellung begründet keine Divergenz.
b)
Soweit
die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsge-
richt habe bei der Beantwortung der Frage, ob öffentliche
Schulen für Physiotherapie und Massage in Niedersachsen vor-
handen oder grundsätzlich vorgesehen seien, Erwägungen ange-
stellt, die mit dem Urteil vom 28. Mai 1997 nicht vereinbar
seien, beruft sie sich auf Übereinstimmungen der in jenem und
in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalte, ohne aber,
wie erforderlich, darzulegen,
dass
das Oberverwaltungsgericht
von einem abweichenden Rechtssatz ausgegangen ist.
c) Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen zum Ermes-
sen des Verordnungsgebers nach § 1 Abs. 5 Satz 3 NSchG. Der
Beklagte trägt vor, die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts
würden den Anforderungen des Urteils vom 28. Mai 1997 nicht
gerecht, seien mit ihm nicht vereinbar und stellten eine Fehl-
interpretation dar. Im Kern rügt er, das Oberverwaltungsge-
richt habe die Wendung im genannten Senatsurteil "... im öf-
fentlichen Bereich
einzelne
selbständige Schulen entwickelt
haben" (a.a.O., S. 27 oben) verkannt und den Begriff der "öf-
fentlichen Schule" unzutreffend ausgelegt und angewendet. Die
Beschwerde setzt, wie insbesondere die Darlegungen auf S. 7 f.
der Beschwerdebegründung zeigen, dem Berufungsurteil lediglich
eine eigene Interpretation des Urteils vom 28. Mai 1997 entge-
gen. Die zur Darlegung einer Divergenz erforderliche Gegen-
überstellung abstrakter Rechtssätze fehlt. Davon abgesehen
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lässt der Beklagte die Ausführungen des Oberverwaltungsge-
richts zur Berufsfachschule für Physiotherapie in Stade unbe-
rücksichtigt, in denen dieses die genannte Schule nicht nur
als eine öffentliche Schule bezeichnet, sondern darüber hinaus
ausdrücklich den Schulen zugerechnet hat, "die nicht an einem
Krankenhaus eingerichtet sind" (S. 16 des Beurufungsurteils).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 73
Abs. 1 Satz 2 GKG ist an Abschnitt II Nr. 37.2 des Streitwert-
katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563)
orientiert.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier